Wie der Volksmund schon sagt, liegt das Geld auf der Straße.
In vielen Bereichen ist dies tatsächlich der Fall, denn oft bestehen erhebliche
finanzielle Ansprüche, von denen Verbraucher und Unternehmer jedoch keine
Kenntnis haben.
So können beispielsweise in vielen Fällen Verbraucher, die
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge abgeschlossen haben, einen
finanziellen Mehrwert generieren und viele Autofahrer Ansprüche gegenüber ihrem
Hersteller geltend machen. Im Folgenden berichten wir daher über die aktuelle
Rechtsprechung und die Chancen für Verbraucher und Unternehmer im Jahr 2017,
damit Sie wissen, in welchen Bereichen bei Ihnen persönlich "das Geld auf
der Straße liegt".
I.
Widerspruch /
Rücktritt bei Lebens- und Renten-versicherungen / Rückforderung von
Versicherungsprämien
Verbraucher können in vielen Fällen, sowohl bei gekündigten
als auch bei noch laufenden Lebens- und Rentenversicherungen, die bezahlten
Beiträge zurückfordern und darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung
beanspruchen.
Dies gilt grundsätzlich dann, wenn im Zeitraum vom
29.07.1994 bis 31.12.2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen
und der Verbraucher nicht richtig über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. In
diesem Fall wird die steht dem Verbraucher auch heute noch die Möglichkeit
offen, den Widerspruch zu erklären. Besonders attraktiv ist dies für jene, die
erst vergleichsweise spät ihre Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen
haben, da dort der Rückkaufswert oft weit unter den eingezahlten Beiträgen
liegt.
Zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung, hat die mit dieser
Interessengemeinschaft betraute BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Kontakt zu einem
Aktuar, der für nahezu jede Versicherung entsprechende Berechnungen anstellt.
Da diese Kanzlei bereits zahlreiche Widerspruchsbelehrungen
überprüft hat, können Ihnen diese Anwälte sogar eine kostenlose Erstprüfung zu
der Frage anbieten, ob aus deren Sicht eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung /
Rücktrittsbelehrung vorhanden ist. Auch die Beantragung der Deckungszusage bei
einer eventuell vorhandenen Rechtschutzversicherung übernehmen diese BSZ e.V.
Vertrauensanwälte für Sie kostenfrei
auch die Beantragung der Deckungsanfrage für das weitere Verfahren.
II.
Geschäftskonto
gebührenfrei / Rückforderung von Bankgebühren
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass viele
Gebührenmodelle von Banken unwirksam sind. Hier können Rückforderungsansprüche
in erheblicher Höhe für Bankkunden bestehen. Informieren Sie sich jetzt.
Worum geht es genau?
Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von
Kontovertragsklauseln zu befinden, die pauschal pro Buchungsposten ein gewisses
Entgelt vorsahen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Klauseln
unwirksam waren, weil sie so zu verstehen seien, dass auch bei fehlerhaften
Buchungen bzw. deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig
würde.
Der Clou: Eine unwirksame Klausel kann nicht
Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden
Buchungsposten bilden. Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren erfolgten
mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden.
Eine Grenze bilden insofern allerdings die
Verjährungsvorschriften: spätestens 10 Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr
zurückverlangt werden.
In einem der entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 €,
die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.
Die Erstberatung zu diesem Thema ist kostenfrei!
III.
LASIK – Femto Katarakt
– Refraktiver Linsentausch – ICL – Kostenerstattung bei Augen OPs – auch für
die Vergangenheit Ansprüche geltend machen und durchsetzen
Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte führen zahlreiche
Klageverfahren
Es erstaunt die Anwälte, wie schwer sich verschiedene
private Krankenversicherungen damit tun, die jüngere Rechtsprechung zum Thema
Augenlasern zu akzeptieren und die angefallenen Behandlungskosten zu
übernehmen.
Diverse Gerichte haben entschieden, dass private
Krankenversicherungen die Kosten einer Augenlaseroperation zu tragen haben.
Insbesondere das bei Krankenversicherungen beliebte Argument, der
Versicherungsnehmer könne zum Ausgleich seiner Sehschwäche eine Brille oder
Kontaktlinsen tragen, weshalb es sich bei einer Augenlaseroperation nicht um
eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handele, findet bei den Gerichten
regelmäßig kein Gehör. Dies hat mittlerweile auch der Bundesgerichtshof
entschieden.
Die von diesen Anwälten vertretenen Patienten haben sich zur
Verbesserung ihrer Sehkraft einer entweder Augenlaseroperationen oder einem Austausch
der Linsen (refraktiver Linsentausch) unterzogen. Das Problem, dass die
Krankenversicherungen die Kosten nicht tragen wollen, ist bei beiden
Operationen leider nicht selten.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu diesem Thema kann
es sich daher lohnen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Verfügt der Patient zudem über eine
Rechtsschutzversicherung, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die gesamten
Kosten der Anspruchsdurchsetzung übernehmen, einschließlich der Kosten eines
eventuellen gerichtlichen Verfahrens.
Wichtig: Auch die Kosten für Augen OPs aus
den letzten zehn Jahren können grundsätzlich noch nachträglich gegenüber den
Kassen geltend gemacht werden.
Verschenken Sie auch hier kein Geld, das Ihnen zusteht. Die
Erstberatung durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist auch hier kostenfrei.
IV.
Bearbeitungsgebühren
bei Darlehen für Privat- und Firmenkunden unzulässig. Erstattungsansprüche
prüfen – Bearbeitungsgebühren zurückfordern
Mit Urteil vom 4.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr
klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren
nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Firmenkrediten unwirksam
ist.
Geschäftskunden, denen unter Hinweis auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank solche Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt
wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun erstattet verlangen.
„Die Entscheidung hat Rechtsklarheit geschaffen. Im
Einzelfall kann es jetzt meines Erachtens höchstens noch auf Randaspekte
ankommen.“ meint ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt. „Für Firmenkunden besteht somit
grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren
zurückzufordern. Der Anwalt rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von
einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.
Die Erstberatung durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist
auch hier kostenfrei.
V.
Besitzer von
Dieselfahrzeugen aufgepasst – Mögliche Kaufpreisminderung aufgrund
„Schummelsoftware“ und Kartellvorwürfen gegen die Autoindustrie – Auch
Aktienbesitzer von Autoaktien sollten Schadenersatzansprüche prüfen
Nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation sind zahlreiche
Fahrer eines PKWs der Marke VW, Audi, Skoda Seat, BMW und Mercedes deren
Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, in Sorge wie sich weiter verhalten
sollen. Die PKW Eigentümer sind aber keineswegs rechtlos gestellt.
Diejenigen Autofahrer, die sich nicht auf diese
Unsicherheiten einlassen möchten, haben regelmäßig schon jetzt die Möglichkeit
Ansprüche geltend zu machen bzw. zu sichern. Bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen können beispielweise Kaufpreisminderungen bis zur Rückgabe des
Fahrzeugs ohne Nutzungsentschädigungszahlungen geltend gemacht werden.
Der Kurs der BMW Aktie
hat seit Frühjahr 2015 bereits 30% verloren und ist unmittelbar nach
Bekanntwerden der geheimen Absprachen der Autoindustrie (Kartellvorwürfe) noch
einmal unter die Räder gekommen.
„Die Gefahr, dass die Kartellbehörden Bußgelder verhängen
könnten, hätte meines Erachtens viel früher öffentlich gemacht werden müssen.“ Meint
ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt . Nach
Einschätzung des Anwalts können deshalb Anleger, die BMW Aktien gekauft haben
und jetzt Verluste hinnehmen müssen, Schadensersatz verlangen. „Diejenigen
Anleger, die beweisen können, dass sie die Aktien überhaupt nicht erworben
hätten, wenn sie von den mutmaßlichen Kartellverstößen gewusst hätten, kriegen
dann sogar den vollen Kaufpreis zurück. Alle anderen können jedenfalls den
Kursschaden ersetzt verlangen, der sich aus dem aktuellen Preisrutsch ergibt.“
Für die Aktien von Daimler und VW gilt nach Einschätzung des
Anwalts grundsätzlich dasselbe.
Die Erstberatung ist auch hier kostenfrei.
VI.
Rückforderung von
Beitragserhöhungen bei Krankenversicherungen – Treuhänder wirklich unabhängig?
Viele Privatpatienten ärgern sich, wenn sie Post von ihrer
Krankenversicherung bekommen und darüber informiert werden, dass die Beiträge
nun schon wieder „angepasst“ werden. Denn die „Anpassung“ bedeutet im Klartext,
dass sich die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung erhöhen und noch
größere Summen vom Konto abgebucht werden. Im Lauf der Jahre kommen so schnell
zigtausend Euro zusammen.
Für Kunden Privater Krankenversicherungen besteht jetzt
allerdings Hoffnung, dass sie sämtliche Erhöhungen (mindestens) der Jahre 2007
bis 2013 zurückverlangen können. Denn das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil
vom 18.10.2016 bestimmte Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung für
unwirksam erklärt, weil keine wirksame Zustimmungserklärung des
(mathematischen) Treuhänders vorlag. Denn die Axa konnte die nach dem
Versicherungsvertragsgesetz erforderliche Unabhängigkeit des Treuhänders nicht
nachweisen. Die Krankenversicherung wurde deshalb zur Rückzahlung der über die
Jahre zu Unrecht eingezogenen Beiträge in Höhe von mehr als tausend Euro
verurteilt.
Nachdem die wenigsten Versicherungskunden einen Überblick
darüber haben dürften, ab wann genau welche Erhöhung mit welcher Zustimmung
abgebucht und wie hoch der zu Unrecht bezahlte Gesamtbetrag ist, raten wir
dazu, in einem ersten Schritt die entsprechende Auskunft bei der Versicherung
einzufordern. Im zweiten Schritt ist die Versicherung dann zur Rückzahlung
aufzufordern.
Auch Sie wollen
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Sie können Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes
finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und
ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten
Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die
Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die
Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für
den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall
zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das
geringste Risiko.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der jeweiligen BSZ
e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine betreffende BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
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DAS JAHR 2017 SICHERN.
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