Münchner Wirtschafts- und BSZ e.V. Vertrauens-Kanzlei gründet
Expertenteam für Kryptowährungen und die zu Grunde liegende
Blockchaintechnologie. Grundsätzliche Fragen zum Datenschutz beim Einsatz von
Blockchaintechnologien bis heute nicht geklärt.
Durch den umfangreichen Einsatz und
verstärkte Investitionen im Bereich von Cryptocurrencies und der darauf
basierenden Blockchaintechnologie treten nunmehr auch die ersten Fragen auf, wie
es sich bei der Verwendung von Cryptocurrencies und Blockchain mit dem
Datenschutz verhält.
Das System einer Blockchain ist auf
der einen Seite besonders transparent und gleichzeitig wird die Identität der
teilnehmenden Parteien durch professionelle Verschlüsselungstechniken
(Kryptographie) verschleiert.
Die Daten der Blockchain werden als
wesentliches Merkmal jeder Blockchain dezentral verwaltet und unterliegen
keiner Aufsicht. In Blockchainsystemen entstehen trotz Anwendung der
Kryptographie Verkehrsdaten aus der Netzkommunikation, die von technisch
versierten Dritten beobachtet, gespeichert und ausgewertet werden können.
Da sich die Daten in der Blockchain,
insbesondere die kryptographischen Identitäten, auch auf natürliche Personen beziehen, sind die
Grundsätze des deutschen Datenschutzes iSd. § 1 I BDSG auch hier grundsätzlich
anwendbar.
Sobald Daten aus einer Blockchain
durch einen Dritten verarbeitet werden, kommt es datenschutzrechtlich darauf
an, ob dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen Möglichkeiten zur
Verfügung stehen, die nur
kryptographisch vorliegenden Informationen einer natürlichen Person zuzuordnen.
Soweit personenbezogene Daten
Dritter an das System der Blockchain übertragen, oder aus der Blockchain
erhoben werden, ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts grundsätzlich
eröffnet.
Es ist fraglich, ob die Nutzer der
derzeit bestehenden Blockchainsysteme, gerade im Bereich von Cryptocurrencies
in die Verarbeitung ihrer Daten bereits dadurch zugestimmt haben, dass sie das
System der Blockchain verwenden. Da Daten, die einmal in der Blockchain
gespeichert sind, aufgrund des Systems von Blockchains nicht mehr geändert,
oder gelöscht werden können, stellt sich zudem die weitere Frage, ob hierin
nicht auch ein Verstoß gegen das Recht auf Löschung personenbezogener Daten zu
sehen ist.
Es gibt bereits mehrere
Lösungsansätze, um die datenschutzrechtlichen Fragen der Blockchaintechnologie
zu klären. Datenschutz-Overlays, Übertragung bekannter Konzepte aus dem
Technischen Datenschutz. Allerdings sieht es derzeit danach aus, als wären die
datenschutzrechtlichen Fragestellungen der neuen Blockchaintechnologie erst im
Anfangsstadium der Entwicklung und keinesfalls geklärt.
Diese Wirtschaftskanzlei berät bereits diverse Startups und
Unternehmen zu den Themenkreisen Bitcoins und Blockchain und verfolgt die
weitere Entwicklung vor Allem auch in rechtlicher Hinsicht weiter.
Für viele an
virtueller Währung Interessierte kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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