Freitag, September 30, 2011

Hoffnung für geschädigte Anleger der Equitable Settlement AG

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Equitable Settlement AG.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für mehrere Anleger der Equitable Settlement AG ein erstes positives Urteil erstritten. So hat das Landgericht Düsseldorf ein ehemaliges geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Equitable Settlement AG dazu verurteilt, den klagenden Anlegern Schadenersatz zu zahlen.

Das ehemalige Verwaltungsratsmitglied wurde dabei zur Rückabwicklung des Aktienerwerbs, d. h. zur Rückzahlung des vom Kläger investierten Anlagebetrages, verurteil. Darüber hinaus wurden dem Anleger noch Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage zugesprochen. Das Landgericht Düsseldorf begründete das Urteil damit, dass das Verwaltungsratsmitglied der ES AG den klagenden Anleger sittenwidrig geschädigt habe, in dem es als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied bewusst zugelassen hatte, dass der Anleger nicht börsennotierte Aktien der ES AG erwarb ohne zuvor ausreichend über die Risiken der Anlageform aufgeklärt worden zu sein. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

"Die nun vorliegenden Urteile machen jedoch Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Equitable Settlement AG nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", berichtet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Equitable Settlement bereits eine Vielzahl von Klageverfahren betreut.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 29, 2011

Accessio AG: Oberlandesgericht Schleswig weist Berufungen des Insolvenzverwalters zurück.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschlüssen vom 07.09.2011 in zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Berufungen des Insolvenzverwalters der Accessio Wertpapierhandelshaus AG als unzulässig verworfen.

Geklagt hatten Anleger, die in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Kapitalanlagen, darunter Inhaberteilschuldverschreibungen, Zertifikate und Inhabergenussscheine, gezeichnet hatten. Die für die Accessio Wertpapierhandelshaus AG tätigen Anlageberater hatten hierzu nach Darstellung der Kläger mit der Sicherheit der Kapitalanlagen geworben.

Wie den Klägern aber nach deren Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei den Kapitalanlagen um riskante Anlageformen. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen. Stattdessen täuschten sie, wie das Urteil des Landgerichts Itzehoe in dem Verfahren mit dem Az. 7 O 257/09 feststellt, eine Sicherheit der Papiere vor, die der Realität nicht entspricht. In dem Verfahren mit dem Az. 7 O 137/09 führt das Landgericht Itzehoe aus, dass der Berater die Risiken der Wertpapiere bagatellisiert habe. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Beratungsgesellschaft Accessio Wertpapierhandelshaus AG, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach den Urteilen des Landgerichts Itzehoe auf Schadensersatz. Hiergegen hatte der Insolvenzverwalter der Accessio Wertpapierhandelshaus AG Berufung eingelegt. Diese Berufungen hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nun verworfen, sodass die Urteile des Landgerichts Itzehoe rechtskräftig sind.

„Die Urteile bestätigen unsere Auffassung, dass die Accessio Wertpapierhandelshaus AG vermutlichen in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt hat“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Zwar können Ansprüche gegen Accessio aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings werden wir uns nun mit den Urteilen an die Haftpflichtversicherungen der Accessio Wertpapierhandelshaus AG wenden und diese zur Erfüllung der bestehenden Versicherungsverträge auffordern. “ Anleger, die sich fehlerhaft von Accessio beraten fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Accessio anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 28, 2011

AWD droht neue Klagewelle – AWD kassierte bei einigen vertriebenen Fonds mehr als 15 % Provision!

Allerdings läuft die Zeit für den AWD, denn in vielen Fällen droht Verjährung zum 31.12.2011
Dem Finanzvermittler AWD droht nach Informationen der ARD-tagesschau vom 28.09.2011 unter Bezugnahme auf einen Bericht von NDR-Info eine neue Klagewelle.

Bei den Medienfonds IMF 1 und IMF 2 sowie bei mehreren Falk – Fonds, insgesamt bei rund 20 Fondsprodukten hat der AWD, so NDR-Info, Provisionen von mehr als 15 % bis zu 20 % kassiert. Sofern die Kunden hierüber nicht aufgeklärt wurden, haftet der AWD auf Schadensersatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2002, Az.: III ZR 359 / 02 besteht für den freien Anlageberater, also auch für Beratungsgesellschaften wie den AWD, die Verpflichtung, Anleger ab einem Bezug einer Provision in Höhe von 15 %, den Anleger hierüber aufzuklären. Seither vertritt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, dass Anleger bei geschlossenen Fondsmodellen über Provisionen, die 15 % überschreiten, aufzuklären sind.

Rechtsfolge einer unterbliebenen Aufklärung ist, dass der Anleger Schadensersatz verlangen kann. Dieser ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die ihm vermittelte Beteiligung nicht erworben. Die geleistete Einlage ist dem Anleger (abzüglich etwaig erhaltener Ausschüttungen) zurück zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf den Schädiger.

Anleger, die über einen Provisionsbezug von über 15 % bei Falk – Immobilienfonds und IMF 1 und IMF 2 Medienfonds nicht aufgeklärt wurden, sollten zügig überprüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Schadensersatzanspruch in betracht kommt. Denn soweit Beteiligungen vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, verjähren Schadensersatzansprüche bereits zum Ende diesen Jahres, also zum 31.12.2011.

Rechtsschutzversicherer decken, sofern der Versicherungsvertrag zum Beitrittszeitpunkt bestand, in der Regel die Kosten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung ab.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Lehman-Urteile des BGH / Kommentar

erste Urteile des BGH bzgl. Lehman-Zertifikate:
1.) Jeder Lehman-Anleger war über das allgemeine Insolvenzrisiko aufzuklären!
2.) Bei Eigengeschäft ist nicht über die Gewinnspanne der Bank aufzuklären!

Der BGH hat mit zwei Urteilen jeweils vom 27.09.2011 zwei Klagen von Lehman-Anlegern der Haspa zwar abgewiesen, die Signalwirkung für andere Lehman-Anleger ist jedoch positiv. Genaue Details werden erst nach Veröffentlichung des Volltexts des Urteils nach ca. 2 Wochen bekannt. Bisher gibt es nur Infos insb. aus der Presse z.B. (www.spiegel.de (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,788675,00.html ) und der Pressemitteilung des BGH. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=57705&pos=0&anz=145 ) Auf dieser Grundlage kommentiert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Dr. Can Ansay die Urteile vorläufig wie folgt:

Zunächst können Lehman-Anleger ihren Schadenersatz jeweils aufgrund verschiedener Anspruchsgrundlagen fordern, wie z.B. aufgrund unerlaubten Glücksspiels, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und sittenwidriger Schädigung sowie aufgrund Deliktshaftung, Prospekt- und Beraterhaftung.

Der BGH hat vorliegend Ansprüche nur aufgrund von Beraterhaftung geprüft. Demnach hat eine Klage i.d.R. bereits Erfolg, wenn ein Berater mindestens eine Pflicht verletzt hat. Ein Berater hat gemäß BGH insb. die Pflicht, über alle Umstände bzw. Risiken aufzuklären, welche für die Kaufentscheidung wesentlich sein können. Bei sehr wesentlichen Umständen liegt eine Pflichtverletzung jeweils schon darin, dass eine solche Geldanlage nicht hätte empfohlen werden dürfen.

Je mehr also möglichst wesentliche Umstände einer Geldanlage vorliegen, desto höher die Erfolgschancen. Bei allen Lehman-Zertifikaten gab es ca. 10 sehr wesentliche und ca. 40 weniger wesentliche Umstände, die insb. aufgrund des Emissionsprospekts erkennbar waren (z.B. hohe Verschuldung). Bei Beratungen nach Juli 2007 kommen insb. aufgrund von Presseartikeln (z.B. "Lehman nächster Insolvenzkandidat") noch bis zu ca. 50 wesentliche Umstände hinzu, deren Anzahl und Bedeutung bis zur Lehman-Pleite immer weiter zunahm. Da demnach also insg. ca. 50 - 100 wesentliche und somit aufklärungspflichtige Umstände vorliegen, wobei bereits 1 Umstand i.d.R. für den Klageerfolg ausreicht, sind die Erfolgschancen für alle Lehman-Anleger noch immer objektiv sehr hoch.

Allerdings müssen diese Umstände auch vom Anlegeranwalt aufwändig ermittelt und im Prozess vorgetragen werden, damit das Gericht sie berücksichtigen kann.
In den vorliegend vom BGH beurteilten 2 Verfahren wurden vom Anlegeranwalt jedoch nur 2 wesentliche Umstände vorgetragen:

1.) das allgemeine Insolvenzrisiko und
2.) die Gewinnspanne der Beklagten.

1.) allgemeines Insolvenzrisiko

Bzgl. des allgemeinen Insolvenzrisikos hat der BGH für alle Lehman-Anleger eine Aufklärungspflicht bejaht, die in den vorliegenden Einzelfällen jedoch mündlich erfüllt worden sei. Da aber die meisten anderen Lehman-Anleger nicht über das allgemeine Insolvenzrisiko aufgeklärt wurden, ist deren Klageerfolg nun so gut wie sicher. Eine zusätzliche Aufklärungspflicht bzgl. der fehlenden Einlagensicherung verneint der BGH zurecht. Auch eine zusätzliche Aufklärungspflicht bzgl. des konkreten Insolvenzrisikos musste der BGH zurecht verneinen, da der Anlegeranwalt insoweit keine Umstände vorgetragen hatte.

2.) Gewinnspanne

Der BGH ist der Ansicht, dass eine Bank über ihr Eigeninteresse am Vertrieb einer Geldanlage nur beim Kommissionsgeschäft aufklären muss, d.h. wenn die Bank den Kauf nur vermittelt. Bei einem Eigengeschäft hingegen, wenn also die Bank Anlageprodukte aus ihrem Eigentum direkt verkauft, sei ihr Eigen- bzw. Gewinninteresse in Form einer Gewinnspanne "offensichtlich" und somit nicht aufklärungspflichtig. Das gelte nunmehr nicht nur bei Eigengeschäften bzgl. eigener Anlageprodukte der Bank, sondern auch bzgl. Anlageprodukte von fremden Emittenten.

Auch eine Aufklärung darüber, dass es sich um ein Eigengeschäft handelt, sei nicht nötig, da dies "bedeutungslos" sei.

Dabei verkennt der BGH, dass das Gewinninteresse für einen Anleger nur "offensichtlich" sein kann, wenn er den Umstand kennt, dessen Kenntnis für die Offensichtlichkeit nötig ist: nämlich der Umstand des Eigengeschäfts.

Entsprechend war auch insb. das OLG Frankfurt in meinen Lehman-Verfahren bisher immer der Ansicht, dass der Umstand des Eigengeschäfts jedenfalls aufklärungspflichtig sei (z.B. Az.: 17 U 24/11 und 17 U 15/11). Weshalb der BGH diesen wesentlichen Umstand nun für "bedeutungslos" hält, ist bisher weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Schlüssig ist diese Ansicht des BGH nur, soweit ein eigenes Anlageprodukt der Bank empfohlen wird und daher der Umstand des Eigengeschäfts z.B. aufgrund der Bezeichnung der Bank als Emittent "offensichtlich" ist. Bei Fremdprodukten, wie z.B. Lehman-Zertifikaten, kann der Anleger hingegen nicht ohne weiteres erkennen, ob ein Eigengeschäft oder ein Kommissionsgeschäft vorliegt. Das ist der entscheidende Unterschied, der eine Gleichbehandlung dieser Formen des Eigengeschäfts verbietet.

Wenn man zudem bedenkt, dass der massenhafte Vertrieb der hochriskanten Lehman-Zertifikate i.d.R. nur durch erfolgreiche Vortäuschung einer Beratung im alleinigen Anlegerinteresse möglich war, kann für einen Anleger erst recht nicht ohne weiteres "offensichtlich" sein, dass insoweit eine Täuschung vorliegt und die Bank tatsächlich auch im Eigeninteresse handelt.

Falls der Anlegeranwalt die vorgenannten Argumente vorgetragen hat und der BGH sie im Urteil nicht berücksichtigt, wäre wohl eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des "rechtlichen Gehörs" möglich.

Die vom BGH abgelehnte Aufklärungspflicht bzgl. Gewinnspannen ist nur für Lehman-Opfer der Haspa relevant, da alle anderen Banken ihre Lehman-Zertifikate als Kommissionsgeschäft vertrieben haben. Dennoch versuchen insb. die Targobank und die Commerzbank trotz des eindeutigen Vermerks "Kommissionsgeschäft" auf den Kaufabrechnungen vor Gericht nun ein Eigengeschäft vorzutäuschen, so dass dies jeweils sorgfältig zu bestreiten ist.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 27, 2011

Banken, Vertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen lassen am 31.12.2011 die Sektkorken knallen!

Was haben alle Kapitalanleger, egal ob sie in Immobilien-, Schiffs-, Medien- oder sonstigen Fonds oder Kapitalanlagen investiert haben, zum Jahresende 2011 gemeinsam? Alle durch unzureichende Beratung vor dem 01.01.2002 geschädigten Anleger müssen bis Jahresende aktiv werden, wenn sie Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften fordern wollen. Danach sind alle Ansprüche verjährt.

Seit den frühen 90er- Jahren haben zahlreiche Anleger in verschiedenste Anlageklassen investiert und wurden hierbei falsch oder nur unzureichend beraten. Viele Anlagen blieben erheblich hinter den Prognosen zurück. Zahlreiche Anleger fühlen sich daher getäuscht und möchten ihre Berater - häufig Banken - verklagen. Dies ist in vielen tausend Fällen nur noch bis Ende des Jahres möglich.

Am 31. Dezember verjähren alle Schadensersatzansprüche aus den 90er-Jahren endgültig. Die kenntnisabhängige Höchstfrist bei Verjährung tritt nach genau zehn Jahren ein. Früher konnten Anleger bis 30 Jahre nach einer falschen Beratung klagen. Diese Verjährungsvorschriften wurden zum 01.01.2002 auf 3 Jahre stark verkürzt und bedeuteten schon in den letzten Jahren Milliarden Euro an Erleichterungen für die Banken.

Um die extreme Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre abzufedern, hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2002 eine Höchstfrist von 10 Jahren eingeführt. Danach verjähren Ansprüche erst ab Kenntnis vom Schaden, spätestens aber nach 10 Jahren. Gesetzlich geregelt ist allerdings nicht, ob diese Höchstfrist verbraucherschützend auch rückwirkend für die Fälle von vor dem 01.01.2002 gilt. Der BSZ Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Seelig, hat im Jahre 2007 vor dem Bundesgerichtshof immerhin die Anwendbarkeit der 10-Jahres-Höchstfrist auch für die alten Fälle aus 1990 erstreiten können und damit verhindert, dass ältere Fälle von vor dem 01.01.2002 schon nach 3 Jahren, also zum 31.12.2004 verjährten. Allerdings läuft für alle Anleger, die vor dem 1. Januar 2002 Geld angelegt haben, die gesetzliche Höchstfrist für etwaige Schadenersatzansprüche zum 31.12.2011 ab.

Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich falsch beraten fühlt, etwa weil sein Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt, unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa für einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung.

Zahlreiche Anleger glauben, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder Initiatoren von Fonds zu unternehmen, was aufgrund des zuvor Gesagten nicht in jedem Fall richtig ist. Darüber hinaus gibt es Fälle, bei denen der Anleger mit seinem gesamten Vermögen haftet und Nachschüsse leisten muss.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2011 werden jedenfalls die beteiligten Banken, Vertriebe und Initiatoren Grund zu feiern haben, wenn die Geschädigten, aus welchen Gründen auch immer, sich scheuen, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Viele geschädigte Anleger zögern aus finanziellen Gründen heraus aktiv zu werden, oder weil sie meinen, es mache keinen Sinn, dem schlechten Geld noch Gutes hinterher zu werfen. Für Fälle, bei welchen z.B. die finanziellen Mittel fehlen um sein Recht durchzusetzen findet der BSZ e.V. meistens eine Lösung.

Der Fachanwalt für Kapitalanlagen und Bankenrecht, RA Robert Seelig, rät im Hinblick auf diese Situation grundsätzlich, umgehend überprüfen zu lassen, ob die Ansprüche zu verjähren drohen bzw. ob ggf. Chancen bestehen, die Durchsetzung der Ansprüche realisieren zu können. Kurz gesagt, man sollte den Banken und den anderen Beteiligten nicht gönnen, wegen der Verschlechterung der Verjährungsvorschriften alleine ihnen die Vorteile hieraus zukommen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

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BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte schreibt Rechtsgeschichte mit

Dritter und letzter BGH Beschluss im VIP Medienfonds Pilotverfahren.
Die Internetseite test.de der Stiftung Warentest macht der Kanzlei jetzt Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Freude und sieht einen der für zahlreiche VIP Medienfonds Mandanten geführten Prozesse in die Rechtsgeschichte eingehen.

Der informative Artikel „Klare Worte zu Kick-Back“ ist lesenswert. Wir bleiben aber auf dem Teppich. Rechtsgeschichte hat der Bundesgerichtshof schon früher geschrieben. Schon 1990 konstatierte er, dass die auch von der Kreditwirtschaft gern vereinnahmten Provisionen, die sie sich als Belohnung für die Verleitung zum Erwerb von z. B. allerlei geschlossenen und offenen Fonds zahlen ließ, zur Vermeidung eines Betrugsverdachts an die Kundschaft herauszugeben sind. 2010 hat der Banksenat des BGH daran anknüpfend seine Erwartung an die Instanzgerichte betont, Zuwiderhandlungen von Banken und Sparkassen zum Anlass zu nehmen, ihre Haftung auf Schadensersatz auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu prüfen. Bisher fällt es der Richterschaft vor Ort allerdings noch schwer, sich an diese Vorgabe zu halten. Gegenüber Ärzten, die Rückvergütungen nicht an Krankenkassen weiterleiten, ist man weniger zurückhaltend.

2000 schrieb der Bundesgerichtshof unter seinem damaligen Vorsitzenden Nobbe ein weiteres Kapitel Rechtsgeschichte, als er in einem Prozess gegen eine Landesbank deutlich machte, dass schon ein depotführendes Kreditinstitut, das sich an einer Provisionsteilungsvereinbarung als „Sponsor“ beteiligt, unseriös handelt. Er brandmarkte Kick Back Vereinbarungen als fragwürdig und erkannte in ihnen eine konkrete Gefährdung der Kunden. Ausdrücklich stellte er in Frage, ob ein Kreditinstitut, das dieser Praxis frönt, sich von den negativen Folgen noch freimachen kann, wenn es sein Fehlverhalten wenigstens rechtzeitig offenbart. 2006 schließlich machte er der Kreditwirtschaft dieses Verhalten auch für den Fall zum Vorwurf, dass sie sich als Berater der ihr vertrauenden Kundschaft durch Provisionen „schmieren“ ließ. Darüber hinaus zeigte er auf, dass die Kick Back Rechtsprechung eine Möglichkeit bietet, die Bevorzugung von Banken und Sparkassen durch den Gesetzgeber im Hinblick auf eine von kritischen Beobachtern der Rechtslandschaft schon immer für zu kurz erachtete Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren zu mildern. In einem seltenen Fall von Einsicht hat der Gesetzgeber diese Zeitspanne mittlerweile verlängert.

Die drei BGH Beschlüsse in dem Verfahren XI ZR 191/10 sprechen eine deutliche Sprache. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die sie zeitnah in zahlreiche andere, bundesweit geführte Rechtsstreite zu vergleichbaren Themen einführen konnte, macht die erfreuliche Erfahrung, dass sich die Gerichte, welche die Linie des Banksenats des Bundesgerichtshofs schon seit geraumer Zeit im Wesentlichen übernehmen, bestätigt sehen.

Für viele geschädigte Anleger kommt diese Entwicklung angesichts der zum Jahresende drohenden absoluten Verjährung von Altfällen als Ermunterung gerade noch rechtzeitig, um mit Hilfe einschlägig erfahrener Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Inanspruchnahme von Kreditinstituten ist, wie die Rechtsgeschichte zeigt, überdurchschnittlich erfolgversprechend. In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die entstehenden Kosten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Montag, September 26, 2011

GHF Bulker Flotte I und II: Totalverlust droht!

Anleger der GHF GLOBAL BULKER I und II mit den Gesellschaften Reederei MS “Global Helios“, MS “Global Hermes“, MS “Global Hera“ und MS “Global Hestia“ müssen mit einem erheblichen Verlust ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust rechnen. Alle vier Gesellschaften haben Insolvenzantrag gestellt.

Die Chancen im derzeitigen Marktumfeld eine Sanierung der Fonds umzusetzen, sind minimal. Gerade der Bulkermarkt ist durch sinkende Frachtraten wegen Überkapazitäten geprägt. Die derzeitige wirtschaftliche Krisensituation im Finanzsektor dürfte letzte Hoffnungen begraben.

Insolvenzeröffnungsverfahren läuft

Die Insolvenzeröffnungsverfahren der vier Schiffe Reederei MS “Global Hera“ , MS “Global Hestia“, MS “Global Helios“ und MS “Global Hermes“ sind in vollem Gange. Das Amtsgericht Bremen ernannte mit Beschluss vom 21.09.2011 Herrn Rechtsanwalt Ralph Bünning zum vorläufigen Insolvenzverwalter der vier Gesellschaften. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient sowohl dem Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte als auch der Überprüfung, ob bezüglich der vier Gesellschaften ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt. Sollte ein Insolvenzgrund vorliegen und ist eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich noch über einige Wochen bzw. Monate erstrecken.

Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds

Nach Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte wurden Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds von den eingeschalteten Vertrieben immer wieder als sichere Geldanlage angepriesen. Zahlreiche Anleger erwarben die Kommanditanteile in dem Glauben, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun. Über die Risiken, wie etwa den möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wurden sie nach Erkenntnissen der Kanzlei in der Regel nicht aufgeklärt.

Wie gefährlich und risikoreich derartige Investments jedoch sind, beweist einmal mehr die Insolvenz der oben genannten Schiffsfonds. Wie immer sind bei solchen gescheiterten Kapitalanlagen die Anleger die Leidtragenden, da sie nicht nur um ihr bereits eingesetztes Kapital fürchten müssen, sondern sich oftmals auch der Rückforderung von Ausschüttungen oder Nachschusspflichten gegenüber sehen.

Was ist zu tun ?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte rät geschädigten Anlegern, prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den jeweiligen Vermittler oder die Vertriebsfirma der Anlage geltend gemacht werden können. Die "Kick-Back Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals weisen Anlageberater nicht auf die erheblichen Vergütungen hin, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten. Von besonderer Bedeutung ist dies für solche Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in neuen Entscheidungen aus dem Jahr 2011 die Rechte der Anleger gestärkt und erweitert. Eine Bank hat ihren Kunden bei der Vermittlung einer Fondsbeteiligung unaufgefordert und in genauer Höhe darüber aufzuklären, was Sie an Provisionen für die Vermittlung erhält. Dies ergibt sich in der Regel nicht aus den Prospekten. Da die Provisionen bei der Vermittlung von Schiffsfonds extrem hoch sind (Provisionen in Höhe von 10% des Anlegerkapitals sind üblich) wagt es kaum ein Berater dem Kunden derartige Provisionseinnahmen offen zu legen. Hier liegt eine starke Rechtsposition des Anlegers, die zur Rückabwicklung des Fondserwerbs gegenüber der Bank führt. Aufgrund dieser Rechtsprechung gelingt es uns immer wieder, Banken zur vollen Rückabwicklung der Beteiligung unserer Mandanten zu bewegen.

Neben der Möglichkeit, den Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sollte jeder Anleger prüfen lassen, ob seine Forderung zu gegebener Zeit zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Sollte es zu Nachschussforderungen oder der Rückforderung von Ausschüttungen kommen, ist ebenfalls ganz genau zu prüfen, ob dies rechtlich zulässig ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / GHF Bulker Flotte I und II anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Alexander Schaal

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, September 24, 2011

Deikon: Erste Prospekthaftungsklagen durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte eingereicht!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben erste Klagen gegen Prospektverantwortliche der Deikon GmbH vor dem Landgericht Berlin eingereicht!

Die Unsicherheit für Anleger in Deikon Hypothekenanleihen geht weiter: Nachdem in einer ersten Einladungsrunde 2011 nicht genügend Anleger vertreten waren, kommt es voraussichtlich im Oktober 2011 zu weiteren Versammlungen.

Die Anleger haben mit ihren Deikon-Hypothekenanleihen bereits erhebliche Verluste erlitten.

Nachdem eine Inanspruchnahme von Deikon GmbH selbst insoweit wegen der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen in 2010 in den kommenden Jahren nicht möglich ist, sind Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Prospektverantwortliche aber nicht ausgeschlossen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzleien Dres. Rohde & Späth sowie Keitel & Keitel sind der Ansicht, dass die Anleger nicht ausreichend über die nur unzureichende Sicherheitenposition hingewiesen worden sind.

Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in den letzten Wochen die ersten Prospekthaftungsklagen gegen eine mutmaßliche Prospektverantwortliche, die über eine Haftpflichtversicherung verfügt, vor dem Landgericht Berlin eingereicht, die ihren Verpflichtungen nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Den Anlegern wurde die Anlage in den Deikon-Hypothekenanleihen immer als sicheres Investment angepriesen mir sehr geringen Risiken. Nun stellt sich heraus, dass die Anleger nicht die Sicherheitenposition erworben haben, die im Prospekt zugesagt war.

Für weitere Informationen können sich betroffene Deikon-Anleger der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Deikon anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Donnerstag, September 22, 2011

Genussscheine der Maximus GmbH & Co. KG

Die Maximus GmbH & Co. KG mit Sitz in Augsburg ist nach eigenen Aussagen auf die Vermittlung „innovativer Finanzkonzepte" spezialisiert. Investitionsschwerpunkt ist dabei angeblich „der große Markt des Edelmetalls Gold sowie der Zweitmarkt Immobilien".

Mehreren Anlegern hat die Maximus GmbH & Co. KG in der Vergangenheit Genussrechtsbeteiligungen am eigenen Unternehmen als Kapitalanlage angeboten. Die Anlage wurde dabei von der Maximus GmbH & Co. KG als risikoarm aufgrund der angeblich „hohen Substanzwerte der Immobilien sowie durch die Hinterlegung von physischem Gold" angepriesen. Zudem wurde mit überdurchschnittlichen Ausschüttungen von 10 % p.a. zzgl. 2 % p.a. Bonus geworben.

Im April 2011 hat die Maximus GmbH & Co. KG den Genussscheininhabern sodann plötzlich mitgeteilt, dass Auszahlungen im Zusammenhang mit den Genussrechten zur Zeit nicht möglich seien. Denn die Genussrechtsgelder seien bei einer europäischen Privatbank auf Festgeldbasis angelegt worden und die BaFin hätte die Konten dieser Bank bis auf weiteres gesperrt, da diese Bank keine Zulassung für Deutschland hatte.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte können den Genussscheingläubigern Ansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG auf Rückzahlung der Einlage aus dem Genussscheinvertrag zustehen. Denn nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz kann in der Investition der Genussrechtsgelder in Festgeld anstatt in Gold und Immobilien eine Verletzung des Genussrechtsvertrages gesehen werden. Darüber hinaus sind auch Schadensersatzansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG wegen Schlechtberatung denkbar, sofern der jeweilige Anleger nicht auf die Risken der Genussscheine hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger „anleger- und objektgerecht" beraten werden. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z. B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden (u.a. Totalverlustrisiko und eingeschränkte Handelbarkeit der Genussscheine). Kommt der Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Alexander Kainz empfiehlt den betroffenen Anlegern der Maximus GmbH & Co. KG, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Maximus GmbH & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 20, 2011

SpaRenta GmbH & Co. KG und Generali Lebensversicherung AG erneut zu Schadensersatz an Anleger verurteilt

Die Generali Lebensversicherung AG und die SpaRenta GmbH & Co. KG sind im Zusammenhang mit dem von der SpaRenta GmbH aufgelegten Produkt der SpaRenta Kombi-Rente wieder zu Schadenersatz an einen weiteren Anleger verurteilt worden. Eine weitere Zivilkammer des LG Stuttgart folgte damit der Auffassung, dass die Kombi-Rente als Produkt zur Altersvorsorge ungeeignet ist.

Das bundesweit erst zweite positive Urteil für Anleger wurde erneut von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg-Berlin, erstritten. Betroffen sind vermutlich rund 10.000 Anleger bundesweit, bei denen sich hohe Verlusten im teils hohen sechsstelligen Bereich eingestellt haben.

„Die jetzt vorliegende Entscheidung bestätigt, dass schon das erste Urteil von uns erstrittene Urteil keine Eintagsfliege war. Für die sehr große Zahl der von uns vertretenen Anleger sieht es derzeit nach einem positiven Ausgang aus“ so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Tamara Knöpfel. Bislang ist vorliegend auch noch kein anderes von Witt Rechtsanwälte geführtes Verfahren verlorengegangen. Beide Urteile des LG Stuttgart sind noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren läuft bereits. Bedenken für das Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart gibt es bei Witt Rechtsanwälte allerdings nicht. „Wir rechnen damit, dass das OLG Stuttgart die Entscheidungen bestätigen werden, die Begründung des Landgerichts überzeugt“ so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel. In noch deutlicheren Worten als in der ersten Entscheidung spricht das LG Stuttgart bei der Kombirente von einem „hochspekulativen Vertragsgefüge“ und einem „Konstruktionsfehler“ der Kombirente.

Zudem lehnte das LG Stuttgart ausdrücklich eine Verjährung der im vorliegenden Fall im Jahre 1999 abgeschlossenen Kombirente ab. Die Ansprüche sind demnach bislang nicht verjährt. Da aber eine Verjährung der Ansprüche der betroffenen Anleger in zahlreichen Fällen zum 01.01.2012 eintreten wird, ist zeitnahes Handeln erforderlich. „Wir raten weiterhin allen Anlegern, sich zeitnah über die Möglichkeiten der Rückabwicklung (Schadensersatz) zu informieren, denn ansonsten können bald keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden und die hohen Verluste haben sich dann endgültig realisiert“, so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel.


Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Tamara Knöpfel

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MS "List" GmbH & Co. KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet.

Für Anleger von Schiffsfonds gibt es derzeit fast täglich schlechte Nachrichten. Nun hat es auch die MS "List" GmbH & Co. KG getroffen: Am 08.09.2011 ordnete das AG Tostedt das vorläufige Insolvenzverfahren an. Für die betroffenen Anleger dürfte dies den Verlust ihrer Einlagen bedeuten.

MS "List" GmbH & Co. KG
Die Beteiligungen an dem Fonds MS "List" GmbH & Co. KG wurden 2006 von der Castor Kapital GmbH & Co. KG emittiert. Das Fondsvolumen von knapp Euro 10 Mio. wurde zu rund 60 % über einen Kredit der NORD/LB finanziert. Der Fonds übernahm das Schiff MS "List" aus einem anderen Fonds der Castor Kapital, wo es unter dem Namen MS "Marcape" lief.

Sanierungsversuch im Jahr 2009
Bereits im Jahr 2009 wurde der Fonds durch weitere Einzahlungen der Anleger gestützt, um eine Insolvenz und damit den Verlust der Einlagen abzuwenden. Dass eine Sanierung durch Zufuhr frischen Geldes aber noch lange nicht die Lösung der Probleme darstellt, dürfte spätestens jetzt jedem Schiffsfondsanleger klar geworden sein. Ein Sanierungskonzept kann den Fonds nur dann stützen, wenn auch die finanzierende Bank an Bord bleibt.

NORD/LB von Bord gegangen
Aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage und den damit verbundenen Charterausfällen konnte die Fondsgesellschaft die fälligen Zahlungen an die NORD/LB nicht mehr erbringen. Einem erneuten Sanierungskonzept hat die Bank nach Mitteilung der Financial Times Deutschland eine Absage erteilt und mittlerweile den gesamten Restkredit in Höhe von Euro 4,6 Mio. fällig gestellt. Es droht die Zwangsversteigerung und mit ihr der Totalverlust der Anlegergelder.

Insolvenz unausweichlich
Aufgrund des Rückzugs der NORD/LB war die Insolvenz der Fondsgesellschaft unausweichlich. Für die Anleger dürfte der Totalverlust der Einlagen feststehen. Laut Financial Times Deutschland liegt der Wert des Schiffes unter den offenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der NORD/LB, so dass die Anleger aus dem Verwertungserlös des Schiffs keine Rückzahlungen erwarten können.

Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Die betroffenen Anleger sind aber nicht rechtlos gestellt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Fondsbeteiligten dringend zu einer Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsunternehmen, welche die Fondsbeteiligungen an der MS "List" vermittelt haben. War die Beratung fehlerhaft, so besteht unter Umständen die Möglichkeit der Rückabwicklung der Kapitalanlage.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / MS "List" GmbH & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier

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Freitag, September 16, 2011

Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen drohen

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte sehen gute letzte Chancen für Anleger, verloren geglaubte Gelder doch noch zu retten.

Anleger von Victory Medienfonds haben aufgrund der spektakulären Insolvenz der Victory Media AG viel Geld verloren. In Einzelfällen kann es jedoch noch gute Chancen geben, Ansprüche gegen die die Victory Beteiligungen vermittelnden Anlageberater durchzusetzen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass es in jüngerer Vergangenheit eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten der Anleger gegeben hat. Zunächst hat das OLG Köln festgestellt, dass die Ausführungen in den Emissionsprospekten den Anleger nicht hinreichend über einige Risiken der Fonds aufklärt. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der beklagten Anlageberatungsgesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die dieser jüngst zurückgewiesen hat.

Unabhängig von der Entscheidung des Landgerichts Köln sind die Landgerichte Augsburg und Lüneburg zu der Überzeugung gelangt, dass die Prospekte der Fonds die Anleger nicht hinreichend über die Risiken der Fonds aufklären. Hat der Anlagebrater diese Defizite der Emissionsprospekte nicht vor Abschluss des Beteiligungsvertrags mündlich ergänzt bzw. klargestellt, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Anlage, aber auch gegen die jeweilige Fondsgesellschaft selbst in Betracht.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2001 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Victory" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Donnerstag, September 15, 2011

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, Albis Capital AG & Co. KG Anleger erstreitet Schadensersatz

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz im Berufungsverfahren beim OLG Bamberg. Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat vor dem Oberlandesgericht Bamberg erfolgreich für eine Anlegerin der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sowie der Albis Capital AG & Co. KG Schadensersatz i.H.v. über Euro 38.000,00 erstritten.

Die Beratungsgesellschaft wurde, nachdem das Landgericht Schweinfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, nunmehr in der Berufungsinstanz zur Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt. Grund für die Klage war die von der Anlegerin geltend gemachte fehlerhafte Beratung und Aufklärung über die mit den unternehmerischen Beteiligungen zusammenhängenden Gefahren. Sowohl die nicht ordnungsgemäße Aufklärung als auch die fehlerhafte Beratung wurden seitens des OLG Bamberg bestätigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Darüber hinaus muss die Anlage im Falle einer Anlageberatung auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Bamberg lag in dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Fall weder eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Anlagerisiken, noch eine an den Zielen der Anlegerin ausgerichtete Anlageempfehlung vor.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hat, rät: "Geschädigte Anleger, die an einer Verfolgung ihrer Ansprüche interessiert sind, sollten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche betrauen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren, sollte die Anlage vor dem 31.12.2001 gezeichnet worden sein."

Anleger sollten mit den Beteiligungsgesellschaften keine Vereinbarungen treffen, in welchen sie auf Ansprüche gegen die Beratungsgesellschaften verzichten. Dies gilt insbesondere für Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung, und zwar sowohl gegen die Beteiligungsgesellschaft als auch gegen die Beratungsgesellschaft.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Manon Linz

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Schadensersatz wegen Fehlerhafte Anlageberatung in Sachen Zins-Swap.

Landgericht Stuttgart verurteilt Bank zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen Zins-Swap. Mit Urteil vom 24.08.2011 entschied das Landgericht Stuttgart (8 O 516/10), dass die Bank einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jäger & Collegen vertretenen mittelständigen Firma auf Schadensersatz haftet, weil sie diese nicht anleger- und anlagegerecht beraten hat.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank die Klägerin nicht über den sog. „negativen Marktwert“ aufgeklärt hat. Eine solche Aufklärungspflicht ist erst kürzlich vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.03.2011 Az. XI ZR 33/10 klargestellt worden. Folgerichtig sprach das LG Stuttgart der Klägerin schon allein aus diesem Grund die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu.

Eine weitere Pflichtverletzung sah das Gericht in der Tatsache begründet, dass die Bank der Klägerin die zwei streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte in Form eines „Cap“ und eines „Floor“ als sogenannten „Zinscollar“ beschrieben hat, der geeignet sei, steigenden Zinsen entgegenzuwirken, die der Klägerin bei ihren variabel verzinslichen Bauträgerkrediten drohten.

Bei dem empfohlenen Zinscollar trägt jedoch der Kunde auch das Risiko fallender Zinsen, während er sich gleichzeitig gegen das Risiko steigender Zinsen absichert. Nach Auffassung des Gerichtes wäre ein solches Geschäft grundsätzlich unproblematisch, falls es auf den Nominalbetrag eines bestehenden Darlehens abgestimmt wäre. Im vorliegenden Fall jedoch bestand eine solche konkrete Bindung an den Nominalbetrag des Darlehens nicht. Vielmehr hat die Beraterin der Bank ohne konkrete Nachfrage beim Kunden schlichtweg unterstellt, dass im Bauträgergeschäft immer ein Fremdfinanzierungsbedarf bestünde und eine Absicherung daher unabhängig von den konkret vorhandenen Darlehen für die Kundin interessant sei. Dies entsprach jedoch nicht den von der Kundin genannten Zielen. Die Kundin wollte sich lediglich gegen steigende Darlehenszinsen im Bezug auf die aktuell bestehenden Darlehen absichern. Das von der Bank empfohlene Zins-Swap-Modell entsprach somit nicht den Anlegerinteressen.

Dieses Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Unterinstanzen konsequent umgesetzt wird und nicht nur bei den insoweit komplizierteren Spread Ladder Swaps Anwendung findet, sondern auch auf andere Zins-Swap-Formen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden! Jeder Anleger sollte daher vor der Geltendmachung von Ansprüchen seinen eigenen Fall anwaltlich überprüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jacqueline Kröhnert

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Insolvenz der Juragent AG! Was nun?

Wie das zuständige Insolvenzgericht Berlin heute mitteilte, wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Juragent AG eröffnet.
Das Verfahren wird vom zuständigen Amtsgericht Charlottenburg unter dem Az. 36j IN 4095/11 geführt. Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers aus Berlin bestellt. Anleger der diversen Prozesskostenfonds, die erfolgreich gegen die Juragent AG auf Schadenersatz geklagt und vor Gericht gewonnen haben, wissen nun nicht, was die Einleitung des Insolvenzverfahrens für sie bedeutet.
Grundsätzlich sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Klagen und auch keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent AG möglich. Bereits eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Der Insolvenzverwalter muss nun sämtliche Vermögenswerte/Forderungen der Juragent erfassen und nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens an diejenigen Gläubiger verteilen, die ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Der erste Schritt für Anleger der diversen Juragent Fonds (PKF I, PKF II, PKF III, PKF IV) wird nun sein, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sodann wird voraussichtlich Seitens des Insolvenzverwalters eine Gläubigerversammlung einberufen, auf der alle Anleger teilnehmen können, denen Forderungen gegenüber der Juragent AG zustehen.

Sofern die Anleger anwaltlich vertreten sind, können die Anmeldungen zur Insolvenztabelle auch von den betreuenden Anwaltskanzleien übernommen werden. In der Regel werden diese Kosten in voller Höhe von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Darüber hinaus haben Anleger nach wie vor die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Schäden gegenüber der Treuhandkommanditistin, sowie weiteren Verantwortlichen durchzusetzen.
Auch Anleger, die Ihre Beteiligung am PKF IV bereits an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, können ihre Ansprüche noch immer gegenüber den weiteren Verantwortlichen –mit Ausnahme der Juragent AG- geltend machen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte prüft derzeit weitere Anspruchsmöglichkeiten im In- und Ausland.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich darüber hinaus darum bemühen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Gläubigerausschuss eingerichtet wird, so dass gewährleistet ist, dass die Rechte der Anleger auch im Insolvenzverfahren beachtet werden. Auf Seiten der Juragent AG liegen trotz des nun vorliegenden Insolvenzantrags noch etliche Vermögenswerte.
So laufen nach Angaben des neuen Vorstands der Juragent AG nachwievor etliche von der Juragent AG gegen Erfolgsbeteiligung finanzierte Gerichtsverfahren, deren Erlöse nach wie vor der Juragent AG zustehen. Zuletzt hatte ein Investor für die Übernahme dieser von der Juragent AG finanzierten Verfahren einen Betrag in Höhe von € 5.000.000,00 geboten.
Sollten diese von der Juragent AG finanzierten Verfahren gewonnen werden, fließen der Juragent AG weitere Gelder zu, die zur Verteilung an die Gläubiger verwendet werden können. Darüber hinaus bestehen ggf. noch weitere Forderungen Seitens der Juragent AG gegenüber der bisherigen Geschäftsführung, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich bemühen, alle ihr vorliegenden Informationen an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten, damit hier eine zügige Aufarbeitung der noch offenen Forderungen gewährleistet ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Mittwoch, September 14, 2011

De Beira Aktienbetrug: Gelder sicher gestellt.

Anleger schließen sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „De Beira Aktienbetrug“ an. Im Aktienbetrugsfall De Beira wurden offensichtlich Gelder sicher gestellt. Geschädigte Anleger sollten mit Teilerstattung ihrer Verluste rechnen.

Im Betrugsfall um die Goldminenfirma De Beira sind Medienangaben der letzten Tage zufolge inzwischen mehr als 10 Mio. € von Ermittlern sicher gestellt worden, was ungefähr einem Fünftel der Schadenssumme entsprechen soll. Drei Verdächtigen wird dabei von der Staatsanwaltschaft Stuttgart der Vorwurf der Marktmanipulation und des Betrugs gemacht.

Geschädigte können sich damit Hoffnung auf die Teilerstattung ihrer Schäden machen.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte auch versuchen, von den Verantwortlichen, sofern sich der Verdacht der Marktmanipulation bestätigen sollten, noch weitere Gelder zu erhalten wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft BSZ e.V. Interessengemeinschaft „De Beira Aktienbetrug“ anschließen.

Bildquelle: ©LiliGraphie/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dienstag, September 13, 2011

K1-Fonds: BSZ e.V. Anwälte gehen gegen Vienna Life und Barclays Bank vor!

Pilotklage der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gegen die Vienna Life Lebensversicherung wegen der Anlage in K1-Fonds vor dem Landgericht Augsburg. BSZ e.V.-Ansprüche werden demnächst auch gegen Barclays-Bank vorgehen.

In Sachen K1-Fonds wurden teilweise über eine Tochtergesellschaft der Vienna Life Lebensversicherung in Liechtenstein Gelder, die in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert wurden, bei den K1-Fonds investiert, in einem Fall wurde das Beteiligungsangebot ausdrücklich als „Vienna Life Fonds Police“ bezeichnet.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, ist der Ansicht, „dass hierbei einem normalen Kunden der Eindruck vermittelt wurde, dass die Anlage in den K1-Fonds von der Vienna Life Lebensversicherung geprüft wurde.“ Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen in einem ersten Pilotfall Klage vor dem Landgericht Augsburg gegen die Vienna Life Lebensversicherung aus Liechtenstein auf Schadensersatz eingereicht, der Termin zur mündlichen Verhandlung zu dieser Klage wird bereits im Oktober 2011, und somit in einigen Wochen, stattfinden.

„Wir gehen davon aus, dass Vienna Life die Anlage bei K1 hätte überprüfen müssen und dieser Prüfungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist,“ so BSZ e.V.-Anwalt Dr. Walter Späth. Weitere Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst in Deutschland einreichen.

Auch gegen die Barclays Bank, die ebenfalls ein X1 Global-Zertifikat oder sogar ein X1 Global-Garantie-Zertifikat aufgelegt hat, das an die Wertentwicklung bei den K1-Fonds gekoppelt war, werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst außergerichtlich vorgehen. „Wir sind der Ansicht, dass auch die Barclays Bank die K1-Fonds hätte prüfen müssen, was unserer Ansicht nicht in ausreichendem Maße geschehen ist.“

Auch sind die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Ansicht, dass sich durch den Abschluss des Prozesses gegen Herrn Kiener wertvolle Hinweise ergeben haben, die die Chancen, gegen die Barclays Bank vorzugehen, deutlich erhöht haben dürften.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "K1 Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Anleger der LeaseTrend AG: Es droht die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum Ende des Jahres 2011!

Zum Ende des Jahres 2011 sind wegen des zum 01.01.2002 eingeführten neuen Verjährungsrechts mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der LeaseTrend AG, welche bis zum 31.12.2001 gezeichnet wurden, grundsätzlich verjährt.

"Diese absolute Verjährung zum 31.12.2011 tritt in diesen Fallgruppen auch dann ein, wenn bei dem einzelnen Anleger keine Kenntnis von der fehlerhaften Beratung vorgelegen hat. Schadenersatzanspüche können daher in diesen Fällen nicht mehr durchgesetzt werden, sollten im Jahr 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz weiter.

Dieser Umstand ist auch deshalb für Anleger der LeaseTrend AG bedeutsam, da das Oberlandesgericht München kürzlich massive Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines Emissionsprospektes der LeaseTrend AG geäußert hat.

Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.

"Für Anleger der LeaseTrend AG empfiehlt es sich daher, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Um Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, müsste bei Bejahung derselben zwingend in den Fällen, in denen die Zeichnung der Beteiligung an der LeaseTrend AG bis zum 31.12.2001 erfolgte, noch im Jahr 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "LeaseTrend AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Montag, September 12, 2011

Debi Select: weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Montag, den 12.09.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung an der GbR gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung in Höhe von € 14.500,00 gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit und Mahnung ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigekeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegereldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

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Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte

Kommunen und Mittelständler fühlen sich falsch beraten, weil sie bei riskanten Zinsgeschäften Millionenverluste erlitten, auch anderen Kreditinstituten könnte Ungemach drohen. Schäden bewegen sich Experten zufolge im einstelligen Milliardenbereich!

Der Deutschen Bank und einigen anderen Großbanken könnte eine Klagewelle von Kommunen und Unternehmen drohen, die auf Empfehlung der Kreditinstitute in sog. CMS Spread Ladder Swaps, oder ähnlich komplizierte Finanzprodukte, investierten, bei denen mit Hebelwirkung auf Zinsunterschiede spekuliert wird. Kommunen und mittelständische Unternehmen, welche mit diesen vermittelten Produkten erhebliche Verluste erlitten, sind mit der Forderung nach Schadensersatz von der Deutschen Bank und anderen Kreditinstituten noch sehr zögerlich.

Nach Meinung des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) liegt diese Zögerlichkeit darin begründet, dass die Betroffenen bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte nach wie vor von einer unsicheren Rechtslage ausgehen. Diese Meinung wird dadurch untermauert, dass viele der Rechtsstreitigkeiten von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren wurden. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte können allerdings betroffenen Investoren einen erfolgreichen Weg aufzeigen, der die zum Teil langjährigen Kundenbeziehungen zwischen Investor und Bank schont und es den Betroffenen dennoch ermöglicht, – außergerichtlich – erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftspartnerin durchzusetzen.

Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten und vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, inzwischen abschließend vom Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Nach Prüfung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte führt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass i.d.R. jedes Swap-Geschäft, das einem Unternehmen in den vergangenen Jahren von einer Bank angedient wurde, rückabgewickelt werden kann.

Die Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung sind auch auf den kommunalen Bereich übertragbar. Kommunen gelten nach der Feststellung der BaFin vom 25. Juni 2010 nicht als „Professionelle Kunden“. Somit sind keine niedrigeren Anforderungen an die Erfüllung der Beratungspflichten zu stellen.

Geschädigte Kommunen und Unternehmen sollten daher umfassend prüfen lassen, ob und in welchem Umfang den vermittelnden Banken ein Beratungsverschulden nachzuweisen ist. Dies um so mehr, da es inzwischen von verschiedenen Landesregierungen Handlungsempfehlungen an ihre Kommunen gibt, in denen diesen dringend angeraten wird, unter Einbeziehung kompetenter Beratung zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wobei wegen der kurzen Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Falschberatung, eindringlich gebeten wird, die rechtliche Prüfung sofort durchführen zu lassen. Dies schon deswegen, um sich nicht durch Untätigkeit trotz der bekannt gewordenen Entscheidung des BGH dem Vorwurf der Untreue durch Unterlassen auszusetzen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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