Mittwoch, April 26, 2017

BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung wird durch Präsenzgeschäft nicht geheilt

Ist die erteilte Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehen fehlerhaft, kann dieser Fehler auch nicht durch ein Präsenzgeschäft geheilt werden. „Mit anderen Worten: Es kommt eben nicht auf die konkreten Umstände bei der Vertragsunterzeichnung an, sondern es geht nur darum, ob die schriftliche Belehrung fehlerhaft ist oder nicht.

Ist der Text falsch, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und das Darlehen kann noch Jahre später wirksam widerrufen werden“, erklärt BSZ e.V.Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Das hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2017 entschieden (Az.: XI ZR 381/16). „Mit diesem Urteil hat der BGH den Banken, die den Widerruf eines Darlehens nicht akzeptieren, ein weiteres wichtiges Argument entzogen“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, nachdem inzwischen die ausführliche Urteilsbegründung vorliegt.

In dem Fall ging es um den Widerruf eines Darlehens aus dem Jahr 2006. Nachdem die Verbraucher 2014 einen Aufhebungsvertrag mit der Bank geschlossen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hatten, widerriefen sie das Darlehen und verlangten die Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts.

Der BGH entschied zunächst, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft ist. Dort heißt es u.a.: „Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“ Für den Verbraucher sei bei dieser Formulierung der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig ersichtlich, so die Karlsruher Richter. Sie ließe den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsantrag der Bank beginne. Tatsächlich ist dies erst der Fall, wenn der Verbraucher das Angebot angenommen und den Vertrag unterschrieben hat.

„Banken argumentierten gerne, dass dieser Fehler bei Präsenzgeschäften nicht entscheidend sei, da Verbraucher und Bankmitarbeiter beide anwesend seien und den Vertrag praktisch zeitgleich unterschrieben wurde und ein Missverständnis daher nicht vorliegen könne. Dieser Argumentation schob der BGH aber einen Riegel vor“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn der Verbraucher müsse zwingend ordnungsgemäß in Textform belehrt werden. Dies schließe aus, dass der Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien präzisiert werde, so der BGH. Auch ein Aufhebungsvertrag oder die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stehe dem Widerruf nicht entgegen.

Nach wie vor wird der Widerruf eines Darlehens von Banken und Sparkassen nicht immer akzeptiert. „Allerdings lässt er sich in der Regel durchsetzen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist“, so der  BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Bei Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf allerdings bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Bei jüngeren Verbraucherdarlehen ist der Widerruf nach wie vor möglich.

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