Über die Anleger von Schiffsfonds ist quasi eine
,,Rückzahlungswelle" hereingebrochen, in denen man sich teilweise auf
gesellschaftsrechtliche Regelung beruft, wonach die Ausschüttungen als
unverzinsliche Darlehen ausgegeben worden sein sollen.
Die Anleger von Schiffsfonds reagieren durch die Bank weg
überrascht, wenn sie zwischen ihrer Post mit einem Brief eines Insolvenzverwalters
konfrontiert werden. Mit dem Schreiben werden die Empfänger aufgefordert
bereits erhaltenen Ausschüttungen aus ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds
zurück zu zahlen. Die Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten
und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der Rückforderung
bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert.
Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden die Anleger bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob Darlehen
gegeben sind oder nicht, werden hier insbesondere die beiden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs mit den Aktenzeichen II ZR 73/11 und ZR 74/11 sein. Der BGH
hatte in diesen Fällen zu entscheiden, ob die Schifffahrtgesellschaft einen
direkten Rückzahlungsanspruch gegenüber den Anlegern hatte. Dies wurde in
beiden Verfahren verneint, da sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen,
insbesondere aber auch die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, welche das
Darlehensrecht regeln, nicht einschlägig waren bzw. auch eine Auslegung der
Gesellschaftsverträge einen Rückzahlungsanspruch nicht wieder gaben bzw.
beinhalteten.
Bemerkenswert ist auch, dass ein Amtsgericht die
Auffassung vertritt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der
gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine
Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel
im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist! Da sich schwache
gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei
Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der
Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen.
Wie Entscheidungen
verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance,
die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Anleger sollten sich daher von einem Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die
Gesellschaften leisten. Die Prüfung sollte selbstverständlich vor einer Zahlung
erfolgen.
Nicht selten wurden Anleger von Schifffondsbeteiligungen
auch nicht ordnungsgemäß beraten. Insoweit bestehen auch bezüglich einer
Falschberatung Ansatzpunkte dafür, möglicherweise Schadenersatzansprüche
gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen.
Auch Anleger, welche
diese Zahlungen bereits geleistet haben,
sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch
bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche
Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB
Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte.
Betroffene Anleger sollten daher handeln. Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen". Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
- Eine
Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern,
Vertriebsfirmen und Finanzberatern
bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier
beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für
viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!
Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie
passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die
idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten
Finanzberatern. In der Regel sind es
dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds,
Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.
Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus
und drängen diese in Anlagen bei der der
Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre
betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war:
„Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von
England“! Aber viele Fonds gehen trotzdem pleite!!
Über die Möglichkeit
der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei
Vertragsschluss in der Regel nicht informiert.
Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht
unterschrieben.
Die Rückforderungsbegehren der Insolvenzverwalzter sind rechtlich zu hinterfragen.
Es muss
genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen
Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter
fordert.
Schiffsfondsanleger haben in der Regel als Kommanditisten an
einer in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG ausgestalteten
Beteiligung investiert. Der Kommanditist haftet im Gegensatz zum persönlich
haftenden Gesellschafter (Komplementär)
Gesellschaftsgläubigern gegenüber beschränkt auf den Betrag seiner vollständig
geleisteten Vermögenseinlage.
Der Insolvenzverwalter
fordert zur Rückzahlung gewährter Ausschüttungen auf.
„Nicht immer zu Recht“, meint ein BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 entsteht ein
Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht notwendigerweise automatisch, wenn
Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der
Gesellschafter zurückbezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch entsteht danach
nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede.
Insolvenzverwalter berufen sich oft darauf, dass die
ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen seien und somit eine hinreichende
Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. Dem steht
allerdings die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der
BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von
unverzinslichen Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag
hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat
der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage
erteilt.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit,
dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und
für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar
ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen
gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der
Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.
Die Darstellung in vielen Beratungsgesprächen, dass Schiffsfonds
sichere und renditestarke Kapitalanlagen sind, verkehrt sich in der Realität
häufig ins Gegenteil. Beteiligungen an Schiffsfonds sind
spekulative Geldanlagen, die sich nur für Anleger eignen, die bereit sind, die
besonderen Risiken, die bei Schiffsfonds bestehen, auch einzugehen, sagt Horst
Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Als Altersvorsorge sind sie generell
ungeeignet. Die Banken und Anlageberater haben die Anleger über diese
bestehenden Risiken oft nicht umfassend aufgeklärt.
Rückforderung von
Ausschüttungen: Die überraschenden Posteingänge sind mit dem Schreiben des
Insolvenzverwalters noch nicht beendet.
Über leere Briefkästen können sich die nun mit der
Rückforderung von Ausschüttungen konfrontierten Anleger allerdings nicht
beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert
Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger die
Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters richtig gelesen haben, werden sie
von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte
Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte
Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch
einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese
bereits anwaltlich vertreten sind.
Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos
zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger,
handelt es sich bei diesen „Informationsschreiben“ um nichts anderes als den
Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist
unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den
Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur
angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge
und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben
abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man
Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die
Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel wird niemand Schaden erleiden, der solche
„Informationsrundschreiben“ unbeachtet
lässt.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der
Anlegerschutzanwalt welcher mit einer
solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen
Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu
nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise
bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben.
Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.
Um hier Licht ins Dunkel zu bringen hat der BSZ e.V. einen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren
mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich
seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden
Erfolge und Erfahrungen verfügt, ein paar Fragen gestellt:
Soll man den
geforderten Betrag unverzüglich bezahlen?
- Auf
keinen Fall! Oft machen
Insolvenzverwalter solche Forderungen zu Unrecht geltend.
Können Sie das
begründen?
- Natürlich! Das belegen viele Urteile von Amts- und
Landgerichten und auch von einem Oberlandesgericht.
Wie hilft das den
betroffenen Anlegern?
- Es
ist dringend davon abzuraten, auf Rückforderungen der Insolvenzverwalter
ohne juristische Beratung einzugehen.
Kann ich damit zu
meinem „Hausanwalt“ gehen?
- Im
Prinzip, ja. Allerdings wird ausschließlich die richtige Klageverteidigung
den Insolvenzverwalter dazu zwingen, jede einzelne Gläubigerforderung
hinsichtlich des Entstehens und des ordnungsgemäßen Anmeldens zur
Insolvenztabelle darzulegen und zu beweisen.
Warum kommen die
Insolvenzverwalter vor Gericht oft mit ihren Forderungen durch?
- Tatsächlich
machen es sich viele Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren wie auch in
den Klageverfahren zu leicht. So lange sie von Anlegerseite nicht richtig
herausgefordert werden, kommen sie damit durch nach dem Grundsatz, dass
das Pferd nur so hoch springen wird, wie es muss.
Hat der
Bundesgerichtshof schon etwas zu diesem Thema gesagt?
- Nach
Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen,
wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder
zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im
Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert
ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die
zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag
geprüft werden."
Wo können wir uns zum
Thema „Rückforderung von Ausschüttungen“ detailliert informieren?
- Der BSZ e.V. hat auf seiner
Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu in einem lesenswerten Beitrag einige
Sanierungsarten und deren Rechtsgrundlagen veröffentlicht. Hier geht es zu
diesem Beitrag. http://bit.ly/2m2rZ31
Betroffene Anleger,
bei denen das Thema Rückforderung von Ausschüttungen, noch ungelöst ist, können
sich gerne der BSZ e,V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von
Ausschüttungen“ anschließen.
Auf Grund einer doch anlegerfreundlichen
Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen,
sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag
gerechtfertigt ist.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können durchaus positive
Nachrichten mitteilen.
Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für
die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil:
Anleger können sich erfolgreich wehren.
Wichtig ist: Wenn Ihnen als Betroffener
unaufgefordert mit Mailings oder anderer Werbung „Hilfe“ angeboten
wird: erkundigen Sie sich nach Erfolgen der dort involvierten Anwälte. Lassen
Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die
hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: viele Mitbewerber haben
keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter.
Es gibt immer wieder Mitbewerber die mit von den hier berichtenden BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteile um Mandaten werben.
Über die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften:
In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte,
die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei
gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige
Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht
wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen –
auch ohne eigene erstrittene Urteile.
Betroffene Anleger
können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von
Ausschüttungen“ anschließen.
Der für diese Interessengemeinschaft tätige Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht beschäftigt sich seit Jahren mit der
Ausschüttungsthematik, ist damit bestens vertraut und bearbeitet nahezu
ausschließlich seit Jahren diese Thematik und verfügt natürlich auch über
die entsprechenden Erfolge und Erfahrungen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.