Dienstag, Oktober 31, 2006

Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 - Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters

In den letzten Tagen wurden die Anleger des Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 seitens des zuständigen Insolvenzverwalters aufgefordert, die bisher erhaltenen Ausschüttungen innerhalb einer Frist bis zum 11.11.2006 zurück zu bezahlen.

Der Insolvenzverwalter begründet seinen Rückforderungsanspruch damit, dass die Ausschüttungen nicht aus dem Gewinn, sondern dem Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt worden seien. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von geschädigten Anlegern der Falk-Gruppe vertreten, raten den Anlegern dringend, prüfen zu lassen, ob die Rückforderungsansprüche begründet sind.

Zudem kommen für Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 weitere Ansprüche auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung in Betracht, falls Sie nicht, oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron, kommen insbesondere auch dann Ansprüche auf Rückabwicklung gegenüber den jeweiligen Anlageberatern, Anlageberatungsgesellschaften und finanzierenden Banken in Betracht, wenn der Berater nicht auf das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hingewiesen hatte.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder vor dem OLG München eine vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 erreichen. Der Berater, so das Gericht in seinen Urteilsgründen, hätte den Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Zudem, so das OLG München, sei der Prospekt der Falk-Gruppe nicht geeignet, über die Risiken aufzuklären. (OLG München, Az. 20 U 3198/06).
Im vorgenannten Verfahren wurde der Anlageberater dazu verurteilt, dem Anleger sämtliche bisher erbrachten Zahlungen zu ersetzen und ihn von den weiteren Verbindlichkeiten eines zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens freizustellen.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zustehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital “ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg

Telefon: 06071-823780

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Montag, Oktober 30, 2006

VIP Medienfonds - Finanzbehörden planen Aberkennung von Steuervorteilen in Höhe von 80%

Nach einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 27.10.2006 will das für die VIP-Medienfonds VIP 3 und VIP 4 zuständige Finanzamt München den Feststellungsbescheid ändern, in dem geregelt ist, wie die Fonds steuerlich zu behandeln sind.

Nur noch gut 20% jener Mittel, die VIP offiziell in Filme investiert hat, sollen als von der Steuer abzugsfähig anerkannt werden. Dies hätte für rund 12000 Anleger zur Folge, dass 80%der bisher geltend gemachten Steuervorteile wieder zurückbezahlt werden müssen. Nach Schätzung der Finanzbehörden drohen den Anlegern nun Rückforderungsansprüche in Höhe von rund € 275.000.000,00. Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, welche rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten bestehen, die nun drohenden Ansprüche abzuwehren, oder im Wege des Schadenersatzes gegenüber den jeweiligen Verantwortlichen.

Die BSZ® Anlegerschutzanwälte von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die sich im August 2006 durch den Steuerrechtsexperten Rechtsanwalt Ralf Biebl verstärkt haben, vertreten derzeit bereits knapp 100 geschädigte Anleger der VIP-Fonds 3 und 4. Nach Auffassung des Herrn Rechtsanwalt Alexander Kainz, von der Kanzlei CLLB bestehen sowohl gegenüber den finanzierenden Banken, als auch gegenüber den Prospektverantwortlichen Schadenersatzansprüche. Zudem kommen Beratungshaftungsansprüche gegen Anlageberater in Betracht, wenn diese über die Risiken einer Beteiligung an einem Medienfonds im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen späteren steuerlichen Aberkennung im Besonderen, nicht hingewiesen haben.

CLLB Rechtsanwälte reichen nächste Woche für eine Vielzahl von Geschädigten Klage gegen die Prospektverantwortlichen ein.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Freitag, Oktober 20, 2006

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB erstreiten dinglichen Arrest gegen Akzenta AG

CLLB Rechtsanwälte haben für geschädigte Anleger der Akzenta AG in Rosenheim einen dinglichen Arrest gegen die Akzenta AG und Herrn Oliver Braun erstritten. Mittels dieses Vollstreckungstitels können die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger nunmehr im Wege der Rückgewinnungshilfe der Staatsanwaltschaft München II im Wege der Zwangsvollstreckung in die von der Staatsanwaltschaft München II gesicherten Vermögenswerte vollstrecken.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 3.3.2006, Az.: ER I Gs 2042 / 06 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Akzenta AG, Georg - Wiesböck - Ring 9, 83115 Neubeuer in Höhe von € 100.000.000,00 angeordnet.

Hintergrund sind die Ermittlungsverfahren gegen Oliver Braun, Alexander Chmiel und Ulrich Chmiel (Beschuldigten) wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, mehrere Gesellschaften gegründet zu haben, welche die wesentlichen Inhaber der Akzenta AG sind. Diese Gesellschaften, deren Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter die Beschuldigten sind, sollen sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München II zu Unrecht an der Akzenta AG bereichert haben. Sie sollen bei der Akzenta AG Duplex-/ Impuls- und Multiplex - Beteiligungen vertrieben haben und in Internetauftritten und Prospekten den Kunden der Akzenta AG wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, dass die Akzenta AG über die Händler- und Unternehmensbeteiligungen ihren Umsatz erzielt und daher ein wirtschaftlicher Mehrwert erwirtschaftet werde.

Darüber hinaus hätten die Beschuldigten konkludent vorgespiegelt, dass die Ausschüttungen gleichmäßig auf alle gezeichneten Umsatzbeteiligungen verteilt würden.

Dies, so die Staatsanwaltschaft München II, sei mitnichten der Fall gewesen. Vielmehr habe der Umsatz der Akzenta AG zu 95 % aus den über die Umsatzbeteiligungen eingenommenen Einmalzahlungen der Kunden bestanden; nur 5 % des Umsatzes sei über Händler- und Unternehmensbeteiligungen , also aus wertschöpfender Tätigkeit gestammt. Außerdem seien die Ausschüttungen nicht gleichmäßig verteilt worden, sondern zum überwiegenden Teil an die Beschuldigten geflossen.

BSZ® e. V. . Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz empfiehlt allen Geschädigten umgehend mögliche Ansprüche prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls einen Vollstreckungstitel (Arrest) zur Zwangsvollstreckung in die von der Staatsanwaltschaft München II zugunsten der geschädigten Anleger gesicherten Vermögenswerte zu verschaffen. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Akzenta AG“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, Oktober 19, 2006

Fondsverwaltung nach Gutsherrenart

Fondsinitiator Ebertz genehmigt Kredit ohne Anlegerzustimmung

Ein ungenehmigter Kredit über 8,9 Mio. € an eine Gesellschaft des Fondsgeschäftsführers Dr. Ebertz dürfte das Fass auf der am 31.Oktober stattfindenden Gesellschafterversammlung des Sachwertfonds 110 DKÖ- Objektgesellschaft Königsallee Dr. Herbert Ebertz KG wohl zum Überlaufen bringen. Für den Heidelberger Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Nittel handelt es sich bei der Kreditgewährung um einen ungeheuerlichen Vorgang, der sowohl zivil-, als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen dürfte.

Wie der Fondsanalyst Stefan Loipfinger in der jüngsten Onlineausgabe des fondstelegramm berichtet, hat der Fonds, dessen Geschäfte unter anderem Ebertz führt, der E&P Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die Initiatoren um Ebertz sind und die als Generalübernehmerin die Fondsimmobilie errichtet hat, Anfang September 2005 den Kredit gewährt. Die nach dem Gesellschaftsvertrag hierfür erforderliche Zustimmung der Gesellschafter lag nicht vor. Trotz dieses eindeutigen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag wurde das Darlehen auch ausbezahlt. Ende 2005 standen 6,5 Mio. € offen. „Dies legt den Verdacht nahe, dass hier möglicher Weise der Straftatbestand der Untreue erfüllt ist“, meint Rechtsanwalt Nittel. Auch die Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft sehen offensichtlich Handlungsbedarf bei der Fondsgeschäftsführung. Der Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2005 soll laut fondstelegramm nur unter der Bedingung erteilt worden sein, dass die Kreditgewährung nachträglich genehmigt wird.

Doch davon rät Anlegeranwalt Nittel dringend ab: „Aufgrund der nicht genehmigten Kreditgewährung haften die Geschäftsführer des Fonds wahrscheinlich persönlich, wenn der Kredit nicht zurückgezahlt werden kann. Genehmigt die Gesellschafterversammlung die Kreditgewährung“, so Nittel weiter, „erlischt diese Haftung und der Fonds hat lediglich die 2002 mit einem Stammkapital von 50.000 € gegründete Kreditnehmerin als Schuldnerin eines Betrages von 6,5 Mio. €.“ Ob diese in der Lage sei, den Kredit zurückzuzahlen, sei völlig offen, so dass die Entscheidung über eine Genehmigung des Kredits davon abhängen müsse, ob werthaltige Sicherheiten gestellt würden.

Doch Ungemach droht den Initiatoren um Dr. Ebertz auch aus einer anderen Richtung. Der am 21. September 2005 aufgelegte Fondsprospekt, mit dem weitere Anleger für den Sachwertfonds 110 geworben wurden, enthält keinen Hinweis auf den wenige Tage zuvor geschlossenen Darlehensvertrag. Dennoch haben die Initiatoren Ebertz, Bartel und Iserlohe im Prospekt unterschrieben, dass bei der Erstellung des Prospektes keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Für die Anleger des Problemfonds sieht Anwalt Nittel angesichts dieses Prospektfehlers sowie des damit verbundenen möglichen Kapitalanlagebetruges gute Ausstiegsmöglichkeiten: „Der Prospekt ist offensichtlich fehlerhaft, so dass die Gesellschafter der Dr. Ebertz & Partner oHG jenen Fondsanlegern, die auf der Grundlage des Prospekts Anteile gezeichnet haben, schadenersatzpflichtig sein dürften.“

Angesichts der kurzen Verjährung bei Prospekthaftungsansprüchen rät Rechtsanwalt Nittel Anlegern des Sachwertfonds 110, Ihre Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Sachwertfonds 110“ anschließen.Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Mittwoch, Oktober 11, 2006

EECH zahlt im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs an Anleger € 37.500,00 zurück

EECH zahlt nach außerordentlicher Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs an Anleger € 37.500,00 zurück. BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte schließen außergerichtlichen Vergleich für Inhaberteilschuldverschreibungsgläubiger der EECH.

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding (EECH) AG wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine sog. „Solaranleihe" mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

In der Zeitschrift FinanzTest wurde bereits in der Ausgabe 05/2005 vor diesen Anleihen gewarnt. In dem Bericht der FinanzTest heißt es: „Finger weg von dieser Anleihe". Aufgrund der seitens der FinanzTest festgestellten hohen Risiken der Anleihe, wurde die Firma EECH sogar auf deren Warnliste gesetzt.

Die EECH AG hatte bereits für das Jahr 2005 einen Konzernfehlbetrag in Höhe von € 3.100.632,22 sowie einen Bilanzverlust in Höhe von € 4.333.212,13 gemeldet. In der Bilanz sind zudem Verbindlichkeiten für die Rückzahlung der Inhaberteilschuldverschreibungen in Höhe von € 62.309.967,42 gebucht.

Es ist fraglich, ob die Aktiva der EECH AG ausreichen, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nach einem Vermerk der Wirtschaftsprüfer der EECH AG hängt die Werthaltigkeit von Forderungen der EECH AG über € 41.4 Mio. von der „zukünftigen Kapitalisierung der Schuldner" ab. Die Zeitschrift BörseOnline bezeichnet diesen Vermerk der Wirtschaftsprüfer in ihrer Ausgabe 33/06 als „schockierend."

Entsprechend einem Mandatsauftrag kündigte die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte daher mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH AG. Die Kündigung wurde u.a. mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage, sowie den negativen Presseberichten über die EECH AG in den Medien, insbesondere einer Meldung in der Zeitschrift „Finanz-Test" begründet.

Nach erfolgter vorzeitiger Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen erklärte sich die EECH AG nun ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanzgründen bereit, die Anleihen vorzeitig zurückzunehmen und das eingesetzte Kapital abzgl. einer Kostenpauschale an den Anleger zurückzuerstatten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EECH" anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Immobilienkauf: BGH stärkt Rechte der Käufer bei Arglist

In einem vor kurzem veröffentlichtem Urteil (Az.: V ZR 173/05) hat der BGH entschieden, dass einem Käufer einer Immobilie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels auch bei nur kleinen Mängeln ein Rücktrittsrecht zusteht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc (Real Estate), BSZ®-Vertrauensanwalt, hierzu: „Eine erhebliche Verbesserung der Rechtsposition von getäuschten Immobilienkäufern".

Im konkreten Fall hatten die Käufer für eine Eigentumswohnung inklusive Makler- und Notarkosten ca. 93.000 € bezahlt, Gewährleistungs- und Sachmängelansprüche wurden vertraglich ausgeschlossen. Nach einiger Zeit stellten die Käufer einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Instandsetzung ca. 2.400 € gekostet hätte, sie verlangten daher Nachbesserung vom Verkäufer.

Nach Ablehnung durch den Verkäufer erklärten die Käufer ihren Rücktritt und verlangten die Rückabwicklung des gesamten Kaufs.

Da der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, zu Recht, wie der BGH in seinem Urteil befand, denn laut BGH berechtigt auch eine arglistige Täuschung über unerhebliche Mängel zum Rücktritt und Schadensersatz. In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, dass „das Vertrauen des Verkäufers bei arglistiger Täuschung in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz verdiene".

Betroffene Käufer können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilienrückabwicklung" anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, Oktober 06, 2006

Schuldner von Hudson Advisors & Lone Star sollten Möglichkeiten von Vollstreckungsgegenklagen prüfen lassen.

Wie bereits der Presse zu entnehmen war, wurden seitens der amerikanischen Unternehmen Hudson Advisors und Lone Star eine Vielzahl von Darlehen der Hypo Real Estate, MHB-Bank aufgekauft. Datenschützer und Rechtsanwälte äußerten bereits mehrfach erhebliche Bedenken gegen die Praxis der Deutschen Banken, die Kundendaten an die jeweiligen Forderungsaufkäufer weiter zu geben.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertritt ehemalige Kunden der HypoReal Estate, MHB-Bank u.a. gegenüber Forderungsaufkäufern.

„In einer Vielzahl von Fällen wurden die Darlehen nach Übernahme durch die amerikanischen Investoren außerordentlich gekündigt und die Zwangsvollstreckung angedroht, oder bereits eingeleitet.“ so BSZ® Anlegerschutzanwalt Cocron. Viele Kunden stünden daher vor dem finanziellen Ruin, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach Schilderung einiger Mandanten der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Gründe für die seitens der Forderungsaufkäufer erklärten vorzeitigen Darlehenskündigung oftmals für die Kunden nicht nachvollziehbar.

Nach Darstellung der Mandanten wurden Zahlungsrückstände geltend gemacht, die sie sich zunächst nicht erklären konnten. Oftmals wurden zeitgleich mit der Kündigung Mieteinnahmen gepfändet und Zwangsverwaltungsanträge beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt. Nach Auffassung der BSZ® Anlegerschutzanwälte bedarf auch die Übernahme eines Darlehensvertrages der Zustimmung des jeweiligen Darlehensnehmers.

Darlehensschuldner können sich bereits bei einer rechtswidrigen Androhung der Zwangsvollstreckung durch entsprechende Vollstreckungsgegenklagen wehren, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Erst jüngst konnte in einem vergleichbaren Fall durch die bloße Androhung einer solchen Klage durch die Kanzlei CLLB die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit die Wiederaufnahme von Vergleichsverhandlungen erreicht werden.

Anleger sollten daher neben den datenschutzrechtlichen Aspekten unbedingt prüfen lassen, welche Rechte ihnen gegenüber den Forderungsaufkäufern zustehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Hudson Advisors & Lone Star“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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US-Klage gegen Shell

Anleger, die im Zeitraum zwischen dem 08. April 1999 und dem 18. März 2004 Wertpapiere (Aktien, Anleihen) der Shell Transport and Trading Company bzw. Royal Dutch Petroleum Company (jetzt Royal Dutch Shell PLC) erworben haben, können auf einen Ausgleich erlittener Verluste hoffen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte unterstützen private und institutionelle Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche.

Am 9. Januar 2004 gab der Ölkonzern Royal Dutch Shell bekannt, dass etwa 20 % seiner Öl- und Gasreserven nicht – wie bisher deklariert – bewiesen bzw. sicher seien, sondern nur „möglich“. Diese Bekanntgabe ließ die Kurse der Shell Transport and Trading Company und der Royal Dutch Petroleum Company (jetzt Royal Dutch Shell PLC) um etwa 7 % fallen, da die verfügbaren Ölreserven nachhaltigen Einfluss auf den Unternehmenswert haben. Am 18. März 2004 folgte dann eine Pressemitteilung mit weiteren Informationen zu den finanziellen Folgen der Herabstufung.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte bieten in Kooperation mit deren US Kollegen institutionellen und privaten Anlegern (ab $ 100.000,- Investitionsvolumen) die Möglichkeit, ihre Kursverluste im Rahmen einer gesonderten Privatklage geltend zu machen, um damit erheblich höhere Verlustausgleichsquoten, als sie im Rahmen einer Sammelklage zu erzielen sind, zu erstreiten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Shell“ anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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