Mittwoch, Februar 07, 2018

Insolvenzverwalter fordert Rückzahlung von Ausschüttungen? Zahlen Sie keine Ausschüttungen ungeprüft zurück!

Betroffen von der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen sind bei Fonds ausschließlich die Kommanditisten, die in der Gesamtheit regelmäßig einige Millionen Euro an Ausschüttungen, die Liquiditätsentnahmen darstellen, erhalten haben.

Diese fordern die Insolvenzverwalter von den Anlegern in einzelnen Verfahren zurück. Dabei verhalten sich Insolvenzverwalter so, dass Anleger von Fehler der Insolvenzverwalter in der Prozessführung oder in dem Insolvenzverfahren zu ihrem Vorteil nutzen können. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung nach § 172 HGB Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Das Verhalten der Insolvenzverwalter im Prozess und zuvor in den Insolvenzverfahren kann dazu führen, dass Anleger erfolgreich Einwendungen den Ansprüchen der Insolvenzverwalter entgegensetzen können.

ANLEGER HABEN AUSSCHÜTTUNGEN AN FONDS ZURÜCKBEZAHLT: ANLEGER FORDERT RÜCKZAHLUNG

Dieser Fall beschreibt die Vorgänge, in denen der Anleger in dem Glauben daran, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückbezahlt hat. Die Erfahrung der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist, dass die gesellschaftsvertraglichen Klauseln, wonach Fonds Ausschüttungen durch Kündigung fällig stellen und zurückfordern, fast immer unwirksam sind.

Wenn ein Anleger auf Grund einer solchen unwirksamen Klausel Zahlungen an den Fonds erbracht hat, wird er diese mit großer Aussicht auf Erfolg zurückfordern können.

Hierzu liegen uns viele erst- und zweitinstanzliche Urteile zu Gunsten der Anleger vor.

ANLEGER HABEN AUSSCHÜTTUNGEN AN INSOLVENZVERWALTER ZURÜCKBEZAHLT: ANLEGER FORDERT RÜCKZAHLUNG

Insolvenzverwalter berichten, dass 60% bis 80% der Anleger, die von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung aufgefordert werden, dass auch nach dem ersten Anschreiben oder spätestens nach Einleitung des Mahnverfahrens Anleger die Ausschüttungen zurückbezahlen.

Der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei liegen Urteile vor, bei denen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen wurden.

Begründet wurden diese Abweisung damit, dass die Insolvenzmassen so „gut gefüllt“ sind, dass weiteres Geld von Kommanditisten nicht benötigt wird. In einem Fall hat das Gericht auch festgestellt, dass Fehler im Insolvenzverfahren dazu geführt haben, dass Gläubiger über den Insolvenzverwalter an Zahlungen von Anlegern gelangen, die ihnen nicht zustehen. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter zu Unrecht Zahlungen von den Anlegern. Die Anleger, die zurückbezahlt haben können daher Schadensersatzansprüche gegenüber Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung geltend machen. Rechtsschutzversicherungen werden hierfür Kostenschutz gewähren.

Zu den oben genannten Fallkonstellationen können Ihnen die berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte positive Nachrichten mitteilen.

  • Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Wichtig ist: 

Betroffenen Anlegern denen mit Mailings oder anderer Werbung  „Hilfe“angeboten wird : erkundigen Sie sich nach Erfolgen von den involvierten Anwälten. Lassen Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: die Mitbewerber haben keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter. Die Mitbewerber werben mit von den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteilen.

Über die BSZ e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.
  
Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, nutzen Sie das BSZ e.V. Angebot.

Ihren Fall bearbeitet ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt!

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.



Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.