Die Gläubigerversammlung am 17., 18. und 22.10.2018 in
München haben Anlegern den Umfang der Zerstörung ihres Investments noch einmal
deutlich vor Augen geführt. Angesichts der außerordentlich hohen Dimension des
Schadens überrascht es, dass nur relativ wenig Anleger die Chance nutzten, sich
selbst aus erster Quelle zu informieren, und von ihrem Recht über die Zukunft
zu entscheiden, Gebrauch machten.
Dabei ist die Teilnahme an den
P&R-Gläubigerversammlungen und die Entscheidungsteilhabe wichtig, denn es
ging darum, wann und wie viel Geld es am Ende des Tages für die
Containerinvestoren geben wird. Klar ist jedenfalls schon heute eines: Das
Geld, das der Insolvenzverwalter einsammeln wird, wird bei weitem nicht
ausreichen, um die milliardenschweren Verluste der P&R-Containerinvestoren
abzudecken.
Was die
Insolvenzverwalter berichteten
Mit Spannung wurde der Bericht der beiden Insolvenzverwalter
in allen vier P&R-Gläubigerversammlungen von P&R-Containersparern
entgegen genommen. Auch wenn nicht alles neu war und leider nicht alle Fragen
der P&R-Anleger beantwortet wurden, lohnte sich die Teilnahme.
Als es um die Entwicklung der Containerbestände ging, wurde
nicht auf das Schicksal der einzelnen vier P&R-Firmen abgestellt, sondern
generell der Bestand und das Schicksal des „P&R-Konzerns“ dargestellt.
Diese Darstellung war sicherlich als erster Schritt gedacht. Dennoch wäre es
erforderlich gewesen, die Auswirkungen für den Anleger konkret für die
einzelnen P&R-Firmen darzulegen.
Der Start des
Containerchaos
Das Containerdesaster in der P&R-Gruppe nahm wohl
bereits 2007 seinen Anfang. Ob schon vor diesem Zeitpunkt Unregelmäßigkeiten in
dem Bestand der Transportboxen im P&R-Imperium bestanden, kann nicht mit
Sicherheit gesagt werden. Ausgeschlossen ist es aber nicht, da keine
aussagekräftigen Unterlagen mehr für diesen Zeitraum vorliegen.
Auf der einen Seite wurden stets neue Containerinvestoren in
das Geschäft mit aufgenommen, während auf der anderen Seite kaum Container
zugekauft worden sind. Jedoch führte nicht nur der fehlende Zukauf von
Containern zum Platzen des P&R-Finanzkonzepts. Vielmehr wurden zur Beschaffung
von Liquidität zusätzlich – hauptsächlich in den Jahren 2009/2010 – auch
Container verkauft. Auf Grund der Lehman-Pleite im Herbst 2008 folgte eine
weltweite Rezession, die wiederum die Warenströme zum Erliegen brachte.
Konsequenz war, dass nur eine geringe Anzahl von Containern vermietet werden
konnte, wodurch zusätzlich hohe Standkosten verursacht wurden. Hinzu kam, dass
zu diesem Zeitpunkt die Transportboxen auch nur weit unter Marktwert an den
Mann gebracht werden konnten.
Ein weiteres Liquiditätsloch in 2016/2017 führte zu weiteren
massiven Verkäufen von Containern. Diese
Defizite konnten mit scheinbarer Wirkung nach außen nur mit Rekordabsätzen im
Verkauf von Containerbeteiligungen kaschiert werden. Das Delta zwischen den auf
dem Papier an Anleger verkauften Containern zum real existierenden Bestand
schaukelte sich so in Millionenhöhe: statt ca. 1,6 Millionen waren zum Beginn
der Insolvenz 2018 tatsächlich nur noch 0,6 Millionen vorhanden.
Das System P&R ließ nach Ansicht der beiden Insolvenzverwalter
den Mitarbeitern, die sich selbst am P&R-Containerinvestment bis kurz vor
dem Insolvenzantrag beteiligten, keinen Einblick in diese massive
Fehlentwicklung zu. Der Grund ist nach Ansicht der Insolvenzverwalter darin zu
sehen, dass alles rund um die Anlegerbetreuung auf der einen Seite und die
Verwaltung der Container auf der anderen Seite strikt getrennt war. Und das
nicht nur organisatorisch, sondern auch örtlich.
Während die Anlegergewinnung in Deutschland und Österreich
erfolgreich verlief und die Verwaltung in Grünwald bei München den Sitz hatte,
war das Containermanagement – also die Vermietung – in der Schweiz angesiedelt.
Dieser Abstand zwischen diesen beiden Unternehmenszentren wurde noch dadurch
größer, als dass die EDV-Systeme nicht miteinander vernetzt waren. So wundert
es dann nicht, dass die allermeisten Anleger gar keine „Eigentumszertifikate“
erhielten, nachdem sie ihr Vermögen in die Container gesteckt hatten. So war
den deutschen anlegerbezogenen P&R-Unternehmen nicht bekannt, wieviel
Container es wirklich gab, und die schweizerischen P&R-Mitarbeiter wussten
nicht, wie hoch das Volumen der Anlegergelder war. Einziger Angelpunkt zwischen
diesen beiden „Welten“ war der Unternehmensgründer Heinz Roth.
Nur so lässt sich erklären, dass der Insolvenzantrag erst
2018 erfolgte, obwohl nach den Angaben der Insolvenzverwalter die
Insolvenzreife für das P&R-Unternehmensimperium bereits im Jahre 2010
vorlag.
Wem gehören die
Container wirklich?
Die spannende Gretchenfrage, wer denn Eigentümer der
Container sei, blieb im Endeffekt unbeantwortet. Der Insolvenzverwalter
verfocht die Ansicht, dass die P&R-Anleger keine Eigentümer geworden sind.
Und das auch dann, wenn der P&R-Containerinvestor ein Eigentumszertifikat
in seinen Händen halten sollte. Ob diese Ansicht so richtig ist, ist alles
andere als einfach zu beurteilen. Die Schwierigkeit der rechtlichen Zuordnung
von Container zum individuellen Anleger ist alleine schon deshalb schwierig,
weil nicht für jeden P&R-Investor ein bestimmter Container gekauft worden
ist. Fehlt die Konkretisierung, welcher Container erworben worden ist, fehlt es
nach deutschem Recht an einem wirksamen Eigentumsübergang – so auch die Lesart
der beiden Insolvenzverwalter.
Eine weitere Problematik lauert in Form des anwendbaren
Rechts für die Eigentumsfrage: Welches nationale Recht ist überhaupt anwendbar?
Da die zu erwerbenden Container nicht (nur) in Deutschland erworben wurden, ist
das Recht auf den Eigentumserwerb anwendbar, an dem sich die Blechboxen zum
damaligen Zeitpunkt befanden. Mit anderen Worten: Befand sich zur Zeit (des
vermeintlichen) Kaufgeschäfts der Container im Hafen von Rotterdam, so ist auf
niederländisches Recht abzustellen. Kompliziert wird es, wenn sich der
Container zum einem solchen Zeitpunkt auf hoher See befand; denn dann richtet
sich der Eigentumserwerb nach dem Recht des Schiffes, auf dem sich dieser
Container gerade befand.
Allein diese beiden Problemkreise führen vor Augen, dass die
Eigentumsfrage nicht einfach zu beantworten ist. Im Regelfall dürfte es so
sein, dass die P&R-Anleger Eigentum zumindest nicht nachweisen können. Im
Einzelfall mag dies anders sein.
Kastrierte
Gläubigerversammlung
Die Berichte der Insolvenzverwalter in den vier
Gläubigerversammlungen machten deutlich, dass die Intransparenz in der
P&R-Gruppe nicht einmal vor den eigenen Mitarbeitern Halt machte; denn
diese investierten selbst noch zu späten Zeitpunkten hohe Summen in das System
und glaubten an den wirtschaftlichen Erfolg des Containerinvestments. Die Rede war – und das spiegelte das
subjektive Gefühl der Sicherheit der P&R-Investoren wieder – von einem
„schwimmenden Festgeld“.
Fragen der
P&R-Containerinvestoren abgeschnitten
Aufgrund der Vielzahl an Fragen, die sich die Anleger und
deren Anwälte in der P&R-Gläubigerversammlung natürlich stellten, war die
Ankündigung des zuständigen Insolvenzrichters, die Redezeit auf eine Minute und
inhaltlich auf eine Frage zu begrenzen, zwar nachvollziehbar. Angesichts des
Umstandes, dass Milliardensummen zur Diskussion standen, empfanden viele
Anleger und Anwälte die nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten, Hintergründe zu
erfahren und über die weiteren Schritte im Insolvenzverfahren aufgeklärt zu
werden, dennoch als sehr negativ.
Außerdem wurde die Rednerliste früh und ohne weitere
Ankündigung geschlossen. Im Ergebnis bestand in den drei Gläubigerversammlungen
am 17. und 18. Oktober 2018 nicht für jeden die Chance, sein
Informationsbedürfnis zu befriedigen.
Als besonders bedauerlich wurde es empfunden, dass
entscheidende Details hinsichtlich des Verhältnisses zur schweizerischen
P&R-Gesellschaft nicht ausreichend offenbart wurden. Auf diesbezügliche
Fragen wurde von Seiten der Insolvenzverwalter einfach damit abgetan, dass man
– selbst auf nochmalige Nachfrage – keine Antwort geben wolle.
Welche Anleger müssen
Gelder zurückzahlen?
Neben Fragen zur Insolvenz trieb Anleger die Furcht, bereits
erhaltenes Geld aus dem P&R-Investment an die Insolvenzverwalter
zurückzahlen zu müssen. Das Unwort in diesem Zusammenhang hieß: Anfechtung.
Hier blieben die Insolvenzverwalter leider recht
sibyllinisch. Eine konkrete Antwort, ob sie die in der letzten Phase vor der
Insolvenz oder auch davor ausgezahlte Beträge zurückfordern oder den Anlegern
belassen würden, gab es nicht.
Wer zwischen den
Zeilen lesen konnte, merkte schnell: Wenn ein Insolvenzverwalter sagt, dass er verpflichtet sei,
„alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen“, so drängt sich der Gedanken
geradezu auf, dass die Anleger wohl nicht verschont werden können. Da vermochte
auch die Ansage der Insolvenzverwalter nicht trösten, dass sie für den Fall
P&R noch keine klare Rechtsprechung gefunden hätten, die diese Frage
beantwortet. Das bedeutet im Klartext:
Die Insolvenzverwalter werden von den Anlegern Geld zurückverlangen.
Wie die Zukunft
aussehen kann und wie nicht
Die Insolvenzverwalter wissen, dass wirklich nennenswerte
Beträge aus der noch immer laufenden Vermietung der Container zu erzielen sind.
Diese Vermietung läuft über die schweizerische P&R-Firma. Etwa € 10 Mio.
sind bereits an die P&R-Firmen in Deutschland überwiesen worden und man
rechnet mit etwa € 560 Mio. in den kommenden drei Jahren. In dieser Summe sind
voraussichtliche Verwertungserlöse aus dem Verkauf von Containern mit
enthalten. Wie diese Zahlungsströme auf die einzelnen deutschen
P&R-Gesellschaften verteilt werden, konnte den Besuchern der
Gläubigerversammlung noch nicht beantwortet werden. Insoweit kann es durchaus
sein, dass spätere Gläubigerversammlungen über die Zuordnung abstimmen werden.
In dieses Szenario kontinuierlicher Geldflüsse mischt sich –
wenn man den Berichten der Insolvenzverwalter genau zuhört – ein
Wermutstropfen. Denn trotz bereits durchgeführter Maßnahmen zur möglichen
Sicherung der Einnahmen scheint es Störungen im Verhältnis der deutschen zu dem
schweizerischen Unternehmen zu geben. Ob diese so massiv aufgetreten sind bzw.
werden, dass die Zahlströme gefährdet sind oder es Verzögerungen geben könnte,
ließ sich aus den Auskünften der Insolvenzverwalter mit der erforderlichen
Klarheit nicht erkennen. Bricht der Zustrom der Erträge aus der Schweiz ein,
sieht es für die vier Insolvenzverfahren in Deutschland extrem bitter aus.
Koordinierte
Verwertung
„Wirtschaft unabhängig vom Recht“ – unter dieser Überschrift
kann man die Ausführungen der Insolvenzverwalter sehen, als es um die
wirtschaftlich sinnvolle Behandlung des Containervolumens ging. Einen einzelnen
Container im internationalen Containergeschäft zu vermieten oder ihn zu
verkaufen, ist nach Ansicht der beiden Insolvenzverwalter so gut wie unmöglich,
da in diesem Marktsegment regelmäßig nur mit Großbeständen von mehreren tausend
Stücken gehandelt wird.
So bleibt den einzelnen Anlegern ohnehin bereits keine
ökonomisch vernünftige Chance, die Container selbst zu managen und zu verkaufen.
Bereits aus diesem Grund dürfte wohl kaum damit zu rechnen sein, dass Anleger –
die sich als Eigentümer wähnen – Container an sich herausverlangen und selbst
das Vermietungs- und Vermarktungsgeschäft betreiben werden.
Welche weiteren
Chancen bestehen für Anleger
Wenn also so rasch mit nennenswerten Beträgen für die
P&R-Geschädigten nicht zu rechnen ist, stellt sich die Frage, welche
Alternativen zur Verfügung stehen, um möglichst schnell zu Geld zu kommen. Da
mehr als ein Drittel der Anleger nach Angaben der Insolvenzverwaltung älter als
70 Jahre ist, ist dieser Punkt für viele Anleger sehr wichtig.
Wenn der Berater
sichere Investments verkauft
In einer Umfrage, welche die hier berichtende BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei im Frühjahr veranstaltet hat, stellten die Anwälte fest,
dass bei rund einem Drittel ein Berater, eine Bank oder eine Sparkasse die
P&R-Beteiligung empfohlen hat. Diese Personen, die auf den Rat Dritter
vertraut haben, können ihren Verlust unter Umständen von eben diesen
Empfehlungsgebern ersetzt bekommen. Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen
P&R-Investor der Fall ist, kann nicht über einen Kamm geschert werden. Der
Grund dafür ist, dass nicht nur die Empfehlung selbst, sondern auch der
Zeitpunkt und das Containerbeteiligungsprogramm variiert. Hieraus ergeben sich
auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen. Die konkreten Möglichkeiten
und wie die Voraussetzungen hierfür aussehen, sind am besten in einem
persönlichen oder telefonischen Gespräch mit den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten
zu klären.
Was die BaFin leisten
muss, um Anlegerschutz zu gewährleisten
Ob die Finanzaufsicht (= Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) einem Anleger den Schaden zu ersetzen
hat, beurteilen die berichtenden Anwälte eher kritisch. Nach derzeit geltendem
Recht sind die Aussichten, hier einen Erfolg zu erzielen, schlicht und einfach
nicht gegeben. Eine andere Frage ist, ob ein Europäisches Gericht dieses Recht
nach europäischen Vorgaben für unwirksam erklären könnte. Eine Prognose dazu
können wir nicht abgeben, gehen aber davon aus, dass es sich in jedem Fall um
ein sehr langwieriges Verfahren handeln dürfte. Dieser Aspekt ist – neben dem
Kostenpunkt – schon allein ein Argument, diese Vorgehensweise für sich
auszuschließen.
Aussicht Prüftermin –
was ist das?
„Wird die von den Anlegern zur Insolvenztabelle angemeldete
Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt?“ So lautet eine recht vielfach
gestellte Frage. Zunächst verwunderte die Unsicherheit, die hier zu Tage trat.
Schließlich hatten die Insolvenzverwalter hierzu im Vorfeld eigentlich klare
Vorgaben gegeben.
Demnach war erwartet worden, dass zwar nicht die
Rückkaufswerte, aber die Mieten jedoch vollständig festgestellt würden. Den
Aussagen der Insolvenzverwalter ist nunmehr aber zu entnehmen, dass auch die
bis Vertragsende ausstehenden Mieten bestritten werden sollen. Der Grund ist
nach Angaben der Insolvenzverwalter die fehlende Abzinsung dieser zukünftigen
Forderungen auf den Anmeldungszeitpunkt.
Im Ergebnis wird die Mehrzahl der Anleger daher nach den
noch stattfindenden Prüfungsterminen ohne eine festgestellte Forderung
dastehen. Die Insolvenzverwalter wollen dieses Problem nach eigenen Angaben
lösen, indem sie den Anlegern einen Vergleichsvorschlag unterbreiten wollen.
Die genaue Höhe ist derzeit aber noch gleichermaßen unbekannt wie die
gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen.
- Fest
steht damit allerdings, dass die Vordrucke zur Forderungsanmeldung für den
Insolvenzverwalter lediglich ein Instrument waren, um eine Grundlage für
eine Stimmenverteilung in den Gläubigerversammlungen zu schaffen.
Verbindliche Aussagen zur anzuerkennenden Forderungshöhe beinhalteten sie
demnach aber ganz offenbar nicht.
Aufgrund des Zeitdrucks und des Arbeitsumfangs könnte
seitens der Anleger hierfür zwar ein gewisses Verständnis bestehen. Dies ändert
jedoch nichts an dem Umstand, dass sich anwaltlich nicht vertretene Anleger
aufgrund dieses Vorgehens in der Situation wiederfinden werden, dass sie das
angekündigte Vergleichsangebot wohl ohne Wenn und Aber werden annehmen müssen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.