Donnerstag, März 31, 2016

Kündigung Bausparvertrag unwirksam. OLG Stuttgart verurteilt Bausparkasse.

Laut einer Pressemitteilung vom 30.03.2016 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehrt.


Sie hatte ihn 1978 mit einer Bausparsumme von 40.000,- DM (20.451,68 €) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p. a.. Nach Zuteilungsreife 1993 stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €. Die Bausparsumme war nicht vollständig angespart.

Das OLG Stuttgart hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Sie könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach § 5 Abs. 1 ABB sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele keine Rolle. Die überlange Vertragsdauer beruhe hier zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Die Bausparkasse habe aber für diesen Fall ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Wenn sie ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf ein Kündigungsrecht berufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Soweit ersichtlich ist dies die erste obergerichtliche Entscheidung (Aktenzeichen: 9 U 171/15, Oberlandesgericht Stuttgart), die die Kündigung eines noch gut verzinsten Bausparvertrags für unwirksam und die betreffende Bausparkasse zur weiteren Verzinsung angesparten Guthabens für verpflichtet hält. Sie sollte Bausparer, deren Vertrag unter vergleichbaren Umständen gekündigt wird, ermutigen, auf Einhaltung getroffener Vereinbarungen zu bestehen und sich rechtzeitig versierter anwaltlicher Unterstützung zu versichern.

Auch hier hat sich wieder gezeigt, dass Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, März 29, 2016

So steigen Sie aus ihrer Lebensversicherung aus und können eine sinnvollere Anlage wählen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) sind viele Lebensversicherungen mit den Lebensversicherungsunternehmen auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgeschlossen worden.


Nicht zulässige Formulierungen führen dazu, dass Lebensversicherer einen Widerspruch akzeptieren und den Vertrag rückabwickeln müssen. Für den Kunden der Lebensversicherung bedeutet dies:

- das Ende des Vertragsverhältnisses
- die Rückzahlung aller Prämien
- die Rückzahlung geleisteter Rückkaufswerte
- die Entschädigung für entgangenen Nutzen des investierten Geldes

Lebensversicherungen werden als Altersvorsorge und Kapitalanlage immer weniger ertragsreich. Weitere Leitzins-Senkungen sind zu befürchten und die Versicherer kommen an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. 

Vor diesem Hintergrund scheint ein Widerspruch / Widerruf mit dem „Widerrufsjoker“ die Basis für eine sinnvollere Kapitalanlage liefern zu können.

Die  BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung  bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Für Kredite zwischen 2002 und 2010 ergeben sich im Durchschnitt Rückzahlungen von 7500 Euro nach Widerruf!

Beim Kreditwiderruf - mit wie viel Ersparnis kann ich rechnen? Rückerstattung aus Kreditwiderruf und unzulässigen Bearbeitungsgebühren.


Haben auch Sie folgenden Kredit ab 2002 abgeschlossen?

Verbraucherkredit
Immobiliendarlehen
KFZ-Finanzierung

Als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können Sie den Kredit kostenlos prüfen lassen:

Das Fazit 3 Punkten:

1. schnell & einfach

In wenigen Tagen erfahre ich die Höhe meines Anspruchs gegen die Bank, Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank oder Autobank.

Danach entscheiden Sie wie es weitergeht!

Ich muss nichts mehr tun. Denn die mit dem BSZ e.V. kooperierende Vertrauenskanzlei hat die Rechtsanwälte und kennt die Tricks der Kreditinstitute.

2. durchsetzungsstark & erfolgreich

Wenn ich selber tätig werde habe ich keinen Erfolg bei den Banken, Sparkassen und Volksbanken. Ein guter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann helfen.

risikolos & fair

Als Födermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf habe ich keine Kosten vorab für Beratung. Das gerichtliche Verfahren kann durch Rechtsschutzverischerung oder Prozesskostenfirma abgewickelt werden.

Ihre Kreditrechte auf einem Blick

Typische Fehler in der Widerrufsbelehrung

Die deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung
Der Gesetzgeber schreibt eindeutig vor, dass eine Widerrufsbelehrung innerhalb eines Vertrages deutlich hervorgehoben werden muss, ansonsten entsteht eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Hierzu sollte der entsprechende Passus mit grafischen Mitteln eindeutig in den Vordergrund gestellt werden.

Wird die Widerrufsbelehrung stattdessen einfach in den regulären Text des Vertrages integriert und nicht sonderlich hervorgehoben, dann hat man es unter Umständen bereits mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu tun. Darüber hinaus muss die Widerrufsbelehrung in Absätze gegliedert sein und über passende Zwischenüberschriften verfügen.

Die unmissverständliche Information über Widerrufsfristen
Bei allen Verträgen muss der Verbraucher ganz eindeutig erkennen können, welche Widerrufsfristen ihm zur Verfügung stehen. Es obliegt hier der Pflicht des Vertragspartners, exakt und verständlich darüber aufzuklären, ob und innerhalb welcher Fristen ein Widerruf möglich ist. Ist die Belehrung nicht eindeutig oder missverständlich, dann hat man es unter Umständen mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu tun und kann den Vertrag ohne rechtliche Konsequenzen kündigen. Verwirrende Informationen in der Widerrufsbelehrung. Ohne vollständige Adresse ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Veraltete Muster und Vorlagen für die Widerrufsbelehrung. Falsche Belehrungen über rechtliche Folgen des Widerrufs. Fehlerhafte Informationen über die Widerrufsfrist

Die Verbraucherzentrale in Hamburg hat sich insgesamt mit über 3.300 Kreditverträgen von Immobilien intensiv beschäftigt und dabei Erschreckendes festgestellt. In über 80 Prozent der untersuchten Fälle hatten es die Experten mit einer fehlerhaften Widerrufserklärung zu tun. Es ist insofern höchste Zeit, dass auch Sie Ihren Darlehensvertrag kritisch überprüfen, denn die Chancen, dass Ihnen ein Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung zusteht, sind groß.

Beachten Sie, dass jede fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu führen kann, dass Sie die Möglichkeit erhalten, in deutlicher Weise vom heute sehr niedrigen Zinsniveau zu profitieren. Sie können in diesem Fall Ihren bestehenden Darlehensvertrag umschulden oder zumindest mit Ihrer Bank über die bestehenden Konditionen verhandeln.

Für Kredite zwischen 2002 und 2010 ergeben sich im Durchschnitt Rückzahlungen von 7500 Euro. Wollen Sie darauf verzichten? Als Fördermitglied der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf“ prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte kostenfrei Ihren Rückzahlungsanspruch.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, März 24, 2016

IHR GESCHÄFTSKONTO: Holen Sie jetzt alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren zurück!

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 und 28.07.2015 (Aktenzeichen XI ZR 174/13 und XI ZR 434/14; haben ein großes Medienecho hervorgerufen.


Auf ihrer Grundlage können betroffene Bankkunden unter Umständen einen Großteil der Gebühren zurückverlangen, die sie in den letzten 10 Jahren für einzelne Buchungen an ihre Bank entrichten mussten. Interessant sind diese Urteile vor allen Dingen für Geschäftskunden mit vielen Buchungsposten pro Tag.

Worum geht es genau? Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Kontovertragsklauseln zu befinden, die pauschal pro Buchungsposten ein gewisses Entgelt vorsahen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Klauseln unwirksam waren, weil sie so zu verstehen seien, dass auch bei fehlerhaften Buchungen bzw. deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig würde. Derartige Korrekturbuchungen aber müsste das Kreditinstitut von Gesetzes wegen unentgeltlich erledigen. Da nach den Formulierungen der Klauseln zu Unrecht Gebühren verlangt werden könnten, seien die Klauseln insgesamt unwirksam.

Der Clou: Eine unwirksame Klausel kann nicht Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden Buchungsposten bilden. Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden. Eine Grenze bilden insofern allerdings die Verjährungsvorschriften: spätestens 10 Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr zurückverlangt werden.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron wies darauf hin, dass dabei erhebliche Summen zusammenkommen können: in einem der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 €, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.

Nach Meinung des BSZ e.V. lohnt es sich daher auf alle Fälle, die Kontoauszüge auf die Erhebung unzulässiger Gebühren zu überprüfen und Rückforderungen dann  unmittelbar geltend zu machen. Verweigert die Bank die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Gebühren, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.

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Steilmann Anleihen: Vertreter der Anleihegläubiger.

Bekanntes Bekleidungsunternehmen schockt Anleger!

Der KMU - Anleihemarkt präsentiert nach der German Pellets Havarie Anfang Februar den Anlegern eine weitere Enttäuschung. Am 23.03.2016 gab die Steilmann SE bekannt, zahlungsunfähig zu sein und unverzüglich Insolvenzantrag stellen zu wollen. Sanierungsverhandlungen hätten keinen Erfolg gehabt.

Das Unternehmensrating lautete bis zuletzt auf BBB- und wies einen Investment - Grade auf. Der Modekonzern hat drei Unternehmensanleihen im Gesamtvolumen von etwa 88 Mio. EUR und Laufzeiten zwischen März 2017 und September 2018 im Umlauf: die 6,75% STEILMANN-BO.Anleihe 12/17, WKN: A1PGWZ; die 7,00% STEILMANN-BO.Anleihe 14/18, WKN: A12UAE und die STEILMANN-BO.Anleihe 15/17, WKN: A14J4G.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, begleitet besorgte Anleger bei der Beobachtung der Entwicklung, um frühzeitig Empfehlungen für sich anbietende Schritte geben zu können. Die Anleihegläubiger haben grundsätzlich Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen und sollten diese Rechte nicht ohne Not aufgeben. Nur wenn sie in einer Anleihe - Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit darauf verzichten, müssen sie Einbußen hinnehmen. Eine besonders starke Position haben, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, die Erstzeichner einer Anleihe, selbst wenn sie sie unter Inkaufnahme von Kursabschlägen veräußert haben sollten. Bei einem Weiterverkauf an Folgeanleger würden diese Ansprüche nicht automatisch mit übertragen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf, steht für die Vertretung von Anlegern bei einer Gläubigerversammlung und für die Funktion als deren Gemeinsamer Vertreter zur Verfügung. In dem Zusammenhang dürfte es empfehlenswert sein, die Anlegerinteressen schon in einem frühen Verfahrensstadium zu bündeln.

Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen:

Senden Sie nach Ihrer Anmeldung zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steilmann Anleihen“ dem Anwalt unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des - Erwerbs erhalten haben. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte dem Anwalt die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den der Rechtsanwalt gern vorab mit der Versicherung abklärt.

Die Informationen welche die Kanzlei den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf teilt die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Eine zusätzliche Empfehlung in diesem Zusammenhang: Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre weiteren Geldanlagen, wie Fondsbeteiligungen, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds, kritisch auf ihren bisherigen Verlauf und die Zukunftserwartungen prüfen zu lassen. Sollten Sie in einschlägigen Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steilmann Anleihen“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Auf dem Prüfstand: Kapitalanlageverluste von Kleinanlegern

Der beste Anlegerschutz ist, wenn sich die geschädigten Anleger wehren und zwar ohne eigenes finanzielles Risiko! Nur durch die massenhafte Rückforderung des angelegten Geldes wird sich die miese Abzockerei von Kleinanlegern von selbst erledigen. 


Viele Kapitalanlagestrategien erweisen sich oft als Reinfälle. Mit Schrottimmobilien, Bauherrenmodellen, Film- und Medienfonds, Schiffsfonds, Schneeball- und Pyramidensystemen, und wertlosen U.S.-Aktien zieht sich eine Ausplünderungsspur durchs ganze Land. Jährlich werden Milliardenbeträge versenkt, meist das Geld von Kleinanlegern.

Die Anleger investieren in der Regel ihr erspartes Geld in der sicheren Annahme, dass es sich bei öffentlich und von Banken angebotenen Finanzprodukten um solide Anlagen mit einem geringen Risiko zur Altersvorsorge handele. Diese Annahme wird oft durch werbende Äußerungen die Sicherheit suggerieren sollen, durch versprochene renditeträchtige Rentenzahlungen, durch die zugrunde liegenden Verkaufsprospekte und einer auf diesen Erklärungen aufbauenden Anlagestimmung geweckt. Viele Initiatoren werben in Zeitungen und Zeitschriften mit Verkaufsflyern und Inseraten unter anderem auch mit dem Hinweis auf namhafte Politiker und Wirtschaftsprüfergutachten um das Vertrauen der Anleger.

Die Ratschläge sind oft so mies, dass die Berater ihre Empfehlungen gleich aus der Lostrommel ziehen könnten, wobei sie nach allen Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung  mehr Erfolg haben müssten. Es gibt Berater die Produkte empfehlen, die dem überwiegenden Teil ihrer  Klienten statt der versprochenen Rendite ein sattes Minus bescheren.

Verantwortlich für das miese Ergebnis ist in vielen Fällen der Erfolgsdruck unter dem die Berater stehen und auch der Tatsache geschuldet, dass die angebotenen Produkte einfach nur mies sind, oder so kompliziert gestrickt wurden,  dass sie keiner mehr versteht. Jahr für Jahr werden Anleger in Deutschland bei dem Versuch sich eine sichere Altersvorsorge aufzubauen regelrecht ausgenommen bis zur bitteren Pleite.

Für Anleger denen beim Abschluss der Investition zum Beispiel in Schiffsfonds, versichert wurde, dass es sich bei Schiffsfonds generell um eine sichere Kapitalanlage handelt, ist die aktuelle Entwicklung überraschend und katastrophal. Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als Altersversorgung gedacht. Statt satter Ausschüttungen sind die Betroffenen teilweise von hohen Rückzahlungsforderungen betroffen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtete mit seiner Rechtsprechung bereits vor einiger Zeit Banken, Sparkassen, Volksbanken und Anlageberater zu einer umfassenden Risikoaufklärung. Daraus abgeleitet müssen Berater vor einer Anlageempfehlung, in einen Schiffsfonds zu investieren, genau prüfen, ob die Anlage in einen Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden überhaupt vereinbar ist. Es kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde bereit ist einzugehen. Weiter müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es handelt sich dabei um das Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit anlagegerechter und anlegergerechter Beratung umschrieben wird.

Der Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bleibt deshalb bei seiner Einschätzung, dass die teilweise Existenz vernichtenden  Pleiteskandale die Kleinanleger hinnehmen müssen, das Paradebeispiel einer Kombination aus bewusster Falschberatung des eigenen Profits wegen, Aufsichtsversagen und dem Bruch staatlicher Schutzversprechungen – gerade auch im Hinblick auf die Forderung zur privaten Altersvorsorge -  gegenüber den Kapitalanlegern in Deutschland darstellt. Aber was soll man auch von einer Regierung erwarten, die ihren Bürgern mit Sprüchen wie „die Rente ist sicher“  finanzielle Sicherheit im Alter vorgaukelt, sich dann aber mit der Finanzindustrie verbündet und Ihren Bürgern Anlagemodelle wie z. B. die Riesterente zumutet.

Und als wäre die aktuelle Bankenkrise für die Finanzaufsicht nicht Lehrstück genug gewesen, wird hier weiter bei der Misswirtschaft zugesehen und nicht auf ein Umdenken gegenüber den geschädigten Kapitalanlegern gesetzt.

Der beste Anlegerschutz ist, wenn sich die geschädigten Anleger wehren. Nur durch die massenhafte Rückforderung des angelegten Geldes wird sich die miese Abzockerei von Kleinanlegern von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.


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Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter - erlitten hat oder  befürchtet, kann als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ erste außergerichtliche  Schritte ohne eigenes Kostenrisiko veranlassen.

Das zwischen Banken, Versicherungen  so wie  Anlagegesellschaften  und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht kann der Anleger hier durch die Inanspruchnahme einer auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierten Kanzlei ausgleichen, welche im Idealfall , der hier gegeben ist, mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert.

Als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ bleiben die Geschädigten von jeglichen Kosten verschont. Konnten aber vielleicht bereits durch die außergerichtlichen Bemühungen der Anwälte den Vorgang erfolgreich abschließen. Bleiben die außergerichtlichen Bemühungen der Rechtsanwälte ohne Erfolg, sind dem Auftraggeber ebenfalls keine Kosten entstanden. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Betroffene Anleger welche dieses Angebot wahrnehmen möchten, können gerne einen Antrag auf Beitritt als Fördermitglied zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ anfordern. Der Förderbeitrag ist einmalig und wird von Ihnen selbst bestimmt, er sollte aber 75.- Euro nicht unterschreiten.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, März 23, 2016

''ERSTE-HILFE-STATION FÜR GESCHÄDIGTE KAPITALANLEGER'' – Ansturm betroffener Anleger!

Der BSZ® e.V. hatte am 21.03.2016 berichtet, dass er  für geschädigte Kapitalanlegerleger die kein GUTES GELD dem SCHLECHTEN GELD hinterherwerfen wollen in Kooperation mit Rechtsanwälten und Finanzierungspartnern  eine  "Erste-Hilfe-Station für geschädigte Kapitalanleger" -  eingerichtet hat.  


Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter - erlitten hat oder  befürchtet, kann als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ erste außergerichtliche  Schritte ohne eigenes Kostenrisiko veranlassen.

Wir wussten zwar, dass viele geschädigte Anleger aus Angst vor hohen Kosten den Weg zum Anwalt oder gar zum Gericht scheuen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Mit einem solchen Ansturm hatten wir dennoch nicht gerechnet. Seit dieser Nachricht stehen bei dem BSZ e.V. die Telefone nicht mehr still und massenweise E-Mails treffen ein. 

Die eingereichten Fälle werden ausschließlich von hoch spezialisierten BSZ Vertrauensanwälten für Bank und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht bearbeitet.

Es wird in jedem Fall vor Einleitung weiterer Schritte genau geprüft wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Dabei gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein vielleicht in Erwägung gezogener  Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann. Man hätte dann zumindest den berühmten Spatz in der Hand.

Das zwischen Banken, Versicherungen  so wie  Anlagegesellschaften  und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht kann der Anleger hier durch die Inanspruchnahme einer auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen, welche im Idealfall , der hier gegeben ist, mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert.

So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Vertrauensanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass Falschberatung, versteckte Provisionen und Kosten , Veruntreuungen und sonstige zivil- und  strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und mitunter jahrelang dauern können, wissen die Meisten. Aus diesem Grunde verzichten viele Anleger ohne Rechtsschutzversicherung, oder wenn diese die Deckungszusage nicht erteil hat, auf weitere juristische Schritte. Dies vor allem auch, weil die Anleger selbst, ihre Erfolgsausichten nicht realistisch beurteilen können.

Als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ bleiben die Geschädigten in dem hier besprochenen Rahmen von jeglichen Kosten verschont. Konnten aber vielleicht bereits durch die außergerichtlichen Bemühungen der Anwälte den Vorgang erfolgreich abschließen. Bleiben die außergerichtlichen Bemühungen der Rechtsanwälte ohne Erfolg, sind dem Auftraggeber ebenfalls keine Kosten entstanden. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten. 

Betroffene Anleger welche dieses Angebot wahrnehmen möchten, können gerne einen Antrag auf Beitritt als Fördermitglied zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ anfordern. Der Förderbeitrag ist einmalig und wird von Ihnen selbst bestimmt, er sollte aber 75.- Euro nicht unterschreiten.
Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Hannover Leasing 165: Hiobsbotschaften aus Bratislava

Kurz vor absoluter Verjährung evtl. Ansprüche wg. fehlerhafter Anlageberatung: das Fondsobjekt ist einsturzgefährdet. Was ein Anleger noch tun kann


Knapp 10 Jahre nach Auflegung des Fonds „Wachstum Neues Europa 2“ erreichte die Anleger Ende 2015 die unfassbare Nachricht von derart schwerwiegenden Baumängel, dass das Fondsobjekt, das „Apollo Business Center“ in Bratislava (Tschechien), nach behördlicher Anordnung aufgrund von Einsturzgefahr nicht weiter genutzt werden kann. Die Mieter mussten ausziehen.

Ein solches Szenario ist für die Anleger und die Fondsgesellschaft eine finanzielle Katastrophe. Hohe Kosten für die Sanierung sind zu befürchten. Statt Mieteinnahmen stehen Schadensersatzforderungen der (ehemaligen) Mieter zu befürchten, die das Gebäude Hals über Kopf verlassen mussten. Daneben bestehen erhebliche Darlehensverbindlichkeiten, bei denen geklärt werden muss, ob und wie diese ohne Mieteinnahmen weiter bedient werden können.

Auch dürfte das finanzierende Bankhaus aufgrund eines Wertverfalls der Sicherheiten mutmaßlich die Möglichkeit haben, das Darlehen zu kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Eine solche Rückzahlung könnte die Fondsgesellschaft wohl kaum leisten, so dass über eine Insolvenz der Fondsgesellschaft spekuliert wird.

In der jetzigen Situation empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch betroffenen Anlegern eine sofortige Überprüfung ihrer individuellen rechtlichen Möglichkeiten.

 Zunächst rät er eine Überprüfung durchführen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine unternehmerische Kapitalanlage handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

„Viele Anleger, denen der Erwerb derartiger geschlossener Immobilienbeteiligungen empfohlen worden ist, berichten uns, dass ihnen derartige geschlossene Fonds als sichere Anlagen angepriesen wurden,“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Sichere Anlagen sind sie definitiv nicht, wie das Schicksal HL 165 dokumentiert.

Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an der Beteiligung an den Anlageberater bzw. an die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.

Sollte der Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds durch eine Bank vermittelt worden sein, so war diese zudem verpflichtet, dem Anleger etwaig für die Vermittlung als sogenannte Kick-back-Zahlungen vereinnahmte Provisionen offenzulegen. Sollte die Bank dies versäumt haben, können auch auf Grundlage der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung  gestützte Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ebenfalls auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

 Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und – Durchsetzung.

Besonders wichtig für die Anleger: etwaige derartige Schadensersatzansprüche drohen spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage zu verjähren. Versierte Anwälte können betroffene Anleger beraten, mit welchen rechtlichen Maßnahmen der Eintritt der absoluten Verjährung eventueller derartiger Ansprüche verhindert werden kann.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch 


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Anlegerfreundliche Entscheidung im Zusammenhang mit Swap-Geschäften! Ansprüche aus riskanten Zinswetten jetzt rechtlich prüfen lassen!

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer Kommune in Nordrhein-Westfalen.


Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Pflichten von Banken  beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen.  Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000  Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die WestLB (künftig  einheitlich: Beklagte), vereinbarten unter anderem am 9. November 2006  einen "Kündbaren Zahler-Swap" mit einem Bezugsbetrag in Höhe von  3.779.573,89 Euro.  Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen  Zinses von 6,44% p.a. Die Beklagte übernahm die Zahlung eines Zinses in  Höhe des 3-Monats-Euribors.

Weiter einigten sich die Parteien am 12.  März 2008 auf einen "Digitalen Zinsumfeld-Swap". Danach schuldete die  Klägerin zunächst einen festen und sodann einen Zins von entweder 2,25%  p.a. oder 6,95% p.a., wobei die Zahlungspflicht davon abhing, ob eine "Digitalbedingung" erfüllt war. Die Beklagte verpflichtete sich zur  Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. aus dem Bezugsbetrag von  3 Mio. ?. Zugleich mit dem Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts  einigten sich die Parteien darauf, einen anderen Swap-Vertrag  aufzulösen, und preisten die aus diesem Vertrag resultierende negative  Vertragsposition der Klägerin in das neue Geschäft ein.

Am 16. November  2009 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap". Nach diesem Vertrag war die Beklagte zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. auf den Bezugsbetrag von 8 Mio. Euro verpflichtet. Die Klägerin schuldete einen  variablen Zins, der ausgehend von einem EUR/CHF-Wechselkurs von 1,4350  an dessen weitere Entwicklung gekoppelt war. Unterschritt der  Wechselkurs zu bestimmten Stichtagen diese Grenze, ergab sich ein  Aufschlag auf den in jedem Fall zu zahlenden Zinssatz von 2,5% p.a.  Zeitgleich lösten die Parteien einen weiteren Swap-Vertrag ab. Dabei  berücksichtigten sie den Umstand, dass die Klägerin der Beklagten aus  dem abgelösten Swap-Vertrag zur Leistung einer Ausgleichszahlung  verpflichtet gewesen wäre, bei der Gestaltung der Vertragspositionen im  Rahmen des "CHF-Plus-Swaps". Bei allen drei streitgegenständlichen  Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der  Klägerin in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags  negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts  unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

Dem Antrag der Klägerin auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht  teilweise, das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin (von einem  geringen Teil der geltend gemachten Forderung abgesehen) in Gänze  entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben,  soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und  die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat dabei die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, zwischen den Parteien seien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen. In Übereinstimmung mit seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nr. 46/2011, Nr. 8/2015 und Nr. 70/2015) hat der Bundesgerichtshof indessen nochmals bekräftigt, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die beratende Bank über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer objektgerechten Beratung, sondern aufgrund eines schwerwiegenden  Interessenkonflikts aufklären muss. Er hat weiter dahin erkannt, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten nicht als unbeachtlich beiseitelassen dürfen, die für die Klägerin verantwortlich Handelnden hätten, was die Klage unbegründet gemacht hätte, in Kenntnis des Einpreisens eines anfänglichen negativen Marktwerts als solchem die Zinssatz-Swap-Verträge mit der Beklagten abgeschlossen, ohne an dessen konkreter Höhe interessiert zu sein. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Grundsätze aus seinem Urteil vom 28.April 2015 zur Verjährung wiederholt (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/2015). Er hat außerdem zwei weitere für die Praxis relevante Fragen entschieden. 

Zum einen hat er Ausführungen dazu gemacht, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, so dass die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen muss. Um konnex zu sein, muss der Zinssatz-Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen werden, die zugleich Darlehensgeberin des Kunden ist. Der Bezugsbetrag des  Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bereits bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrags entsprechen oder darf ihn jedenfalls nicht übersteigen. Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen der Laufzeit der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie  jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag  übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer  partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss  jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa  einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem  Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen  einen variablen Zins zahlen. Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge,  die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln. 

Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Ausführungen zur Vorteilsausgleichung gemacht. Danach kann ein Vorteil anzurechnen sein,  der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf  demselben Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei  dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts  unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag  ablöst. Dieser Vorteil, der dem negativen Marktwert des Altvertrags im Zeitpunkt seiner Auflösung entspricht, ist unter Wertungsgesichtspunkten allerdings dann nicht anzurechnen, wenn der Anleger schon zum Abschluss des Altgeschäfts durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der beratenden Bank veranlasst worden ist, ohne dass es darauf ankäme, ob Ansprüche wegen der früheren Beratungspflichtverletzung verjährt sind. 
Urteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14 

Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 12. März 2013 - 21 O 472/11 
OLG Köln - Urteil vom 13. August 2014 - 13 U 128/13 

Quelle: Mitteilung Nr. 060/2016 vom 22.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Fazit des BSZ e.V.:

Trotz klarer Rechtssprechung gibt es immer noch viele Swap-Kunden, die sich nicht gegen ihre Verluste wehren. Die Rechtssprechung zu Gunsten der Kunden ist eindeutig.  Kaum eine Bank, die ihren Kunden ein Zinsswap-Geschäft verkauft hat, ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im April 2015 in einem Urteil (Az.: IX ZR 378/13) fest. Darin hatten die Richter noch einmal klargestellt, dass eine Bank, die einen Zinssatz-Swapvertrag empfiehlt, grundsätzlich verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn bereits in das Produkt einstrukturiert hat. Das hat nämlich zur Folge, dass der Marktwert bei Vertragsabschluss für den Kunden negativ ist. Dieses Urteil, so der BGH, gelte grundsätzlich und unabhängig von der Komplexität der Swap-Verträge. Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

„Alle Kunden, die über diesen negativen Marktwert bei Vertragsabschluss nicht aufgeklärt wurden“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte „können somit aus diesem Vertrag aussteigen. Denn die Erfüllung der Aufklärungspflicht der Bank, die zugleich Vertragspartner des Swaps ist, dürfte eher die Ausnahme gewesen sein.“

Wie sich jetzt wieder zeigt so lohnt es sich, derartige Geschäfte gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen.  Viele Anleger, die solche Swap Geschäfte abgeschlossen haben, scheuen das Kostenrisiko. Zu beachten ist aber, dass nur derjenige, der vor Gericht unterliegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat"

Ansprüche der Anleger können verjähren, so dass eine vorherige Prüfung in solchen Fällen sinnvoll ist. Nach Mitteilung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sollten derartige Fragestellungen immer vorab möglichst zeitnah geklärt werden, damit nicht mögliche Fristen versäumt werden.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zinswetten/Swap-Geschäfte können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.