Nachdem es bereits für Anfang August angekündigt war,
treffen nun die Briefe des Insolvenzverwalters
bei den Anlegern ein. Hohe Risiken für Anleger!
Trifft es zu, was der Insolvenzverwalter schreibt und was
müssen Anleger beachten? Sollen die P&R-Anleger wirklich auf Rechte
verzichten? Einfach unterschreiben birgt hohe Verlustrisiken für Anleger.
Die hier berichtenden
BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen, wie P&R-Anleger die Insolvenzfalle
vermeiden.
Zusammen mit einem sehr umfangreichen Schreiben erhalten die
Anleger in diesen Tagen ihre Formblätter zur Forderungsanmeldung. Danach sollen
die Anleger den dort ermittelten Betrag akzeptieren, die Forderungsanmeldung
unterschreiben und ohne Unterlagen zurückschicken. Weiter ist dem Schreiben
eine Zutrittskarte für die jeweilige Gläubigerversammlung beigefügt, die zum
Eintritt berechtigt.
Insolvenzverwalter
wählt Nichterfüllung
Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass bei P&R
nicht im Ansatz die Container vorhanden waren, die es angesichts der Verträge
hätte geben müssen. Damit ist auch klar, dass der Insolvenzverwalter die
Forderungen aus etwaigen Mietverträgen über Container mit P&R, die es nicht
gibt, nicht erfüllen kann.
Daher nutzt der Insolvenzverwalter die in der
Insolvenzordnung mögliche Nichterfüllung der laufenden Verträge. Er übt also
das ihm zustehende Wahlrecht aus, ob der die bestehenden Verträge erfüllen
möchte (kann) oder nicht. Wenn er sich für letzteres entscheidet, sind die
Gläubiger aber nicht rechtlos gestellt. Die Gläubiger können in diesem Falle
Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass die
Verträge nicht erfüllt werden.
Schadensersatz
Da den Anlegern nun als Folge keine weiteren Ansprüche auf
die (bisherigen) rückständigen und zukünftigen Mieten sowie den Rückkaufswert
zustehen, können sie eben diese als Forderung auf Schadensersatz im
Insolvenzverfahren geltend machen. Die anzumeldenden Forderungen setzen sich
aus eben diesen Beträgen zusammen und sind auf der Rückseite der Schreiben
aufgeschlüsselt.
Anmeldung bedeutet
nicht, dass Ansprüche bestehen
Dass der Insolvenzverwalter diese Beträge angesetzt hat,
bedeutet nicht automatisch, dass diese Ansprüche auch bestehen und/oder vom ihm
bestätigt bzw. festgestellt werden. Der Hintergrund ist vor allem bei den
Rückkaufswerten, dass diese im Vertrag nicht verbindlich festgelegt wurden,
sondern erst am Ende der Vertragslaufzeit. Diese ist aber nicht eingetreten.
Zwar hatte P&R in der Vergangenheit immer auch die prognostizierten
Rückkaufswerte gezahlt, dies aber vermutlich in erster Linie vor dem
Hintergrund, um die Anleger zur Neuanlage zu bewegen. Mit einem realen Wert
dürfte das wenig zu tun gehabt haben. Vor allem weil es die Container
größtenteils nicht gab, dürfte es nie zu einem wirklichen „Rückkauf“ gekommen
sein.
Hohes Risiko
unwirksamer Forderungsanmeldung
- Der
Insolvenzverwalter teilt mit, dass das Formular nur zu unterschreiben und
zurückzusenden ist. Weitere Unterlagen seien nicht beizufügen. Das halten
die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für sehr riskant.
- Schon
die Bezeichnung im Forderungsgrund ist so weit gefasst, dass eine
eindeutige Konkretisierung nicht möglich ist. Das Thüringische
Oberlandesgericht hat jüngst in einer Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 2 U
375/16, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass eine Forderung wie ein
Klagegrund so bestimmt sein muss, dass die Forderung zur Bestimmung der
Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden kann. Ist das
nicht der Fall, ist diese Forderung nicht wirksam angemeldet und steht
einer nicht angemeldeten Forderung gleich. Mit anderen Worten: an der
Verteilung der Masse nimmt diese Forderung nicht teil. Daher sollte es der
Anleger nicht ausschließlich dabei belassen, die Tabelle zu
unterschreiben, sondern die Forderung muss – auch unter Beifügung weitere
Unterlagen – hinreichend bestimmt sein.
Achtung: Verzicht auf
Absonderung/Aussonderung!
Besonders aufpassen muss man bei der Forderungsanmeldung im
Hinblick auf eine mögliche Absonderung/Aussonderung am Schluss des Formulars.
Hier geht es darum, dass Anleger ihren Container herausverlangen oder aber den
Erlös aus dem ihnen zuordenbaren Container.
Zwar schreibt der Insolvenzverwalter, das Landgericht
München I habe in einer Entscheidung festgestellt, dass sich die
Eigentümerposition nicht belegen ließe. Das muss aber keine Geltung für die
Zukunft haben und muss nicht in jedem Fall gelten.
Wenn man das Formular so unterschreibt, wie es jetzt ist,
verzichtet man auf genau diese möglichen Rechte. Das soll nun nicht heißen,
dass diese Rechte tatsächlich bestehen. Die Rechtsanwälte sind nur der Meinung,
man sollte nur auf etwas verzichten, von dem man zu 100% weiß, dass es nicht
relevant sein wird. Auch hier ist also Vorsicht geboten.
Was ist zu tun?
Anleger sollten sich nicht wundern, wenn sie mehrere Briefe
erhalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand versenden die Insolvenzverwalter für
jeden Vertrag eine einzelne Forderungsanmeldung.
Weiter muss der Anleger rechnen: Stimmen die vom
Insolvenzverwalter errechneten Werte für Miete und Rückkaufswert? Wann habe ich
für welchen Zeitraum die letzte Zahlung erhalten? Wenn diese Fragen geklärt
sind, sollte die Forderung unter Beifügung weiterer Unterlagen und näherer
Begründung angemeldet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anleger
nicht möglicherweise auf Rechte verzichten.
Für Anleger, die dies alles in anwaltliche Hände legen
wollen, übernehmen die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dies
gerne. Die Konditionen der Mandatierung sowie weitere Informationen rund um
P&R, die Insolvenzen, die möglichen Gegner und das weitere Vorgehen,
erfahren BSZ e.V. Fördermitglieder der Interessengemeinschaft P&R in einer
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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