Dienstag, August 01, 2017

Das Geld liegt auf der Straße – Bericht über aktuelle Rechtsprechung und Chancen für Verbraucher und Unternehmer im Jahr 2017!

Wie der Volksmund schon sagt, liegt das Geld auf der Straße. In vielen Bereichen ist dies tatsächlich der Fall, denn oft bestehen erhebliche finanzielle Ansprüche, von denen Verbraucher und Unternehmer jedoch keine Kenntnis haben.

So können beispielsweise in vielen Fällen Verbraucher, die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge abgeschlossen haben, einen finanziellen Mehrwert generieren und viele Autofahrer Ansprüche gegenüber ihrem Hersteller geltend machen. Im Folgenden berichten wir daher über die aktuelle Rechtsprechung und die Chancen für Verbraucher und Unternehmer im Jahr 2017, damit Sie wissen, in welchen Bereichen bei Ihnen persönlich "das Geld auf der Straße liegt".

I.
Widerspruch / Rücktritt bei Lebens- und Renten-versicherungen / Rückforderung von Versicherungsprämien

Verbraucher können in vielen Fällen, sowohl bei gekündigten als auch bei noch laufenden Lebens- und Rentenversicherungen, die bezahlten Beiträge zurückfordern und darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung beanspruchen.

Dies gilt grundsätzlich dann, wenn im Zeitraum vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und der Verbraucher nicht richtig über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. In diesem Fall wird die steht dem Verbraucher auch heute noch die Möglichkeit offen, den Widerspruch zu erklären. Besonders attraktiv ist dies für jene, die erst vergleichsweise spät ihre Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, da dort der Rückkaufswert oft weit unter den eingezahlten Beiträgen liegt.

Zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung, hat die mit dieser Interessengemeinschaft betraute BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Kontakt zu einem Aktuar, der für nahezu jede Versicherung entsprechende Berechnungen anstellt.

Da diese Kanzlei bereits zahlreiche Widerspruchsbelehrungen überprüft hat, können Ihnen diese Anwälte sogar eine kostenlose Erstprüfung zu der Frage anbieten, ob aus deren Sicht eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung / Rücktrittsbelehrung vorhanden ist. Auch die Beantragung der Deckungszusage bei einer eventuell vorhandenen Rechtschutzversicherung übernehmen diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte  für Sie kostenfrei auch die Beantragung der Deckungsanfrage für das weitere Verfahren.

II.
Geschäftskonto gebührenfrei / Rückforderung von Bankgebühren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass viele Gebührenmodelle von Banken unwirksam sind. Hier können Rückforderungsansprüche in erheblicher Höhe für Bankkunden bestehen. Informieren Sie sich jetzt.

Worum geht es genau?

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Kontovertragsklauseln zu befinden, die pauschal pro Buchungsposten ein gewisses Entgelt vorsahen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Klauseln unwirksam waren, weil sie so zu verstehen seien, dass auch bei fehlerhaften Buchungen bzw. deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig würde.

Der Clou: Eine unwirksame Klausel kann nicht Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden Buchungsposten bilden. Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden.

Eine Grenze bilden insofern allerdings die Verjährungsvorschriften: spätestens 10 Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr zurückverlangt werden.

In einem der entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 €, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.
Die Erstberatung zu diesem Thema ist kostenfrei!
III.
LASIK – Femto Katarakt – Refraktiver Linsentausch – ICL – Kostenerstattung bei Augen OPs – auch für die Vergangenheit Ansprüche geltend machen und durchsetzen

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte führen zahlreiche Klageverfahren

Es erstaunt die Anwälte, wie schwer sich verschiedene private Krankenversicherungen damit tun, die jüngere Rechtsprechung zum Thema Augenlasern zu akzeptieren und die angefallenen Behandlungskosten zu übernehmen.

Diverse Gerichte haben entschieden, dass private Krankenversicherungen die Kosten einer Augenlaseroperation zu tragen haben. Insbesondere das bei Krankenversicherungen beliebte Argument, der Versicherungsnehmer könne zum Ausgleich seiner Sehschwäche eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, weshalb es sich bei einer Augenlaseroperation nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handele, findet bei den Gerichten regelmäßig kein Gehör. Dies hat mittlerweile auch der Bundesgerichtshof entschieden.

Die von diesen Anwälten vertretenen Patienten haben sich zur Verbesserung ihrer Sehkraft einer entweder Augenlaseroperationen oder einem Austausch der Linsen (refraktiver Linsentausch) unterzogen. Das Problem, dass die Krankenversicherungen die Kosten nicht tragen wollen, ist bei beiden Operationen leider nicht selten.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu diesem Thema kann es sich daher lohnen, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Verfügt der Patient zudem über eine Rechtsschutzversicherung, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die gesamten Kosten der Anspruchsdurchsetzung übernehmen, einschließlich der Kosten eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens.

Wichtig: Auch die Kosten für Augen OPs aus den letzten zehn Jahren können grundsätzlich noch nachträglich gegenüber den Kassen geltend gemacht werden.

Verschenken Sie auch hier kein Geld, das Ihnen zusteht. Die Erstberatung durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist auch hier kostenfrei.

IV.
Bearbeitungsgebühren bei Darlehen für Privat- und Firmenkunden unzulässig. Erstattungsansprüche prüfen – Bearbeitungsgebühren zurückfordern

Mit Urteil vom 4.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Firmenkrediten unwirksam ist.

Geschäftskunden, denen unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank solche Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun erstattet verlangen.

„Die Entscheidung hat Rechtsklarheit geschaffen. Im Einzelfall kann es jetzt meines Erachtens höchstens noch auf Randaspekte ankommen.“ meint ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt. „Für Firmenkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurückzufordern. Der Anwalt rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.

Die Erstberatung durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist auch hier kostenfrei.

V.
Besitzer von Dieselfahrzeugen aufgepasst – Mögliche Kaufpreisminderung aufgrund „Schummelsoftware“ und Kartellvorwürfen gegen die Autoindustrie – Auch Aktienbesitzer von Autoaktien sollten Schadenersatzansprüche prüfen

Nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation sind zahlreiche Fahrer eines PKWs der Marke VW, Audi, Skoda Seat, BMW und Mercedes deren Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, in Sorge wie sich weiter verhalten sollen. Die PKW Eigentümer sind aber keineswegs rechtlos gestellt.

Diejenigen Autofahrer, die sich nicht auf diese Unsicherheiten einlassen möchten, haben regelmäßig schon jetzt die Möglichkeit Ansprüche geltend zu machen bzw. zu sichern. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können beispielweise Kaufpreisminderungen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ohne Nutzungsentschädigungszahlungen geltend gemacht werden.

Der Kurs der BMW Aktie hat seit Frühjahr 2015 bereits 30% verloren und ist unmittelbar nach Bekanntwerden der geheimen Absprachen der Autoindustrie (Kartellvorwürfe) noch einmal unter die Räder gekommen.

„Die Gefahr, dass die Kartellbehörden Bußgelder verhängen könnten, hätte meines Erachtens viel früher öffentlich gemacht werden müssen.“ Meint ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt  . Nach Einschätzung des Anwalts können deshalb Anleger, die BMW Aktien gekauft haben und jetzt Verluste hinnehmen müssen, Schadensersatz verlangen. „Diejenigen Anleger, die beweisen können, dass sie die Aktien überhaupt nicht erworben hätten, wenn sie von den mutmaßlichen Kartellverstößen gewusst hätten, kriegen dann sogar den vollen Kaufpreis zurück. Alle anderen können jedenfalls den Kursschaden ersetzt verlangen, der sich aus dem aktuellen Preisrutsch ergibt.“

Für die Aktien von Daimler und VW gilt nach Einschätzung des Anwalts grundsätzlich dasselbe.

Die Erstberatung ist auch hier kostenfrei.

VI.
Rückforderung von Beitragserhöhungen bei Krankenversicherungen – Treuhänder wirklich unabhängig?

Viele Privatpatienten ärgern sich, wenn sie Post von ihrer Krankenversicherung bekommen und darüber informiert werden, dass die Beiträge nun schon wieder „angepasst“ werden. Denn die „Anpassung“ bedeutet im Klartext, dass sich die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung erhöhen und noch größere Summen vom Konto abgebucht werden. Im Lauf der Jahre kommen so schnell zigtausend Euro zusammen. 

Für Kunden Privater Krankenversicherungen besteht jetzt allerdings Hoffnung, dass sie sämtliche Erhöhungen (mindestens) der Jahre 2007 bis 2013 zurückverlangen können. Denn das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 18.10.2016 bestimmte Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung für unwirksam erklärt, weil keine wirksame Zustimmungserklärung des (mathematischen) Treuhänders vorlag. Denn die Axa konnte die nach dem Versicherungsvertragsgesetz erforderliche Unabhängigkeit des Treuhänders nicht nachweisen. Die Krankenversicherung wurde deshalb zur Rückzahlung der über die Jahre zu Unrecht eingezogenen Beiträge in Höhe von mehr als tausend Euro verurteilt.

Nachdem die wenigsten Versicherungskunden einen Überblick darüber haben dürften, ab wann genau welche Erhöhung mit welcher Zustimmung abgebucht und wie hoch der zu Unrecht bezahlte Gesamtbetrag ist, raten wir dazu, in einem ersten Schritt die entsprechende Auskunft bei der Versicherung einzufordern. Im zweiten Schritt ist die Versicherung dann zur Rückzahlung aufzufordern.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der jeweiligen   BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine betreffende BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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