Montag, Januar 22, 2018

Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen: Täter, Opfer und Helfer.

Über die Anleger von Schiffsfonds ist quasi eine ,,Rückzahlungswelle" hereingebrochen, in denen man sich teilweise auf gesellschaftsrechtliche Regelung beruft, wonach die Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgegeben worden sein sollen.

Die Anleger von Schiffsfonds reagieren durch die Bank weg überrascht, wenn sie zwischen ihrer Post mit einem Brief eines Insolvenzverwalters konfrontiert werden. Mit dem Schreiben werden die Empfänger aufgefordert bereits erhaltenen Ausschüttungen aus ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds zurück zu zahlen. Die Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert. 

Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden die Anleger bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob Darlehen gegeben sind oder nicht, werden hier insbesondere die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Aktenzeichen II ZR 73/11 und ZR 74/11 sein. Der BGH hatte in diesen Fällen zu entscheiden, ob die Schifffahrtgesellschaft einen direkten Rückzahlungsanspruch gegenüber den Anlegern hatte. Dies wurde in beiden Verfahren verneint, da sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere aber auch die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, welche das Darlehensrecht regeln, nicht einschlägig waren bzw. auch eine Auslegung der Gesellschaftsverträge einen Rückzahlungsanspruch nicht wieder gaben bzw. beinhalteten.

Bemerkenswert ist auch, dass ein  Amtsgericht die Auffassung vertritt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist! Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Anleger sollten sich daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die Gesellschaften leisten. Die Prüfung sollte selbstverständlich vor einer Zahlung erfolgen.

Nicht selten wurden Anleger von Schifffondsbeteiligungen auch nicht ordnungsgemäß beraten. Insoweit bestehen auch bezüglich einer Falschberatung Ansatzpunkte dafür, möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen. 

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben,

sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln.  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

  • Eine Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern, Vertriebsfirmen und Finanzberatern  bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!

Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten Finanzberatern.  In der Regel sind es dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds, Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.

Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus und drängen diese  in Anlagen bei der der Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war: „Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von England“! Aber viele Fonds gehen trotzdem pleite!!

Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert.

Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Die Rückforderungsbegehren der Insolvenzverwalzter sind rechtlich zu hinterfragen.

Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

Schiffsfondsanleger haben in der Regel als Kommanditisten an einer in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG ausgestalteten Beteiligung investiert. Der Kommanditist haftet im Gegensatz zum persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) Gesellschaftsgläubigern gegenüber beschränkt auf den Betrag seiner vollständig geleisteten Vermögenseinlage.

Der Insolvenzverwalter fordert zur Rückzahlung gewährter Ausschüttungen auf.

„Nicht immer zu Recht“, meint ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.  Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 entsteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht notwendigerweise automatisch, wenn Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch entsteht danach nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede.

Insolvenzverwalter berufen sich oft darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.  Dem steht allerdings die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Die Darstellung in vielen Beratungsgesprächen, dass Schiffsfonds sichere und renditestarke Kapitalanlagen sind, verkehrt sich in der Realität häufig ins Gegenteil.  Beteiligungen an Schiffsfonds sind  spekulative Geldanlagen, die sich nur für Anleger eignen, die bereit sind, die besonderen Risiken, die bei Schiffsfonds bestehen, auch einzugehen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Als Altersvorsorge sind  sie generell ungeeignet. Die Banken und Anlageberater haben die Anleger über diese bestehenden Risiken oft nicht umfassend aufgeklärt.

Rückforderung von Ausschüttungen: Die überraschenden Posteingänge sind mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters noch nicht beendet.

Über leere Briefkästen können sich die nun mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontierten Anleger allerdings nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters richtig gelesen haben, werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen „Informationsschreiben“ um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche „Informationsrundschreiben“  unbeachtet lässt.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Um hier Licht ins Dunkel zu bringen hat der BSZ e.V. einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, ein paar Fragen gestellt:

Soll man den geforderten Betrag unverzüglich bezahlen?
  • Auf keinen Fall!  Oft machen Insolvenzverwalter solche Forderungen zu Unrecht geltend.

Können Sie das begründen?
  • Natürlich!  Das belegen viele Urteile von Amts- und Landgerichten und auch von einem Oberlandesgericht.

Wie hilft das den betroffenen Anlegern?
  • Es ist dringend davon abzuraten, auf Rückforderungen der Insolvenzverwalter ohne juristische Beratung einzugehen.

Kann ich damit zu meinem „Hausanwalt“ gehen?
  • Im Prinzip, ja. Allerdings wird ausschließlich die richtige Klageverteidigung den Insolvenzverwalter dazu zwingen, jede einzelne Gläubigerforderung hinsichtlich des Entstehens und des ordnungsgemäßen Anmeldens zur Insolvenztabelle darzulegen und zu beweisen.

Warum kommen die Insolvenzverwalter vor Gericht oft mit ihren Forderungen durch?
  • Tatsächlich machen es sich viele Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren wie auch in den Klageverfahren zu leicht. So lange sie von Anlegerseite nicht richtig herausgefordert werden, kommen sie damit durch nach dem Grundsatz, dass das Pferd nur so hoch springen wird, wie es muss.

Hat der Bundesgerichtshof schon etwas zu diesem Thema gesagt?
  • Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden."

Wo können wir uns zum Thema „Rückforderung von Ausschüttungen“ detailliert informieren?

Betroffene Anleger, bei denen das Thema Rückforderung von Ausschüttungen, noch ungelöst ist, können sich gerne der BSZ e,V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von Ausschüttungen“ anschließen.

 Auf Grund einer doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können durchaus positive Nachrichten mitteilen.

Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Wichtig ist: Wenn Ihnen als Betroffener unaufgefordert   mit Mailings oder anderer Werbung „Hilfe“ angeboten wird: erkundigen Sie sich nach Erfolgen der dort involvierten Anwälte. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: viele Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Es gibt immer wieder Mitbewerber die mit von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteile um Mandaten werben.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen – auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von Ausschüttungen“  anschließen.

Der für diese Interessengemeinschaft tätige Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht beschäftigt sich seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik, ist damit bestens vertraut und bearbeitet nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik und verfügt  natürlich auch über die entsprechenden Erfolge und Erfahrungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Januar 09, 2018

Haben Banken den Anlegern Schiffsfonds ungeprüft als sichere Anlage verkauft und dabei verschwiegen, dass Ausschüttungen eventuell zurück verlangt werden könnten?

Schiffsfonds sind Fonds, welche die Finanzierung von Fracht- und Containerschiffen zum Ziel haben. Soweit die Schiffe nicht lediglich mit Anlegergeldern, sondern auch mit Bankdarlehen finanziert werden sollten, können mit derartigen Beteiligungen oftmals auch Nachschuss- und Haftungspflichten relevant werden.

Hinzu kommen im Einzelfall besondere Umstände, wie etwa Rückvergütungen, über welche ebenfalls aufzuklären ist.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren.

Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen. Aktuell zum Beispiel die böse Überraschung für viele Anleger  der MPC Santa R Schiffe. Der Insolvenzverwalter fordert die Rückzahlung der bereits erhaltenen Ausschüttungen.

Die Anleger sind durch die Bank weg überrascht, wenn sie mit den Rückforderungsansprüchen erhaltener Ausschüttungen konfrontiert werden.

Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg, die Anleger haben den Schaden und sollen jetzt auch noch die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen.

Die positive Nachricht ist, dass es kein Selbstläufer für die Gegenseite ist bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren. Deshalb sollten Betroffene der Zahlungsaufforderung keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch gegeben ist.

Das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, ist bei vielen betroffenen Anlegern noch ungelöst“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Entscheidend ist jetzt, den richtigen Anwalt zu beauftragen.  Um hier Licht ins Dunkel zu bringen hat der BSZ e.V. einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, mit der Führung der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von Ausschüttungen“ betraut.

Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen als Betroffener unaufgefordert via unerbetenem Anschreiben oder anderer Werbung „Hilfe“ angeboten wird! Erkundigen Sie sich nach Erfolgen der dort involvierten Anwälte. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: viele Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Es gibt immer wieder Mitbewerber die mit den von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteile um Mandaten werben.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen – auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von Ausschüttungen“  anschließen.

Der für diese Interessengemeinschaft tätige Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht beschäftigt sich seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik, ist damit bestens vertraut und bearbeitet nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik und verfügt  natürlich auch über die entsprechenden Erfolge und Erfahrungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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