In einem weiteren Verfahren hat der BGH die Preispolitik von
Banken gerügt. Diesmal trifft es die Bearbeitungsentgelte für
Unternehmenskredite. Es gibt Hoffnung – und Geld für die Unternehmen.
In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR
233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Praxis von Banken,
bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln
pauschal zu verlangen, nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen
die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten
haben, sind unwirksam.
Damit kann der
Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern.
Erst die Verbraucher, dann die Unternehmer
Bereits zuvor hatte der BGH entsprechende Klauseln bei
Verbraucherkrediten für unwirksam erklärt. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun
auf Unternehmen ausgedehnt.
Auf die Verjährung
kommt es an
Wie so oft hatte sich die Bank auf die Verjährung des
Anspruches berufen. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass frühestens mit Ablauf
des Jahres 2011 eine entsprechende Klage zumutbar war. In jedem Falle muss eine
Verjährung im Einzelfall immer geprüft werden.
Stellungnahme der BSZ
e.V. Anlegerschutzanwälte
Die Entscheidung ist zu begrüßen und dogmatisch richtig.
Auch wenn die Banken dies weitere Summen kosten dürfte, räumt der BGH weiter
bei unzulässiger Preispolitik von Banken auf.
Waren die Bearbeitungsentgelte bei Verbrauchern eher im
unteren Bereich, so können sich im Bereich von Unternehmenskrediten erhebliche
Beträge aufsummieren. Dies rechtfertigt einerseits einen eigenen
Rückforderungsanspruch gegen die Bank, andererseits eine Stärkung der Position
des Unternehmers gegenüber den Banken.
Praxistipp der BSZ
e.V. Anlegerschutzanwälte
Unternehmen, die entsprechende Bearbeitungsentgelte in der
Vergangenheit gezahlt haben bzw. bei denen diese einbehalten wurden, sollten
prüfen, ob Ihnen Ansprüche gegen die Bank zustehen. Zu lange sollte man damit
nicht warten, denn die Verjährung etwaiger Ansprüche ist ein scharfes Schwert,
welches alle Ansprüche ausschließen kann.
Für Mitglieder der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ prüfen bestimmte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte die etwaigen Ansprüche im Rahmen einer
Erstbewertung kostenlos.
Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung
Nr. 104/2017, 04.07.2017, Az XI ZR 562/15 und XI ZR 233/13
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anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
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