Freitag, April 28, 2017

Kapitalanlage: Wenn die Altersvorsorge zum Anlagedesaster wird.

Durch die Rentenpolitik der Regierung sind die Bürger zur eigenen Altersvorsorge aufgefordert und nun mit finanziellen Entscheidungen konfrontiert, die stets auch ein Risiko für einen möglichen Kapitalverlust darstellen können.

„Aus diesem Grunde ist es für die Menschen die für ihr Alter finanziell vorsorgen sollen wichtig, dass ihnen umfassende Informationen zur Verfügung stehen um  die verschiedenen Investitionsmöglichkeiten auch korrekt beurteilen zu können“, sagt  Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Seit ein paar Jahren wird Anlegern oft empfohlen in Öl und Gas, alternative Energien, Wind, Holz und in andere sogenannte grüne Anlagen zu investieren. Die Berater preisen diese Anlagen in der Regel als sichere Investitionen mit hohen Kapitalerträgen an. Die in vielen Fällen auch älteren Anleger sind überzeugt, mit einer solchen Investition gutes für die Umwelt zu tun und gleichzeitig eine schöne Rendite einfahren zu können. Tatsächlich haben sich viele dieser Angebote aber als riskante und spekulative Investitionen entpuppt. So manche als sichere und lukrative Investition angepriesene „grüne Anlage“ ist pleite gegangen oder war von Anfang an als reines Betrugsmodell konzipiert. Die Anleger mussten empfindliche Verluste bis hin zum Totalverlust hinnehmen.

Keiner dieser Anleger hat damit gerechnet, dass ihm sein Finanzberater oder seine Bank Anlageempfehlungen gibt, die sich im Nachhinein als Hochrisiko- Anlagen herausstellen. Die betroffenen Anleger haben sich auf ein gewisses Maß an Sorgfalt und Fachwissen der Berater verlassen und darauf gebaut, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten in „gute Hände“ gegeben haben. Sie wurden bitter enttäuscht.

Die für das jeweilige Anlagedesaster ihres Kunden verantwortlichen Berater müssen sich nun schon die Frage gefallen lassen:

  • Haben Sie genügend Informationen über die finanzielle Situation, die Bedürfnisse und Ziele ihres Kunden erfragt?

  • Haben Sie sich über das angebotene Finanzprodukt umfassend informiert und haben Sie es auch selbst verstanden?

  • Haben Sie Ihren Kunden umfassend informiert? Auch über die Risiken?

Anlageberatung wäre ein einfaches Handwerk wenn eine einzige Anlagestrategie für alle Kunden richtig wäre. Aber jeder Anleger ist einzigartig und hat unterschiedliche Ziele und Bedürfnisse,

Den Investoren die glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht ist der BSZ® e.V. Solidar-Service eine gute Empfehlung. Der BSZ® e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten

Bedenken Sie, Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!

Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,

entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann. Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Es geht im Solidar-Bereich des BSZ® e.V. nicht darum, eine vermeintlich qualifizierte Anwaltskanzlei zu vermitteln, die damit angepriesen wird, dass sie besonders günstig arbeitet. Es sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ, als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen. Dennoch beraten diese Kanzleien bei allen Mandanten kosteneffizient.

Manche Anlegerkanzleien werben mit der Vielzahl der Mandanten die sie in einem bestimmten Schadensfall schon eingesammelt hat. Wie sollen aber 1000, 5000 oder mehr Mandanten vernünftig beraten werden? Die BSZ Anlegerschutzanwälte investieren sehr viel Zeit für jeden einzelnen Anleger der durch Betrug , Täuschung , Verletzung der Treuepflicht , falsche Darstellung , Schlechtberatung, unerlaubte Handlungen usw. mit seinen Investitionen geschädigt  worden ist.

Kapitalanleger die ernsthaft rechtlichen Rat benötigen, nutzen das BSZ e.V. Solidar Angebot. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine kostenlose Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Anmeldformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Donnerstag, April 27, 2017

Signa 05 / HGA Luxemburg: Dilemma für die Anleger

Der geschlossene Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Anleger sollen bis zum 17. Mai über ein Finanzierungskonzept abstimmen. Verweigern sie die Zustimmung, müsste das Darlehen an die finanzierende Bank Ende August zurückgezahlt werden.

Das könnte der Fonds aber wahrscheinlich nicht stemmen, sodass dann der Notverkauf der Fondsimmobilie oder sogar die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen könnte. Beides wäre voraussichtlich mit erheblichen Verlusten für die Anleger verbunden.

Der Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg wurde den Anlegern im Oktober 2007 zur Beteiligung angeboten. Die Fondsgesellschaft beteiligte sich an dem Ikaros Business Center Luxemburg. Das gesamte Investitionsvolumen betrug rund 181,5 Millionen Euro. Etwa 81,5 Millionen Euro wurden bei den Anlegern eingesammelt, die restlichen 100 Millionen Euro wurden über Fremddarlehen finanziert. Und genau hier drückt der Schuh. Denn die Finanzierung läuft demnächst aus. Die Fondsgesellschaft konnte zwar in Gesprächen mit Banken eine Anschlussfinanzierung auf den Weg bringen. Diese ist aber an Bedingungen geknüpft. Ursprünglich hätten die Anleger den Gesellschaftsvertrag erstmals Ende 2018 kündigen können. Diese Frist soll nun bis 2022 verlängert werden. Zudem soll als Sicherheit noch ein zusätzlicher Kredit über fünf Millionen Euro aufgenommen werden. Die Anleger sollen nun bis zum 17. Mai über diesen Vorschlag abstimmen.

Das Dilemma ist, dass die Anleger kaum eine Wahl haben, denn die Alternativen sehen alles andere als rosig aus. Dann müsste der Kredit bis Ende August zurückgezahlt werden. Dies würde voraussichtlich bedeuten, dass die Fondsimmobilie, deren Kaufpreis bei rund 165 Millionen Euro lag, verkauft werden müsste. Zuletzt wurde der Wert der Immobilie in einem Gutachten aber nur noch auf rund 143 Millionen Euro taxiert. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mietverträge mit den beiden Mietern der Immobilie 2019 bzw. 2022 auslaufen. Das dürfte die Verkaufsverhandlungen weiter erschweren. Ebenso könnte möglicherweise auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen. Beide Szenarien dürften hohe Verluste für die Anleger bedeuten.

Aber auch im Falle einer Zustimmung müssen die Anleger Zugeständnisse machen und u.a. vorerst auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Mit Ausschüttungen dürften sie während der Anschlussfinanzierung wohl auch nicht rechnen. So oder so droht die Beteiligung an dem Signa 05 / HGA Luxemburg ein Verlustgeschäft für die Anleger zu werden.

„Angesichts der drohenden Verluste können die Anleger aber auch prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Simon Kanz.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört z.B. das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch das Totalverlust-Risiko. „Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Anlageberatungsgesprächen oftmals nicht ausreichend thematisiert, sodass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“, so der BSZ e.V.  Anlegerschutzanwalt.

Allerdings muss die zehnjährige Verjährungsfrist im Auge behalten werden. Mögliche Ansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Erste Ansprüche könnten also bereits im Oktober verjähren, wenn die Anleger nicht rechtzeitig handeln.

Was ist zu jetzt tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Signa 05 / HGA Luxemburg anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Signa 05 / HGA Luxemburg kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                      www.anwalts-toplisten.de

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Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“ verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, April 26, 2017

BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung wird durch Präsenzgeschäft nicht geheilt

Ist die erteilte Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehen fehlerhaft, kann dieser Fehler auch nicht durch ein Präsenzgeschäft geheilt werden. „Mit anderen Worten: Es kommt eben nicht auf die konkreten Umstände bei der Vertragsunterzeichnung an, sondern es geht nur darum, ob die schriftliche Belehrung fehlerhaft ist oder nicht.

Ist der Text falsch, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und das Darlehen kann noch Jahre später wirksam widerrufen werden“, erklärt BSZ e.V.Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Das hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2017 entschieden (Az.: XI ZR 381/16). „Mit diesem Urteil hat der BGH den Banken, die den Widerruf eines Darlehens nicht akzeptieren, ein weiteres wichtiges Argument entzogen“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, nachdem inzwischen die ausführliche Urteilsbegründung vorliegt.

In dem Fall ging es um den Widerruf eines Darlehens aus dem Jahr 2006. Nachdem die Verbraucher 2014 einen Aufhebungsvertrag mit der Bank geschlossen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hatten, widerriefen sie das Darlehen und verlangten die Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts.

Der BGH entschied zunächst, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft ist. Dort heißt es u.a.: „Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“ Für den Verbraucher sei bei dieser Formulierung der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig ersichtlich, so die Karlsruher Richter. Sie ließe den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsantrag der Bank beginne. Tatsächlich ist dies erst der Fall, wenn der Verbraucher das Angebot angenommen und den Vertrag unterschrieben hat.

„Banken argumentierten gerne, dass dieser Fehler bei Präsenzgeschäften nicht entscheidend sei, da Verbraucher und Bankmitarbeiter beide anwesend seien und den Vertrag praktisch zeitgleich unterschrieben wurde und ein Missverständnis daher nicht vorliegen könne. Dieser Argumentation schob der BGH aber einen Riegel vor“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn der Verbraucher müsse zwingend ordnungsgemäß in Textform belehrt werden. Dies schließe aus, dass der Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien präzisiert werde, so der BGH. Auch ein Aufhebungsvertrag oder die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stehe dem Widerruf nicht entgegen.

Nach wie vor wird der Widerruf eines Darlehens von Banken und Sparkassen nicht immer akzeptiert. „Allerdings lässt er sich in der Regel durchsetzen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist“, so der  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Bei Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Bei jüngeren Verbraucherdarlehen ist der Widerruf nach wie vor möglich.

Wer ernsthaft rechtliche Vertretung benötigt, kann über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf  durch einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt kostenlos prüfen  lassen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte!

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Schrottimmobilien und Zwangsvollstreckung: Auswege aus der Misere.

Schrottimmobilien bleiben ein Dauerthema. Für die Kapitalanleger, die auf die mehr oder weniger wertlosen Immobilien hereingefallen sind, wird die Geldanlage oftmals zum finanziellen Desaster. Kann das Darlehen zur Immobilienfinanzierung irgendwann nicht mehr bedient werden, droht auch noch die Zwangsvollstreckung.

„Besonders der Name der Adaxio AMC GmbH begegnet uns im Zusammenhang mit Schrottimmobilien und Zwangsvollstreckung immer wieder. Die Lage ist für die Darlehensnehmer und Inhaber der Schrottimmobilien allerdings nicht so aussichtslos, wie sie ihnen häufig auf den ersten Blick erscheint. Denn verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass die Adaxio AMC GmbH ggf. gar nicht mehr der Inhaber der Forderungen ist“, sagt BSZe.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, der mit seinem Team schon in rund 4.500 Fällen die Opfer von Schrottimmobilien vertreten hat.

Die Darlehen zur Immobilienfinanzierung wurden oft noch bei der GMAC-RFC Bank aufgenommen aus der dann die Paratus AMC GmbH und schließlich die Adaxio AMC GmbH wurde. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Die Forderungen an die Darlehensnehmer wurden aber vielfach bereits an Drittgesellschaften übertragen. Daraus ergibt sich, dass die Adaxio AMC GmbH gar nicht mehr berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.“

Die Opfer von Schrottimmobilien müssen es aber gar nicht erst zum Zwangsvollstreckungsbescheid kommen lassen. „Vielfach bestehen gute Möglichkeiten, aus der Schrottimmobilie wieder auszusteigen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Es können ggf. sogar Forderungen gegen die finanzierende Bank bestehen.

Typisches Kennzeichen von Schrottimmobilien ist, dass der Kaufpreis deutlich über de eigentlichen Wert der Immobilie und an der Grenze zur Sittenwidrigkeit liegt. Hat die finanzierende Bank Kenntnis von dem völlig überhöhten Kaufpreis und bietet dennoch eine einhundertprozentige Vollfinanzierung an, kann sie sich selbst haftbar gemacht haben. Cäsar-Preller: „Der Verbraucher vertraut in der Regel dem Urteilsvermögen seines Bankberaters. Dies gilt umso mehr, wenn die Darlehensvergabe von einer vorherigen Besichtigung der Immobilie abhängig gemacht wurde. Warnt die Bank dann dennoch nicht vor dem völlig überteuerten Angebot, nutzt sie dieses Vertrauen aus. Im Idealfall kann dann die Rückabwicklung des Geschäfts erreicht werden.“ Bei der Vermittlung einer Immobilie als Kapitalanlage treffen den Anlageberater auch verschiedene Aufklärungspflichten. Wurden diese Pflichten verletzt, können auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.

Verschiedene Opfer von Schrottimmobilien haben inzwischen eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen. In diesen Fällen kann auch geprüft werden, ob der Widerruf des Darlehensvertrags möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen zur Anschlussfinanzierung nach dem 10. Juni 2010 aufgenommen und von der Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde.

„Durch die Wahl der passenden rechtlichen Mittel kann der durch Schrottimmobilien entstandene Schaden zumindest minimiert werden“, sagt der BSZe.V. Anlegerschutzanwalt.

Was ist zu jetzt tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

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Dienstag, April 25, 2017

Kostenlose Hilfsangebote für geschädigte Kapitalanleger: Top oder Flop?

 „Ich will kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterherwerfen“, das ist die Ausrede vieler Kapitalanleger die mit Ihrer Investition Schiffbruch erlitten haben. Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in einen Gewinn zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld.

Aus diesem Grund erhalten betroffene Anleger immer wieder Post von Helfern die kostenlose Hilfe anbieten. Es ist kaum, anzunehmen, dass diese Anbieter Tausende Euro in Briefaktionen investieren, wenn sie damit nicht ein lukratives Geschäftsmodell verfolgen würden. Also Vorsicht! –sonst werfen Sie tatsächlich gutes Geld dem schlechten Geld hinterher.

Dass es auch anders geht, zeigt der Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit seinem Angebot an  geschädigte Kapitalanleger, berechtigte Forderung auf Erfolgsbasis einziehen zu lassen. Wenn zum Beispiel vertraglich zugesicherte Leistungen nicht erbracht werden,  Zinsen nicht ausgezahlt werden oder der Vertrag gekündigt wurde  und das Geld nicht ausgezahlt wird, dann kann man diese Forderungen ohne eigenes Kostenrisiko auf Erfolgsbasis einziehen lassen.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern jetzt ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von nur € 98,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird die ausstehende Geldsumme vom Inkassoinstitut bei dem Schuldner per Zahlungsaufforderung geltend gemacht. Bei Erfolg zahlt das Inkassoinstitut 90% der beigetriebenen Summe (bereinigt um die angefallenen Kosten) an den Auftraggeber aus.

Bleiben die Einziehungsbemühungen von Express-Inkasso ohne Erfolg, entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen von Express Inkasso kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Betroffene Anleger, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können sich per e E-Mail, Post oder auch telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
info@express-inkasso.de

Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-981682


Freitag, April 21, 2017

Kapitalanleger: Wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Für Kapitalanleger die glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg meist die beste Option.

Der BSZ® e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Der BSZ® e.V. ist seit vielen Jahren eine der ersten Adressen für Kapitalanleger, die auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für ihr Problem sind. Vielfach konnten die BSZ- Anwälte den Anlegern im Rahmen von Interessengemeinschaften helfen, durch Bündelung von Interessen und der Recherche der Hintergründe deren Ausgangsposition gegenüber meist übermächtige Gegner wie Banken und Versicherungen zu stärken und diesen in ihrem Kampf zum Erfolg verhelfen.

Wir wissen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten für nicht wenige Anleger zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind. Vor allem dann, wenn man über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.“

Geschädigte Kapitalanleger werden zwar immer öfter von Rechtsanwälten umworben die ihnen versprechen das verloren gegangene Geld einzuklagen. „Sicher ist das allerdings nicht,“ warnt Roosen.  Sicher kann sich der betroffene Anleger nur sein, dass er eine hohe Anwaltsrechnung erhält und ob sein Anwalt mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt, das erfährt er erst wenn der Richter gesprochen hat. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ® e.V. jetzt die Fördergemeinschaft Solidarservice eingerichtet die in erste Linie geschädigte Kapitalanleger anspricht die kaum noch über finanziellen Spielraum zur Rechtsdurchsetzung ihrer Ansprüche verfügen. Notwendig wurde dies, vor dem Hintergrund, dass manch Anleger keinen Anwalt zur Bearbeitung seines Falls bewegen konnte.  

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten

Bedenken Sie, Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!

Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,
entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann. Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Es geht im Solidar-Bereich des BSZ® e.V. nicht darum, eine vermeintlich qualifizierte Anwaltskanzlei zu vermitteln, die damit angepriesen wird, dass sie besonders günstig arbeitet. Es sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ, als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen. Dennoch beraten diese Kanzleien bei allen Mandanten kosteneffizient.

Manche Anlegerkanzleien werben mit der Vielzahl der Mandanten die sie in einem bestimmten Schadensfall schon eingesammelt hat. Wie sollen aber 1000, 5000 oder mehr Mandanten vernünftig beraten werden? Die BSZ Anlegerschutzanwälte investieren sehr viel Zeit für jeden einzelnen Anleger der durch Betrug , Täuschung , Verletzung der Treuepflicht , falsche Darstellung , Schlechtberatung, unerlaubte Handlungen usw. mit seinen Investitionen geschädigt  worden ist.

Kapitalanleger die ernsthaft rechtlichen Rat benötigen, nutzen das BSZ e.V. Solidar Angebot. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine kostenlose Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Anmeldformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.sammelklagen.de        


ONECOIN: BAFIN FRIERT KONTEN EIN: ANLEGER SOLLTEN SCHNELL HANDELN, ANWÄLTE INFORMIEREN!

Schlechte Nachrichten für Anleger für Anleger von des Kryptowährungsunternehmensverbundes OneCoin:

Nachdem die BaFIn bereits mit Bescheid vom 05.04.2017 an die IMS International Marketing ServiceGmbH verfügte, das unerlaubt für die OneCoin Ltd., Dubai betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen und die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte angeordnet hatte, hat die BaFin ihre Maßnahmen inzwischen ausgeweitet.

Mit Datum vom 18.04.2017 teilt die BaFin folgendes mit:

„Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 gegenüber der IMS International Marketing Services GmbH (IMS) wies die BaFin am 18. April 2017 das Unternehmen OneCoin Ltd., Dubai, unmittelbar an, seine Geschäftstätigkeit in Deutschland insoweit einzustellen, als es in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass es Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.

Die Verfügung gegen die OneCoin Ltd. ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Sie ist indes noch nicht bestandskräftig.“

Dabei hatte IMS Medienberichten der letzten Tage zufolge im Auftrag von OneCoin Ltd. in Dubai alleine zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 wohl ca. 360 Mio. € entgegengenommen und im Auftrag von OneCoin wohl auch an Dritte weiter geleitet. Auf Konten der IMS sind dabei wohl noch ca. 29 Mio. € eingefroren worden.

„Inzwischen haben sich diverse Anleger von OneCoin aus Deutschland, Österreich und der Schweiz an uns gewandt fragen sich, was sie tun sollen. Betroffene sollten schnell handeln, um keine wertvolle Zeit zu verlieren und um ihre Gelder zu sichern!“

Alle Möglichkeiten der Anleger sollten dabei geprüft werden.

So könnten auch Ansprüche gegen die jeweiligen Vermittler geprüft werden, denn ein Vermittler schuldet immer eine anleger- und objektgerechte Beratung, in Fällen, in denen dies nicht der Fall war, was immer im Einzelfall geprüft werden müsste, könnten erfolgreich Ansprüche geltend gemacht werden.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS International Marketing Services GmbH“anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS International Marketing Services GmbH“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, April 20, 2017

Signa 05/ HGA Luxemburg: Anleger in Sorge

Rechtsanwälte warnen vor baldiger absoluter Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger. Der ab Spätherbst 2007 vertriebene geschlossene Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg befindet sich in größeren Schwierigkeiten, die Anleger massive Verluste befürchten lassen.

Der Fonds investierte in ein großes Bürogebäude in der Stadt Luxemburg. Das Gebäude hat zwei Hauptmieter, die Nordea Bank und Deloitte. Der Umstand, dass es nur zwei große und nicht viele kleine Mieter gibt, wird für den Fonds zum Problem. Deloitte Luxemburg will nach Berichten im Internet seinen Mietvertrag nicht verlängern. Der Mietvertrag mit Deloitte soll im Sommer 2019 auslaufen. Der Vertrag mit der Nordea Bank läuft noch bis März 2021.

Der Fonds ist jedoch dringend auf die Mieteinnahmen angewiesen, da er das Fondsobjekt nicht lediglich mit den Anlegereinlagen finanzierte, sondern zu mehr als 50 % mit einem Darlehen. Ohne hinreichende Mieteinnahmen kann dieses nicht weiterbedient werden, es droht in einem solchen Fall eine Zwangsverwertung des Gebäudes.

Zu allem Überfluss endet die Finanzierung auch noch vor dem Ende der Mietverträge, was die Verhandlungen um ein neues Darlehen nicht erleichtert hat. Eine Anschlussfinanzierung kommt nach derzeitigen Informationen nur zustande, wenn die Anleger auf ihr Kündigungsrecht bis zum Jahre 2022 verzichten. Ein Kündigungsrecht hätte ihnen nach der ursprünglichen Konzeption des Fonds bereits 2018 zugestanden. Darüber hinaus muss der Fonds frisches Kapital in Höhe von 5 Millionen Euro aufbringen.

Die Anleger stimmen gerade über diese Punkte ab. Sofern sie diesen Bedingungen der anschlussfinanzierenden Banken nicht zustimmen, müsste das Gebäude veräußert werden. Hierbei erscheint problematisch, dass Sachverständige den Wert des Fondsobjekts, dass der Fonds seinerzeit für 165 Millionen Euro erworben hat, nur noch auf 143 Millionen Euro schätzen. Sollte der Gutachter hier Recht haben und bei einem Verkauf nur dieser Betrag erzielt werden können, würde dies massive Verluste für die Anleger bedeuten.

Sollte es zu einer Zwangsverwertung des Objekts kommen, so könnte dies für die rund 2000 Anleger des Fonds  bedeuten, dass sie nicht lediglich das noch im Fonds steckende investierte Kapital verlieren, sondern darüber hinaus möglicherweise auch Ausschüttungen (teilweise) zurückzahlen müssen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für betroffene Anleger die Frage, ob sie etwas tun können, um sich von dem drohenden Verlustrisiko zu befreien. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Hendrik Bombosch empfiehlt Anlegern die Einholung rechtlichen Rats.

Im Einzelfall kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Derartige Ansprüche sind gegen den Berater oder das Beratungsunternehmen  gerichtet, welche die Zeichnung des Signa 05 / HGA Luexemburg angeraten hat.

Anlageberater müssen bei ihrer Empfehlung zum einen berücksichtigen, welche Ziele und Wünsche der Anleger mit einer Geldanlage verfolgen möchte. Wenn der Anleger auf der Suche nach einer sicheren Anlage zur Absicherung im Alter war, könnte die Empfehlung zur Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds nicht anlegergerecht gewesen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Falle einer anderen geschlossenen Beteiligung entschieden. Dies weil geschlossene Fonds Risiken aufweisen, die bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen. Folge: Schadensersatzansprüche gegen den Berater kommen in Betracht.

Zum anderen müssen Anlageberater den Anleger vor dessen Zeichnung auf die mit der von ihnen empfohlenen Anlage verbundenen Risiken hinweisen. Bei geschlossenen Beteiligungen ist der Anleger zu informieren, dass die Anlage unter unglücklichen Umständen zu einem Totalverlust führen kann. Weiter ist darüber aufzuklären, dass es schwierig oder sogar völlig unmöglich sein kann, vor Ende der Laufzeit der Beteiligung an das eingesetzte Kapital heranzukommen. Auch muss ein Anleger wissen, dass er Ausschüttungen möglicher Weise noch Jahre nach deren Erhalt (teilweise) zurückzuzahlen hat, falls diese nicht aus Gewinnen gezahlt wurden, sondern sie rechtlich als sog. verdeckte Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein sollten.

Wurde die Beteiligung von einem Kreditinstitut zur Zeichnung empfohlen, so musste die Bank darüber hinaus ungefragt über sogenannte Kick-back-Zahlungen informieren, die die Bank hinter dem Rücken der Anleger für die Vermittlung der Fondsbeteiligung als Provision vereinnahmt hat.

Wurde auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht aufgeklärt, so kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. das dahinter stehende Beratungsunternehmen in Betracht.

Derartige Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Er erhält vom Berater bzw. Beratungsunternehmen das in den Fonds investierte Geld zurück und überträgt im Gegenzug die Beteiligung auf den Berater. Bei einer Falschberatung muss ein Anlageberater zudem die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzen.

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass Anleger, die sich falsch beraten fühlen, nicht zögern sollten, ihre etwaigen Ansprüche rasch anwaltlich prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen. Spätestens auf den Tag genau 10 Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung tritt die absolute Verjährung derartiger Ansprüche ein. Dann sind etwaige Ansprüche faktisch nicht mehr durchsetzbar, da sich der Anlageberater dann auf die Einrede der Verjährung berufen wird.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Signa 05/ HGA Luxemburg anschließen.

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Dienstag, April 18, 2017

ONE COIN/IMS: BETROFFENE ANLEGER SOLLTEN SCHNELL HANDELN UND SCHADENSERSATZ PRÜFEN!

Weiterhin schlechte Nachrichten für Anleger des Unternehmensverbundes „One Coin“, das auf der Homepage www.onecoin.de selbst mit Aussagen geworben hatte wie: „Nehmen Sie an der Finanzrevolution teil. Die erste transparente, globale Kryptowährung für alle“.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte am 17. und 20. Februar 2017 über die bekannten noch aktiven Konten der „IMS International Marketing Services GmbH“, Greven, Deutschland, eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar war.

Im Auftrag von OneCoin Ltd. ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „OneCoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnden Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd. an Dritte auch außerhalb Deutschlands weiter.

Nach Angaben der BaFin ist diese Dienstleistung als Finanztransfergeschäft zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Abs. 1 S. 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Diese erforderliche Erlaubnis hatte die IMS International Marketing Services GmbH nicht.

Mit Bescheid vom 05.04.2017 verfügte die BaFin außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH, das unerlaubt für die OneCoin Ltd., Dubai betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen und hatte die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte angeordnet.

Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die BaFin ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Mio. Euro an.

Weiterhin hatte die BaFin der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht der Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Servives GmbH vorgenommen hatten. Hiervon liegen Angaben der BaFin selbst auf deren Homepage zufolge noch rund 29 Mio. Euro auf den derzeit gesperrten Konten.

Unter der Marke „OneCoin“ wurden über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in Deutschland virtuelle Werteinheiten vertrieben, die als Kryptowährung deklariert wurden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

„Seit einigen Tagen bekommen wir zahlreiche besorgte Anfragen von OneCoin-Anlegern aus dem In- und Ausland, dies sich fragen, wie es nun weitergeht und wie sie an ihr Geld kommen. Da auf den gesperrten Konten nach Angaben der BaFin noch Gelder in Millionenhöhe liegen, sollte hier vor allem über ein Arrestverfahren zum schnellen Zugriff auf die sicher gestellten Gelder nachgedacht werden. Hierbei sollten Betroffene berücksichtigen, dass bei der Vollstreckung immer das sog. Prioritätsprinzip gilt, d. h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Betroffene sollten daher schnell handeln, um keine wertvolle Zeit zu verlieren und um ihre Gelder zu sichern!“

Auch alle weiteren Möglichkeiten der Schadenskompensation sollten geprüft werden. Insbesondere die Firmenverantwortlichen sowie ggf. die Vermittler der Anlage stehen hier im Fokus.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS International Marketing Services GmbH“ anschließen.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Betroffene können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin/IMS International Marketing Services GmbH“ anschließen.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin/IMS International Marketing Services GmbH“  anschließen.

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