Samstag, Oktober 31, 2015

ING-DiBa erstmals vom LG Frankfurt am Main wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt.

Nachdem das LG Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die ING-DiBa auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs oder Rückzahlung einer bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen hat, kam nun die Wende. Ferner ist die ING-DiBa entsprechenden Urteilen durch Abschluss von Vergleichen zuvor gekommen. Aktuell ist es, ein positives Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken.


Die Kläger hatten im Dezember 2007 mit der ING-DiBa einen Darlehensvertrag über  224.700 € abgeschlossen. Sie haben diesen Darlehensvertrag, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 16.12.2014 widerrufen.

Nachdem die ING-DiBa den Widerruf zurückgewiesen hat, haben die Kläger bei dem LG Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag auf Grund ihrer Widerrufserklärung aufgelöst ist und die ING-DiBa hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann.

Mit Urteil vom 26.10.2015 (2-27 O 173/15) hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und der ING-DiBa die Kosten auferlegt.

In dem Urteil stellt das LG Frankfurt am Main darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG“ beginne. Diese Formulierung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. .

Daher kann sich die ING-DiBa nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abge-wichen ist.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14; Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) hat das Landgericht ferner festgestellt, dass – entgegen der seitens des Landgerichts Frankfurt am Main bisher vertretenen Auffassung – die Ausübung des Widerrufsrechts erst 7 Jahre nach Vertragsschluss weder rechtsmissbräuchlich war, da die Motivlage völlig unmaßgeblich ist. Schließlich war die Hoffnung der ING-DiBa, dass die Darlehensnehmer das Widerrufsrecht im Laufe der Zeit auf sich beruhen lassen, nicht schutzwürdig.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des LG Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben. Nicht zuletzt auch, weil das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen 17 U 202/14 und Beschluss vom 02.09.2015, Aktenzeichen 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich selbst der BGH schon lange zurückliegend entschieden hat, dass Banken, Sparkassen und Volksbanken  ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Ist der Widerruf von Kreditverträgen missbräuchlich oder verwirkt?

Viele Verbraucher ( § 13 BGB) nutzen aktuell die Möglichkeit, sich durch Widerruf von nach akueller Marktlage zu teuren, zu hoch verzinsten Immobiliendarlehen zu lösen. Obwohl diese Kreditverträge oft bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, besteht in vielen Fällen selbst heute noch ein Widerrufsrecht, weil die seinerzeit von den Kreditinstituten erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.


Diese Widerrufsmöglichkeit gilt sogar dann, wenn die Immobilienkredite bereits vollständig zurückgezahlt sind. Sie ist insbesondere dann attraktiv, wenn aufgrund einer vorzeitigen Darlehensablösung von der Bank, Sparkasse oder Volksbank  hohe Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt wurden.

Weil bei vielen Banken, Sparkassen und Volksbanken nahezu sämtliche zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, ergeben sich aus dieser Entwicklung für die Kreditinstitute sehr hohe Kosten. Die Kreditinstitute versuchen daher, sich gegen diese Entwicklung vor den Zivilgerichten mit dem Argument zu verteidigen, der Widerruf seitens der Darlehensnehmer erfolge allein deshalb, um den Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zahlung vereinbarter Zinsen zu beseitigen.

Dies sei ersichtlich zweckwidrig, so dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sei. In Fällen, in denen die Darlehen bereits längere Zeit vollständig erledigt seien, sei das Widerrufsrecht zudem verwirkt.

Teilweise haben die Banken mit diesen Argumenten in erster Instanz vor Amts- und Landgerichten Gehör gefunden, so z. B.

beim LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14,

beim LG Bielefeld (Urteil vom 21.07.2014, Az. 6 O 459/13),

beim LG Bayreuth (Urteil vom 15.10.2014, Az. 41 O 308/14),

beim LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2014, Az. 309 O 37/14) und

beim LG Berlin (Urteil vom 20.10.2015, Az 39 O 165/14)

Die Kreditinstitute ziehen diese für sie günstigen Entscheidungen regelmäßig zur Begründung heran, um die berechtigten Ansprüche der Verbraucher bereits vorgerichtlich zurückzuweisen.

Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Die Entscheidungen sind – ganz überwiegend – nicht rechtskräftig.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder auch eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.

Nach der rechtlichen Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens werden diese Entscheidungen in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben können.

Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Der Widerruf muss schlechthin nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11). Die Gründe, warum sich ein Darlehensnehmer für die Geltendmachung des Widerrufsrechts entscheidet, sind damit für die Wirksamkeit des Widerrufs ohne jegliche rechtliche Bedeutung.

Der Verbraucher soll frei und ohne Furcht von dem nicht mehr gewollten Vertrag lösen können. Aus welchen Gründen er an dem Vertrag nicht festhalten will, ist allein seine Sache. Dies hat der Bundesgerichtshof zum alten Abzahlungsgesetz bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19.02.1986, Az. VIII ZR 113/85). Der Widerruf ist allein von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig und unterliegt keiner Gesinnungskontrolle.
Der Widerruf kann regelmäßig keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, denn dies würde eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, also der Banken, voraussetzen (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08), wie z. B. bei arglistigem Handeln des Verbrauchers.

Der Widerruf eines Darlehens hat jedoch nicht das Ziel, den Darlehensgeber zu schädigen, sondern sich vom Kreditvertrag zu lösen. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Widerrufsrechts.

Die mangelhafte Widerrufsbelehrung stellt eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers dar, die dessen Schutzbedürftigkeit entfallen lässt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, dass Widerrufsrecht bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung unbefristet zu gewähren. Es verbietet sich daher, es Kreditgebern durch eine Berufung auf § 242 BGB zu ermöglichen, sich einem formal zulässigen Widerruf zu entziehen.

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Donnerstag, Oktober 29, 2015

Lease Trend AG fordert Anleger zur Zahlung negativer Auseinandersetzungsguthaben bis 05.11.2015 auf.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zeigen Handlungsoptionen auf.  LeaseTrend AG verliert einen Prozess gegen einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Anleger auf Zahlung des angeblich negativen Auseinandersetzungsguthabens.


Anleger der LeaseTrend AG, welche Ihr Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, werden nunmehr durch diese zur Zahlung eines sich in diesen Fällen errechneten negativen Auseinandersetzungsguthabens mit Fristsetzung zum 05.11.2015 aufgefordert. 

„Anleger der LeaseTrend AG sollten dieser Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachgekommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Forderung begründet ist", rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz.

In einigen Fällen konnten wir bereits feststellen, dass die Forderungen der LeaseTrend nicht mehr durchsetzbar sind. In vielen Fällen sind die Forderungen auch intransparent und damit unschlüssig.

Ein von der Kanzlei CLLB vertretener Anleger hat sich mit Erfolg gegen die Forderung der LeaseTrend AG auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zur Wehr gesetzt. Die Klage der LeaseTrend AG gegen den Anleger wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das Urteil zugunsten des Anlegers ist rechtskräftig. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt eine Vielzahl von Anlegern der Lease Trend AG und wurde mit der Forderungsabwehr beauftragt.

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Mittwoch, Oktober 28, 2015

MONTRANUS III: Widerruf vor dem 23.12.2015 sichert Erfolgschancen

Die wirtschaftliche Entwicklung dieses Fonds ist nach wie vor enttäuschend. Von der eigenfinanzierten Einlage bei MONTRANUS III sind bisher nur rund 50 % an Barausschüttungen an die Anleger zurückgeflossen. Mit Hilfe eines Widerrufs lässt sich diese Ertragslage deutlich verbessern. Diesen Weg sind mit Hilfe  der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar mittlerweile mehrere hundert MONTRANUS Anleger erfolgreich gegangen.


Erfahrung aus über 750 MONTRANUS Mandaten

Die Kanzlei besitzt inzwischen die Erfahrung aus über 750 MONTRANUS-Mandaten. Davon hat sie drei Verfahren bis zum Bundesgerichtshof geführt und mit dem Verfahren XI ZR 67/12 den Durchbruch in den Prozessen gegen die Helaba Dublin erzielt. Die Karlsruher Richter haben in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 klargestellt, dass die Bank für ihren Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Durch den Widerruf des Darlehensvertrages können Anleger den eigenfinanzierten Anteil der Einlage abzüglich der Ausschüttungen von der Bank erstattet verlangen. Dies macht bei einer Beteiligung an dem Fonds MONTRANUS III über Euro 100.000,00 immerhin ca. Euro 25.000,00 aus.

Darlehen läuft am 23.12.2015 aus

Im Interesse einer erfolgreichen Durchsetzung sollten betroffene Anleger aber nicht mehr allzu lange warten. Am 23.12.2015 wird die letzte Rate des Darlehens für den Fonds MONTRANUS III fällig. Die Rechtsanwälte können nicht ausschließen, dass ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, das Widerrufsrecht sei verwirkt, wenn das Darlehen vollständig zurück geführt ist und der Widerruf erst danach erklärt wird. Die Rechtsanwälte informieren Sie gerne über die persönlichen Erfolgsaussichten.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Beratung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

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Dienstag, Oktober 27, 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der Commerzbank AG ? Widerruf von Kreditverträgen möglich?

Wer seinen als Verbraucher mit der Commerzbank AG geschlossenen Immobilien-Kreditvertrag ohne hohe Vorfälligkeitsentschädigung widerruft, kann mittels einer Anschlussfinanzierung zu den aktuell günstigen Konditionen mehrere Tausend Euro einsparen.


Voraussetzung dafür: Sie wurden bei Abschluss Ihres Kreditvertrages nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Commerzbank AG hat vielfach Widerrufsbelehrungen verwendet, welche Verbraucher benachteiligen könnten.

Die Zwei-Stufen-Prüfung: Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft? Kommt ein Widerruf in Betracht?

1. Stufe:

Übereinstimmung mit gesetzlicher Musterbelehrung

Zunächst muss geprüft werden, ob die verwendete Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Mustertext entspricht. Da bei sind seit 2002 vier Texte als Mustertexte veröffentlicht worden. Ist dies der Fall, so wird die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung fingiert, selbst wenn das gesetzliche Muster Fehler enthält.

Die Widerrufsfrist wurde dann ordnungsgemäß in Gang gesetzt.

Um diese Gesetzlichkeitsfiktion herbeizuführen ist jedoch erforderlich, dass die Musterbelehrung in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird. Schon kleinste Änderungen lassen die Wirksamkeitsvermutung entfallen. Nach BGH Urteil vom 18.03.2014 ( Az. II ZR 109/13 m. w. N.) sind diesbezüglich nicht nur inhaltliche Änderungen relevant, sondern auch solche, die die äußere Gestaltung des Belehrungstextes betreffen.

1.1. Einzelfallbezogene Überprüfung der Wirksamkeit

Wurde der Mustertext mit Änderungen versehen, dann muss die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gesondert geprüft werden. Liegen in dieser Hinsicht Mängel vor, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt. Ein Kreditvertrag kann dann auch noch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages widerrufen werden.

2. Ist diese Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG und ein Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich?

Bei Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG fällt in Auge, dass diese häufig „personalisiert“ abgedruckt wurden.

"Widerrufsrecht“

Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Commerzbank AG Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: …"

„Widerrufsfolgen“

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung

Prüfung der Widerrufsbelehrung der Commerzbank:

Im Vergleich mit der gesetzlichen Musterbelehrung fällt auf, dass die Commerzbank AG den Belehrungstext „personalisiert“ hat, d.h. im Vergleich zum Mustertext, welcher durchweg die Höflichkeitsform „Sie“ verwendet, wurde vorliegend auf die 1. Person (Ich/Wir) zurückgegriffen.

Dies stellt eine Abweichung von der Musterbelehrung dar, so dass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Betracht kommt.

Entscheidend ist somit die gesonderte Prüfung, ob die Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Hier fällt das Wort „frühestens“ für den Beginn der Widerrufsfrist ins Auge.

Der Verbraucher weiß lediglich, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen beginnt, allerdings bleibt er im Unklaren darüber, welches konkrete Ereignis die Frist definitiv auslöst.

Dies stellt eine Benachteiligung des Verbrauchers dar und führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, so dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen kann.

Fazit: Einzelne Überprüfung jeder Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG  erforderlich

Eine allgemeine Einordnung von Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG als fehlerhaft ist nicht möglich. Vielmehr muss jeder einzelne Text mit der zum Abschlusszeitpunkt gültigen Musterbelehrung für sich auf Widerrufsmöglichkeit betrachtet und geprüft werden.

Gerne überprüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte auch die in Ihrem Darlehensvertrag verwandte Widerrufsbelehrung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen und bei der Überprüfung von Widerrufsbelehrungen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung ist die  Erstberatung ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

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Bildquelle: © Joachim Reisig / pixelio.de

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Widerruf von Immobilienfinanzierung - immer wieder die gleichen Fehler

Folgende Formulierungen von Widerrufsbelehrungen haben Gerichte bereits als fehlerhaft beurteilt:





  • Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

  • … dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.

  • Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.

  • Bei einem Fernabsatzgeschäft fehlt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“, die Schrift ist extrem klein und es fehlt jegliche Textgliederung, sodass nicht deutlich wird, dass sich unter der Überschrift Widerrufsrecht auch Ausführungen zu Widerrufsfolgen und finanzierten Geschäften verbergen.

  • Die Frist beginnt einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag.

  • Fristbeginn ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmen.

  • Fristbeginn ab Unterzeichnung, wenn der Vertrag von mehreren Personen unterschrieben wird.

  • Name und Anschrift des Widerrufsempfängers sind der Belehrung nicht deutlich zu entnehmen; die Anschrift enthält eine Großkunden-Postfach-Adresse und/oder eine Telefonnummer.

  • Fehlender Hinweis, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs auch „gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben“ sind.

  • Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt.

Eine Vielzahl weiterer Formulierungen von Widerrufsbelehrungen erscheint rechtlich zweifelhaft, wie z.B. folgende, dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffens in seiner Praxis bereits vorgelegte Widerrufsbelehrungen:

  • Die Widerrufsbelehrung bezieht sich (auch) auf einen Fernabsatzvertrag, obwohl ein solcher nicht vorliegt.

  • Die Widerrufsbelehrung bezieht sich auf ein verbundenes Geschäft, obwohl ein solches nicht vorliegt.

  • Die Widerrufsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Folge des Widerrufs für einen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag.

  • Die Belehrung enthält Klammerzusätze und Fußnoten mit Anleitungen wie „bitte Frist im Einzelfall prüfen“, bzw., es soll der Darlehensnehmer prüfen, ob für ihn die Zweiwochen-Frist vor einem Klammerzusatz oder die Einmonats-Frist im Klammerzusatz zutrifft.
  • Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, d.h. …, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

  • Die Widerrufsbelehrung enthält Checkboxes und ist im fortlaufenden Darlehensvertragstext enthalten, ohne dass sie in Form und Schriftgröße von dem restlichen Darlehensvertragstext abgehoben wäre, oder, es sind in den Darlehensvertrag Checkbox-Varianten über mehrere Seiten eingearbeitet.

  • Die Belehrung enthält interne Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars wie: „Der Widerruf ist zu richten an: (Name / Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: …)“.

  • Es wird eine Belehrung für mehrere oder künftige Verträge gegeben.

  • Bei Haustürgeschäften ist die Widerrufsbelehrung undatiert.

  • Die Widerrufsbelehrung datiert vor der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

  • Ein Förderdarlehen enthält eine (angreifbare, s.o.) Widerrufsbelehrung.

Sofern Sie sicher sind, dass in Ihrem Vertrag eine unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet worden ist und Sie bei einer anderen Bank kurzfristig eine Anschlussfinanzierung erhalten, können Sie den Widerruf z.B. mit einem Musterbrief der Stiftung Warentest/Finanztest selbst aussprechen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie bitte Ihren Vertrag durch die Verbraucherzentrale Hamburg oder einen Fachanwalt überprüfen. Nach Zurückweisung Ihres Widerrufs, mit dem Sie rechnen müssen, liegt auch der erforderliche Versicherungsfall für eine Rechtsschutzversicherung vor, sodass regelmäßig (wenn nicht eine Ausschlussklausel greift) die Versicherung ab diesem Zeitpunkt eine Deckungszusage erteilen muss.

Gerne überprüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte auch Ihren Darlehensvertrag, holen ggf. eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und übernehmen Ihre Rechtsvertretung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

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Montag, Oktober 26, 2015

Gewinn durch Widerruf eines Immobilienkredits für Altverträge von 2002 bis 2010

Für Kreditnehmer von Altverträgen eine erfreuliche Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung:
Sie können ihren Vertrag voraussichtlich noch bis 20. Juni 2016 widerrufen. Dies ist möglich nach Umschuldung, Tilgung oder sonstiger Abwicklung. Immer dann ist der Widerruf noch möglich. Er bringt Kreditnehmern fast immer viele Tausend Euro; gar nicht selten sind 30 000 Euro oder sogar noch mehr drin. Natürlich immer mehr, je länger der Abschluss des Kredits zurückliegt.



Hauptgrund: Die Zinsen sind aktuell viel niedriger als in den vergangenen Jahren.

Beispiel:
Wer jetzt noch 100 000 Euro Restschuld und eigentlich noch fünf Jahre Zinsbindung hat und monatlich 800 Euro zahlt, hat nach weiteren fünf Jahren genau 9 235,46 Euro weniger Restschuld, wenn er den Kreditvertrag jetzt widerruft und ab sofort 2,5 statt 4,5 Prozent Zinsen zahlt. Bei aktuellen 1,5 Prozent noch mehr!

Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wer seinen Immobilienkredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Eigentrumswohnung gekündigt hat, musste oder muss noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Sie soll dem Kreditinstitut den Verlust der bis zum Ende der Zinsbindungsfrist fälligen Zinsen ausgleichen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hängt vor allem vom Unterschied zwischen vereinbartem und aktuell üblichem Zinssatz sowie der verbleibenden Dauer der Zinsbindung ab.

Für in den vergangenen Jahren abgeschlossene und zu Juni 2014 gekündigte  200 000 Euro-Baukredite errechneten Verbraucherschützer Vorfälligkeitsentschädigungen von bis zu fast 40 000 Euro.

Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg, wenn Kreditnehmer ihren Vertrag wirksam widerrufen. Ist die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, hat das Kreditinstitut den Betrag zu erstatten.

Zusatzchance Rückabwicklung

Zusätzlich stehen Kreditnehmern nach Widerruf des Vertrags über die Ersparnis von Zinsen oder Vorfälligkeitsentschädigung hinaus noch Tausende von Euro zu. Der Vertrag ist dann nämlich rückabzuwickeln. Dazu hat der BGH gerade entschieden, dass dort 5 % Zinsen über Basiszins zum Tragen kommen - früher waren es nur 2,5 Prozent.

Wahrscheinlich nur noch bis Juni 2016

Aktuell debattiert der Bundestag über eine Gesetzesänderung und Umsetzung einer EU-Richtlinie für Immobilienkredite. Aktueller Stand der Entwürfe: Für zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossene Kreditverträge erlischt das Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Das ist für 21. März 2016 geplant. Letzter Tag für die Ausübung des Widerrufsrechts ist dann: Montag, 20. Juni 2016.

Sie müssen jetzt tätig werden und sich beim Widerruf durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht vertreten lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung ob ein Widerruf möglich ist  kostenlos.

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Widerruf von Darlehen: Verbraucher können nach BGH-Beschluss mehr Geld erwarten

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag widerrufen möchten, können nach einem aktuellen BGH-Urteil mit mehr Geld rechnen. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerruf des Darlehens auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben (Az. XI ZR 116/15).


„Konkret heißt das, dass die Verbraucher nach einem erfolgreichen Darlehenswiderruf nicht nur die gezahlten Raten zurückbekommen, sondern auch den Betrag, den die Banken und Sparkassen mit diesen Zahlungen erwirtschaftet haben“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Kann das Kreditinstitut diese Summe nicht genau beziffern oder will sie nicht offenlegen, muss sie Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz zahlen. Die Bank hat im Gegenzug Anspruch auf die Rückzahlung der Kreditsumme zzgl. Zinsen auf die Restschuld.

Mit diesem Beschluss hat der BGH bestätigt, dass nach erfolgreichem Darlehenswiderruf die Regelungen aus einem Urteil vom März 2009 weiter Anwendung finden. Diese Rechtsauffassung war zuletzt umstritten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen noch einmal gestärkt. „Je nach Kreditvertrag kann die Rechtsprechung des BGH für die Verbraucher noch einmal mehrere tausend Euro bei einem erfolgreichen Widerruf bedeuten“, so Rechtsanwältin Gaber.

Der Widerruf eines Darlehens ist möglich, wenn die Bank ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Kredit kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. In der Regel führen schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher kann den sog. Widerrufsjoker nutzen, um günstig umzuschulden und von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

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