Dienstag, Dezember 30, 2008

Madoff-Skandal: Deutsche Geschädigte prüfen US-Sammelklage und Beraterklagen!

Auch zahlreiche deutsche, schweizerische und österreichische Anleger betroffen. Schaden ca. 50 Mrd. $. BSZ® e.V. prüft Schadensersatzansprüche!

In dem Betrugsskandal um den US-Wertpapierhändler Madoff, durch dessen mutmaßliches Schneeballsystem ca. 50 Milliarden Dollar an Anlegergeldern vernichtet wurden, zeigt sich inzwischen, dass auch zahlreiche Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz geschädigt wurden, wie zahlreiche Anfragen besorgter Anleger beim BSZ® e.V. bestätigen.

Allein für deutsche Anleger wird der Schaden im hohen zweistelligen Millionenbereich geschätzt, der durch die Anlage in diverse Fonds und Zertifikate, die bei Madoff angelegt haben, entstanden sein könnte.

In den USA wurden inzwischen diversen Medienberichten zufolge auch die ersten Klagen gegen den Hedge-Fonds Fairfield Greenwich eingereicht, der in der Vergangenheit ca. 5,4 Mrd. € in Anlageprodukte von Madoff investiert hatte. Zwei Fonds hätten der Nachrichtenagentur Bloomberg zufolge „Anlegerinteressen“ aufs Spiel gesetzt, indem mehr als 7 Milliarden $ in Madoff-Fonds investiert wurden und zugleich Millionen an Dollar an Gebühren kassiert worden sein sollen, wurde aus der Ende vergangener Woche am NewYork State Supreme Court in Manhattan eingereichten Klage zitiert.

In Deutschland haben einem Bericht der Financial Times Deutschland zufolge vom 29.12.2008 rund 40 Investmentfonds und drei Zertifikate in das Schneeballsystem Madoffs investiert. Schwere Vorwürfe gibt es inzwischen auch gegen die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC, bei dieser waren schon vor ca. 10 Jahren die ersten Beschwerden eingegangen, allerdings unternahm die SEC keine weiteren Schritte. Inzwischen fordert einer Meldung von Reuters vom 23.12.2008 zufolge eine Anlegerin, die zwei Millionen Dollar durch Madoff verloren hat, eine Entschädigung von der US-Börsenaufsicht SEC in Höhe von 1,7 Mio. $ mit dem Argument, dass sie nicht ausreichend geschützt worden sei und die Börsenaufsicht ihre Pflichten vernachlässigt habe.

Der BSZ® e.V. prüft gerade über US-Partnerkanzleien die Möglichkeiten für deutsche, österreichische und Schweizer Geschädigte, sich an einer US-Sammelklage zu beteiligen, um den Schaden zu kompensieren oder im Rahmen der Vermittlerhaftung, in Deutschland, in Österreich oder der Schweiz den Schaden zu kompensieren. Laut BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte müssen „die Ansprüche der Anleger in jedem Einzelfall geprüft werden. Im Rahmen der Beraterhaftung in Deutschland bestehen für Geschädigte vor allem gegenüber Vermögensverwaltern unter Umständen Möglichkeiten, die Ansprüche durchzusetzen, denn hierbei besteht eine laufende Überwachungs- und Informationspflicht.“

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte“ anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Dezember 29, 2008

Bilanz 2008: 7 : 0 gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und 4

Weitere Erfolge wegen VIP Medienfonds:
Das Jahr 2008 endet in den Auseinandersetzungen mit der Commerzbank mit einer weißen Weste: Es steht 7:0 in den Rechtsstreiten, die wir erstmals 2007 aufgenommen haben.

Diese sehr erfreuliche Bilanz verdanken die Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, der Konzentration auf ihre Interessen unter Verzicht auf Experimente, die oft im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit stehen. Die Kanzlei fokussiert ihre Tätigkeit auf die unmittelbare Ursache für die Schäden. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiter steigenden Zahl von Klienten rechnet. Etliche von ihnen werden durch nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führende Schlichtungsverfahren veranlasst werden, den Rechtsweg zu beschreiten. Weitere werden den rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens Schmid zum Anlass nehmen, ihr Recht einzufordern, zumal ein Ende der Ungewissheit über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Investitionen in Medienfonds nach einer ausweichenden Entscheidung des BFH weiterhin nicht in Sicht ist. Die Schwerpunktsetzung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bei der Prozessführung bietet beste Aussichten dafür, dass auch Spätentschlossene eine eventuell in ihrem Fall erstmals 2009 nicht mehr auszuschließende Verjährungsdiskussion nicht fürchten müssen.

Die erneut erfreulichen jüngsten Entwicklungen in den Gerichtsverfahren unserer Mandanten stellen wir sogleich dar.

Als in den Fällen unserer Mandantschaft fünftes Landgericht neben dem OLG München hat nun auch das Landgericht Düsseldorf am 18.11.2008 gegen die Commerzbank entschieden und sie erneut wegen der Empfehlung zum Beitritt zu den VIP 3 und VIP 4 Medienfonds zum Schadensersatz verurteilt. Wie zuvor schon von den Landgerichten München I und Essen wurde der Bank zum Vorwurf gemacht, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben, da sie nicht auf den Umfang der an sie fließenden Provisionen hingewiesen hatte. Die erforderlichen Angaben ließen sich den Prospekten VIP 3 und VIP 4 nicht entnehmen, so dass dahinstehen konnte, ob und wann sie der Kundschaft vorgelegen haben. Viele Mandanten teilen die Erfahrung, dass Fondsprospekte, wenn überhaupt, frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden und damit nicht mehr rechtzeitig gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH. Trotz hartnäckigen Störfeuers der Commerzbank gelangte die Entscheidung zur Annahme einer Beratungssituation, dem Regelfall nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Einmal mehr bedurfte es also nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme.

In einer weiteren Angelegenheit der Kanzlei hat das OLG Celle am 26.11.2008 zu erkennen gegeben, dass es eine Berufung der Commerzbank zurückweisen würde, wenn sich der Rechtsstreit nicht auf andere Weise erledige. Der Senat würde an seiner auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basierenden ablehnenden Bewertung des Kick – Back nicht fest halten wollen. Die frühere Entscheidung, auf die sich die Commerzbank beruft, wenn sie Beschwerden ihrer Kundschaft abweist, dürfte ein Einzelfall bleiben, wenn nicht wieder Fälle zur Entscheidung kommen, die befürchten lassen, dass der Parteienvortrag verbesserungsfähig ist.

Damit haben sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren weiter signifikant verbessert. Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte kann ihren Mandanten nach den bisher ausschließlich positiven Prozesserfahrungen in Rechtsstreiten von VIP 3 und VIP 4 Anlegern gegen die Commerzbank erneut nur dazu raten, sobald wie möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, Dezember 19, 2008

Weiterer Meilenstein für Geschädigte VIP-Medienfonds - Anleger

BGH bestätigt Verurteilung gegen VIP-Medienfonds-Gründer, Andreas Schmid BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08

Am Mittag des 18.12.2008 wurde die Entscheidung des BGH-Senats veröffentlicht, nach der die Revisionen von Schmid und seines ehemaligen Partners als unbegründet zurückgewiesen wurde. Infolge Revisionsrückziehung seitens der Staatsanwaltschaft München sind die vorinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig. „Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. zurückgewiesen worden sind.“- so die Pressemitteilung des BGH zum oben genannten Beschluss, ebenfalls vom 10. Dezember 2008

Das Argument, die Manager hätten auf ihre Berater vertraut, ließ das Gericht in der ebenfalls unter der BGH-Internetseite veröffentlichten Entscheidung nicht gelten. Schmid habe die Fäden in der Hand gehalten. Die landgerichtliche Vorinstanz hatte es als erwiesen angesehen, dass von dem Angeklagten wissentlich nur ein untergeordneter Betrag des Geldes im Medienfonds VIP 3 als Risikokapital in Filmproduktionen gesteckt worden war und diese den Rest festgeldähnlich bei Banken geparkt hatten, ohne dies beim Finanzamt anzugeben. Den Fonds waren für die Jahre 2002 und 2003 ungerechtfertigte Steuervorteile zugeordnet worden.

Durch die rechtswidrigen Praktiken waren gutgläubigen Investoren Steuervorteile aberkannt und durch die Finanzämter Steuern in Millionenhöhe nachgefordert worden. Die böse überraschten Anleger waren nicht selten gezwungen, die fällig gestellten Steuernachzahlungen durch teure Kredite zu bedienen, wodurch zusätzlicher Schaden entstanden ist. Neben einer Verantwortlichkeit der „Vertriebsstrukturen“, über welche die Betroffenen VIP-Medienfonds platziert worden sind, stellt sich damit in den Personen der verurteilten Manager ein weiterer Verantwortlichkeitskreis dar.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erheben Klagen für Anleger der Victory Medienfonds.

Ansprüche drohen am 31.12.2008 zu verjähren.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger der Victory Medienfonds, welche im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung nicht hinreichend über die Risiken einer derartigen Beteiligung informiert wurden. In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darauf hin, dass unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die tätig gewordenen Anlageberater in Betracht kommen.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Anleger nicht hinreichend auf die Risiken, die sich aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ergeben, hingewiesen wurde. „Zu nennen sind hier insbesondere das Haftungsrisiko, das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sowie der mangelnden Fungibilität, also Wiederveräußerbarkeit.“, so Rechtsanwalt Hendrik Bombosch .

Wurde der Anleger im Rahmen der Beratung über diese Risiken nicht umfassend aufgeklärt, besteht die Möglichkeit, die gesamte Einlage zurückzuerhalten. In diesem Sinne haben CLLB Rechtsanwälte mittlerweile mehrere Klagen betroffener Anleger eingereicht, die im Laufe des kommenden Jahres entschieden werden.

Anleger, die derartig fehlerhaft beraten wurden, sollten rasch eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, da unter Umständen Ende des Jahres eine Verjährung der Ansprüche gegen die Anlageberater drohen könnte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Victory" anschließen.

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Donnerstag, Dezember 18, 2008

IMF-Medienfonds – Sind Medienfonds für den durchschnittlichen Anleger geeignet?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, Bremen.

Medienfonds, auch Filmfonds genannt, sind in den 90er Jahren und in den Anfangsjahren 2000 im großen Stil an Anleger vertrieben worden. Allein DCM hat insgesamt 3 Medienfonds (IMF 1 bis 3) mit einem Gesamteigenkapital in Höhe von 380 Mio. Euro platziert. Dabei sollten vor allem die erheblichen Steuervorteile und hohe Ausschüttungen für ein Investment in Filmfonds sprechen. In zahlreichen Fällen sind derartige spekulative Beteiligungen an Medienfonds aber auch nach Auskunft von betroffenen Anlegern zur ergänzenden Altersvorsorge verkauft worden. Als Werbeargument diente dabei beispielsweise beim IMF 3 die Minimumgarantiezahlung in Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets, die zusammen mit den steuerlichen Vorteilen ab einem Steuersatz von 40 % praktisch eine 100%ige Sicherheit für das eingezahlte Kapital ergeben sollte; mit diesen Versprechungen sind die Fondsanteile jedenfalls nach den Angaben zahlreicher betroffener Anleger verkauft worden. Nicht erwähnt wurde dabei aber regelmäßig, dass die Minimumgarantiezahlung ausschließlich die Fremdfinanzierung absichert und daher kein Sicherungsinstrument für das Eigenkapital darstellt.

Auch wenn in den Prospekten an einzelnen Stellen der Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgte, wird dort jedoch unseres Erachtens der Gesamteindruck hervorgerufen, dass die Fonds durch die bestehende Sicherungskette praktisch so gut wie risikolos seien. Der boomende Markt für Kinofilme und auch spätere Auswertungen (z.B. in der Form von DVD-Filmen) hätten neue Rekordmarken erreicht. Mit den Angeboten würden die Anleger an Investments partizipieren können, die üblicherweise nur Großanlegern oder Unternehmen vorbehalten seien.

Es stellt sich unseres Erachtens insbesondere die Frage, ob und inwieweit derartige Medienfonds überhaupt für den durchschnittlichen Privatanleger geeignet sind. Diese Problematik erörtern wir unter 1. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen und sind Verluste eingetreten, so sollte der Anleger klären, ob er ordnungsgemäß beraten worden ist. Welche Pflichten im Rahmen der anleger- und anlagegerechten Beratung geschuldet sind, werden wir nachstehend ebenfalls kurz skizzieren (2.).

1. Ist ein Medienfonds für einen durchschnittlichen Privatanleger geeignet?

Medienfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die regelmäßig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgelegt werden: Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos sind derartige Medienfonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor für Medienfonds.

Hinzu kommt das spezielle Geschäft von Film- und Medienfonds: Film- und Medienfonds investieren in die Produktion von Spielfilmen, die im weiteren Verlauf durch Kino- sowie u.a. DVD-Auswertungen Erlöse erzielen. Anders als beispielsweise im Immobiliensektor hat der durchschnittliche Anleger keinen Einblick in das reguläre Filmgeschäft. Es handelt sich um ein Geschäftsfeld, das derart komplex ist und mit dem der typische, durchschnittliche Anleger keine Erfahrung hat. Daher ist das Filmgeschäft für den Anleger per se schon nicht zu durchschauen.

Dies gilt insbesondere bezüglich der Erlös- und Kostenstrukturen und der daraus resultierenden Gewinnverteilung. Auch hier gibt es höchst komplizierte Vertragsgestaltungen, die für den Kleinanleger nicht zu durchblicken sind – erst recht nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, was unter dem Strich für den Anleger an Gewinnen übrig bleibt. Die Prospekte sind u.E. diesbezüglich auch wenig aussagekräftig.

Nicht zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei Medienfonds um sogenannte „Blind-Pools“ handelt, so dass für den einzelnen Anleger noch ein weiteres Risiko hinzutritt: Die Filme stehen im Vorhinein nicht fest, sondern werden erst von bestimmten Gremien bzw. Entscheidungsträgern ausgewählt. Hierauf hat der Anleger selbst keinen Einfluss; infolgedessen ist er darauf angewiesen, dass der Entscheider die „richtige“ Entscheidung trifft.

Unseres Erachtens sind auf Grund der vorstehenden Tatsachen Kommanditbeteiligungen an Medienfonds keine geeignete Kapitalanlage für den durchschnittlichen Privatanleger.

2. Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung

Wer sich vertrauensvoll an seinen Berater gewandt hat oder umgekehrt, sollte prüfen, ob die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anlageberater schuldet eine sogenannte anleger- und anlagegerechte Beratung:

a) anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich grundsätzlich nach dem Anlageziel des jeweiligen Anlegers auszurichten. Dabei hat der Berater konkret auch danach zu fragen, zu welchem Zweck investiert werden soll und welche konkrete Risikobereitschaft besteht. So dürfen konservativen, risikoscheuen Anlegern keine spekulativen Kapitalanlagen wie etwa Medienfonds empfohlen werden. Wer ein Investment zur Altersvorsorge sucht, dem hätten ebenfalls Anteile an Film- und Medienfonds nicht empfohlen werden dürfen.

b) anlagegerechte Beratung

Zu einer anlage- bzw. objektgerechten Beratung gehört insbesondere zunächst die Aufklärung über das bestehende Risiko bei einer Kapitalanlage, hier dem Totalverlustrisiko. Dabei muss das Risiko realistisch beschrieben und darf nicht relativiert werden. Das Risiko sollte also beispielsweise nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt werden, wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist. Bei dem IMF 3 wurde nach Angaben einiger Anleger auch damit geworben, dass beispielsweise die Einnahmen bereits auf Grund des „Blockbusters“ „Terminator 3“ gesichert seien und damit praktisch kein Risiko bestünde. Vielfach ist auch auf die Minimumgarantiezahlung und die steuerlichen Effekte abgestellt worden, so dass dem Anleger angeblich kein Verlustrisiko drohen sollte.

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es des Weiteren, eine realistische persönliche Erfolgsprognose vorzunehmen. Sofern diese Prognosen fehlerhaft sind, kann der Anleger hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ableiten.

Die Aufklärung hat darüber hinaus auch die eingeschränkte Veräußerbarkeit derartiger Anteile zu umfassen. Hierzu sollte der Anleger wissen, dass solche Anteile auf dem Zweitmarkt nur eingeschränkt handelbar und daher unter Umständen praktisch nicht veräußerbar sind. Der betroffene Anleger sollte im Einzelfall auch prüfen, inwieweit falsche Angaben zur Vertragsdauer und irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise beim IMF 3 die Kündigung erstmalig bereits zum 31.12.2008 möglich.

Ferner hat im Rahmen der Beratung eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Stand der Produktionen zu erfolgen: Ist beispielsweise die Beteiligung im November 2003 erworben, vom Anlageberater jedoch lediglich ein Prospekt aus März 2003 vorgelegt worden, so reicht dieses nach unserer Auffassung nicht, um den Anleger über den aktuellen Stand des Fonds zu informieren.

Im Übrigen hat der Anlageberater insbesondere auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Denn wenn ihm Prospektfehler bekannt sind oder er diese hätte erkennen können, besteht ebenfalls ein Aufklärungsobligo.

3. Fazit

Bei Beteiligungen an Filmfonds handelt es sich um riskante und hochkomplexe Investments, die unseres Erachtens für den durchschnittlichen Privatanleger nicht geeignet sind. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um risikoaverse und konservative Kapitalanleger handelt, denn mit der Beteiligung an einem Filmfonds ist grundsätzlich ein Totalverlustrisiko verbunden.

Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds anschließen.

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Dienstag, Dezember 16, 2008

Ecuador setzt Anleihen-Zinszahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. € aus!

Ecuador: Präsident Correa setzt Zinszahlungen in Höhe von ca. 60 Mio. € aus. Insgesamt in Deutschland Volumen von mehreren Milliarden € gehandelt.

Ecuador hat die Zinszahlungen für die bis 2012 laufende Staatsanleihe „Global Bonds 2012“ und für eine bis 2015 laufende Anleihe in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € ausgesetzt. Präsident Rafael Correa setzt damit die Empfehlungen der „Nationalen Kommission zur Schuldenprüfung“ um und erklärte, dass ein Großteil der zwischen 1976 und 2006 aufgenommenen Schulden „nicht rechtmäßig und illegal“ gewesen sei.

Insgesamt hatte Ecuador bis zum Jahr 2006 Global-Bonds-Anleihen im Wert von ca. 3 Milliarden € ausgegeben, die gesamten Auslandsschulden Ecuadors belaufen sich auf ca. 7,4 Milliarden Euro. In dem auf ihrer Website veröffentlichten Abschlussbericht gibt die Kommission an, dass die Emission der 2012 und 2030 fälligen Globalanleihen des Landes nicht von der Regierung genehmigt worden sei. Die Schulden Ecuadors seien in den vergangenen drei Jahrzehnten angeschwollen „zum Nutzen des Finanzsektors und internationaler Konzerne und dies sei „eindeutig gegen die Interessen des Landes gewesen."

Für den BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dagegen „ein schwerer Vertrauensbruch, der Erinnerungen an das Nachbarland Argentinien weckt und den Zugang Ecuadors zu den internationalen Kapitalmärkten enorm erschweren dürfte.“ Auch Argentinien hat seit dem Jahr 2002 die Erfüllung von Anleiheverpflichtungen mit der Berufung auf den sog. Staatsnotstand abgelehnt und Zahlungen, trotz diverser Gerichtsurteile und sogar einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bis heute verweigert.

Präsident Correa rechnet selbst mit heftigen Reaktionen an den Finanzmärkten: „Wir wissen, dass wir es mit wirklichen Monstern aufnehmen, die versuchen werden, unser Land zu zerquetschen,“ äußerte er sich in den Medien. Es sei mit „Klagen, Embargos und Prozessen“ zu rechnen, wofür er persönlich die Verantwortung übernehme. Ecuador werde von seinen Anleihegläubigern „einen hohen Nachlass“ verlangen, so Correa.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth sind „Zweifel begründet, ob Ecuador sich letztendlich seinen Zahlungsverpflichtungen wird entziehen können, denn genügend Geld scheint Ecuador -trotz des niedrigen Ölpreises- zu haben und die Gläubiger könnten versuchen, weltweit ecuadorianisches Auslandsvermögen zu pfänden.“ Correa kündigte an, demnächst den Gläubigern einen Restrukturierungsplan für die Rückzahlung der Schulden anzubieten.

Bereits im November hatte die Ratingagentur Fitch die Risikobewertung des Landes mit der schlechtesten Note „CCC“ beurteilt. Der Zahlungsausfall Ecuadors könnte auch ausgerechnet dem Verbündeten Venezuela schaden, das strukturierte Produkte hält, die auf ecuadorianischen Staatsanleihen basieren. Durch einen Zahlungsstopp Ecuadors könnten auf Venezuela Schätzungen von Barclays Capital zufolge Zahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 400 Mio. Dollar zukommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, die im Bereich der Staatsanleihen, wie mit Argentinien-Anleihen, bereits vor wenigen Wochen erneute Erfolge erzielen konnten, werden auch für die Anleger von Ecuador-Anleihen die rechtlichen Möglichkeiten überprüfen. Der BSZ e.V. hat auch bereits mit südamerikanischen Rechtsanwälten Kontakt aufgenommen, um den Geschädigten umfassende Hilfe zukommen zu lassen, demnächst mehr.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ecuador-Anleihen" anschließen.

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Mittwoch, Dezember 03, 2008

VIP Medienfonds 3 und 4: Verjährung droht mit Ablauf des 31.12.2008; Dringender Handlungsbedarf für Anleger

Wie nicht zuletzt die Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 gezeigt haben, müssen die Anleger dieser Fonds mit zum Teil deutlichen Verlusten rechnen. Da die Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt sind, können sich die VIP-Anleger nur schadlos halten, wenn Sie eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank - oft die Commerzbank AG - oder die freien Berater erfolgreich geltend machen. Diese Ansprüche drohen aber ab dem 31.12.2008 zu verjähren.

Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 bzw. am VIP Medienfonds 4 auf drei Säulen gestützt werden. Die erste Säule ist eine individuelle Beratungspflichtverletzung, die zweite Säule eine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung und die dritte Säule ist der unterlassene Hinweis auf Provisionen.

1. Beratungspflichtverletzung

Ein Beratungsverschulden Seitens des Beratungsinstituts würde beispielsweise vorliegen, wenn dem Anleger mitgeteilt wurde, dass dessen eingesetztes Kapital durch eine Garantie der Dresdner Bank AG bzw. der Hypo Vereinsbank AG abgesichert wäre und daher kein Verlustrisiko droht. So hat das Oberlandesgericht München in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Commerzbank auf Grund einer Aufklärungspflichtverletzung zum Schadenersatz verurteilt (Az. 17 U 4828/07).

2. Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung

Ein Schadensersatzanspruch würde ferner dann bestehen, wenn das Beratungsinstitut den Fondsprospekt nicht hinreichend auf dessen Plausibilität hin geprüft hat. Vor dem Oberlandesgericht München wurden sogenannte KapMuG Verfahren eingeleitet, in welchen geprüft wird, ob die jeweiligen Prospekte Fehler aufweisen.

Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass Prospektfehler vorliegen und waren diese Prospektfehler auch für das Beratungsinstitut erkennbar, so würde das Beratungsinstitut grundsätzlich bereits aus diesem Grund haften.

3. Provisionen

Die 22. Kammer des Landgerichts München I hat die Commerzbank AG bereits mehrmals deshalb verurteilt, weil die Anlageberater den Kunden nicht auf die sogenannten Kick-Backs, also die Provisionen, die von Seiten des Fonds an die Commerzbank AG flossen, in Kenntnis gesetzt haben. Bei den VIP Medienfonds 3 und 4 flossen regelmäßig kick-backs von über 8 %, über die die Anleger meist nicht informiert wurden.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München kürzlich die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einem VIP 4 Medienfonds verurteilt, weil der Berater den Anleger nicht über die insgesamt ausgereichten Provisionen von über 16 % in Kenntnis gesetzt hat. Die Kosten sind zwar zutreffend im Prospekt aufgeführt, jedoch wurde der Prospekt in dem streitgegenständlichen Fall erst bei der Zeichnung übergeben.

Sollte eines der drei Argumentationsmuster, also entweder eine fehlerhafte Anlageberatung, eine fehlende Plausibilitätsprüfung oder der unterlassene Hinweis auf Provisionen vor Gericht durchgreifen, so würde der Anleger den Rechtsstreit grundsätzlich gewinnen.

In diesem Fall wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Dies bedeutet, das investierte Eigenkapital zuzüglich Agio wird ersetzt, des Weiteren kann ein entgangener Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden und auch die Zinsen einer eventuellen Steuernachzahlung werden erstattet. Anleger, die zur Begleichung der Steuernachzahlung ein entsprechendes Darlehen aufgenommen haben, können den sich hieraus ergebenden Schaden ebenfalls geltend machen.

VIP 4 Anleger haben darüber hinaus noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber der HypoVereinsbank AG geltend zu machen. Zwar sind die diesbezüglichen Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt, jedoch hat die 4. Kammer des Landgerichts München I eine Nebenpflichtverletzung der Hypo Vereinsbank AG aufgrund des bestehenden Darlehensvertrages bejaht.

BSZ-Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der sowohl das erste klagestattgebende Urteil vor einem Landgericht als auch vor einem Oberlandesgericht im Zusammenhang mit VIP 4 Medienfonds gegen die Commerzbank AG erstritten hat, rät allen Anlegern, die sich an den VIP Medienfonds 3 und/oder 4 beteiligt haben, umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

"Sowohl die Beratungshaftungsansprüche der VIP 3 und VIP 4 Anleger als auch die möglichen Ansprüche der VIP 4-Anleger gegen die HypoVereinsbank AG drohen mit Ablauf des 31.12.2008 zu verjähren. Aus diesem Grund sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ein Aufforderungsschreiben an die Commerzbank AG oder den freien Berater reicht aber nicht aus, um die Verjährung der Schadenersatzansprüche zu hemmen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Lehman Brothers-Zertifikate: Citibank in 1. Fall zu Schadensersatz verurteilt!

Amtsgericht Leipzig spricht Anlegern Schadensersatz gegen Citibank zu! Widersprüchliche Richtersprüche! Das müssen Anleger jetzt wissen!

Diversen Medienberichten zufolge wurde in einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig nun einem ersten Anleger Schadensersatz in voller Höhe gegen die Citibank zugesprochen (Az: 115 C 3759/08- noch nicht rechtskräftig). Das Gericht habe einen Beratungsfehler festgestellt, da das Geld für einen bestimmten Zweck angelegt werden sollte. Der Anleger hatte Medienberichten zufolge im Dezember 2006 ausdrücklich eine sorglose und sichere Geldanlage für seine Tochter verlangt und im Anlagegespräch erklärt, dass er sicherheitsorientiert und sehr konservativ sei.

Damit liegen nun in der Lehman-Pleite zwei widersprüchliche Urteile vor, denn das Landgericht Frankfurt am Main hatte vor wenigen Tagen die Klage eines Rentner-Ehepaars in Höhe von 12.000,- € abgewiesen, da das Gericht zum Ergebnis gekommen war, dass der dortige Anleger anlagegerecht beraten worden sei, da das Risiko einer Insolvenz von Lehman damals nur theoretischer Natur gewesen sei.

Was haben diese widersprüchlichen Urteile nun zu bedeuten und welche Schlussfolgerungen können Anleger nun daraus ziehen?

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden die beiden Urteile demnächst anfordern, um noch detailliertere Erkenntnisse zu gewinnen, was bisher noch nicht möglich war, trotzdem lässt sich schon eine Tendenz ablesen:

Wenn man sich beide völlig unterschiedlich entschiedenen Fälle genau ansieht, erkennt man nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth sofort die Unterschiede. Wenn die Medienberichte zu den Fällen stimmen, handelte es sich im Frankfurter Fall um einen erfahrenen Anleger, der bei anderen Banken noch ein umfangreiches Depot in Höhe von mehr als 100.000,- € unterhalten hatte. Die 12.000,- €, die der Anleger bei Lehman verloren hatte, hätten auch aus einem anderen Geschäft mit Fonds gestammt, bei dem der Anleger 40 % Gewinn gemacht habe. „Hier drängt sich bei einem Richter vermutlich der Verdacht auf, dass es sich um einen spekulativ eingestellten Anleger handelt, der wusste, was er tat und die Verluste ihn nicht sonderlich schmerzen, da sie aus anderweitigen Gewinnen stammen und er noch ein umfangreiches weiteres Wertpapierdepot unterhält.“

Ganz anders im gegenwärtigen Fall, in dem der Kläger das Geld für den Nachwuchs habe anlegen wollen und erklärt hatte, sicherheitsorientiert und konservativ anlegen zu wollen:

„Das, was wir seit Wochen sagen, nämlich, dass es entscheidend auf die Risikobereitschaft der jeweiligen Anleger ankommen dürfte, wird mit den beiden Urteilen vollumfänglich bestätigt,“ so Späth. „Dabei ist auch entscheidend, dass es nicht nur darauf ankommt, wie das Risikoprofil ausgefüllt wurde, denn zahlreiche Anleger berichten uns sowieso davon, dass dies von den Banken anders ausgefüllt worden ist, als ihre tatsächliche Risikobereitschaft war. Entscheidend ist also immer der Gesamteindruck.

Das Urteil in Leipzig ist ein erster „Durchbruch“ für sicherheitsorientierte Anleger und dürfte auch für die zahlreichen Vergleichsgespräche, die zur Zeit mit den diversen Banken geführt werden, hilfreich sein.“ Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden beide Urteile von den Gerichten anfordern und dann noch einmal detailliert darüber berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.08. 2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Dezember 02, 2008

Juragent Prozesskostenfonds KG – Schadenersatz für Anleger.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten außergerichtlich Schadenersatz für Anleger. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte schließen außergerichtlichen Vergleich für Anleger der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG.

Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger wandte sich im Herbst des Jahres 2004 an einen Anlageberater, um sich über Anlagemöglichkeiten im Fondsbereich zu informieren. der Anleger gab dabei an, dass ausschließlich Interesse an sicheren Anlageformen bestehe.

Der Berater empfahl sodann eine Beteiligung an der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozessfinanzierungsfonds KG mit einer Gesamtzeichnungssumme in Höhe von Euro 20.000,00, nebst Agio in Höhe von Euro 1.000,00, ohne auch die hierbei bestehenden Risiken hinzuweisen. Es würde sich hierbei, so der Anlegeberater gegenüber dem Anlageinteressenten weiter, um eine absolut sichere Beteiligung handeln, bei der praktisch keine Verlustrisiken bestehen.

Die Empfehlung zum Abschluss der Beteiligung erfolgte trotz der Tatsache, dass in der Fachpresse bereits im Frühling des Jahres 2004 eindringlich vor einer Beteiligung an der Juragent JG gewarnt wurde. Der Anleger erklärte gegenüber den Rechtsanwälten, wenn er über die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Risiken und die bereits bestehende negative Presse bezüglich der Juragent Beteiligungen aufgeklärt worden, so hätte er die Beteiligung niemals erworben.

Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Anlegers beim Anlageberater keine Wirkung zeigten, beauftragte der Anleger die Rechtsanwälte mit der Durchsetzung der ihm zustehenden Schadenersatzansprüche. "Erfreulicherweise konnten wir bereits im außergerichtlichen Verfahren gegen den Anlageberater eine Schadenersatzleistung im vierstelligen Bereich erwirken, so dass sich der Anleger die Durchführung eines kosten- und zeitintensiven Klageverfahren sparen konnte, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron. Anleger weiterer Juragent Prozesskostenfonds sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche wegen Falschberatung zustehen. In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom02.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt