BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten zur Prüfung von
Ansprüchen bei Geschäftsdarlehen.
Mit Urteil vom 4.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr
klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren
nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Firmenkrediten unwirksam
ist (XI ZR 562/15).
Geschäftskunden, denen unter Hinweis auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank solche Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt
wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun erstattet verlangen. Die
auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Münchner BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei, die in mehreren parallel gelagerten Fällen bereits seit
etlichen Jahren Kunden vertritt und Klageverfahren führt, begrüßte die
Entscheidung.
Danach erfolgt die Bearbeitung eines Kreditantrags – auch
eines Firmenkreditantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung – nicht im
Interesse des Kunden, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Bank.
Bei den laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren handelt es sich deshalb nicht
um Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Damit sind
entsprechende, von der Bank im Kreditvertrag verwendete Klauseln wegen Verstoß
gegen §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die
Kreditnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
„Die Entscheidung hat
Rechtsklarheit geschaffen.
Im Einzelfall kann es jetzt meines Erachtens höchstens noch
auf Randaspekte ankommen.“ meint ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt „Für
Firmenkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken
eingeforderten Gebühren zurückzufordern. In Anbetracht der Höhe der regelmäßig
in den AGB vereinbarten Bearbeitungsgebühren dürften auf die Banken erhebliche
Forderungen zukommen. „Das gilt jedenfalls für Darlehen, die ab dem Jahr 2014
abgeschlossen wurden, weil die Verjährung in diesen Fällen keine Rolle spielen
sollte.“ meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
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finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
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eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht –
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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
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Telefon: 06071-9816810
cllbfbr
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
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