Freitag, August 24, 2018

P&R-Container: Die Post vom Insolvenzverwalter stößt auf Misstrauen.

In der neuesten Ausgabe des Handelsblatts vom 23.08.2018 wird der Expertenrat einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bezüglich P&R eingeholt.

80.000 Briefe hat der Insolvenzverwalter an die Anleger des gescheiterten Direktinvestmentanbieters P&R verschicken lassen. In vorausgefüllten Forderungsanmeldungen ist aufgelistet, wie viel Geld der insolvente Containerriese jedem einzelnen Anleger schuldet.

Fachleute empfehlen, die Forderungsanmeldungen von einem Experten neu aufsetzen lassen – ohne die umstrittene Abtretungsklausel.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt gibt den Tipp: „Ich würde die Diskussion über besondere Rechte Einzelner jetzt noch gar nicht führen. Das ist juristisches Hochreckturnen, das versteht doch kein Anleger.“ Keine gute Idee sei es, in den Formularen des Verwalters eigenhändig Sätze durchzustreichen: „Dann könnten die Forderungen nicht anerkannt werden.“

Der Hintergrund für diesen Ratschlag: Die Post vom Insolvenzverwalter stößt auf Misstrauen. Denn die überwiegend älteren Anleger freuen sich zwar, dass sie ihre Unterlagen nicht selbst durchforsten müssen, sondern dass ihre Ansprüche in der vorgefertigten Forderungsanmeldung schon komplett eingetragen sind.

Allerdings lauert hier die Falle:

Die Sparer unterschreiben mit dem Formular auch eine vom Insolvenzverwalter verfasste Erklärung, in der sie auf bestimmte Ansprüche verzichten sollen.

Zur Verdeutlichung:

Alle Anleger, gleich ob sie ein Zertifikat haben oder nicht, haben vertraglich zugesicherte Ansprüche auf Mietzahlungen. Sollten die deutschen P&R-Gesellschaften zahlungsunfähig sein, können die Sparer diese Ansprüche auf laufende Zahlungen direkt bei der mit der Vermietung der Container beauftragten P&R-Schwestergesellschaft in der Schweiz geltend machen. So steht es zumindest in den Verträgen. Auch darauf sollen die Anleger nun mit ihrer Unterschrift unter die vorausgefüllte Forderungsanmeldung verzichten.

  • Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, sollten Sie jetzt unbedingt schnell handeln. Warten Sie auf keinen Fall jetzt noch länger. Das erhöht nur das Risiko, dass Sie Ihr investiertes Kapital völlig verlieren.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch vier hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. 

  • Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche und steuerrechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“ damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container verpassen

 Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Donnerstag, August 23, 2018

Keine Verwirkung oder Verjährung beim Widerspruch von Lebensversicherungen

Die Lebensversicherung war für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein für die Altersvorsorge oder auch für Finanzierungen. Angesichts sinkender Erträge wachsen immer mehr Verbrauchern aufgrund der Ihnen jährlich mitgeteilten Entwicklung ihrer Lebensversicherung „graue Haare“. Sie möchten ihre Police rückabwickeln, aber der Widerspruch wird vom Versicherer meist nicht anerkannt, oder es werden völlig unzureichende Auszahlungsbeträge vorgerechnet.

"Der Widerspruch wird von den Versicherern häufig abgewiesen, weil die Rückabwicklung für die Versicherungsunternehmen ein schlechtes Geschäft ist. Anders als bei der Kündigung müssen sie ihrem Kunden die geleisteten Prämien dann fast vollständig zurückgewähren. Dagegen wehren sie sich und berufen sich dabei auch auf die angebliche Verjährung oder Verwirkung des Widerspruchsrechts. Das sind aber Argumente, die der BGH bereits zurückgewiesen hat", erklärt der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Lebensversicherungen hat der BGH bereits am 7. Mai 2014 geurteilt, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und / oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fortbesteht (Az.: IV ZR 76/11).

Die Rechtsprechung des BGH bedeutet, dass die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. "Der Widerspruch ist dann auch Jahre nach Abschluss noch möglich, ohne dass sich der Versicherer auf Verwirkung berufen kann", so der Rechtsanwalt. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, hatte der EuGH schon 2013 für unzulässig erklärt.

Auch dem Argument der Verjährung hat der BGH mit Urteil vom 8. April 2015 weitgehend einen Riegel vorgeschoben (Az.: IV ZR 103/15). Der BGH entschied, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und nicht schon mit der Zahlung der ersten Prämie entstanden ist. Denn erst durch den Widerspruch werde deutlich, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Daher setzen die Verjährungsfristen erst zum Zeitpunkt des Widerspruchs ein. "Nach der Erklärung des Widerspruchs kann der Anspruch also noch drei Jahre lang geltend gemacht werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Beide Urteile des BGH zeigen, dass diese Argumente der Versicherer bei der Abweisung des Widerspruchs nicht haltbar sind. "Daher sollten sich Verbraucher auch nicht entmutigen lassen, wenn ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, sondern ihr Recht weiter geltend machen", sagt der Rechtsanwalt.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt prüft gerne, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch bei Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung vorliegen.
  
Praxistipp der Rechtsanwälte:

Reichen Sie als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung Ihre Unterlagen einfach zur kostenfreien Prüfung bei dem hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwalt ein.

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BGH: Klauseln zu Zinscap-Prämien bei Verbraucherdarlehen sind unwirksam

Verbraucher werden durch Zinssicherungsgebühren unangemessen benachteiligt – Prämie kann ggf. zurückgefordert werden

Der Bundesgerichtshof stärkt Verbrauchern erneut den Rücken. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erklärte der BGH sog. Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam (Az.: XI ZR 790/16). Durch derartige Klauseln werde der Kunde unangemessen benachteiligt, stellte der BGH klar.

Seit einiger Zeit bewegen sich Zinsen auf niedrigem Niveau. Wie lange das so bleibt, kann niemand vorhersagen. Steigt das Zinsniveau wieder an, kann die Zinslast bei Darlehen mit variablen Zinsen deutlich steigen. Banken bieten daher bei Darlehen mit variablem Zinssatz oftmals eine Zinsobergrenze an, die unabhängig von der tatsächlichen Zinsentwicklung nicht überschritten werden darf. Dafür verlangt die Bank in der Regel aber Zinssicherungsgebühren oder eine Zinscap-Prämie, die sofort bei Vertragsabschluss fällig wird. Zahlt der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig zurück, kann er im Gegenzug allerdings keine anteilige Erstattung der geleisteten Prämie verlangen.

Ein Verbraucherschutzverein sah daher in solchen vorformulierten Klausen zu Zinssicherungsgebühren eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte gegen die Bank auf Unterlassung. Die Klage hatte auch in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es sich um vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele, die nicht individuell mit dem Kunden vereinbart würden.

Durch die Deckelung des Zinssatzes können der Bank mögliche Mehreinnahmen entgehen. Dagegen sichere sie sich mit der Zinscap-Prämie ab. Allerdings stelle diese ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt dar, da der Kunde bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags keinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Prämie habe, so der BGH. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und entsprechende Klauseln seien daher unwirksam, entschieden die Karlsruher Richter. Allein der laufzeitabhängige Zins sei der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens.

„Nach dieser Entscheidung des BGH besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die gezahlte Zinscap-Prämie zurückzufordern“, erklärt die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für Kunden, die dies alles in geeignete anwaltliche Hände legen wollen, übernehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dies gerne. Die Konditionen der Mandatierung sowie weitere Informationen rund um die Rückerstattung von Gebühren und das weitere Vorgehen, erfahren BSZ e.V. Fördermitglieder der Interessengemeinschaft Bank und Gebühren in einer kostenlosen Erstberatung.

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Dienstag, August 21, 2018

Hat man Sie um Geld betrogen? Haben Sie Geld zu bekommen? Werden Sie nicht bezahlt?

Es passiert jeden Tag. Wir waren wieder einmal zu Gutmütig und zu Leichtgläubig und wurden somit getäuscht und betrogen.

Ehrliche Menschen rechnen eigentlich nicht damit, dass sie getäuscht oder gar betrogen werden könnten. Kommt die Täuschung an das Tageslicht, hat der Betrogene in vielen Fällen Skrupel sein Recht einzufordern. In solch einer Situation macht es Sinn, den Anspruch einfach abzutreten und sich jemand anders darum kümmern zu lassen.

Egal ob Sie Geld verliehen haben, was nicht zurückbezahlt wird. Ob Sie einen Anspruch aus Ihrer Urlaubsreise gegen den Veranstalter haben, ob Sie eine Bestellung bereits bezahlt, aber die Ware nicht erhalten haben. Oder die Versicherung will den Schaden nicht bezahlen. Aber auch dann wenn Sie eine Gewinnmitteilung erhalten haben und der versprochene Gewinn nicht geliefert wird. Wenn Sie zuviel Miete gezahlt haben, die Krankenkasse die vertraglich zugesicherte Leistung verweigert, oder sich die Kapitalanlage als Renditekiller entpuppt.

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

  • Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld. Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle.
  • Werden Sie an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt, so können Sie die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung steht betroffenen Bürgern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung! EXPRESS verfügt über eine durch den Präsidenten von dem LG Heidelberg erteilte Inkassoerlaubnis und ist im Handelsregister bei dem Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

EXPRESS Inkasso GmbH ist seit vielen Jahren erfolgreich am Markt hauptsächlich für die „Kleinen Leute“ tätig.

  • Ab sofort kann jeder Bürger den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

Wer einen berechtigten finanziellen Anspruch nicht selbst durchsetzen möchte und auch kein Kostenrisiko eingehen will, kann seine Forderung einfach an die Express-Inkasso GmbH abtreten. Das hat den Vorteil, dass der Betroffene dann nicht als Kläger auftreten muss. Er kann dadurch aber als wichtiger Zeuge zur bestehenden Forderung aussagen.

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Er hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision.

Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Betroffene, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können per  E-Mail, Fax oder Post  ihre Unterlagen einreichen.


EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-981682


Donnerstag, August 16, 2018

Das wichtigste Ziel für geschädigte P&R-Anleger, ist die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt  zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen.  Dem geschädigten Anleger können  jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

P&R-Container-Investment – ein betrügerisches „Schneeball-System“.

Anleger, die bei der inzwischen insolventen P&R-Gruppe in Container investiert haben, müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter ihre Forderungen nicht anerkennt. Das geht aus einem mehrseitigen Schreiben hervor, das die Münchner Kanzlei Jaffé, die als Insolvenzverwalter bestimmt wurde, gegenwärtig an alle P&R-Anleger verschickt.

Nach Ansicht des hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat sich die Lage seit Eröffnung der P&R-Insolvenzverfahren dramatisch zu Lasten der Anleger verschärft.

„Inzwischen steht fest, dass es sich um ein betrügerisches Schneeball-System gehandelt hat.“ Zudem habe offenbar kein Anleger juristisch gesehen Eigentum an Containern erworben. Das führt laut Anwalt dazu, dass die Anleger im Insolvenzverfahren sehr wahrscheinlich leer ausgehen werden.

Mehr noch, neben dem Totalverlust ihres Kapitals, droht ihnen jetzt sogar weiterer Schaden. „Der Insolvenzverwalter kann bereits ausgezahlte Mieteinnahmen von den Anlegern zurückfordern, weil für die Zahlungen rechtlich kein Grund vorhanden war und ist.“

Den Schreiben liegt außerdem jeweils eine bereits vorausgefüllte Forderungsanmeldung bei, die von den Anlegern unterzeichnet werden soll. Damit verzichten sie auch auf bestimmte Rechte. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät deshalb dringend davon ab, die vorgefertigten Formulare zu unterschreiben. „Zum einen sollen die Anleger von der Geltendmachung von sogenannten Aussonderungsrechten abgehalten werden, zum anderen sind in die Vordrucke Forderungen eingetragen, die der Insolvenzverwalter nach eigener Aussage dann höchstwahrscheinlich bestreiten wird.“ Eine bestrittene Forderung wird laut Anwalt im Insolvenzverfahren aber gar nicht berücksichtigt. „Das heißt, die Anleger sehen kein Geld aus der Insolvenzmasse.“ Obendrein sind in den Formularen seiner Ansicht nach zu geringe Forderungen aufgelistet.

Anleger seien deshalb gut beraten, ihre Forderung individuell zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die Prüfung der Ansprüche sei allerdings schwierig. Wegen der nicht vertraglich vereinbarten Rückkaufspreise für die Container sei auch die Höhe der Schadensersatzansprüche nicht leicht zu ermitteln.

Auch der Insolvenzverwalter habe inzwischen festgestellt, dass mindestens eine Million Container fehlen. „Sie existieren offenbar nur auf dem Papier“, sagt der Anwalt unter Bezug auf das Schreiben aus München. Daher sei abzusehen, dass die noch vorhandene Masse überhaupt nicht ausreiche, die Forderungen der Gläubiger zu begleichen. Der P&R-Insolvenzverwalter wolle die Ansprüche der Anleger aber ohnehin nicht anerkennen und begründet das eben mit der Feststellung, es sei kein Eigentum an den Containern erworben worden.

P&R-Anleger haben laut diesem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt aber dennoch Chancen, ihr Kapital zu retten.

Es bestehen nach Ansicht des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb und gegen Anlageberater. Viele Banken und Sparkassen hätten ihren Kunden die P&R-Container-Direkt-Investments empfohlen. Dabei sei häufig nicht korrekt über Risiken aufgeklärt worden. „Wäre die vertragliche Konstellation von den Beratern auch nur oberflächlich geprüft worden, wäre sehr schnell klar gewesen, dass die Anleger tatsächlich überhaupt kein Eigentum an Containern erwerben“, sagt der Anwalt. Eine mangelhafte Plausibilitätsprüfung begründe Schadensersatzansprüche. Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt bereits zahlreiche Mandanten in dieser Sache.

Die Insolvenzen in der P&R-Gruppe aus Grünwald bei München können sich zum größten Anlageskandal der deutschen Geschichte entwickeln - noch weit vor Prokon und Göttinger Gruppe. Betroffen sind fast 55.000 Anleger, die zusammen wahrscheinlich bis zu 3,5 Milliarden Euro in Container investiert haben. Für mehrere zentrale Firmen des Anbieters von Direkt-Investments in Schiffscontainer sind Ende Juli die Insolvenzverfahren eröffnet worden. P&R-Anleger können jetzt bis Mitte September ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Für Ende Oktober ist die erste Gläubigerversammlung in München geplant.

Für Anleger, die dies alles in anwaltliche Hände legen wollen, übernehmen die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dies gerne. Die Konditionen der Mandatierung sowie weitere Informationen rund um P&R, die Insolvenzen, die möglichen Gegner und das weitere Vorgehen, erfahren BSZ e.V. Fördermitglieder der Interessengemeinschaft P&R in einer kostenlosen Erstberatung.

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Dienstag, August 14, 2018

Geschädigte Kapitalanleger: Mit Geld kann man viele Helfer kaufen - aber selten ist einer seinen Preis wert.

Wenn der Verbraucher in Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.

Die gute Nachricht:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Montag, August 13, 2018

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36a 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Telefax: 06071-9816829 E-Mail: bsz-ev@t-online.de Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Nachdem es bereits für Anfang August angekündigt war, treffen nun die Briefe des  Insolvenzverwalters bei den Anlegern ein. Hohe Risiken für Anleger!

Trifft es zu, was der Insolvenzverwalter schreibt und was müssen Anleger beachten? Sollen die P&R-Anleger wirklich auf Rechte verzichten? Einfach unterschreiben birgt hohe Verlustrisiken für Anleger.

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen, wie P&R-Anleger die Insolvenzfalle vermeiden.

Zusammen mit einem sehr umfangreichen Schreiben erhalten die Anleger in diesen Tagen ihre Formblätter zur Forderungsanmeldung. Danach sollen die Anleger den dort ermittelten Betrag akzeptieren, die Forderungsanmeldung unterschreiben und ohne Unterlagen zurückschicken. Weiter ist dem Schreiben eine Zutrittskarte für die jeweilige Gläubigerversammlung beigefügt, die zum Eintritt berechtigt.

Insolvenzverwalter wählt Nichterfüllung

Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass bei P&R nicht im Ansatz die Container vorhanden waren, die es angesichts der Verträge hätte geben müssen. Damit ist auch klar, dass der Insolvenzverwalter die Forderungen aus etwaigen Mietverträgen über Container mit P&R, die es nicht gibt, nicht erfüllen kann.

Daher nutzt der Insolvenzverwalter die in der Insolvenzordnung mögliche Nichterfüllung der laufenden Verträge. Er übt also das ihm zustehende Wahlrecht aus, ob der die bestehenden Verträge erfüllen möchte (kann) oder nicht. Wenn er sich für letzteres entscheidet, sind die Gläubiger aber nicht rechtlos gestellt. Die Gläubiger können in diesem Falle Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass die Verträge nicht erfüllt werden.

Schadensersatz

Da den Anlegern nun als Folge keine weiteren Ansprüche auf die (bisherigen) rückständigen und zukünftigen Mieten sowie den Rückkaufswert zustehen, können sie eben diese als Forderung auf Schadensersatz im Insolvenzverfahren geltend machen. Die anzumeldenden Forderungen setzen sich aus eben diesen Beträgen zusammen und sind auf der Rückseite der Schreiben aufgeschlüsselt.

Anmeldung bedeutet nicht, dass Ansprüche bestehen

Dass der Insolvenzverwalter diese Beträge angesetzt hat, bedeutet nicht automatisch, dass diese Ansprüche auch bestehen und/oder vom ihm bestätigt bzw. festgestellt werden. Der Hintergrund ist vor allem bei den Rückkaufswerten, dass diese im Vertrag nicht verbindlich festgelegt wurden, sondern erst am Ende der Vertragslaufzeit. Diese ist aber nicht eingetreten. Zwar hatte P&R in der Vergangenheit immer auch die prognostizierten Rückkaufswerte gezahlt, dies aber vermutlich in erster Linie vor dem Hintergrund, um die Anleger zur Neuanlage zu bewegen. Mit einem realen Wert dürfte das wenig zu tun gehabt haben. Vor allem weil es die Container größtenteils nicht gab, dürfte es nie zu einem wirklichen „Rückkauf“ gekommen sein.

Hohes Risiko unwirksamer Forderungsanmeldung

  • Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass das Formular nur zu unterschreiben und zurückzusenden ist. Weitere Unterlagen seien nicht beizufügen. Das halten die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für sehr riskant.

  • Schon die Bezeichnung im Forderungsgrund ist so weit gefasst, dass eine eindeutige Konkretisierung nicht möglich ist. Das Thüringische Oberlandesgericht hat jüngst in einer Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 2 U 375/16, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass eine Forderung wie ein Klagegrund so bestimmt sein muss, dass die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden kann. Ist das nicht der Fall, ist diese Forderung nicht wirksam angemeldet und steht einer nicht angemeldeten Forderung gleich. Mit anderen Worten: an der Verteilung der Masse nimmt diese Forderung nicht teil. Daher sollte es der Anleger nicht ausschließlich dabei belassen, die Tabelle zu unterschreiben, sondern die Forderung muss – auch unter Beifügung weitere Unterlagen – hinreichend bestimmt sein.

Achtung: Verzicht auf Absonderung/Aussonderung!

Besonders aufpassen muss man bei der Forderungsanmeldung im Hinblick auf eine mögliche Absonderung/Aussonderung am Schluss des Formulars. Hier geht es darum, dass Anleger ihren Container herausverlangen oder aber den Erlös aus dem ihnen zuordenbaren Container.

Zwar schreibt der Insolvenzverwalter, das Landgericht München I habe in einer Entscheidung festgestellt, dass sich die Eigentümerposition nicht belegen ließe. Das muss aber keine Geltung für die Zukunft haben und muss nicht in jedem Fall gelten.

Wenn man das Formular so unterschreibt, wie es jetzt ist, verzichtet man auf genau diese möglichen Rechte. Das soll nun nicht heißen, dass diese Rechte tatsächlich bestehen. Die Rechtsanwälte sind nur der Meinung, man sollte nur auf etwas verzichten, von dem man zu 100% weiß, dass es nicht relevant sein wird. Auch hier ist also Vorsicht geboten.

Was ist zu tun?

Anleger sollten sich nicht wundern, wenn sie mehrere Briefe erhalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand versenden die Insolvenzverwalter für jeden Vertrag eine einzelne Forderungsanmeldung.

Weiter muss der Anleger rechnen: Stimmen die vom Insolvenzverwalter errechneten Werte für Miete und Rückkaufswert? Wann habe ich für welchen Zeitraum die letzte Zahlung erhalten? Wenn diese Fragen geklärt sind, sollte die Forderung unter Beifügung weiterer Unterlagen und näherer Begründung angemeldet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anleger nicht möglicherweise auf Rechte verzichten.

Für Anleger, die dies alles in anwaltliche Hände legen wollen, übernehmen die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dies gerne. Die Konditionen der Mandatierung sowie weitere Informationen rund um P&R, die Insolvenzen, die möglichen Gegner und das weitere Vorgehen, erfahren BSZ e.V. Fördermitglieder der Interessengemeinschaft P&R in einer kostenlosen Erstberatung.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.