Mittwoch, Juli 12, 2017

Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger ein völlig unerwartetes Szenario.

In Deutschland werden jedes Jahr Tausende  Bürger Opfer von schlechter Anlageberatung. Die Mehrheit dieser schlechten Beratungen beinhaltet falsche Informationen über Rendite und Sicherheit der jeweiligen Anlagen. Werden bewusst falsche Informationen verbreitet, kann man durchaus von Betrug sprechen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig. 

Die Anleger erkennen in der Regel nicht, dass sie vom Berater getäuscht wurden, oder aber erst dann, wenn es bereits zu spät ist. Viele Anleger rechnen überhaupt nicht damit, dass ihr Berater sie mit unlauteren Mitteln zur Vertragsunterschrift bringen könnte, bzw. dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen zum eigenen Vorteil missbrauchen könnte.

Anlageberater übernehmen eine hohe Verantwortung für Ihre Kunden und die meisten von ihnen leisten auch gute Arbeit und werden den Bedürfnissen ihrer Kunden zu 100 Prozent gerecht.

Wie in jedem Beruf gibt es leider auch hier schwarze Schafe, die ihre Kunden nur als Geldlieferant für den eigenen Profit sehen.

Immer wieder wird den Anlegern weisgemacht dass die Wertentwicklung der betreffenden Anlage in der Vergangenheit auch für zukünftige Ergebnisse gelte. Dem ist aber nicht so. Kein Mensch kann in die Zukunft blicken! Kapital anlegen wäre sehr einfach, wenn eine einzige Strategie für alle richtig wäre. Bei jedem Anleger sind jedoch die finanziellen Verhältnisse unterschiedlich, Anlageziele, Bedürfnisse und Risikobereitschaft variieren.

Die Anlageberater haben die Pflicht, die finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden vollständig zu erfragen und jeweils nur geeignete Anlageprodukte zu empfehlen. Wer ungeeignete Produkte empfiehlt schadet seinem Kunden und haftet ihm für eventuell eintretende Verluste.

Viele Betroffene haben überhaupt noch nicht bemerkt, dass sie von ihren Beratern hinter die Fichte geführt wurden und sitzen auf ihren Kapitalanlagen quasi wie auf einer Zeitbombe.

In vielen Fällen wurde dem BSZ e.V. geschildert, dass die Banken ihren Kunden auch heute noch Produkte verkaufen, die nicht zu ihnen passen. An vielen Verlusten von Kleinanlegern  tragen die Banken eine Mitschuld. Bei Beratungen haben die Berater die finanziellen Verhältnisse der Kunden und ihre Risikobereitschaft kaum erforscht. Die Anlageziele der Kunden wurden nur in wenigen Fällen abgefragt. 

Bei dem BSZ e.V. ist der Eindruck entstanden, dass die Banken zu oft ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil verfolgen anstatt die Interessen ihrer Kundschaft in den Fokus der Anlageberatung zu stellen. Der Eindruck, dass hier der Verkauf und nicht die Beratung im Vordergrund steht hat sich verfestigt.

Viele Bankkunden unterhalten eine seit Jahrzehnten andauernde Geschäftsbeziehung zu „Ihrer“ Bank. Das ist dem Umstand geschuldet, dass man immer noch an den „Bankbeamten“ glaubt, der sich ausschließlich für die Interessen seiner Kunden einsetzt. Dazu kommt noch, dass viele Kunden einen Bankwechsel scheuen. Man hat da sein Girokonto, sein Sparbuch und eventuell auch noch einen Kleinkredit oder gar ein Immobiliendarlehen am laufen. Das alles will man durch einen Wechsel zu einer anderen Bank nicht gefährden. Auch dann nicht, wenn man von diesem Institut mit einer ungeeigneten Kapitalanlage über den Tisch gezogen wurde.

Es entsteht der Eindruck, dass Bankberater mehr zum Verkäufer als zum Berater ausgebildet werden. Sie haben vorgegebene „Verkaufsquoten“  ihrer Vorgesetzten zu erfüllen und ausschließlich die von ihrem Haus angebotenen Finanzprodukte anzubieten und zu verkaufen. Im Vordergrund steht für die Bank stets die Maximierung des Umsatzes und des eigenen Gewinns.

Je länger die Banken auch weiterhin ihrer Kundschaft ungeeignete ja sogar brandgefährliche Produkte verkaufen dürfen,  desto größer wird später die Finanzlücke für die Altersversorgung der betroffenen Anleger sein. 

Bankkunden welche von ihren Banken in ungeeignete, riskante und komplizierte Kapitalanlagen  gedrängt wurden, sollten ihre Banken in Haftung nehmen. Der BSZ e.V. verzeichnet zum Beispiel einen stetigen Strom von Beschwerden über Schiffsfonds. Die Banken haben diese Investition als sichere zur Altersvorsorge geeignete Anlage verkauft. Auch dann noch, als bereits abzusehen war, dass die prognostizierten Frachtraten wegen der sich gebildeten Überkapazität an Frachtraum, nicht mehr zu erzielen waren. Insider nennen das nicht Krise sondern Blase. Heute sind viele Schiffsfonds pleite. Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Alle beteiligten haben ihr Geschäft gemacht, nur die Anleger nicht. Die sollen die Zeche nun bezahlen.

Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Anleger die den Verdacht haben, dass bei ihrer Anlageberatung nicht alles mit rechten Dingen zuging sollten auf keinen Fall darüber mit ihrem Anlageberater sprechen, sondern ihren Fall von einem versierten Anlegerschutzanwalt prüfen lassen. Der Rechtsanwalt wird feststellen ob hier eine Falschberatung vorliegt bzw. erkunden warum  dem Anleger ein Schaden entstanden ist oder noch drohen könnte.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte.

Die Initiatoren des Solidarservice treten ein für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreuen geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen.  Der  Kreis der Betroffenen besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.

Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft nimmt geschädigten Kapitalanlegern das Kostenrisiko ab.

Hochqualifizierte Erstberatung durch BSZ e.V-Vertrauensanwälte.

Der BSZ e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz in Deutschland gehören. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte, selbstverständlich unter besonderer Berücksichtigung des speziellen Einzelfalls. Jeder einzelne Fall in diesem Bereich ist anders und muss individuell betrachtet werden, dies ist bei der Anmeldung zu einer BSZ e.V.-Interessengemeinschaft hervorragend gewährleistet, so dass Geschädigte hier eine fundierte Einschätzung erhalten, ob, gegen wen und in welcher Höhe erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.

  • Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlt man im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich einen Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.

  • Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.

  • Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches es dann annehmen oder ablehnen kann.

  • Außerdem wird, falls gewünscht, die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

  • Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

  • Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

  • Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Hier können Sie den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice beantragen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.





Dienstag, Juli 11, 2017

BGH: Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch bei Firmenkrediten unzulässig

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten zur Prüfung von Ansprüchen bei Geschäftsdarlehen.

Mit Urteil vom 4.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Firmenkrediten unwirksam ist (XI ZR 562/15).

Geschäftskunden, denen unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank solche Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun erstattet verlangen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Münchner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, die in mehreren parallel gelagerten Fällen bereits seit etlichen Jahren Kunden vertritt und Klageverfahren führt, begrüßte die Entscheidung.

Danach erfolgt die Bearbeitung eines Kreditantrags – auch eines Firmenkreditantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung – nicht im Interesse des Kunden, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Bank. Bei den laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren handelt es sich deshalb nicht um Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Damit sind entsprechende, von der Bank im Kreditvertrag verwendete Klauseln wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kreditnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

„Die Entscheidung hat Rechtsklarheit geschaffen.

Im Einzelfall kann es jetzt meines Erachtens höchstens noch auf Randaspekte ankommen.“ meint ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt „Für Firmenkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurückzufordern. In Anbetracht der Höhe der regelmäßig in den AGB vereinbarten Bearbeitungsgebühren dürften auf die Banken erhebliche Forderungen zukommen. „Das gilt jedenfalls für Darlehen, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden, weil die Verjährung in diesen Fällen keine Rolle spielen sollte.“ meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren, anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Montag, Juli 10, 2017

Mit dem eigenen Anwalt unzufrieden?

Am 5.November 2015 hatten wir den Beitrag „Vom eigenen Anwalt geschädigt? Verjährungshemmung nicht gelungen?“ (http://bit.ly/1NmhvA3) veröffentlicht. Seit dem stehen bei dem BSZ e.V. die Telefone nicht mehr still und eine Flut e-Mails ist angekommen.

Da einige Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, sind sie für ihre Mandanten oft ein Risiko.  Auch das Alleinvertretungsprivileg der Anwälte wirkt sich schädlich auf die Qualität der Rechtsfindung aus, da jeglicher Leistungsdruck auf die Anwälte entfällt. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten wird.

An erster Stelle der Beschwerden stehen aber Kommunikationsprobleme.

(Anwalt ist nicht erreichbar, Anwalt ruft nicht zurück, Sekretärin wimmelt mich immer ab, Anwalt lässt sich verleugnen usw.

Überraschend dicht gefolgt von Kompetenzproblemen. (Anwalt kennt sich im Fall nicht aus, kennt bereits ergangene Urteile nicht, kann oder will die realen Chancen nicht einschätzen.

Durchgehend wird auch die Gebührenrechnung bemängelt bzw. nicht verstanden.

Warum der Anwalt als selbständiger Dienstleister, einen besonderen Berufsschutz genießt und dadurch Einkommensprivilegien wie kein anderer Berufsstand hat, bleibt Außenstehenden verschlossen. Zumal der Anwalt keine hoheitlichen Aufgaben ausführt. Er ist nichts anderes als ein Dienstleister im freien Wettbewerb des Marktes. Im System einer freien Marktwirtschaft ist eine Berechtigung zu staatlicher Festsetzung von Anwaltsgebühren jedenfalls so wenig begründbar, wie zugunsten des Bäckers der Brotpreis staatlich vorgeschrieben werden darf. Wer den Dienstleister Anwalt beansprucht, der soll mit diesem frei eine Honorarregelung treffen können, fordert der BSZ® e.V. Die guten Anwälte werden dabei möglicherweise noch höhere Honorare bekommen, doch Wettbewerb fördert andererseits nur die Qualität des Rechtssystems. Das muss nicht notwendig eine stete Benachteiligung der weniger Zahlungskräftigen sein, denn nicht immer sind - wie in jedem Beruf! - die Teuersten zugleich die Besten.

In jedem Fall rät Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.  ist es lohnenswerter, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, als sie zu gewinnen. Ist der Besuch beim Anwalt aber sinnvoll und auch notwendig, dann sollte man bei der Auswahl des Anwaltes schon sehr kritisch sein. Viele Anwälte leisten gute Arbeit; sie sind faire Dienstleister und das Preis Leistungsverhältnis stimmt. Aber diese Anwälte sind nicht leicht zu finden.

Im Gespräch mit unzufriedenen Mandanten stellt sich dann oft heraus, das es sich nicht alleine um ein bestimmtes Problem handelt, oft sind es zwei oder mehr Gründe die massiven Anlass zur Unzufriedenheit geben.

Um für Sie erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht.

Nahezu paranoid skeptisch sollten Sie gegenüber Anwälten sein, die nach dem Grundsatz „der Kunde hat immer Recht“ handeln. Denn dieser Anwalt ist möglicherweise eher daran interessiert, den eigenen Gewinn zu maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit zu ziehen.

Fordern Sie während des gesamten Verfahrens absolute Offenheit des Anwalts bezüglich seines Honorars und der laufenden Kosten. Fragen Sie ob er genügend Zeit hat, Ihren Auftrag innerhalb angemessener Zeit auszuführen. Sie sind der Kunde und so sollten Sie sich auch verhalten. Zögern Sie nicht zu fragen. Fragen Sie den Anwalt. Fragen Sie seine Mandanten. Stellen Sie Ansprüche. Seien Sie wählerisch.

Alleine durch bestehende Kommunikationsprobleme, denken viele Mandanten, dass sie einen schlechten Anwalt haben, der ihre Interessen nicht ordentlich vertritt und der überhaupt kein Interesse am übertragenen Fall zeigt.  Bei dem BSZ e.V. ist man der Meinung, dass ein Anwalt seine Mandanten zeitnah zurückrufen sollte und die anstehenden Fragen umfassend beantworten sollte.

Viel Arbeit ist kein Grund für Unhöflichkeit.

Dass Mandanten zu der Meinung kommen, ihrem Anwalt mangele es an der notwendigen Kompetenz, liegt  meist an der unzureichenden Unterrichtung, welche Schritte der Anwalt unternehmen will und was damit erreicht werden soll bzw. kann.

Es macht überhaupt keinen Sinn seinen Anwalt zu verklagen, nur weil man mit ihm unzufrieden ist.

Stattdessen sollte man das Gespräch suchen und die erfolgreiche Erledigung des anstehenden Falls in den Vordergrund stellen.

Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob er seine Mandanten darüber informiert steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch erheblich schwer.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann. 

Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.


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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anschließen.

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Freitag, Juli 07, 2017

Venture Plus Beratungs GmbH insolvent

Münchner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei übernimmt Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren für Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG (V+4).

Neue Schreckensmeldung für Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG (V+4). Mit Beschluss vom 19.06.2017 hat das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Venture Plus Beratungs GmbH eröffnet.

Die Venture Plus Beratungs GmbH ist die Rechtsnachfolgerin der Venture Plus AG und Gründungsgesellschafterin des V+4. Damit kommt z.B. eine Haftung der Venture Plus Beratungs GmbH für eventuell fehlerhafte Prospektangaben oder eventuell fehlerhafte Aufklärung des Anlegers über Risiken des V+4 in Betracht. Gemäß dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts müssen die Gläubiger ihre Forderungen bis zum 15.08.2017 zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung ist Voraussetzung dafür, dass geschädigte Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden können.

Diese auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei betreut bereits zahlreiche Anleger der diversen V+ Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG) im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sowie der Beendigung von Ratenzahlungsbeteiligungen.

Außerdem unterstützt diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei auch Anleger des V+4 bei der Forderungsanmeldung. Nach Auffassung dieser Kanzlei ist der Verkaufsprospekt des V+4 - wie im Übrigen auch die Prospekte der Vorgängerfonds, der V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG - fehlerhaft. Auf erkennbar vorhandene Prospektfehler müssen sowohl der Anlageberater als auch die Gründungsgesellschafterin des Fonds den Anleger hinweisen. Die Gründungsgesellschafterin muss sich grundsätzlich sogar eine eventuell fehlerhafte Risikoaufklärung des Vermittlers zurechnen lassen.

Die Rechtsanwälte raten daher Anlegern des V+4 vor Ablauf der Forderungsanmeldungsfrist juristischen Rat bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einzuholen.

Darüber hinaus empfiehlt diese Kanzlei generell sämtlichen Anlegern der verschiedenen V Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG), die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds beraten zu lassen.

Neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Anlageberater und Gründungsgesellschafter des Fonds kann auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder Stilllegung der Beteiligung bestehen. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein.

In vielen Fällen dürften überdies eventuell vorhandene Rechtschutzversicherungen der betroffenen Anleger die Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens und eines ggf. erforderlichen Klageverfahrens übernehmen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kainz weiter. Die Kanzlei bietet den Betroffenen an, für diese kostenlos eine Deckungsanfrage bei der entsprechenden Rechtsschutzversicherung zu stellen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Venture Plus Beteiligungen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Venture Plus Beteiligungen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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MDM Group AG: Firma nicht mehr erreichbar! Börsengang abgesagt! Eile ist geboten.

Bei der MDM Group AG droht Anlegern leider der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals. Nachdem vor kurzem z. B. bereits die Stiftung Warentest die MDM Group AG auf ihre Warnliste gesetzt und auch die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA die MDM Group AG mit Datum vom 08.06.2017 auf ihre Warnliste gesetzt hatte, stellen sich vielen Anlegern weitere Fragen:

So ist die Firma seit kurzem telefonisch nicht mehr erreichbar, die Mitarbeiter Herr "Kaiser" oder "Herr Lorenz" antworten wohl seit Tagen diversen Anlegern nicht mehr, worauf die mit der Betreuung der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MDM Group AG betraute BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Anleger hinweist. 

Anlegern wurden auch hohe Gewinne bei einem -angeblichen- Börsengang in Aussicht gestellt, einem dieser Kanzlei vorliegenden Investmentplan sollte z.B. auf einem Investment von z.B. 150.000,- € ein Erlös in Höhe von 600.000,- € entstehen. Der "Börsengang" sollte dabei auch schon, wie diversen Anlegern mitgeteilt wurde, im Mai oder Juni statt finden.

Die Vermutungen von der Kanzlei, dass gar kein Börsengang stattfinden wird haben sich auch inzwischen leider auch bestätigt.

So teilte die MDM-Group in einer E-Mail diversen Anlegern mit:

„Sehr geehrter Kunden, sehr geehrte Kundin, 
wir bedauern ihnen mitteilen zu müssen, dass der Baukonzern sich nicht an die vertraglichen Vereinbarungen hält, was den Börsengang betrifft! Wir haben sämtliche gesetzliche Schritte vorgenommen durch unsere Anwaltskanzlei und werden diese Anagelegenheit so rasch wie nur möglich regeln. Wir sind zur Zeit in Verhandlung mit New York für einen erneuten Antrag ohne Partner für einen Börsengang. Die MDM Group AG wird auf keinen Fall eine Insolvenz beantragen“.

Merkwürdig ist auch, dass an der Briefkastenadresse in Meggen kein Verantwortlicher der MDM Group mehr anzutreffen war, wie diverse Anleger den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten berichten, und auch auf dem Klingelschild schon der Name der MDM Group nicht mehr auftaucht.

Betroffene Anleger sollten daher nach Ansicht  der Rechtsanwälte umgehend tätig werden, um die von ihnen angelegten Gelder zu retten oder zurück zu fordern, Eile ist hier geboten. Alle in Betracht kommenden Möglichkeiten sollten hier geprüft werden, wie z. B. Arrestverfahren, um schnell Gelder zu sichern.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft MDM Group AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MDM Group AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Juli 06, 2017

ERFOLGREICHE SCHADENSERSATZKLAGEN DER POC-ANLEGER

Die Emissionsprospekte der POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Natural 1 Gas GmbH & Co. KG, POC Growth 3. Plus GmbH & Co. KG sowie POC Growth 4. GmbH & Co. KG sind fehlerhaft.

Dies bestätigte das Landgericht Berlin in zahlreichen von einer Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei geführten Klageverfahren und verurteilte die jeweiligen Gründungsgesellschafter zu Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Diese müssen die von diesen Rechtsanwälten vertretenen Anleger so stellen, als hätten sie nie in die POC Fonds investiert. Für die Anleger bedeutet dies die Rückerstattung der investierten Anlagesumme abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin wurden sämtliche Anleger der POC Growth 3. Plus GmbH & Co. KG sowie der POC Growth 4. GmbH & Co. KG mit fehlerhaften Prospekten beworben. Bei den übrigen POC Fonds sind vorerst nur Anleger betroffen, die sich im Jahre 2012 oder später beteiligt haben.

Der Klageweg stellt für die Anleger möglicherweise die einzige Möglichkeit, schadlos aus der riskanten POC Anlage rauszukommen. Der von der neuen Geschäftsführung entwickelte Rettungsplan („Restart 2017“) findet zwar einige Befürworter, diese sind jedoch selten bereit, den Sanierungsbeitrag an die Fondsgesellschaften zu leisten. Ohne neues Kapital wird die neue Geschäftsführung ihren Plan nicht ins Leben rufen können. Auch steht die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Rettungsplans unter massiver Kritik.

Die Anleger der betroffenen POC Fonds können mit guten Erfolgsaussichten Ihre Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter der Fonds durchsetzen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Mittwoch, Juli 05, 2017

BUNDESGERICHTSHOF ERKLÄRT BEARBEITUNGSENTGELTE BEI UNTERNEHMENSKREDITEN FÜR UNWIRKSAM

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für Unternehmenskredite. Es gibt Hoffnung – und Geld für die Unternehmen.

In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Praxis von Banken, bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind unwirksam.

Damit kann der Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern.

Erst die Verbraucher, dann die Unternehmer

Bereits zuvor hatte der BGH entsprechende Klauseln bei Verbraucherkrediten für unwirksam erklärt. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf Unternehmen ausgedehnt.

Auf die Verjährung kommt es an

Wie so oft hatte sich die Bank auf die Verjährung des Anspruches berufen. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 eine entsprechende Klage zumutbar war. In jedem Falle muss eine Verjährung im Einzelfall immer geprüft werden.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Die Entscheidung ist zu begrüßen und dogmatisch richtig. Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten dürfte, räumt der BGH weiter bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.

Waren die Bearbeitungsentgelte bei Verbrauchern eher im unteren Bereich, so können sich im Bereich von Unternehmenskrediten erhebliche Beträge aufsummieren. Dies rechtfertigt einerseits einen eigenen Rückforderungsanspruch gegen die Bank, andererseits eine Stärkung der Position des Unternehmers gegenüber den Banken.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Unternehmen, die entsprechende Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit gezahlt haben bzw. bei denen diese einbehalten wurden, sollten prüfen, ob Ihnen Ansprüche gegen die Bank zustehen. Zu lange sollte man damit nicht warten, denn die Verjährung etwaiger Ansprüche ist ein scharfes Schwert, welches alle Ansprüche ausschließen kann.

Für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ prüfen bestimmte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  die etwaigen Ansprüche im Rahmen einer Erstbewertung kostenlos.

Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 104/2017, 04.07.2017, Az XI ZR 562/15 und XI ZR 233/13

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