In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von
Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für den Versand von
TAN per SMS (smsTAN oder mTAN).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Juli 2017
entschieden, dass die Praxis von Banken, für die Übersendung einer smsTAN sich
eine Gebühr unabhängig von der Verwendung der smsTAN zu verlangen, nicht
rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken Gebühren für
smsTANs gefordert haben, sind unwirksam.
Die Bankkunden können
die zu Unrecht geforderten Gebühren zurückfordern.
Die Kreissparkasse Groß-Gerau in Hessen hatte mit in ihrem
Preisverzeichnis eine Gebühr von 0,10 € für jede übersandte smsTAN verlangt.
Der Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. hatte diese Klausel abgemahnt und
die Kreissparkasse auf Unterlassen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht
Frankfurt (Urteil vom 29. Mai 2015, Az.10 U 35/13) hatte die Berufung gegen den
Bundesverband Verbraucherzentralen e.V. entschieden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine AGB-Klausel einer
Bank, die für die Übersendung einer smsTAN ein Entgelt verlangt, rechtswidrig
und unwirksam ist, weil damit auch ein Entgelt für eine nicht für eine
Transaktion verwendete smsTAN anfielen. Zur Klärung des weiteren Sachverhaltes
wurde das Verfahren im Übrigen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ist
zu begrüßen und richtig. Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten
dürfte, räumt der BGH weiter bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.
Die Banken haben ihre Kunden bei dem smsTAN-Verfahren nur jeweils
im niedrigen Eurobereich rechtswidrig geschädigt. Der BGH hat jedoch die
angegriffene Entgeltklausel aufgrund eines Verstoßes gegen das AGB-Recht für
unwirksam erklärt, damit entfällt auch die Grundlage für das Entgelt für
genutzte smsTAN und mTAN. Kunden können daher sämtliche Entgelte für smsTAN und
mTAN zurückfordern, wenn ihre Bank auch für ungenutzte smsTAN bzw. mTAN
Gebühren verlangt.
Diese Entscheidung reiht sich jedoch in eine lange Reihe von
zu Unrecht verlangten Entgelten ein, mit denen die Banken ihre Kunden
geschädigt haben, so zuletzt die Urteile vom 05. Juli 2017, mit diesem Urteil
hat der BGH Bearbeitungsentgelte bei Unternehmenskrediten für unwirksam
erklärte
Praxistipp
Prüfen Sie, ob Ihre Bank von Ihnen rechtswidrig Entgelte aufgrund
einer Klausel, wie sie dem Urteil des BGH zugrunde lag, verlangt und abgebucht
hat und fordern Sie diese zurück. Aufgrund der nur sehr geringen Schadenshöhe
ist die Einschaltung eines fachlich spezialisierten Anwaltes jedoch in der
Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ein Brief sollte für die erste
Geltendmachung in aller Regel ausreichen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH),
Pressemitteilung Nr. 121/2017, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15
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