Dienstag, Juni 30, 2015

Rückforderung von Ausschüttungen bei Schifffonds – Anleger sollten handeln! Positives Urteil!

In den letzten Jahren beherrschten den Schiffsmarkt zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenz von Schifffonds. In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können. 


Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. 

Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Mit Urteil vom 12.06.2015 hat nunmehr auch das Amtsgericht Dortmund für einen DS Renditefonds Nr.15 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiffe KG entschieden, dass die Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen wird (AZ 407 C 9014/14 noch nicht rechtskräftig). 

Das Amtsgericht sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet an. Es begründete die Entscheidung damit, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung einen Rückzahlungsanspruch nicht rechtfertige. Das Amtsgericht schließt sich zunächst der höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach sich ein Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung nicht daraus ergibt, dass eine Auszahlung an einen Kommanditisten entgegen § 169 Abs.1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird und die Auszahlung dessen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Eine dann bestehende Haftung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.1 HGB betrifft lediglich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 73/11. Diese Auffassung ist konsequent.

Das Amtsgericht Dortmund ist der Auffassung, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag bezüglich des DS Renditefonds Nr. 115 unter Verwendung der Begriffe „Entnahme“ und „Auszahlungen“ nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hinweist. Das Amtsgericht begründet seine diesbezügliche Auffassung ausführlich unter Auslegung des gesamten Gesellschaftsvertrages und verweist insoweit auf eine vom Beklagten für einschlägig gehaltene Entscheidung des Hanseatischen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11U 55/14. Im Übrigen findet sich im Gesellschaftsvertrag auch eine Regelung, dass in der Liquidationsphase geleistete Auszahlungen nicht zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zurückgefordert werden sollen, sondern bei den Kommanditisten verbleiben sollen. Auch dies spricht gegen eine gesellschaftsvertragliche Regelung zur Rückforderung von Ausschüttungen. 

Bemerkenswert ist, dass das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, insbesondere aber auch des Hanseatischen OLG zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen. 

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln. 
 
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen/Schiffsfonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Medico Nr. 32: BGH lässt Revision wegen Frage der eingeschränkten Fungibilität zu!

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.03.2015 die Revision gegen ein Urteil des KG Berlin zugelassen. Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, welches die Klage ebenso wie das Berufungsgericht, das KG Berlin, abgewiesen hatte. 


Ursprünglich hatte der Kläger DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt.

Das LG und KG Berlin hatten  die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.

Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.

Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird. Das Ergebnis bleibt abzuwarten, wir werden an dieser Stelle berichten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Medico Fonds beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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EuroSelect 12 „60 London Wall“: Immobilie verkauft – Verluste für Anleger

Der geschlossene Immobilienfonds PFM EuroSelect 12 (ehemals IVG EuroSelect 12) „60 London Wall“ hat seine Immobilie im Herzen der englischen Hauptstadt verkauft. Der Erlös ist zwar höher als erwartet, die Anleger müssen aber dennoch Verluste von rund 20 Prozent hinnehmen.

IVG legte den geschlossenen Immobilienfonds EuroSelect 12 „60 London Wall“ im Jahr 2006 auf. Seit 2009 hatte die Fondsgesellschaft mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, u.a. wurde die „Loan-to-Value“-Klausel fortwährend verletzt. Folge war, dass die Anleger keine Ausschüttungen mehr erhielten. Ende vergangenen Jahres sollten die Anleger den Verkauf der Büroimmobilien beschließen. Der Mindestpreis sollte bei 155 Millionen Pfund liegen. Nach Angaben der Deutschen Fonds Holding, die den Fonds managt, wurde die Immobilien nun für rund 200 Millionen Pfund verkauft, berichtet „Fonds professionell“ online.

„Der höhere Verkaufserlös ist zwar erfreulich für die Anleger. Verluste von rund 20 Prozent plus Agio schlagen aber dennoch zu Buche. Daher sollten Anleger nach wie vor ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Bei geschlossenen Immobilienfonds können dies u.a. sinkende Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf oder Wechselkursverluste sein. „Beim IVG EuroSelect 12 war insbesondere die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel ein Problem. Die besagt, dass das Verhältnis vom Verkehrswert der Immobilie zum Gesamtkreditbetrag 70 Prozent nicht überschreiten darf. Seit 2009 wurde die Klausel fortwährend verletzt und die Anleger erhielten keine Ausschüttungen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über die Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank erhalten hat, aufgeklärt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG-Fonds EuroSelect beizutreten.
 
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Montag, Juni 29, 2015

BSZ Premium – hohe Nachfrage und erste Erfolge für geschädigte Kapitalanleger

Der BSZ startete im März 2014 mit dem „BSZ Premium“ und bot damit Anlegern einen besonderen Service, die Geldbeträge ab 100.000,00 € investiert hatten. Zeit, eine erste Zwischenbilanz zu ziehen:


Die Resonanz auf das BSZ Premium war überraschend positiv. Besonders erfreulich ist vor allem, dass bislang in allen Fällen, die der BSZ mit begleiten konnte, von den Rechtsanwaltskanzleien, die speziell für diese Fälle vom BSZ ausgewählt wurden, sehr gute bis hervorragende Erfolge erzielt wurden. Dementsprechend zeigt sich der Vorstand des BSZ, Herr Roosen, sehr zufrieden:

„Wir wussten am Anfang nicht, ob das BSZ Premium überhaupt angenommen wird. Wir sind selbst überrascht von der relativ hohen Resonanz und freuen uns natürlich sehr, dass es uns gelungen ist, durch die richtige Auswahl der Rechtsanwälte den betroffenen Anlegern zu finanziell sehr guten Erfolgen zu verhelfen. Da viele Rechtsschutzversicherungen heute die klassischen Kapitalanlagen nicht mehr abdecken, bedarf es umso mehr einer qualifizierten rechtlichen Vertretung.“

Der BSZ wird das BSZ Premium Paket künftig in veränderter Form anbieten, um dieses einem noch breiteren Publikum anbieten zu können. Sie können Kapitalanleger künftig schon ab einer Investitionssumme von 20.000,00 € die Möglichkeit wahrnehmen, das BSZ Premium Paket in Anspruch zu nehmen. Für diejenigen, die sich dafür interessieren, wird der BSZ künftig einen Förderbeitrag in Höhe von mindestens 300,00 € veranschlagen. Fördermitglieder des BSZ können diesen Service dann kostenlos in Anspruch nehmen.

Wichtig ist dem Vorstand des BSZ, Herrn Roosen, dass die hohe Qualität der Bearbeitung durch die vom BSZ ausgewählten Rechtsanwälte erhalten bleibt: „Wir setzen beim BSZ Premium nicht auf Masse, sondern auf individuelle Bearbeitung durch die von uns empfohlenen Rechtsanwälte. Daher wird es auch dabei verbleiben, dass die vom BSZ ausgesuchten Rechtsanwälte nicht kostenlos arbeiten. Qualität hat seinen Preis, und die Erfolge zeigen, dass sich das am Ende für unsere Mitglieder auszahlt. Denn wer hat schon etwas davon, wenn er sich „billig“ rechtlich vertreten lässt, am Ende aber keinen wirtschaftlichen Erfolg hat und damit dann noch drauf zahlt. Das ist nicht im Sinne des BSZ Premium. Bei gerichtlichen Erfolgen muss nämlich der Gegner die Kosten tragen, und deshalb ist es so wichtig, den richtigen Anwalt zu haben. Damit sind die Erfolgsaussichten einfach viel höher“

Anleger, die sich für das BSZ Premium Paket interessieren, können weitere Informationen kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.anfordern.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 26, 2015

S&K: Prozessauftakt noch in diesem Jahr – Chancen für die Anleger

Der Prozess gegen die Beschuldigten im S&K-Skandal könnte noch in diesem Jahr beginnen, so der Sprecher des Landgerichts Frankfurt a.M. Ein schnelles Urteil ist aber wohl nicht zu erwarten. Denn alleine die Anklageschrift ist über 3000 Seiten dick – und rund 1700 Seiten davon sollen tatsächlich verlesen werden, berichtet die Frankfurter Rundschau.


„Alle Beteiligten müssen sich also auf ein langes Verfahren einstellen. Trotzdem ist es gut, dass es voraussichtlich noch im Herbst losgeht“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sieben Angeklagte, unter ihnen die beiden ehemaligen S&K-Geschäftsführer, werden sich dann wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sowie der Untreue verantworten müssen. Mit Hilfe eines ausgeklügelten Schneeballsystems sollen sie Anleger betrogen haben. Der Schaden soll bei rund 240 Millionen Euro liegen. Nachdem das Ganze im Februar 2013 aufgeflogen war, mussten etliche Unternehmen und Fondsgesellschaften rund um die S&K-Gruppe Insolvenz anmelden. Anleger verloren viel Geld.

„Die betroffenen Anleger sollten nicht auf den Ausgang des Prozesses warten, sondern jetzt aktiv werden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Bis zu einem Urteil könnten diese schon verjährt sein“, empfiehlt der Anwalt. Im Laufe der Ermittlungen konnten Vermögenswerte sichergestellt werden und auch die Anzeichen, dass die Vermittler der S&K-Produkte in Anspruch genommen werden können, verdichten sich. „Sie sind verpflichtet, die Anlagekonzepte auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen, um die Anleger dann auch sachkundig beraten zu können“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Zumindest beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass das Fondskonzept nicht schlüssig war. „Das hätte nach einer Prüfung auch den Vermittlern auffallen müssen – und dann hätten sie die Fondsbeteiligungen erst gar nicht vermitteln dürfen. Insofern können sich Schadensersatzansprüche auch gegen sie richten“, so der Fachanwalt. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft S & K-Gruppe. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93

Schuldverschreibung der MBB Clean Energy AG - LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93


Die Inhaber von Schuldverschreibungen des Wind- und Solarinvestors MBB Clean Energy AG („MBB“) warten derzeit immer noch darauf, dass die MBB einerseits die versprochenen Zinszahlungen für die Jahre 2014 und 2015 nachholt und andererseits versucht, die unwirksamen Schuldverschreibungen durch Anleihen mit „im Wesentlichen“ identischen Konditionen zu ersetzen. Diese „Reparaturmaßnahme“ ist nach Auskunft der MBB derzeit jedoch aufgrund eines Vorstandswechsels unterbrochen.

Nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB müssen sich die Anleger nicht auf die angekündigten „Reparaturmaßnahmen“ einlassen, sondern können ihr eingesetztes Kapital zurück verlangen. Daneben stehen ihnen auch Prospekthaftungsansprüche zu, weil die tatsächliche Sach- und Rechtslage im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde.

Das Landgericht München I erließ am heutigen Tage Versäumnisurteil gegen die MBB Clean Energy AG und verurteilte sie zur Zahlung von € 587.434,93 an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Mandanten.

 „Durch das heutige Urteil sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital zurück verlangen kann und auch Anspruch auf Zinsen in Höhe von 6,25% p.a. hat. Den Investoren ist nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf abzuwarten und auf das Beste zu hoffen.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun.

Das Unternehmen hatte im Jahr 2013 versucht, eine Anleihe über € 300 Mio. zu platzieren. Der Gesamtbetrag soll damals allerdings nicht erreicht worden sein. Weiter hätte Anfang Mai 2014 die erste Zinszahlung von 6,25 % und im Mai dieses Jahres die zweite Zinszahlung erfolgen müssen. Die Anleihegläubiger warteten jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen betroffenen Anlegern, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MBB Clean Energy AG". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Donnerstag, Juni 25, 2015

Viele Anleger bauen auf die Anlage in Gold – manche haben dabei aber auf Sand gebaut!

In letzter Zeit melden sich bei dem BSZ e.V. vermehrt Anleger, die sich an den unterschiedlichsten Goldanlagen beteiligt haben und nunmehr Zweifel an der Seriosität der jeweiligen Anlage haben. Die Anbieter nutzen die Wünsche der Anleger nach einer wertstabilen Anlage gnadenlos aus sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.   


Der Handel mit (wertlosen) Goldzertifikaten war lange Zeit nicht mehr in Erscheinung getreten, erlebt jetzt aber ein rauschendes Comeback. Die Anbieter behaupten zum Beispiel, dass sie in Auslandstresoren viele Tonnen Gold lagern. Den  interessierten Anlegern an dem scheinbar todsicheren Geschäft werden dann mit der Vorlage umfangreicher Dokumente, die das Besitzrecht in Form von Goldzertifikaten beweisen sollen, die letzten Bedenken genommen.   

In anderen Angeboten werden haarsträubende Märchen vom schnellen Reichtum durch eine einmalige Möglichkeit günstig an Gold zu kommen aufgetischt. Da werden zum Beispiel Prinzen und Prinzessinnen, Präsidenten exotischer Länder, Bankdirektoren usw. in das Spiel gebracht. Um den Weltmarktpreis  wegen der Menge des angebotenen Goldes angeblich  nicht zu erschüttern wollen die genannten Herrschaften das Gold nicht auf dem offiziellen Markt anbieten. Aus diesem Grunde hätten private Mittelsmänner nun die einmalige Möglichkeit zu unglaublich günstigen Preisen Gold zu kaufen. 

Oder es wird ein risikoarmes Geschäft (Arbitrage) vorgetäuscht, welches angeblich die Preisdifferenzen verschiedener Märkte geschickt auszunützen verstehe. Die Betrüger verstehen es, ein entsprechend günstiges Angebot vorzutäuschen ohne dass der Anleger misstrauisch wird. 

Die Anleger sollten aber auch auf der Hut vor betrügerischen Goldmünzen-Händlern sein. Da wird für die angebliche Lieferung der Münzen Vorkasse verlangt. Das Produkt wird aber nie geliefert. Oder die Betrüger liefern die Münzen, deren Wert ist aber oft deutlich niedriger als im Angebot angegeben. Die Betrüger bedienen sich dabei aggressiver Marketing-Taktiken, seriös  daherkommender Webseiten und angeblich zeitbegrenzter limitierter Sonderangebote. 

Immer wieder werden auch Anlegergelder für angeblich neue Goldminen eingesammelt. Da werden Aktien aus dem Nichts in ungeahnte Höhen getrieben um dann in das Bodenlose abzustürzen. Der Grund: Es gab keine Goldmine und es gab somit auch kein Gold!

Auch bei den seriösen Angeboten ist nicht immer alles Gold was glänzt.

So fragen sich viele Anleger von Goldsparplänen, ob sie insbesondere hohe Provisionszahlungen bzw. Einrichtungsgebühren zahlen müssen oder ob sie von dem Goldsparplan wider zurücktreten können! 

In den vorgelegten Vertragunterlagen der Gold- und Silbersparkunden wurde über die Risiken nicht hinreichend aufgeklärt.

Berücksichtigt man die hohe Einrichtungsgebühr und jährlichen Depotgebühren sowie den Kaufpreisaufschlag beim Ankauf der Edelmetalle, so bleiben große Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Euro-Umtausch-Kontos.

Dass die Gold- und Edelmetallpreise höchst spekulativ sind, dürfte vielen Anlegern unbewusst sein, die den Goldsparplan eingehen.

Hier wird mit Edelmetallen eine vermeintliche Sicherheit vorgegaukelt, die faktisch nur eingeschränkt vorhanden ist.

Problemhaft sind auch die kleine Goldbarren, die im Vergleich zu gößeren Goldbarren schlecht wegkommen.

Auch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat widerholt Hinweise – so auch am 11.09.2013- zu Anlagen in physischen Edelmetallen herausgegeben. Die FMA stellt darin ein vermehrtes Auftreten von Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Handel mit physischem Gold und anderen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vermittlerunternehmen, insbesondere im deutschsprachigen Ausland, und lagern diese anschließend in schweizerischen oder liechtensteinischen Lagerunternehmen oder Banken ein.

Text der FMA:
„Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der Aufsicht der FMA. Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon jedoch unberührt. Folglich haben die Anbieter die Vorgaben des Sorgfaltspflichtrechts entsprechend einzuhalten.“

„Bei zahlreichen dieser Anlagemodelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter „Sparpläne“) ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss“.

„Falls solche Käufe getätigt werden, rät die FMA den Anlegern, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen.“ (Zitat Ende)

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Mittwoch, Juni 24, 2015

Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im  Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.  


Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum.  Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von  "großem" Schadensersatz geltend gemacht hat. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde  Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte "großen" Schadensersatz  nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten im Januar 2009 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das  Landgericht hat der Kläger seinen Anspruch unter dem 6. Mai 2010 begründet. 

Die Klage auf Leistung von "großem" Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des  Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, wobei er sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt hat:  

Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO* findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO** erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB*** gehemmt. Die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB**** grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.  
 
Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 
 

OLG Karlsruhe - Urteil vom 10. Dezember 2014 - 13 U 203/12 
LG Freiburg - Urteil vom 5. Oktober 2012 - 5 O 15/11  

Quelle:  Pressemitteilung Nr. 105/2015 des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2015


Hinweis des BSZ e.V. für Betroffene Kapitalanleger 

Bei Kapitalanlagen muss oft die Kapitalanlage Zug um Zug zurückgegeben werden. Hier treten Fehler bei der Angabe auf, ob der Anspruch von einem Gegenanspruch abhängt und ob dieser bereits erfüllt. Hier kam es oft zu Fehlern im Vordruck. Hier stellt sich auch die Frage, ob eine falsche Angabe sittenwidrig ist.

Bei vielen Mahnbescheiden durch Anwälte oder Anlegern soll es dabei zu Fehlern gekommen sein. Wenn ein Anleger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, bestehen bei Fehlern des Rechtsanwaltsbüros Haftungsansprüche gegen den Rechtsanwalt.

Mitunter wird das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen.

Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Fehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Wegen der komplexen Lage sollten sich Anleger, die auf den Mahnbescheid gesetzt haben, eine Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht suchen.

Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung" gegründet.
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 23, 2015

Die Goldesel mieser Finanzberatung: Notleidende und toxische Geldanlagen!

Viele Kapitalanlagestrategien erweisen sich oft als Reinfälle. Mit Schrottimmobilien, Bauherrenmodellen, Film- und Medienfonds, Schiffsfonds, Schneeball- und Pyramidensystemen, und wertlosen U.S.-Aktien zieht sich eine Ausplünderungsspur durchs ganze Land. Jährlich werden Milliardenbeträge versenkt, meist das Geld von Kleinanlegern.


Trotzdem präsentieren die ,,Anlageprofis" ständig neue ,,Goldesel" die sie gerne als Insidertipps verkaufen. Natürlich mit Garantie. Auf die Nase fallen, könne man damit nicht, sondern sich eine  goldene Nase verdienen.  Tatsächlich erzielen diese ,,Anlageprofis" mit ihren brandheißen Tipps oft klägliche Ergebnisse die sogar unter der Werteentwicklung des DAX liegen. Tausende geschädigte Anleger stehen dafür als Zeugen.

Die Ratschläge sind oft so mies, dass die Berater ihre Empfehlungen gleich aus der Lostrommel ziehen könnten, wobei sie nach allen Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung  mehr Erfolg haben müssten. Es gibt Berater die Produkte empfehlen, die dem überwiegenden Teil ihrer  Klienten statt der versprochenen Rendite ein sattes Minus bescheren.

Verantwortlich für das miese Ergebnis ist in vielen Fällen der Erfolgsdruck unter dem die Berater stehen und auch der Tatsache geschuldet, dass die angebotenen Produkte einfach nur mies sind, oder so kompliziert gestrickt wurden,  dass sie keiner mehr versteht. Jahr für Jahr werden Anleger in Deutschland bei dem Versuch sich eine sichere Altersvorsorge aufzubauen regelrecht ausgenommen bis zur bitteren Pleite.

Der beste Anlegerschutz ist, wenn sich die geschädigten Anleger wehren. Nur durch massenhafte Klagen wird sich die miese Abzockerei von Kleinanlegern von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Der BSZ ist seit dem 15.04.1998 eine der ersten Adressen für Kapitalanleger, die auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für Ihr Problem sind. 

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt. Er informiert kompetent und rechtzeitig die Kapitalanleger bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. „Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. 

Vielen Anlegern ist, wie die Erfahrungen der BSZ e.V. Vertrauensanwälte zeigen, bis heute nicht bewusst, welche Risiken einzelne Anlagen zeitigen. Nicht zuletzt um diesen Personen eine Unterstützung anzubieten ist die Tätigkeit des BSZ® e.V. auf diesem Gebiet sehr positiv einzuschätzen, denn die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.

Vielfach konnten die BSZ® - Anwälte den Anlegern im Rahmen von Interessengemeinschaften helfen, durch Bündelung von Interessen und der Recherche der Hintergründe deren Ausgangsposition gegenüber meist übermächtigen Gegnern wie Banken und Versicherungen zu stärken und diesen in ihrem Kampf zum Erfolg verhelfen.

Der BSZ® e.V. bringt interessierte Anleger mit auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten unabhängigen Fachanwälten zusammen, die bundesweit Privatanleger und institutionelle Anleger außergerichtlich und gerichtlich in sämtlichen Bereichen des Kapitalanlagerechts beraten und vertreten.

Die Bündelung und Fokussierung der Interessen wie in der BSZ e.V.- Anlegerschutzallianz stärkt die Überzeugungs- und Durchschlagskraft erheblich. Allein die Tatsache, dass ein Zusammenschluss der Anleger eines bestimmten Investments das Thema Schadenersatz vorantreibt, erzeugt Wirkung, sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei den involvierten Parteien. Nicht unterschätzt werden darf der gesteigerte Informationsgewinn, denn jeder Teilnehmer bringt individuelle Erfahrungen und Erkenntnisse ein, die sich synergetisch bündeln lassen.

Der BSZ vermittelt den Kontakt mit hoch spezialisierten Anwaltskanzleien, mit welchen der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Abschließend ist für den BSZ® folgender Hinweis wichtig:

Es geht dem BSZ e.V. nicht darum, eine vermeintlich qualifizierte Anwaltskanzlei zu vermitteln, die damit angepriesen wird, dass sie besonders günstig arbeitet. Es sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen. Dennoch beraten diese Kanzleien bei allen Mandanten kosteneffizient.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus dem einmaligen Förderbeitrag ihrer Mitglieder. Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben  und eventuelle notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass  mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen  zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert. 

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie Sie vielleicht glauben. Es lohnt sich, wenn Sie Ihre Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratung sowie auf den Anspruch möglicher Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Dazu gehören auch Rückforderungen von Ausschüttungen, Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen, Ansprüche aus Bankdarlehen und Finanzierungsverträgen. Diese Überprüfung führen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für unsere Fördermitglieder kostenlos durch.
 
Mit Hilfe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.
 
Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch die Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozessfinanzierung hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon diese Offenlegung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen.
 
Wir sind Ihr perfekter Ansprechpartner für die Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an der Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
 
Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert - was nun?". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Samstag, Juni 20, 2015

Anwaltshaftung und Verjährungshemmung durch Güteanträge

Wer bisher meinte, als geschädigter Anleger sich u.a. auf durch Rechtsanwälte zur Verfügung gestellter Mustergüteanträge, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, verlassen bzw. diese verwenden zu können, kann nunmehr vor einem Scherbenhaufen stehen und es stellt sich für ihn die Frage, ob nicht Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Rechtsanwalt geltend zu machen sind. Nach derzeitigen Informationen des BSZ e.V. ist nicht vollständig auszuschließen, dass tausende Anleger davon betroffen sein können.

Der Hintergrund sind mehrere Verfahren, bei denen Anleger vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage gegen den AWD Nachfolger Swiss Life gescheitert sind. Dabei ging es um geschlossene Immobilienfonds, wobei erstmalig die maximale, tagenau zu berechnende, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB zu berücksichtigen war. 

Die Forderungen seien verjährt und könnten nicht mehr durchgesetzt werden, teilten die Richter in Karlsruhe in mehreren Entscheidungen (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) mit. Die Konsequenzen sind damit weiterreichend, denn das Urteil hat Grundsatzbedeutung und dürfte Tausende von Anlegern betreffen, die mit den Güteanträgen Klagefristen wahren wollten.

Das Problem bezüglich der Güteanträge, welche den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, bestand darin, dass diese zu ungenau waren und somit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führten.

Der Antrag muss neben der konkreten Kapitalanlage auch die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden, damit dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der Forderung möglich ist. Er muss auch erkennen lassen, welcher Anspruch gegen den Gegner geltend gemacht werden soll, damit dieser in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte.

Zwingend ist nicht unbedingt eine genaue Bezifferung der Forderung, dennoch muss die Gütestelle als neutrale Schlichter- und Vermittlerin in der Lage sein, sich ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informieren zu können. In den entschiedenen Fällen hatte der BGH insbesondere moniert, dass kein konkreter Bezug zum Beratungshergang in dem der Gütestelle geschilderten Einzelfall enthalten war, ferner lediglich die Namen der Kläger, die Bezeichnung des Fonds, aber nicht z.B. die Zeichnungssumme in den Anträgen enthalten waren. Ferner solle auch eine weitere Individualisierung der Tatsachen gefehlt haben, wie der ungefähre Beratungszeitraum etc., insbesondere auch die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Antrages war nicht erkennbar.

Dies muss natürlich nicht heißen, dass jeder Güteantrag ungenügend ist und nicht vor dem BGH standhalten würde, so dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung geboten ist. Dennoch muss auch klar sein, dass zumindest geschädigte Anleger, welche sich rechtlicher Hilfe bedient haben und dabei die beanstandeten Güteanträge von dem eigenen Berater verwendet wurden, nicht in jedem Fall auf dem Schaden sitzen bleiben muss.

Besteht oder bestand ein Mandatsverhältnis, so kann einmal der Schaden darin liegen, dass die Anwaltsvergütung zu leisten war. Ein darüber hinausgehender Schaden, wie etwa der nun nicht mehr zu realisierende Zeichnungsschaden oder die Anwaltsgebühren der Gegenseite, sind jedoch davon abhängig, wie der jeweilige Prozess unter der Hypothese ausgegangen wäre, dass die Güteanträge korrekt  und die Ansprüche nicht verjährt waren. Dies muss natürlich im Einzelfall genau geprüft werden, allein die Tatsache der Verjährung führt noch nicht zu einem vollständigen Schadensersatz. Es findet bei Regressansprüchen dieser Art eine doppelte Prüfung statt, d.h. nach der Feststellung, dass eine Verjährung eingetreten ist, wird also als weiterer hypothetischer Schritt geprüft, wie, unterstellt der Güteantrag wäre korrekt gewesen und die Ansprüche nicht verjährt, der Prozess dann ausgegangen wäre. Für solche Fälle kann das Risiko bei einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag abgesichert sein.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat ein ungenügender Güteantrag vorgelegen haben, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anzuschließen und durch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Axel Widmaier prüfen zu lassen.  Rechtsanwalt Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts tätig und bearbeitete bereits Regressansprüche wegen Pflichtverletzungen durch Anlegeranwälte. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er auch geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier. 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
widm

Donnerstag, Juni 18, 2015

Cumulus Neue Bundesländer No. 3 GdbR– Sparkasse Vorderpfalz bittet Anleger zur Kasse

Für die Anleger des Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR kommt es knüppeldick. Nicht nur, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds eine Enttäuschung war. Nun sollen sie auch noch für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft an die finanzierende Bank aufkommen.


„Die Anleger werden im Auftrag der Sparkasse Vorderpfalz mit anwaltlichem Schreiben zur Kasse gebeten. Sie sollen für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gerade stehen. Dieser Forderung sollten sie nicht so ohne weiteres nachgeben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Um die Fondsimmobilien in Seifhennersdorf, Droysig und Eberswalde zu finanzieren, hatte die Fondsgesellschaft ein Darlehen über umgerechnet rund vier Millionen Euro bei der Kreissparkasse Ludwigshafen, der Rechtvorgängerin der heutigen Sparkasse Vorderpfalz aufgenommen. Da die Fondsgesellschaft mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug gekommen war, kündigte die Sparkasse Vorderpfalz das Darlehen und stellte es zum 31.12.2014 fällig. Die Anleger werden nun offenbar gemäß ihrer quotalen Beteiligung in Anspruch genommen. Die Forderungen sollen bis zum 26. Juni bezahlt werden.

„Da die Zeit drängt, sollten die Anleger umgehend handeln. Tatsächlich besteht für die Anleger als Gesellschafter ein großes Haftungsrisiko. Dennoch gilt es zunächst die Rechtmäßigkeit der Forderung festzustellen. Allerdings könnten auch ebenso gut Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse bestehen“, so Cäsar-Preller.

Denn es könnte auch eine sittenwidrige Schädigung der Anleger vorliegen. Die FIBEG-Gruppe warb in den 90er Jahren für ihre Immobilienfonds, die sich vorwiegend an Gewerbeobjekten in den neuen Bundesländern beteiligten. Allerdings wurden die Fondsimmobilien wohl zumindest teilweise zu völlig überhöhten Preisen an die Fonds verkauft. Zudem wurden die Darlehensverträge über einen Treuhänder, dem die Anleger eine notarielle Vollmacht erteilt hatten, abgeschlossen. „Inzwischen liegen diverse Gerichtsurteile vor, dass diese Darlehensverträge ungültig sind und somit auch kein Anspruch der finanzierenden Bank besteht“, so Cäsar-Preller. Auch der BGH hat entschieden, dass die Bevollmächtigung des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und die Darlehensverträge unwirksam sind (Az.: XI ZR 41/04 und XI ZR 43/04).

In diesem Zusammenhang macht der BSZ e.V. auf seinen Beitrag vom 12. Juni 2015 unter dem Titel „Anwaltliche Falschberatung bei Cumulus Immobilienfonds?“ aufmerksam. (http://bit.ly/1S9RPLv )

Möglicherweise wurde bei Abschluss von alten Vergleichen, die es mit der Sparkasse Mannheim gegeben hat, von Anwälten nicht darauf geachtet, eine Regelung aufzunehmen, dass die quotale Haftung die Anleger künftig nicht mehr treffen kann. Nach Auskunft von spezialisierten Anwälten kann es sich hierbei um Haftpflichtfälle der betroffenen Anwälte handeln, da es möglich gewesen sein dürfte, dass eine Haftung im Innenverhältnis, die jetzt durch die Sparkasse Vorderpfalz geltend gemacht wird, bei den ursprünglich abgeschlossenen Vergleichen auszuschließen.
 
Zudem dürfte es nach Aussage von spezialisierten Anwälten auch noch weitere Möglichkeiten gegeben haben, um eine solche Haftung durch die Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern. Aber auch bei Anlegern, die im Jahre 2004 direkte Vergleiche mit der Sparkasse Mannheim abgeschlossen und erst danach anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben, wäre der Anwalt daher möglicherweise verpflichtet gewesen, auf weitere Möglichkeiten hinzuweisen, die Haftung gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern.
 
Aus Sicht des BSZ könnten damit zahlreiche Haftpflichtfälle durch Anwälte begründet worden sein, da eine große Zahl von Anlegern anwaltlich vertreten war. Der BSZ empfiehlt, einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Fondserwerbs abgeschlossen wurde, dürfte die Kosten auch eines möglichen Gerichtsverfahrens übernehmen. Zum anderen hat sich ein Prozesskostenfinanzierer bereits sehr interessiert gezeigt, solche Fälle zu finanzieren, was dann für den Anleger in Betracht kommt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat. Auf diese Weise hätte der Anleger auch dann kein Kostenrisiko.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus beizutreten.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

IVG-Fonds: Deutsche Apotheker- und Ärztebank zur Rückabwicklung verurteilt!

LG Leipzig verurteilt Apo-Bank zur Rückabwicklung wegen IVG-Fonds Balanced Portfolio GmbH & Co. KG“.


In Sachen IVG-Fonds Euro Select Balanced  Portfolio UK ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner ein Erfolg vor dem Landgericht Leipzig gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank gelungen:

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.06.2015 mit dem Az. 04 O 3757/13 hat das Landgericht Leipzig die Deutsche Apotheker- und Ärztebank zur Zahlung an die dortige Klägerin in Höhe von 53.562,02,- € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung „IVG EuroSelect Balanced Portfolio GmbH & Co. KG auf die Beklagte. Das Urteil des LG Leipzig ist noch nicht rechtskräftig.

Verurteilt wurde die Apo-Bank wegen der Nichtaufklärung über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr .Walter Späth, der das Urteil erstritten hat, hierzu: „Wir freuen uns diesen erneuten Erfolg für die von uns vertretene Anlegerin. Es zeigt sich, dass die Nichtaufklärung über die sog. „Kick-backs“ den Anlegern oftmals gute Schadensersatzchancen gegen die vermittelnden Banken eröffnet.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten bereits mehrere hundert IVG-Fonds-Anleger, viele Fälle konnten bereits erfolgreich durch positives Urteil oder Vergleich beendet werden.


Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG-Fonds EuroSelect beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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drspä

Mittwoch, Juni 17, 2015

Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR. Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

LG Konstanz verurteilt SWG zur Zahlung an Anleger! 


In den letzten Wochen meldeten sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Der ersten von Seiten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB eingereichten Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus der Kündigung ist nunmehr von Seiten des zuständigen Landgerichts Konstanz in voller Höhe stattgegeben worden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron. Neben der Berechnung und Auszahlung des ausstehenden Auseinandersetzungsguthabens wurde die SWG zudem dazu verurteilt, der Klagepartei die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds haben Anleger, die ihre Beteiligung voll einbezahlt haben, einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 17.06.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Penell-Anleihe: Düstere Aussichten für die Anleger

Die Aussichten für die Anleihe-Gläubiger der Penell GmbH werden immer düsterer. Sie müssen damit rechnen, im Insolvenzverfahren leer auszugehen. Denn es sind kaum Vermögenswerte vorhanden. „Mit anderen Worten: Den Anlegern droht der Totalverlust“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Aus der Insolvenzmasse haben die Anleger so gut wie nichts zu erwarten. Denn es ist kaum verwertbares Vermögen vorhanden. Das ist seit dem Berichtstermin am 10. Juni klar. „Wenn die Anleger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben wollen, bleibt ihnen nur noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, so der Anwalt.

Die Penell GmbH hatte 2014 eine Anleihe mit einem Volumen von 5 Millionen Euro begeben. Bei einer Laufzeit bis 2019 ist die Schuldverschreibung mit 7,75 Prozent p.a. verzinst. Inzwischen ist das Unternehmen insolvent, der Warenwert, mit dem die Anleihe eigentlich besichert ist, ist viel kleiner als angenommen.

Nach einem Bericht des Treuhänders waren nie ausreichend Lagerbestände zur Besicherung der Anleihe vorhanden. Auch sollen Zahlen und Bilanzen geschönt worden sein. Offenbar hat die Penell GmbH schon seit 2012 rote Zahlen geschrieben. Es gibt inzwischen ernsthafte Zweifel ob die Penell GmbH je für die Emission der Anleihe geeignet war. Das alles hat inzwischen auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen. Es wird wegen Betrugsverdachts ermittelt.

Nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts liegen ganz offensichtlich Prospektfehler vor: „Mit den falschen Angaben zur Besicherung der Anleihe sollte den Anlegern die Geldanlage offensichtlich schmackhaft gemacht werden. Dabei hätte schon längst klar sein müssen, dass die Anleihe nicht ausreichend besichert ist. Daher können sich Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen richten.“ In Betracht kommen außerdem noch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Auch wenn die Unschuldsvermutung gilt: „Die Ereignisse lassen vermuten, dass die Anleger geködert wurden, um die Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden, die jetzt aber ohnehin eingetreten ist. Die Anleger sollten jetzt alle denkbaren rechtlichen Schritte in die Wege leiten“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Penell GmbH. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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cp

Dienstag, Juni 16, 2015

Widerruf eines Darlehens: Streitwert und Rechtsschutzversicherung

Darlehen können widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Viele Verbrauchen wollen den sog. Widerrufs-Joker ziehen, um von den günstigen Zinsen zu profitieren.


Drei Fragen drängen sich dabei dem Verbraucher immer wieder auf:

1. Ist der Darlehensvertrag widerrufbar?

2. Wie hoch ist der Streitwert?

3. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Alle Fragen lassen sich zumeist unkompliziert und schnell beantworten, sagt BSZ e.V. Verbraucheranwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller. 

Widerrufbarkeit eines Darlehensvertrags

Viele Banken und Sparkassen haben, vornehmlich zwischen 2002 und 2010, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg sind ca. 90 Prozent der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

Die Widerrufsbelehrung ist in der Regel dann fehlerhaft, wenn sie von der jeweils gültigen Widerrufsbelehrung abweicht. Geringfügige Änderungen in den Formulierungen oder auch formale Abweichungen reichen schon für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aus. Die Folge ist, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und der Kreditvertrag immer noch widerrufen werden kann. Für den Laien sind die Fehler zumeist nicht zu erkennen. Ein erfahrener Rechtsanwalt hat den Fehler aber schnell erkannt und kann den Widerruf formulieren.

Höhe des Streitwerts

Das wird von den Kanzleien unterschiedlich gehandhabt. Einige setzen den Gegenstandswert (Streitwert) mit der ursprünglichen Darlehenshöhe an, andere ziehen die noch ausstehende Darlehensschuld zur Berechnung der Gebühren heran. „Der Autor dieses Beitrags berechnet die Gebühren ausschließlich auf der Grundlage des wirtschaftlichen Interesses oder Vorteils des Mandanten. Das macht es für ihn günstiger“, so der Fachanwalt. Nach einem Urteil des OLG Köln liegt der Streitwert bei mindestens 80 Prozent der Restschuld. Das Urteil ist auch für die Rechtsschutzversicherung interessant, falls diese einen zu niedrigen Streitwert ansetzt.

Eintritt der Rechtsschutzversicherung

Hier muss die Baurisikoausschlussklausel berücksichtigt werden. Diese besagt, dass der Versicherungsschutz nicht eintritt, wenn das Darlehen zur Errichtung einer Immobilie verwendet wird. „Davon sollten sich Verbraucher nicht abschrecken lassen. Die Klausel betrifft den Neubau, nicht aber den Kauf einer Bestandsimmobilie“, erklärt der Rechtsanwalt. Selbst dann gebe es Konstellationen, in denen die Rechtsschutzversicherung zahlen muss. Es sollten also zunächst die Versicherungsbedingungen geprüft werden. „Es macht durchaus Sinn, den Eintritt des Versicherungsschutzes auch schon anwaltlich prüfen zu lassen, damit sich die Versicherer nicht hinter undurchsichtigen Formulierungen verstecken können.

Rechtsschutzversicherungen lehnen die Kostenübernahme auch häufig mit dem Hinweis auf die sog. Vorvertraglichkeit ab. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung erst nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. „Hinter dem Argument können sich die Versicherer aber in den meisten Fällen nicht verstecken“, sagt der Fachanwalt und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2013 (Az.: IV ZR 23/12). Demnach ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags für den Eintritt des Versicherungsschutzes entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Weigerung, den Widerspruch anzuerkennen.

Beim Thema Widerruf sollten sich die Verbraucher weder von den ablehnenden Banken noch von den Rechtsschutzversicherern zu leicht ins Bockshorn jagen lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Portugal-Immobilen: Anfall von Veräußerungssteuer bei Verkauf

Zwangsvollstreckung von Steuerschulden in Portugal durch deutsche Finanzämter. Rechtsschutz gegen im Wege der Amtshilfe geführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.


Wer eine in Portugal gelegene Immobilie nach 1989 erworben und später wieder verkauft hat bzw.  zukünftig zu verkaufen beabsichtigt, sollte Folgendes berücksichtigen:

Spätestens ein Jahr nach erfolgter Veräußerung der Immobilie muss der Verkäufer eine Einkommenssteuererklärung abgeben, in welcher die Anschaffungskosten (Kaufpreis berichtigt durch den amtlich festgesetzten Inflationsfaktor, ggfs. Baukosten, Wertverbesserungen der letzten fünf Jahre vor Verkauf, Makler-, Grunderwerbssteuer, u.a.) und der Veräußerungserlös abzüglich der mit der Veräußerung verbundenen Kosten zu beziffern sind.  Aus dem sich ergebenden Differenzbetrag, welcher als steuerliche Bemessungsgrundlage dient, wird dann seitens der portugiesischen Steuerverwaltung die durch den Veräußerer abzuführende Veräußerungssteuer berechnet und festgesetzt.

Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht fristgemäß nach, setzt die portugiesische Steuerverwaltung die abzuführende Steuer nach eigener Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Amts wegen fest.
 
Dies führt regelmäßig dazu, dass die Steuerverwaltung die Anschaffungs- und Veräußerungskosten nicht in voller Höhe berücksichtigt, da diese der Steuerverwaltung in Ermangelung einer diesbezüglichen Erklärung des Veräußerers auch gar nicht hinreichend bekannt sind, sondern lediglich den für den Veräußerer ggfs. ungünstigeren Einheitswert im Zeitpunkt des Erwerb des Grundstücks bzw. der Immobilie zu Grunde legt. 

Zu besonders drastischen Steuerforderungen führt dies insbesondere dann,  wenn zuerst lediglich ein Grundstück erworben und nachfolgend bebaut wurde, da dann in Ermangelung einer Steuererklärung die tatsächlich aufgewendeten Baukosten keine veräußerungssteuermindernde Wirkung entfalten können.   

Zudem können in Ermangelung der Abgabe einer Steuererklärung auch keine steuermindernden Umstände, wie z.b. die persönliche Steuerprogression und ggfs. die Möglichkeit des Ehegattensplittings berücksichtigt werden.

In einem aktuell von den BSZ e.V-Vertrauensanwälten vertretenen Fall – Anschaffungskosten (Grundstück u. Bebauungskosten) der Immobilie ca. € 120.000.- und einem Veräußerungserlös von € 270.000.-  wäre bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung eine Veräußerungssteuer von nur ca. € 13.000.- angefallen; in Ermangelung der Abgabe einer Steuererklärung hat die Steuerverwaltung unter Ansatz allein des Grundstückseinheitswertes (€ 5.000.-) als Anschaffungskosten eine Veräußerungssteuer von € 56.000.- (!) festgesetzt. 

In Portugal bestehende Steuerschulden werden mittlerweile im Wege des Amtshilfeersuchens der portugiesischen Steuerverwaltung durch die deutschen Finanzämter im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.

Fazit: 

Sollten Sie eine in Portugal gelegene Immobilie bereits verkauft haben und noch keine korrespondierende Steuererklärung abgegeben haben, so kann Ihnen der Weg aufgezeigt werden, wie Sie dies nachholen können, um unnötig hohen Steuerforderungen von portugiesischer Seite vorzubeugen.  

Ist gegen Sie bereits ein Veräußerungssteuerbescheid ergangen und haben Sie Kenntnis davon noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erlangt, so sollte dieser Bescheid für Sie auf seine Rechtmäßigkeit, insbesondere was die Bemessungsgrundlagen und die damit verbundene Höhe der festgesetzten Veräußerungssteuer betrifft, überprüft werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerbescheid unrichtig ist, kann dieser angefochten werden.

Oft verhält es sich aber so, dass Sie erst Kenntnis von einem gegen Sie gerichteten portugiesischen Steuerbescheid erhalten, wenn Ihr für Sie zuständiges deutsches Finanzamt bereits im Wege der Amtshilfe für die portugiesische Steuerverwaltung die bevorstehende Zwangsvollstreckung ankündigt. Dies liegt daran, dass der zugrundeliegende portugiesische Einkommenssteuerbescheid regelmäßig unter der letztbekannten portugiesischen Steueradresse des Veräußerers zugestellt wird und Sie von diesem deshalb gar keine Kenntnis erlangt haben; aber selbst dann können die BSZ e.V. Rechtsanwälte für Sie klären, ob eine Anfechtung des Steuerbescheids noch möglich ist.

Selbst wenn der portugiesische Steuerbescheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sein sollte, kann Ihnen – was in jedem Einzelfall zu prüfen ist - ggfs. noch ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Zudem gibt es auch rechtliche Möglichkeiten, die gegen Sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch die deutschen Finanzbehörden zu torpedieren. Dies setzt voraus, dass Sie die BSZ e.V. Rechtsanwälte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die durch das deutsche Finanzamt an Sie übersandte Zahlungsaufforderungsschreiben der portugiesischen Steuerverwaltung informieren. 

Sollten Sie den Verkauf einer in Portugal gelegenen Immobilie beabsichtigen, so lassen Sie sich bitte vorher über die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zur Verringerung bzw. Vermeidung der Veräußerungssteuer beraten.  

Selbstverständlich kann auch Ihre steuerrechtliche Vertretung vor allen Finanzämtern und Gerichten in Portugal besorgt werden. Grundsätzlich das Gleiche gilt für Veräußerungssteuerbescheide und damit korrespondierenden Vollstreckungsersuchen anderer EU-Länder wie z.B. Spanien und Italien.  
 
Für die Prüfung Ihres Falles durch Fachanwälte des BSZ e.V. gibt es die  Interessengemeinschaft Portugal-Immobilien. 
 
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Montag, Juni 15, 2015

Ein guter Kriminalroman ist oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Kapitalanlageberater.

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. melden sich täglich verzweifelte Kleinanleger die Ihr Erspartes und damit ihre Altersvorsorge verloren haben.  Oft wurden diese Anleger von "seriösen" Geschäftsbanken, meist der eigenen Haubank in für sie nicht geeignete Anlageprodukte "hineinberaten".


Da wurde offensichtlich auch noch der letzte Euro eingesammelt, egal ob bei Rentner oder Kleinverdiener, wundert sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Egal ob Immobilen-, Film-, Medien- oder Schiffsfonds, der versprochene Geldsegen ist bei der Bank und nicht auf den Konten der Anleger gelandet.

Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlage immer wieder Personen und Unternehmen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger den eigenen Gewinn zu maximieren. Die Zahl der Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt nimmt ständig zu. Ganze Heerscharen betroffener Anleger, die oft von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, sind Opfer dieser katastrophalen Situation. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.

Die einzelnen Kapitalanlageprodukte werden immer komplexer: Forward-Kredite, kreditfinanzierte Rentensparmodelle mit oder ohne Einmaleinlage, Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitsschutz, Genussrechte, Calls, Puts, Swaps usw. Dabei gilt stets der Grundsatz: Je riskanter die Kapitalanlage, desto höher der Provisionsgewinn für den Vermittler.

Ein guter Kriminalroman ist da oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Bankprofis. Da wird dem Kunden die Möglichkeit hohe Profite zu kassieren schmackhaft gemacht.  Natürlich ganz ohne Risiko für das eingesetzte Kapital. 

Vielleicht wurde dem Anleger vom Anlageberater nicht die ganze Wahrheit über die Anlage mitgeteilt. Das kann schlimme Folgen für den Anleger haben. Deshalb sollten sich Anleger immer klar machen, dass die halbe Wahrheit immer noch eine ganze Lüge ist. Stellen Sie sich als Anleger immer die Frage, bemüht sich mein Finanzberater tatsächlich mir ein ehrlicher Makler zu sein, oder nutzt er die Tatsache, dass Anleger kaum rationale Entscheidungen in eigenen Geldangelegenheiten treffen? 

Schiffsfondsanleger zum Beispiel haben Ihren Bankberatern geglaubt, dass sie eine sichere und für die Altervorsorge bestens geeignete Kapitalanlage erworben haben. Heute wissen die Anleger, dass dies nur die halbe Wahrheit war. Um des eigenen Gewinns wegen, haben viele Banken ihre Kunden ins offene Messer laufen lassen.
 
Empfiehlt eine Bank einem älteren Anleger, der Geld zur Altersvorsorge anlegen möchte, eine unternehmerische Beteiligung, so haftet sie wegen nicht anlegergerechter Beratung. Dies auch insbesondere dann, wenn der lebensältere Bankkunde mit den Ersparnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten will.

Das Kreditinstitut muss die Grundsätze der Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)  aus dem Jahre 1994 beachten. Danach muss das Bankinstitut die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung berücksichtigen. 

Gerade bei vielen Schiffsfonds und Unternehmensanleihen sind diese Grundsätze missachtet worden. Häufig kommt bei den lebensälteren Anlegern das Gefühl auf, dass die Geldanlage sich nicht so entwickelt, wie dies versprochen wurde. Dann sollte der Senior mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht klären, ob eine Schadenersatzklage sinnvoll ist. 

Bei den Provisionen wurden die Anleger häufig nicht vollständig informiert. Mitarbeiter von Banken, Sparkassen und Volksbanken sowie freie Berater müssen ihre Kunden über jede Provision informieren - bei freien Beratern erst ab 15 % Provision. Der Senior muss wissen, was das Bankinstitut vom Fondsemissionshaus  bekommt. 

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren, machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche, der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet - bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Kapitalanleger möchten eine hohe Rendite erzielen aber  ohne Risiko. Das geht in der Regel zwar nicht – aber trotzdem verkaufen Banken, Anlageberater und Finanzvertriebe ihren Kunden Produkte, die diese Ansprüche angeblich erfüllen sollen.   

Die Welt der Kapitalanlage stellt sich für den Bürger als kompliziert, verwirrend und einschüchternd dar. Deshalb verlassen sich Anleger oft ohne Wenn und Aber auf Ihren Finanzberater. Wohin das führen kann, zeigt die Tatsache, dass durch falsche Finanzberatung Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro verlieren. Das ist skandalös. Trotzdem rangiert der finanzielle Verbraucherschutz unter ferner liefen. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist diese Geldvernichtung unter der Rubrik Wirtschaftskriminalität einzuordnen. 

Selbst bei gesicherten und  seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine  Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben   ihre Hausaufgaben gemacht.  Sie verfügen über Techniken, und eine  Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen  sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Der geschädigte Anleger als das Opfer, wird mitunter in der Öffentlichkeit noch als der naive gierige Depp, der selbst an seinem Unglück schuld ist, verunglimpft. Mit dieser Sicht der Dinge, muss Schluss sein! Die Geldvernichter müssen bei ihrem richtigen Namen genannt werden, Betrüger, Abzocker - sie sind Kriminelle. Sie stehlen das Geld der Anleger, sie berauben hart arbeitende Menschen um ihr Erspartes. Sie zerstören Existenzen und Leben!

Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!

Leider fehlt vielen Investoren das Know-how solches Fehlverhalten zu erkennen. Die BSZ® e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben sowohl das Wissen und die juristische Erfahrung um ein solches Fehlverhalten aufzudecken und festzustellen was passiert ist. Denken Sie daran, jede Beratungssituation ist einzigartig, und das rechtliche Vorgehen hängt von verschiedenen Faktoren, einschließlich der Art, Umfang und Höhe der Investition ab!

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist. 

Der  BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt.

"Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen!" Mit dieser der Klage-Unlust der Anleger verdienen die Banken ein zweites Mal  Geld am Anleger. 

Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht ziehen. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Kein Anleger sollte die Augen vor dem Anlagedesaster verschließen. Es nutzt nichts die Sache unter den Teppich zu kehren. Wer das tut, verschlechtert seine Situation erheblich. Alleine wer jetzt schnell die richtigen Schritte einleitet reduziert die Gefahr sein Geld endgültig zu verlieren um die Hälfte. 

Wahrscheinlich ist man auch nicht der einzige Betroffene und jeder Tag den die miese Anlage unentdeckt bleibt, produziert neue geschädigte Anleger. Es dient also nicht nur dem eigenen Interesse möglichst schnell zu reagieren, sondern es ist auch praktizierter Anlegerschutz  darüber Öffentlichkeit herzustellen. Die Geldvernichter können sonst nicht gerichtlich belangt werden und die Anleger erhalten auch ihr Geld nicht zurück, wenn die Geschädigten keine rechtlichen Schritte einleiten. Jeder einzelne Anleger hilft damit auch Anderen!

Je schneller gehandelt wird umso kleiner ist die Gefahr, dass die noch vorhandenen Anlegergelder verschoben werden und für immer verschwinden.  Die Initiatoren oder Verkäufer der miesen Anlage versuchen natürlich Zeit zu gewinnen und versprechen ihren Kunden „den Himmel auf Erden“. Es ist deshalb für betroffene Anleger nicht sinnvoll bei ihren Schädigern  Hilfe holen zu wollen. Damit macht man den Bock zum Gärtner.  

Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind die Finanzgangster die das besorgen!  Wirkungsvoller Anlegerschutz kann durch die Anleger selbst praktiziert werden, in dem sie ihre Geldvernichter öffentlich beim Namen nennen und reihenweise verklagen. Sicher wird mitunter das Geld verloren sein. Wer aber den Verursacher des Desasters ungestraft davon kommen lässt, muss sich nicht wundern, wenn der weiterhin die Anleger abzockt. 

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist den Finanzgangstern das Handwerk zu legen. Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen. 

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch dubiose Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Heute sitzt so mancher Anleger nicht mehr bei der Bank im bequemen Beratungssessel, sondern demonstriert gemeinsam mit anderen Anlegern, die ihr Geld auch in Schiffsfonds versenkt haben, vor der Bank!  

Bei dem BSZ e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden!" In Schieflage geratene Kapitalanlagen wie zum Beispiel ,,Schiffsfonds“ bringen immer mehr Anleger in finanzielle Not!

Nicht zuletzt versuchen sich die Finanzdienstleister besser gegen Schadensersatzansprüche aus Beratungsverschulden zu schützen. d.h. indes leider nicht, dass sich das Beratungsniveau verbessert hat, sondern nur, dass die Vermittler angehalten werden, die Kunden während des Beratungsgesprächs - teilweise sehr zweifelhafte - Erklärungen hin bis zu einer Haftungsfreistellung unterzeichnen zu lassen.

Dieses strukturelle Ungleichgewicht kann der Investor durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden. 

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anlegerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben.

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können.

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten. 

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen. 

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft  anzuschließen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit 1998 auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu und  www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

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