Weiterhin schlechte Nachrichten für Anleger des
Unternehmensverbundes „One Coin“, das auf der Homepage www.onecoin.de selbst
mit Aussagen geworben hatte wie: „Nehmen Sie an der Finanzrevolution teil. Die
erste transparente, globale Kryptowährung für alle“.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hatte am 17. und 20. Februar 2017 über die bekannten noch aktiven Konten der
„IMS International Marketing Services GmbH“, Greven, Deutschland, eine
Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar war.
Im Auftrag von OneCoin Ltd. ließ sich die IMS International
Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „OneCoins“ kommen
wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnden Bankkonten bei
verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder
im Auftrag von OneCoin Ltd. an Dritte auch außerhalb Deutschlands weiter.
Nach Angaben der BaFin ist diese Dienstleistung als
Finanztransfergeschäft zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Abs. 1
S. 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Diese erforderliche Erlaubnis hatte
die IMS International Marketing Services GmbH nicht.
Mit Bescheid vom 05.04.2017 verfügte die BaFin außerdem an
die IMS International Marketing Services GmbH, das unerlaubt für die OneCoin
Ltd., Dubai betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort
einzustellen und hatte die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte angeordnet.
Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die BaFin ein
Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Mio. Euro an.
Weiterhin hatte die BaFin der IMS International Marketing
Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht
der Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die
zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Servives GmbH vorgenommen
hatten. Hiervon liegen Angaben der BaFin selbst auf deren Homepage zufolge noch
rund 29 Mio. Euro auf den derzeit gesperrten Konten.
Unter der Marke „OneCoin“ wurden über ein mehrstufiges
Vertriebssystem weltweit und auch in Deutschland virtuelle Werteinheiten
vertrieben, die als Kryptowährung deklariert wurden.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:
„Seit einigen Tagen bekommen wir zahlreiche besorgte
Anfragen von OneCoin-Anlegern aus dem In- und Ausland, dies sich fragen, wie es
nun weitergeht und wie sie an ihr Geld kommen. Da auf den gesperrten Konten
nach Angaben der BaFin noch Gelder in Millionenhöhe liegen, sollte hier vor
allem über ein Arrestverfahren zum schnellen Zugriff auf die sicher gestellten
Gelder nachgedacht werden. Hierbei sollten Betroffene berücksichtigen, dass bei
der Vollstreckung immer das sog. Prioritätsprinzip gilt, d. h., wer zuerst
kommt, mahlt zuerst. Betroffene sollten daher schnell handeln, um keine
wertvolle Zeit zu verlieren und um ihre Gelder zu sichern!“
Auch alle weiteren Möglichkeiten der Schadenskompensation
sollten geprüft werden. Insbesondere die Firmenverantwortlichen sowie ggf. die
Vermittler der Anlage stehen hier im Fokus.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS International Marketing Services GmbH“ anschließen.
Jedem Anleger, der
bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst
frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten.
Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu
einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den
Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.
Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen
Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für
Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger
beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die
Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan
erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter
Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des
Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann
ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
Betroffene können sich
gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS
International Marketing Services GmbH“ anschließen.
Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell
durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch
auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung
Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche
mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit
optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V.
werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS
International Marketing Services GmbH“ anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „OneCoin/IMS
International Marketing Services GmbH“ kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Wir bauen auf Ihre
Unterstützung!
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. Der BSZ® e.V.
finanziert seit 18 Jahren seine
Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in
Anspruch. Eine finanzielle Zuwendung an
den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich
zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der
BSZ e.V. Anleger- und Verbraucherschutz
Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“
verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit
PayPal-Sicherheit & Datenschutz.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
Anmeldung zum Newsletter
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen