Die Lebensversicherung war für viele Verbraucher ein
wichtiger Baustein für die Altersvorsorge oder auch für Finanzierungen.
Angesichts sinkender Erträge wachsen immer mehr Verbrauchern aufgrund der Ihnen
jährlich mitgeteilten Entwicklung ihrer Lebensversicherung „graue Haare“. Sie
möchten ihre Police rückabwickeln, aber der Widerspruch wird vom Versicherer
meist nicht anerkannt, oder es werden völlig unzureichende Auszahlungsbeträge
vorgerechnet.
"Der Widerspruch wird von den Versicherern häufig
abgewiesen, weil die Rückabwicklung für die Versicherungsunternehmen ein
schlechtes Geschäft ist. Anders als bei der Kündigung müssen sie ihrem Kunden
die geleisteten Prämien dann fast vollständig zurückgewähren. Dagegen wehren
sie sich und berufen sich dabei auch auf die angebliche Verjährung oder
Verwirkung des Widerspruchsrechts. Das sind aber Argumente, die der BGH bereits
zurückgewiesen hat", erklärt der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt
und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei
Lebensversicherungen hat der BGH bereits am 7. Mai 2014 geurteilt, dass das
Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrt worden ist und / oder die Versicherungsbedingungen
oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fortbesteht
(Az.: IV ZR 76/11).
Die Rechtsprechung des BGH bedeutet, dass die
Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde, wenn der Versicherungsnehmer nicht
ordnungsgemäß belehrt wurde. "Der Widerspruch ist dann auch Jahre nach
Abschluss noch möglich, ohne dass sich der Versicherer auf Verwirkung berufen
kann", so der Rechtsanwalt. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht
spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, hatte der EuGH
schon 2013 für unzulässig erklärt.
Auch dem Argument der Verjährung hat der BGH mit Urteil vom
8. April 2015 weitgehend einen Riegel vorgeschoben (Az.: IV ZR 103/15). Der BGH
entschied, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers erst mit der Ausübung des
Widerspruchsrechts und nicht schon mit der Zahlung der ersten Prämie entstanden
ist. Denn erst durch den Widerspruch werde deutlich, dass überhaupt kein
wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Daher setzen die Verjährungsfristen
erst zum Zeitpunkt des Widerspruchs ein. "Nach der Erklärung des
Widerspruchs kann der Anspruch also noch drei Jahre lang geltend gemacht
werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Beide Urteile des BGH zeigen, dass diese Argumente der
Versicherer bei der Abweisung des Widerspruchs nicht haltbar sind. "Daher
sollten sich Verbraucher auch nicht entmutigen lassen, wenn ihr Widerspruch
zurückgewiesen wird, sondern ihr Recht weiter geltend machen", sagt der
Rechtsanwalt.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt prüft gerne, ob die
Voraussetzungen für einen Widerspruch bei Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung
vorliegen.
Praxistipp der
Rechtsanwälte:
Reichen Sie als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Lebensversicherung Ihre Unterlagen
einfach zur kostenfreien Prüfung bei dem hier berichtenden BSZ e.V.
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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.
Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich
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Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
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