Verbraucher werden durch Zinssicherungsgebühren unangemessen
benachteiligt – Prämie kann ggf. zurückgefordert werden
Der Bundesgerichtshof stärkt Verbrauchern erneut den Rücken.
Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erklärte der BGH sog. Zinssicherungsgebühren oder
Zinscap-Prämien in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam (Az.: XI ZR
790/16). Durch derartige Klauseln werde der Kunde unangemessen benachteiligt,
stellte der BGH klar.
Seit einiger Zeit bewegen sich Zinsen auf niedrigem Niveau.
Wie lange das so bleibt, kann niemand vorhersagen. Steigt das Zinsniveau wieder
an, kann die Zinslast bei Darlehen mit variablen Zinsen deutlich steigen.
Banken bieten daher bei Darlehen mit variablem Zinssatz oftmals eine
Zinsobergrenze an, die unabhängig von der tatsächlichen Zinsentwicklung nicht
überschritten werden darf. Dafür verlangt die Bank in der Regel aber
Zinssicherungsgebühren oder eine Zinscap-Prämie, die sofort bei
Vertragsabschluss fällig wird. Zahlt der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig
zurück, kann er im Gegenzug allerdings keine anteilige Erstattung der
geleisteten Prämie verlangen.
Ein Verbraucherschutzverein sah daher in solchen
vorformulierten Klausen zu Zinssicherungsgebühren eine unangemessene
Benachteiligung der Verbraucher und klagte gegen die Bank auf Unterlassung. Die
Klage hatte auch in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es sich um
vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele, die
nicht individuell mit dem Kunden vereinbart würden.
Durch die Deckelung des Zinssatzes können der Bank mögliche
Mehreinnahmen entgehen. Dagegen sichere sie sich mit der Zinscap-Prämie ab.
Allerdings stelle diese ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt dar, da
der Kunde bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags keinen
Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Prämie habe, so der BGH. Darin
liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und entsprechende
Klauseln seien daher unwirksam, entschieden die Karlsruher Richter. Allein der
laufzeitabhängige Zins sei der Preis und damit die Gegenleistung für die
Überlassung des Darlehens.
„Nach dieser Entscheidung des BGH besteht für Verbraucher
die Möglichkeit, die gezahlte Zinscap-Prämie zurückzufordern“, erklärt die hier
berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin für Bank- und
Kapitalmarktrecht.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.08.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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