Freitag, Juli 28, 2017

Bundesgerichtshof verbietet Bankgebühr für smsTAN, unabhängig von einer Verwendung für eine Transaktion

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für den Versand von TAN per SMS (smsTAN oder mTAN).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Juli 2017 entschieden, dass die Praxis von Banken, für die Übersendung einer smsTAN sich eine Gebühr unabhängig von der Verwendung der smsTAN zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken Gebühren für smsTANs gefordert haben, sind unwirksam.

Die Bankkunden können die zu Unrecht geforderten Gebühren zurückfordern.

Die Kreissparkasse Groß-Gerau in Hessen hatte mit in ihrem Preisverzeichnis eine Gebühr von 0,10 € für jede übersandte smsTAN verlangt. Der Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. hatte diese Klausel abgemahnt und die Kreissparkasse auf Unterlassen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 29. Mai 2015, Az.10 U 35/13) hatte die Berufung gegen den Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. entschieden.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine AGB-Klausel einer Bank, die für die Übersendung einer smsTAN ein Entgelt verlangt, rechtswidrig und unwirksam ist, weil damit auch ein Entgelt für eine nicht für eine Transaktion verwendete smsTAN anfielen. Zur Klärung des weiteren Sachverhaltes wurde das Verfahren im Übrigen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  
Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten dürfte, räumt der BGH weiter bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.

Die Banken haben ihre Kunden bei dem smsTAN-Verfahren nur jeweils im niedrigen Eurobereich rechtswidrig geschädigt. Der BGH hat jedoch die angegriffene Entgeltklausel aufgrund eines Verstoßes gegen das AGB-Recht für unwirksam erklärt, damit entfällt auch die Grundlage für das Entgelt für genutzte smsTAN und mTAN. Kunden können daher sämtliche Entgelte für smsTAN und mTAN zurückfordern, wenn ihre Bank auch für ungenutzte smsTAN bzw. mTAN Gebühren verlangt.

Diese Entscheidung reiht sich jedoch in eine lange Reihe von zu Unrecht verlangten Entgelten ein, mit denen die Banken ihre Kunden geschädigt haben, so zuletzt die Urteile vom 05. Juli 2017, mit diesem Urteil hat der BGH Bearbeitungsentgelte bei Unternehmenskrediten für unwirksam erklärte 

Praxistipp

Prüfen Sie, ob Ihre Bank von Ihnen rechtswidrig Entgelte aufgrund einer Klausel, wie sie dem Urteil des BGH zugrunde lag, verlangt und abgebucht hat und fordern Sie diese zurück. Aufgrund der nur sehr geringen Schadenshöhe ist die Einschaltung eines fachlich spezialisierten Anwaltes jedoch in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ein Brief sollte für die erste Geltendmachung in aller Regel ausreichen.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Pressemitteilung Nr. 121/2017, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

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Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Juli 27, 2017

Autokartell: Besteht für Autobesitzer Handlungsbedarf? Wer hat einen Schaden? Handlungsmöglichkeiten.

 „Totalschaden: Was deutsche Autobauer jetzt blechen müssen“, so lautete der Titel des „plusminus“ Fernsehbeitrags der am Mittwoch, 26.07.17 | 21:45 Uhr gesendet wurde.

In einer Zusammenfassung schreibt plusminus: „Mehr als zehn Milliarden Euro Schadenersatz?
Sollte sich der Kartell-Vorwurf bestätigen, könnte das für die deutsche Autobranche richtig teuer werden. Frank Schwope, Auto-Analyst der NordLB meint: "Wenn es sich bewahrheitet, kann man davon ausgehen, dass Strafzahlungen vielleicht in Höhe von 3 bis 5 Milliarden auf die Hersteller zukommen. Dazu sind natürlich auch noch Schadensersatzforderungen von Zulieferern denkbar oder auch von Fahrzeugkäufern. So dass ich momentan den Schaden auf einen Betrag von mehr als 10 Milliarden taxieren würde."

Das plusminus Video können Sie hier ansehen. Das Video ist verfügbar bis 26.07.2018. http://bit.ly/2w3sRIf

Auch der SPIEGEL berichtet in seiner aktuellen Ausgabe vom 22.07.2017, dass sich die Autohersteller Volkswagen, Audi, Porsche, BMW und Daimler seit den Neunzigerjahren in geheimen Arbeitskreisen abgesprochen haben - über Technik, Kosten und Zulieferer. Das belege eine Art Selbstanzeige, die der VW-Konzern bei den Wettbewerbsbehörden eingereicht habe.

Stuttgarter BSZ e.V. Wirtschaftskanzlei erklärt, was betroffene Autobesitzer jetzt unternehmen können.

Absprachen über Abgasreinigung

Dem Bericht zufolge sollen sich die Konzerne unter anderem über die Technik zur Abgasreinigung ihrer Dieselfahrzeuge abgestimmt und damit die Basis für den Dieselskandal gelegt haben. Auf Treffen berieten sie darüber, wie groß die Tanks für AdBlue sein sollten - ein Harnstoffgemisch, mit dessen Hilfe Stickoxide in die harmlosen Bestandteile Wasser und Stickstoff aufgespalten werden. Größere Tanks wären teurer gewesen. Also verständigten sich die Autohersteller auf kleine Tanks. Die darin enthaltene Menge AdBlue reichte aber irgendwann nicht mehr aus, um die Abgase ausreichend zu reinigen.

Wer hat einen Schaden?

Autokäufer könnten geschädigt worden sein, weil sie Fahrzeuge gekauft haben, die womöglich auf einem schlechteren technischen Stand sind, als sie es sein könnten. Vor allem die Besitzer von Dieselfahrzeugen könnten einen Schaden erlitten haben: Womöglich haben sie für ein suboptimales Auto einen durch Kartellabsprachen überhöhten Preis gezahlt.

Für konkrete Aussagen zu einem Schaden durch das Autokartell ist es aber noch zu früh. Die EU-Kommission prüft die Vorgänge. Erst wenn aufgrund der Untersuchungen Kartellverstöße festgestellt werden, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, wie hoch der darauf beruhende Schaden ist. Dieser Schaden wird durch einen sachverständigen Wettbewerbsökonomen ermittelt.

Handlungsmöglichkeiten:

Kartellvergehen sind keine Kavaliersdelikte. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist ratsam, um:

  • den relevanten Sachverhalt für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu ermitteln, 
  • ggf. Geschädigten-Rechte im Kartellverfahren (bspw. auf Akteneinsicht) geltend zu machen und
  • wenn der relevante Sachverhalt ermittelt ist, außergerichtliche Vergleichsgespräche mit den             Autoherstellern vorzubereiten
  • sowie die Verjährung evtl. Schadensersatzansprüche im Blick zu halten.

Die Rechtsanwälte  bieten betroffenen Autobesitzern an,

•    sie kostenfrei über bedeutsame Entwicklungen und
•    die damit verbundenen rechtlichen Möglichkeiten zu informieren sowie
•    deren Interessen zu bündeln.
•    Für rechtsschutzversicherte Autobesitzer stellen sie zusätzlich eine kostenfreie Deckungsanfrage.

Die Anwälte dieser Kanzlei mit Niederlassungen in Stuttgart und Hamburg vertreten seit vielen Jahren konsequent die Rechte von geschädigten Verbrauchern. Insbesondere im Bank- und Kapitalanlagerecht haben sie in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Massenschadensfällen mit mehreren Tausend Geschädigten erfolgreich bearbeitet. Sofern erforderlich kooperiert die Kanzlei mit kompetenten Sachverständigen. Zur effizienten Bearbeitung insbesondere der Massenschadensfälle nutzt sie  moderne Informationstechnologie.

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Mittwoch, Juli 26, 2017

Bitcoin – Ether – XRP - LightCoin – Monero – Blockchain

Sie suchen Unterstützung bei der Einführung digitaler Währungen?
Bekannte Wirtschafts- und BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei gründet Expertenteam für Cryptocurrencies (Bitcoin, Ether, Light Coin, Ripple, etc.)  und Blockchain. 
Bitcoin, Ether, Ripple und Monero dürften die bekanntesten Vertreter virtueller Währungen sein, die derzeit die Aufmerksamkeit der Medien in ihren Bann zieht. Nach diversen weltweiten Finanz- und Bankenkrisen vertrauen immer weniger Verbraucher und Unternehmer den staatlich kontrollierten Geldströmen und suchen nach werthaltigen Alternativen. Gold war lange Zeit eine interessante Option. Es ist begrenzt verfügbar, praktisch fälschungssicher, staatlich unkontrolliert und die Ausgabe nur schwer zu manipulieren.
Doch mittlerweile gibt es auch Alternativen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Cryptocurrencies, oder sog. „virtuelle Währungen“.
Bitcoins, ein Vertreter dieser neuen virtuellen Währung wurden zwischenzeitlich vom Bundesfinanzministerium  rechtlich und steuerlich als Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) anerkannt. 
Kryptowährungen  existieren nach frei geschaffenen, staatlich unregulierten Verfahren, haben aber inzwischen aufgrund milliardenschwerer Umsätze auch eine gewisse marktwirtschaftliche Bewertung erreicht. 
Die Gesamtmenge an Bitcoins ist derzeit technisch auf 21 Mio. Stück begrenzt und lässt sich nur schwer einfach ausweiten.
Da Bitcoins auch in Bruchteilen gehandelt werden, sog. Milli-Bitcoins oder Micro-Bitcoins, ist die Geldmenge aller Bitcoins auf etwas über 2 Billiarden Bitcoin-Zahlungseinheiten fixiert
Je nach Angebot und Nachfrage steigt oder fällt der Umrechnungskurs der Bitcoins, dessen aktueller Stand z.B. via www.bitcoin.de in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines Bitcoin liegt derzeit bei ca. € 2.000,00.
Bei Cryptocurrencies auf Blockchainbasis handelt sich um neue „Währungen“, denen viel Potenzial und noch mehr Dynamik zugesprochen wird.
Diese Wirtschaftskanzlei hat diesen Trend erkannt und berät bereits jetzt Unternehmen und Start-Ups, die in diesen Bereich einsteigen, oder ausweiten möchten. Die Leistungen dieser Kanzlei können selbstverständlich auch mit Bitcoins, oder sonstigen Cryptocurrencies bezahlt werden. 
Eine politische Bedeutung haben Bitcoins bereits erfahren durch den Skandal um die Veröffentlichung von geheimen US-Diplomatendepeschen, die von Bradley Manning übergeben und durch  Wikileaks veröffentlicht wurden.
Eine aufgrund des Whistle-Blowing angestrengte Blockade von Spenden an Wikileaks,  durch Mastercard, Visa und Paypal, konnte mittels des Einsatzes von Cryptocurrencies  – vorbei am staatlich regulierten Bankensystem – umgangen werden.
Cryptocurrencies sind gerade am Beginn ihrer Entwicklung und dennoch im Volumen von mehr als 70 Mrd. Euro im Einsatz. Unternehmen und Privatpersonen sollten sich frühzeitig über die Möglichkeiten und rechtlichen Unabwägbarkeiten informieren.
Für viele  an virtueller Währung Interessierte kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

Das ab sofort gültige BSZ® e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte“  ermöglicht jedermann  leichteren Zugang zu rechtlicher Beratung!

Und so funktioniert das Angebot:

  • Werden Sie Fördermitglied der BSZ e.V. Gemeinschaft „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“.  

  • Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 50.- Euro nicht unterschreiten sollte. Die Fördermitgliedschaft  ist zeitlich nicht begrenzt.

  • Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten.

  • Nach Eingang Ihres einmaligen Förderbeitrags erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden den Anruf eines BSZ e.V. Vertrauensanwaltes mit dem Sie Ihre Fragen innerhalb einer kostenlosen Erstberatung erörtern können.


  • Sie können unter dem Stichwort “virtuelle Währung“ auf unser Bankkonto überweisen:

  • Bank: Postbank Frankfurt/M
  • IBAN: DE55500100600548200608     BIC: PBNKDEFF

  • oder per Post (Schein im Briefumschlag)

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Dienstag, Juli 25, 2017

Diesel-Abgas-Skandal: VW Diesel Autos die nicht umgerüstet wurden sollen teilweise schon ab August stillgelegt werden!

Wie FOCUS Online meldet müssen sich die Besitzer von VW-, Audi-, Skoda- und Seat-Fahrzeugen mit manipulierten VW-Dieselmotoren auf den Verlust ihrer Zulassung einstellen, wenn sie das umstrittene Software-Update ablehnen. Das geht aus einem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) hervor, das FOCUS Online vorliegt.  Wer dem VW-Abgasrückruf nicht folgt, dem legen die Behörden nach Informationen von FOCUS Online das Fahrzeug still - bei einigen schon ab August. Besitzer müssen dafür auch noch zahlen.

Besitzer betroffener Fahrzeuge, die ihr Auto nicht stillgelegt haben möchten, sind also gezwungen dem Rückruf ihres Herstellers Folge zu leisten. Da die Betrugssoftware nunmehr amtlich als Mangel anerkannt ist, hat sich für Autobesitzer die vor Gericht klagen die Situation schlagartig wesentlich verbessert, freut sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  

Betroffene Autobesitzer sollten sich, ehe sie etwas unternehmen und dann später eventuell Nachteile in Kauf nehmen müssen, auf alle Fälle von einem Anwalt  rechtlich beraten lassen.

Für viele betroffene Dieselfahrer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen. Keine Massenabfertigung! Individuelle Einzelfallberatung!

Das ab sofort gültige BSZ e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“  ermöglicht einen leichteren und schnellen Zugang zu rechtlicher Beratung!

Und so funktioniert das Angebot:

Werden Sie Fördermitglied der BSZ e.V. Gemeinschaft „Diesel Solidarpakt“. 

Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 20.- Euro nicht unterschreiten sollte. Die Fördermitgliedschaft  ist zeitlich nicht begrenzt.

Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Adresse und Kommunikationsdaten. Danach erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden den Anruf eines BSZ e.V. Vertrauensanwaltes mit dem Sie Ihr Problem innerhalb einer kostenlosen Erstberatung erörtern können.
  
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Montag, Juli 24, 2017

Unternehmen fordern von Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus Firmenkrediten in Milliardenhöhe!

Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Es besteht nunmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei Darlehen aufgrund typischer Vertragsbedingungen in einem gewissen Zeitkorridor an Kreditinstitute geleistete Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können. Das dürfte auch für von der öffentlichen Hand aufgenommene Kredite gelten.

In seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2017 (http://bit.ly/2vA7FKv) schrieb der BSZ e.V.: „Nach Meinung des BSZ e.V. ergibt sich aber auch für alle Banken und Sparkassen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs, eine nicht wiederkehrende Chance ihr ramponiertes Image aufzupolieren, indem sie den Unternehmen die zu Unrecht kassierten Gebühren freiwillig zurückzahlen.“

Wie zu erwarten hat dieser Vorschlag bei den Kreditinstituten keinen Beifall gefunden. „Was will man auch von einer Branche die mit fraglichen Geschäften (Cum-Cum) Milliarden von Steuern der Gesellschaft entzogen hat, anders erwarten“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Ob sich die Banken nun die Rückzahlungen überhaupt leisten können, sollte den abkassierten Kreditnehmern nun auch egal sein. Betroffene sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass die Kreditinstitute, ihre Rechtsabteilungen trotz eindeutigem  Urteil auf Verteidigungslinie bringen.

Während Privatleute für sich selbst in der Regel frei entscheiden können, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder verzichten, dürfte das Ermessen der Geschäftsleitung von tangierten Unternehmen, etc., stark reduziert sein. Folge ist, dass in allen Fällen, denen vergleichbare Sachverhalte, wie den BGH-Entscheidungen, zugrunde liegen, alsbald die betreffenden Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen sein dürften. Andernfalls könnte sich die Geschäftsführung, wenn durch ein Zögern oder einen Verzicht auf solche Maßnahmen dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig machen.

Die Frage, wie und wann ein Bearbeitungsentgelt entrichtet wurde, lässt sich nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilen. Im Zweifel ist zu differenzieren und sollte zur Abklärung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Insbesondere Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand, die ab dem 01.01.2014 Darlehen vereinbart und/oder Bearbeitungsentgelte erst ab diesem Datum geleistet haben und trotz der eindeutigen Rechtslage bei ihrem Kreditinstitut mit der Forderung nach Erstattung nebst Herausgabe gezogener Nutzungen auf Ablehnung stoßen, sollten also nicht zögern, alsbald kundige rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Da es sich um einen Herausgabeanspruch handelt, müssen auch wenigstens die aus dem vereinnahmten Bearbeitungsentgelt gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei Kreditinstituten eine Vermutung dafür, dass sie mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins betragen. Sollte das Unternehmen nachweisen können, dass tatsächlich höhere Nutzungen gezogen wurden, wären diese herauszugeben. Umgekehrt wäre die in Anspruch genommene Bank oder Sparkasse berechtigt, eine geringere Nutzung nachzuweisen, auf die dann abzustellen wäre.

Für viele gewerbliche Kreditnehmer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

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Sonntag, Juli 23, 2017

Waren Sie mit Ihrem Auto in Hessen zu schnell unterwegs und sind geblitzt worden? Neues Blitzer-Urteil!

Für viele Autofahrer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

Autofahrer die dafür ein Knöllchen erhalten haben, sollten jetzt nicht vorschnell bezahlen. Ein Urteil des OLG Frankfurt räumt den Geblitzten nämlich jetzt gute Chancen für einen erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

„Die Richter haben nun endlich einmal klar gesagt, dass die Verkehrsüberwachung der Verkehrssicherheit und nicht dem wirtschaftlichen Interesse zu dienen hat“, freut sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein aus dem Hessischen Dieburg.

Hintergrund ist, dass viele Kommunen sich privater Dienstleister bedienen, die aber so das Gericht, dabei vom wirtschaftlichen Interesse geleitet sein könnten. Die Kommune ist aber zwingend gehalten Beweisermittlung und Beweisführung selbst zu erbringen. Private Dienstleister darf sie nur als Helfer für assistierende Tätigkeiten beauftragen.   

Viele Kommunen haben Blitzer aufgestellt die sie aber selbst überhaupt nicht bezahlt haben und nunmehr die Raten dafür von den kassierten Bußgeldern bezahlen. Die Bezahlung der Messgeräte durch die Bußgelder ist aber unzulässig.

Mit diesem Urteil dürfte wohl auch der Unsitte viele Kommunen, Einnahmen aus Bußgeldern von noch nicht einmal begangenen Verkehrsverstößen, mit einem festen Betrag in den kommunalen Haushalt einzuplanen, ein Riegel vorgeschoben sein.

Viele in Hessen aufgestellte Blitzer werden von privaten Unternehmen betrieben die natürlich auch die gewonnenen Daten auswerten. Geblitzte Autofahrer sollten deshalb nicht voreilig bezahlen, sondern von einem Anwalt prüfen lassen, ob dem Bußgeldbescheid erfolgreich widersprochen werden kann.

Für viele Autofahrer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

Das ab sofort gültige BSZ e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“  ermöglicht Verbrauchern leichteren Zugang zu rechtlicher Beratung!

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  • Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 20.- Euro nicht unterschreiten sollte. Die Fördermitgliedschaft  ist zeitlich nicht begrenzt. Ebenso ist die Anzahl der Beratungen nicht  begrenzt.

  • Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost das anstehende Rechtsproblem.
  • Danach erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden den Anruf eines BSZ e.V. Vertrauensanwaltes mit dem Sie Ihr Problem innerhalb einer kostenlosen Erstberatung erörtern können.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“ kann per Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. gestellt werden

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Freitag, Juli 21, 2017

Generali-VKI Vergleich: Werden Kunden getäuscht?

Ende Juni wurde bekannt, dass die Generali Versicherung und die Geschädigten ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung mithilfe des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) einen Vergleich über 6,2 Millionen Euro geschlossen haben.

Jedoch profitiert von diesem Vergleich nur eine der Parteien: die Generali Versicherung. Die Kunden steigen als Verlierer aus und der Öffentlichkeit werden wichtige Informationen vorenthalten. Was wird hier verschwiegen? Und warum?

In Verkaufsbroschüren von Versicherungen ist es üblich, die positiven Eigenschaften einer Versicherung besonders hervorzuheben. Doch die Generali Versicherung AG hat dies aber übertrieben und falsche Tatsachen verbreitet: In ihren Verkaufsunterlagen und Schreiben an Kunden finden sich Versprechungen, die sie nicht einhalten konnte. Konkret geht es um die fondsgebundenen Lebensversicherungen MaxxInvest und FlexPension, in deren Unterlagen den Kunden „maximale Sicherheit“, „maximale Erträge“ und eine hundertprozentige Kapital- und Höchststandgarantie des Fonds versprochen wurden.

Falsche Versprechungen, falscher Vergleich

Kurz vor Weihnachten 2015 wurden die Kunden der Generali in persönlichen Schreiben folgendermaßen über ihre einst so erfolgsversprechend angepriesene Anlage informiert: „Jede weitere Prämie, die Sie zahlen, bedeutet – aufgrund des regelmäßigen Abzugs der Kosten – voraussichtlich einen Verlust. Sie zahlen derzeit mehr in das Produkt ein, als Sie dafür am Ende der Laufzeit – trotz Kapital- und Höchststandgarantie – zurückbekommen werden.“ Daraufhin begannen die Verhandlungen der Geschädigten, vertreten vom VKI, mit der Generali Versicherung AG, die Ende Juni in einem Vergleich um 6,2 Millionen Euro endeten. Dieser stellt die Geschädigten zwar ruhig, aber noch lange nicht zufrieden – und das zurecht.

Generali und VKI verschleiern – werden Geschädigte getäuscht?

Denn 6,2 Millionen Euro klingen nach einer beträchtlichen Summe, jedoch verheimlichen Generali und VKI der Öffentlichkeit, wie hoch der Gesamtschaden war, wie viele Geschädigte es gab und welche Quote die Geschädigten erhalten haben. Alle diese Informationen sind jedoch unabdingbar, um einschätzen zu können, ob der Entschädigungsbetrag fair ist oder, wie in diesem Fall anzunehmen, eben nicht. Generali und VKI rücken mit den Fakten und Daten nicht heraus. Das macht stutzig, denn vor allem die VKI bemüht sich ja sonst immer um Transparenz. Es stellt sich daher hier die berechtigte Frage: Was gibt es zu verbergen?

Generali verbessert ihr Image, Geschädigte bleiben weiterhin auf der Strecke

Laut Aussagen von Geschädigten erhalten sie nicht einmal die volle Differenz zwischen Einzahl- und Rückkaufswert zurück. Zudem ist anzunehmen, dass die Verträge weiterlaufen: Die Generali Versicherung AG kann sich die „Entschädigung“ so wieder durch Kosten und Gebühren zurückholen. MMag. Serkan Akman, erfahrener Anwalt der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft  betont: „Es liegen schon positive Urteile gegen die Versicherungen vor. Ich habe daher Zweifel, dass der VKI Generali Vergleich für die betroffenen Geschädigten das Maximum herausholt. Eine Prozessfinanzierung bringt den Geschädigten in der Regel mehr Geld. Selbst nach Abzug der Kosten der Finanzierungsgesellschaft und einer nur vierprozentigen Verzinsung des einbezahlten Geldes bleibt für die Geschädigten oftmals eine höhere Entschädigung.“

Doe Prozessfinanzierungsgesellschaft kämpft für Versicherungsnehmer, VKI kuschelt mit Generali

Anstatt sich auf Vergleiche zu einigen, kämpft die Prozessfinanzierungsgesellschaft für die Rechte der Geschädigten: Die Generali wird an den von ihnen versprochenen Renditen festgenagelt, weil die Generali bereits bei Abschluss der Versicherungen wusste, dass die versprochenen Renditen nach Abzug aller Kosten nie erzielt werden können!

Wenn auch Sie Geschädigter der Generali Versicherung AG sind, dann holen Sie sich bei den Anwälten der, Prozessfinanzierungsgesellschaft professionelle Unterstützung.
Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Versicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Versicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Nicht für jeden Rechtsrat muss man tief in die Tasche greifen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. als  Träger dieser neuen Dienstleistung, verspricht seinen Fördermitgliedern bei Rechtsproblemen bzw. Rechtsfragen eine kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte.

Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung und -Sicherheit zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme.  Die hohen Gebühren und Kosten bei der Rechtsdurchsetzung  sind für einen nicht geringen Teil der Bevölkerung unbezahlbar geworden, bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Roosen verweist auf Studien nach denen sich jedem Bundesbürger täglich mindestens drei Rechts-oder Finanzfragen stellen, die er selbst nicht beantworten kann. Da die hohen Anwaltskosten gescheut werden, wird das Problem meist intern mehr schlecht als recht gelöst oder das scheinbar billigste Angebot im Internet wahrgenommen.

Für Betroffene plötzlich und  unerwartet eintretender Ereignisse, wie zum Beispiel ein Verkehrsunfall, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Auseinandersetzungen mit dem Job-Center, Probleme mit dem Vermieter, Forderungen des Finanzamts, Probleme mit der Krankenkasse oder unverständliche Behördenpost, stellt sich häufig die Frage, wie sie sich nun verhalten sollen und was zu tun ist.  An wen sollen sie sich wenden?

Guter Rat kommt meist nicht via Werbepost oder aus dem persönlichen Umfeld sondern ausnahmslos von einem auf das entsprechende Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt!

Allerdings ist die Angst vor hohen Rechnungen bei den Rechtsuchenden sehr ausgeprägt und hält viele Menschen davon ab den Gang zum Anwalt anzutreten, obwohl das sie belastende Problem, eine anwaltliche Beratung mehr als rechtfertigen würde. Der Rat eines Anwalts ist in jedem Falle wichtig, um sich vor Nachteilen zu schützen. So können z.b. Schriftstücke vom Finanzamt  Fristen in Gang setzen, bei deren Versäumung Nachteile zu erwarten sind, denn Unwissenheit schützt nicht vor Schaden!

Der engagierte Anwalt wird stets versuchen eine außergerichtliche Lösung für den Mandanten zu finden. Allerdings ist das anwaltliche Engagement für eine außergerichtliche Streitbeilegung  mitunter nicht sehr ausgeprägt. Auf der anderen Seite wird auf die  „Entlastung der Gerichte“ gedrängt ohne sich wirklich an den Bedürfnissen der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Dadurch werden viele Betroffene vor Gericht in einen Vergleich gedrängt den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben.

Da die Mandanten für einen Rechtsrat meist tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V.

Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Das ab sofort gültige BSZ e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“  ermöglicht Verbrauchern leichteren Zugang zu rechtlicher Beratung!

Und so funktioniert das Angebot:

  • Werden Sie Fördermitglied der BSZ e.V. Gemeinschaft „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“.  

  • Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der aber 75.- Euro nicht unterschreiten sollte. Die Fördermitgliedschaft  ist zeitlich nicht begrenzt. Ebenso ist die Anzahl der Beratungen nicht  begrenzt.

  • Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost das anstehende Rechtsproblem.
  • Danach erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden den Anruf eines BSZ e.V. Vertrauensanwaltes mit dem Sie Ihr Problem innerhalb einer kostenlosen Erstberatung erörtern können.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Donnerstag, Juli 20, 2017

Mercedes Diesel: Wie stark ist Mercedes vom Abgasskandal betroffen? Welche Rechte haben Fahrzeugeigentümer?

Die Medien berichten dieser Tage, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Abschalteinrichtungen ermittelt und nunmehr in diesem Kontext auch Geschäftsräume der Daimler AG durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt hat.

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bislang nur um einen bloßen Verdacht handelt, Daimler könnte derartige Abschaltvorrichtungen verbaut haben, bewiesen ist noch nichts. Was die Unterlagenauswertung bringt, ist noch nicht bekannt. Allerdings setzen richterliche Durchsuchungsbefehle einen gewissen Anfangsverdacht voraus.

Auch mussten letztlich alle Autohersteller die gleichen technischen Schwierigkeiten bewältigen, d. h. die Fahrzeuge hatten und haben die immer strengeren gesetzlichen Emissionsvorschriften einzuhalten. Waren die Mercedes-Techniker so viel besser als die VW-Ingenieure und haben eine „Lösung“ ohne „Schummelsoftware“ gefunden? Es ist dem traditionsreichen Stuttgarter Autobauer zu wünschen, da es für ihn sonst sehr teuer werden dürfte. Momentan allerdings werden vor dem Hintergrund der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen größere Zweifel wach.

Ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt von einer auf Verbraucherschutzrecht spezialisierten Kanzlei mit Standorten in München und Berlin möchte im Rahmen dieses Artikels versuchen, die für die Verbraucher und Fahrzeugeigentümer sich ergebenden (juristischen) Fragen zu beantworten, die sich stellen, falls der Verdacht zur Gewissheit werden sollte, Daimler habe bei Dieselfahrzeugen illegale Abschaltvorrichtungen verbaut.

1. Was sind solche Abschaltvorrichtungen?
Diese Vorrichtungen (d. h. die Motorsteuerungen, genauer die Motorsteuerungssoftware) sind in der Lage zu erkennen, ob ein Auto sich auf einem Prüfstand befindet und einen Abgastest absolviert. Wird dies vom Fahrzeug erkannt, so schaltet die Software in einen anderen Betriebsmodus, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung und damit zu einem gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verminderten Schadstoffausstoß kommt. Das jedenfalls war das Prinzip, wie die unzulässige Software in Fahrzeugen des VW-Konzerns arbeitet.

2. Warum gibt es solche Abschaltvorrichtungen?
Für VW gilt: Die Abschaltvorrichtungen sollten wohl dazu dienen, Kosten zu senken und mögliche technische Probleme zu umgehen. Teure technische Lösungen, die die Stickoxidemissionen um bis zu 90 % reduzieren können - zu nennen ist hier insbesondere die AdBlue-Technologie - wurden eingespart. Durch scheinbar umweltfreundliche Prüfstandwerte wurde ein vermeintlicher Wettbewerbsvorteil erzielt.

Zudem wird das Abgasrückführungssystem (AGR-System) weniger stark belastet, wenn es oft abgeschaltet ist. Techniker äußerten den Verdacht, dass es bei permanentem Betrieb des AGR Systems zu einem zu starken Rußbefall kommen könnte, der sich negativ auf die Dauerhaltbarkeit auswirken könnte. Es wird insoweit über vorzeitige Motorschäden spekuliert.

Bei permanentem Betrieb könnte zudem ein erhöhter Wartungsaufwand erforderlich sein, da der Dieselpartikelfilter öfter gewechselt werden müsste. Keine billige Angelegenheit, wie betroffene Automobilisten wissen, die einen Partikelfiltertausch bezahlen mussten.

Sollten in Mercedes-Benz Fahrzeugen ähnliche Vorrichtungen verbaut sein, dürfte dies aus gleichen Motiven geschehen sein.

3. Was ist an den Abschaltvorrichtungen illegal?
Das Landgericht Arnsberg hat die Problematik in einem Urteil so formuliert: Ein Käufer dürfe erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz von Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden. Anderenfalls wäre die Überprüfung und Angaben von Stickoxidwerten – wenn auch nur unter Laborbedingungen – Makulatur.

Anders ausgedrückt: Die sich in den technischen Daten zum Fahrzeug befindlichen Stickoxidwerte, die dem Fahrzeugkäufer etwas über dessen Umweltfreundlichkeit aussagen, hätten nichts mit dem zu tun, was im realen Fahrbetrieb vom Auto emittiert wird. Das stellt eine illegale Täuschung der Käufer dar.

Hinzu kommt: Nicht nur die Käufer wurden mit solchen Abschalteinrichtungen getäuscht, sondern auch die Behörden, die die Motoren für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zertifiziert haben. Die tatsächlichen Emissionswerte könnten zulässige Schadstoffgrenzen überschreiten, was dazu führen könnte, dass die Betriebszulassung erlischt. Das Fahrzeug dürfte dann nicht mehr gefahren werden.

Dies könnte auch zu einem Erlöschen des Haftpflichtversicherungsschutzes führen, wie das Landgericht Arnsberg in einem Urteil vom 24.03.2017 ausführt.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die aktuelle Diskussion über Diesel-Fahrverbote in Innenstädten. Auch von solchen Fahrverboten könnten die in Rede stehenden Fahrzeuge betroffen sein.

Insbesondere wenn betroffene Dieselfahrzeuge nicht mehr in den Innenstädten bewegt werden dürfen, müssen die Fahrzeugeigentümer mit massiven Wertverlusten ihrer Fahrzeuge rechnen.

4. Welche Mercedes Modelle sollen betroffen sein?
Derzeit stehen Diesel-Fahrzeuge unter Verdacht mit einer illegalen Motorsteuerung ausgerüstet zu sein, bei denen Motoren des Typs OM 642 und OM 651 verbaut sind.

Der OM 642 ist ein V6- Zylinder Dieselaggregat mit 2987 ccm, das in verschiedenen Leistungsstufen seit 2005 in PKW aller Serien („ab der C-Klasse aufwärts), SUV und Kleintransporter eingebaut wurde.

Der OM 651 hatte seine Premiere im Jahre 2008. Es ist der Motor, der in der Firmengeschichte in die meisten Fahrzeuge eingebaut wurde. Das Dieseltriebwerk gibt es in zwei Ausführungen mit 1796 ccm und 2143 ccm. Die Motoren wurden in nahezu alle Modelle von der A-Klasse über verschiedene SUV Modelle und Transporter bis hin zur S-Klasse eingebaut.

Es wird von mehr als einer Million möglicherweise betroffenen Fahrzeugen gesprochen, die in Europa und den USA mit den beiden Motortypen ausgestattet verkauft wurden.

5. Welche Rechte haben betroffene Fahrzeugkäufer?
In Deutschland kommen zwei verschiedene Anspruchsarten in Betracht: Zum einen können Mängelgewährleistungsansprüche bestehen, zum anderen sog. deliktische Ansprüche, insbesondere Ansprüche wegen einer vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Käufer.

Als Anspruchsgegner kommen die Fahrzeugverkäufer oder aber der Hersteller selbst in Betracht. Eine erste Klage wurde Medienberichten zufolge daneben bereits auch gegen den Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG Dieter Zetsche eingereicht. Ob letzteres nun zielführend ist in Bezug auf eine Rückgabe des Fahrzeugs oder ob es der Kanzlei, die diese Klage eingereicht hat, primär um die Medienaufmerksamkeit ging, muss jeder für sich selbst beantworten.

Kaufgewährleistungsansprüche setzen zunächst voraus, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist. Zahlreiche Gerichte haben in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns bereits bestätigt, dass Fahrzeuge, die mit einer hier beschriebenen illegalen Abschaltvorrichtung ausgerüstet sind, mangelhaft im Sinne des Kaufrechts sind.

Die Frage, ob Käufer dem Anspruchsgegner eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen müssen und wie lange diese ggf. ist, haben verschiedene Gerichte unterschiedlich beantwortet. Teilweise wurde eine Gelegenheit zur Mangelbeseitigung für entbehrlich gehalten, da aufgrund des massiv gestörten Vertrauens zwischen Fahrzeughersteller und Fahrzeugfahrer eine Nachbesserung durch den Hersteller unzumutbar erscheint. Andere Gerichte zweifelten in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns an der Geeignetheit der von VW angebotenen technischen Lösung, das Auto in einen dauerhaft mangelfreien Zustand zu versetzen.

Ebenfalls unterschiedlich wurde die Frage beantwortet, ob sich VW-Käufer auf die vom Hersteller für einige Modelle angebotene, vom Kraftfahrbundesamt genehmigte Mangelbeseitigungsmaßnahmen einlassen müssen. Etliche Gerichte haben dies verneint, da die (Spät-)folgen dieser Fahrzeugmodifikation in Bezug auf Dauerhaltbarkeit, Verbrauch etc. nicht absehbar seien. Andere Gerichte haben dies wegen dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Fahrzeughersteller und –Eigentümer verneint.

Das Kaufrecht sieht verschiedene Rechtsfolgen vor: Zumeist streben die Käufer eine Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises an. Dabei müssen sie sich Abzüge für die bisherige Nutzung des Autos abziehen lassen.

Daneben kommt auch die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in Betracht. Einige Gerichte haben sogar einen Anspruch auf Lieferung eines vergleichbaren, mangelfreien Neufahrzeugs ohne Nutzungsabzug zugesprochen.

Das Problem für viele betroffene Fahrzeugeigentümer ist die relativ kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren, bei Annahme einer arglistigen Täuschung ggf. auch drei Jahre.

Für viele betroffene Mercedes-Fahrer kommen in diesem Fall dann nur deliktische Ansprüche in Betracht. Im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung, die diverse Gerichte bei VW-Fällen bejaht haben, tritt eine Verjährung drei Jahre ab Kenntnis, spätestens aber nach 10 Jahren ein. Auch mit Hilfe eines deliktischen Anspruchs kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs erreicht werden, wobei für die Nutzung des Fahrzeugs Abzüge vorzunehmen sind.

6. Gilt das auch für Käufer von Gebrauchtfahrzeugen?
Auch zu Fahrzeugen, die gebraucht erworben wurden, finden sich Urteile, nach denen die gleichen Ansprüche wie bei Neuwagenkäufen zugesprochen wurden.

7. Was ist mit Leasingfahrzeugen?
Hier sollte zunächst geschaut werden, was bezüglich der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im individuellen Leasingvertrag geregelt ist und ob das Fahrzeug direkt vom Hersteller oder einem Drittanbieter geleast wurde.

Einige Juristen vertreten die Ansicht, dass der Leasingnehmer verpflichtet sein könnte, Mängelgewährleistungsrechte durchzusetzen. Der Knackpunkt liegt darin, dass der Leasinggeber dies nach der Fahrzeugrückgabe nicht mehr tun kann, da dem dann eine Anspruchsverjährung entgegen stehen würde.

Wer sein Auto geleast hat, sollte vor diesem Hintergrund eine juristische Einzelfallklärung herbeiführen, mindestens aber mit dem Leasinggeber eine Einigung hierzu erzielen.

7. Was sollten betroffene Fahrzeughalter jetzt tun?

Da es verschiedene Anspruchsgrundlagen und verschiedene Anspruchsgegner gibt, sollten sich Fahrzeugbesitzer, die sich getäuscht fühlen und über die Geltendmachung von Ansprüchen nachdenken, zeitnah juristisch beraten lassen.

Wer von seinem Autohersteller wegen des Abgasskandals in die Werkstatt gerufen wird, sollte dem nicht ohne weiteres nachkommen, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen. Eine Nachbesserung könnte dazu führen, dass Gewährleistungsansprüche entfallen, da Gerichte die Auffassung vertreten können, dass das Fahrzeug nach einem Rückruf evtl. als mangelfrei anzusehen sein könnte.

Anwälte können den Fahrzeugkäufer informieren, welche Ansprüche in Betracht kommen und ob und wie lange es sich ein Fahrzeugkäufer evtl. leisten kann abzuwarten, ob aus dem Verdacht, Daimler habe illegale Abschaltvorrichtungen in Dieselfahrzeuge verbaut, Gewissheit wird.

Sofern der Fahrzeugbesitzer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte diese von Anfang an mit Hilfe des eigenen Anwalts in die Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche eingebunden werden. Derartige Versicherungen übernehmen oft die Kosten der Durchsetzung der oben skizzierten Ansprüche.

Die Autoren dieses Beitrags, BSZ e.V. Vertrauensanwälte, haben deutschlandweit auf diesem Gebiet rechtliche Erfahrungen durch die Vertretung zahlreicher vom Diesel-Abgasskandal betroffener Kunden des VW‑Konzerns gesammelt. Auf diese Erfahrung könnten gegebenenfalls auch Mercedes-Diesel Eigentümer zurückgreifen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mercedes Diesel anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mercedes Diesel kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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