Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,
dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein
laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die in Darlehensverträgen mit
Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.
Es besteht nunmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei
Darlehen aufgrund typischer Vertragsbedingungen in einem gewissen Zeitkorridor
an Kreditinstitute geleistete Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden
können. Das dürfte auch für von der öffentlichen Hand aufgenommene Kredite
gelten.
In seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2017 (http://bit.ly/2vA7FKv) schrieb der BSZ e.V.: „Nach
Meinung des BSZ e.V. ergibt sich aber auch für alle Banken und Sparkassen aus
dem Urteil des Bundesgerichtshofs, eine nicht wiederkehrende Chance ihr
ramponiertes Image aufzupolieren, indem sie den Unternehmen die zu Unrecht
kassierten Gebühren freiwillig zurückzahlen.“
Wie zu erwarten hat dieser Vorschlag bei den
Kreditinstituten keinen Beifall gefunden. „Was will man auch von einer Branche
die mit fraglichen Geschäften (Cum-Cum) Milliarden von Steuern der Gesellschaft
entzogen hat, anders erwarten“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für
soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Ob sich die Banken nun die Rückzahlungen überhaupt leisten
können, sollte den abkassierten Kreditnehmern nun auch egal sein. Betroffene
sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass die Kreditinstitute, ihre
Rechtsabteilungen trotz eindeutigem
Urteil auf Verteidigungslinie bringen.
Während Privatleute für sich selbst in der Regel frei
entscheiden können, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder
verzichten, dürfte das Ermessen der Geschäftsleitung von tangierten
Unternehmen, etc., stark reduziert sein. Folge ist, dass in allen Fällen, denen
vergleichbare Sachverhalte, wie den BGH-Entscheidungen, zugrunde liegen,
alsbald die betreffenden Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen sein dürften.
Andernfalls könnte sich die Geschäftsführung, wenn durch ein Zögern oder einen
Verzicht auf solche Maßnahmen dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden
entsteht, schadensersatzpflichtig machen.
Die Frage, wie und wann ein Bearbeitungsentgelt entrichtet
wurde, lässt sich nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen
Vertragskonstruktionen beurteilen. Im Zweifel ist zu differenzieren und sollte
zur Abklärung anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Insbesondere Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand,
die ab dem 01.01.2014 Darlehen vereinbart und/oder Bearbeitungsentgelte erst ab
diesem Datum geleistet haben und trotz der eindeutigen Rechtslage bei ihrem
Kreditinstitut mit der Forderung nach Erstattung nebst Herausgabe gezogener
Nutzungen auf Ablehnung stoßen, sollten also nicht zögern, alsbald kundige
rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Da es sich um einen Herausgabeanspruch handelt, müssen auch
wenigstens die aus dem vereinnahmten Bearbeitungsentgelt gezogenen Nutzungen
herausgegeben werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei Kreditinstituten
eine Vermutung dafür, dass sie mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszins betragen. Sollte das Unternehmen nachweisen können, dass tatsächlich
höhere Nutzungen gezogen wurden, wären diese herauszugeben. Umgekehrt wäre die
in Anspruch genommene Bank oder Sparkasse berechtigt, eine geringere Nutzung
nachzuweisen, auf die dann abzustellen wäre.
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