Donnerstag, April 20, 2017

Signa 05/ HGA Luxemburg: Anleger in Sorge

Rechtsanwälte warnen vor baldiger absoluter Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger. Der ab Spätherbst 2007 vertriebene geschlossene Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg befindet sich in größeren Schwierigkeiten, die Anleger massive Verluste befürchten lassen.

Der Fonds investierte in ein großes Bürogebäude in der Stadt Luxemburg. Das Gebäude hat zwei Hauptmieter, die Nordea Bank und Deloitte. Der Umstand, dass es nur zwei große und nicht viele kleine Mieter gibt, wird für den Fonds zum Problem. Deloitte Luxemburg will nach Berichten im Internet seinen Mietvertrag nicht verlängern. Der Mietvertrag mit Deloitte soll im Sommer 2019 auslaufen. Der Vertrag mit der Nordea Bank läuft noch bis März 2021.

Der Fonds ist jedoch dringend auf die Mieteinnahmen angewiesen, da er das Fondsobjekt nicht lediglich mit den Anlegereinlagen finanzierte, sondern zu mehr als 50 % mit einem Darlehen. Ohne hinreichende Mieteinnahmen kann dieses nicht weiterbedient werden, es droht in einem solchen Fall eine Zwangsverwertung des Gebäudes.

Zu allem Überfluss endet die Finanzierung auch noch vor dem Ende der Mietverträge, was die Verhandlungen um ein neues Darlehen nicht erleichtert hat. Eine Anschlussfinanzierung kommt nach derzeitigen Informationen nur zustande, wenn die Anleger auf ihr Kündigungsrecht bis zum Jahre 2022 verzichten. Ein Kündigungsrecht hätte ihnen nach der ursprünglichen Konzeption des Fonds bereits 2018 zugestanden. Darüber hinaus muss der Fonds frisches Kapital in Höhe von 5 Millionen Euro aufbringen.

Die Anleger stimmen gerade über diese Punkte ab. Sofern sie diesen Bedingungen der anschlussfinanzierenden Banken nicht zustimmen, müsste das Gebäude veräußert werden. Hierbei erscheint problematisch, dass Sachverständige den Wert des Fondsobjekts, dass der Fonds seinerzeit für 165 Millionen Euro erworben hat, nur noch auf 143 Millionen Euro schätzen. Sollte der Gutachter hier Recht haben und bei einem Verkauf nur dieser Betrag erzielt werden können, würde dies massive Verluste für die Anleger bedeuten.

Sollte es zu einer Zwangsverwertung des Objekts kommen, so könnte dies für die rund 2000 Anleger des Fonds  bedeuten, dass sie nicht lediglich das noch im Fonds steckende investierte Kapital verlieren, sondern darüber hinaus möglicherweise auch Ausschüttungen (teilweise) zurückzahlen müssen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für betroffene Anleger die Frage, ob sie etwas tun können, um sich von dem drohenden Verlustrisiko zu befreien. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Hendrik Bombosch empfiehlt Anlegern die Einholung rechtlichen Rats.

Im Einzelfall kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Derartige Ansprüche sind gegen den Berater oder das Beratungsunternehmen  gerichtet, welche die Zeichnung des Signa 05 / HGA Luexemburg angeraten hat.

Anlageberater müssen bei ihrer Empfehlung zum einen berücksichtigen, welche Ziele und Wünsche der Anleger mit einer Geldanlage verfolgen möchte. Wenn der Anleger auf der Suche nach einer sicheren Anlage zur Absicherung im Alter war, könnte die Empfehlung zur Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds nicht anlegergerecht gewesen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Falle einer anderen geschlossenen Beteiligung entschieden. Dies weil geschlossene Fonds Risiken aufweisen, die bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen. Folge: Schadensersatzansprüche gegen den Berater kommen in Betracht.

Zum anderen müssen Anlageberater den Anleger vor dessen Zeichnung auf die mit der von ihnen empfohlenen Anlage verbundenen Risiken hinweisen. Bei geschlossenen Beteiligungen ist der Anleger zu informieren, dass die Anlage unter unglücklichen Umständen zu einem Totalverlust führen kann. Weiter ist darüber aufzuklären, dass es schwierig oder sogar völlig unmöglich sein kann, vor Ende der Laufzeit der Beteiligung an das eingesetzte Kapital heranzukommen. Auch muss ein Anleger wissen, dass er Ausschüttungen möglicher Weise noch Jahre nach deren Erhalt (teilweise) zurückzuzahlen hat, falls diese nicht aus Gewinnen gezahlt wurden, sondern sie rechtlich als sog. verdeckte Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein sollten.

Wurde die Beteiligung von einem Kreditinstitut zur Zeichnung empfohlen, so musste die Bank darüber hinaus ungefragt über sogenannte Kick-back-Zahlungen informieren, die die Bank hinter dem Rücken der Anleger für die Vermittlung der Fondsbeteiligung als Provision vereinnahmt hat.

Wurde auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht aufgeklärt, so kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. das dahinter stehende Beratungsunternehmen in Betracht.

Derartige Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Er erhält vom Berater bzw. Beratungsunternehmen das in den Fonds investierte Geld zurück und überträgt im Gegenzug die Beteiligung auf den Berater. Bei einer Falschberatung muss ein Anlageberater zudem die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten ersetzen.

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass Anleger, die sich falsch beraten fühlen, nicht zögern sollten, ihre etwaigen Ansprüche rasch anwaltlich prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen. Spätestens auf den Tag genau 10 Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung tritt die absolute Verjährung derartiger Ansprüche ein. Dann sind etwaige Ansprüche faktisch nicht mehr durchsetzbar, da sich der Anlageberater dann auf die Einrede der Verjährung berufen wird.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Signa 05/ HGA Luxemburg anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Signa 05/ HGA Luxemburg kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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