Mittwoch, Juli 05, 2017

BUNDESGERICHTSHOF ERKLÄRT BEARBEITUNGSENTGELTE BEI UNTERNEHMENSKREDITEN FÜR UNWIRKSAM

In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für Unternehmenskredite. Es gibt Hoffnung – und Geld für die Unternehmen.

In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Praxis von Banken, bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind unwirksam.

Damit kann der Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern.

Erst die Verbraucher, dann die Unternehmer

Bereits zuvor hatte der BGH entsprechende Klauseln bei Verbraucherkrediten für unwirksam erklärt. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf Unternehmen ausgedehnt.

Auf die Verjährung kommt es an

Wie so oft hatte sich die Bank auf die Verjährung des Anspruches berufen. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass frühestens mit Ablauf des Jahres 2011 eine entsprechende Klage zumutbar war. In jedem Falle muss eine Verjährung im Einzelfall immer geprüft werden.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Die Entscheidung ist zu begrüßen und dogmatisch richtig. Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten dürfte, räumt der BGH weiter bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.

Waren die Bearbeitungsentgelte bei Verbrauchern eher im unteren Bereich, so können sich im Bereich von Unternehmenskrediten erhebliche Beträge aufsummieren. Dies rechtfertigt einerseits einen eigenen Rückforderungsanspruch gegen die Bank, andererseits eine Stärkung der Position des Unternehmers gegenüber den Banken.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Unternehmen, die entsprechende Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit gezahlt haben bzw. bei denen diese einbehalten wurden, sollten prüfen, ob Ihnen Ansprüche gegen die Bank zustehen. Zu lange sollte man damit nicht warten, denn die Verjährung etwaiger Ansprüche ist ein scharfes Schwert, welches alle Ansprüche ausschließen kann.

Für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ prüfen bestimmte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  die etwaigen Ansprüche im Rahmen einer Erstbewertung kostenlos.

Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 104/2017, 04.07.2017, Az XI ZR 562/15 und XI ZR 233/13

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