Montag, Juni 19, 2017

Was können möglicherweise geschädigte Anleger von Schiffsfondsbeteiligungen unternehmen?

Bei Kapitalanlagen wird oft Ausgeblendet, dass die schönsten Pläne sich nicht so verwirklichen, wie man sich dies als Anleger vorgestellt hat oder auch völlig scheitern können,  denn auch am Markt gut positionierte Unternehmen können  plötzlich zusammenbrechen.

So sind zum Beispiel wegen der anhaltenden Schifffahrtskrise zahlreiche Schiffsfonds in Insolvenz oder finanzielle Not geraten. Besonders bei einer Insolvenz besteht für den Anleger die finanzielle Bedrohung durch erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust. Dazu kann der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Aufgabenkreises die Ausschüttungen zur Insolvenzmasse ziehen. In diesem Zusammenhang erreichen den BSZ e.V. immer mehr Anfragen von Schiffsfondsanlegern ob Schifffondsgesellschaften  bzw. Insolvenzverwalter tatsächlich von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen dürfen.

Die Anleger sind durch die Bank weg überrascht, wenn sie mit den Rückforderungsansprüchen erhaltener Ausschüttungen konfrontiert werden.

Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.

Der Ablauf ist immer der gleiche: Die Fondsgesellschaft gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und verlangt daher die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Dies ist allerdings nicht immer gerechtfertigt. Nur wenn die Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag eindeutig und unmissverständlich geregelt ist, können die Ausschüttungen zurückgefordert werden. Anleger sollten daher einer Rückzahlungsaufforderung nicht im vorauseilenden Gehorsam nachkommen, sondern erst die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen lassen“.

Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. 

Dem steht aber die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Manche Gerichte sind sogar zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte besteht für Anleger in vielen Fällen eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen. 

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.

Für Anleger denen beim Abschluss der Investition in den Schiffsfonds versichert wurde, dass es sich bei Schiffsfonds generell um eine sichere Kapitalanlage handelt, ist die aktuelle Entwicklung überraschend und katastrophal.

Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als Altersversorgung gedacht. Möglicherweise geschädigte Anleger sind dem Geschehen aber nicht rechtlos ausgeliefert!

Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtete mit seiner Rechtsprechung bereits vor einiger Zeit Banken, Sparkassen, Volksbanken und Anlageberater zu einer umfassenden Risikoaufklärung. Daraus abgeleitet müssen Berater vor einer Anlageempfehlung, in einen Schiffsfonds zu investieren, genau prüfen, ob die Anlage in einen Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden überhaupt vereinbar ist. Es kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde bereit ist einzugehen. Weiter müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es handelt sich dabei um das Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit anlagegerechter und anlegergerechter Beratung umschrieben wird.

Die verschiedenen Ansatzpunkte bei einer Schieflage des Schiffsfonds sind folgend:

  • Rückforderung von erhaltenen Ausschüttungen aus dem Schiffsfonds
  • Prospekt und daraus resultierende Prospekthaftung der Verantwortlichen
  • Falsche Beratung des Anlegers, weil der Schiffsfonds nicht das angemessene Produkt anhand der anlage- und anlegergerechten Vorgaben des Anlegers war.
  • Schiffsfondsbeteiligungen haben einen unternehmerischen Charakter, der auch mit einem hohen Risiko einher geht.

Das zwischen den Banken die ihren Kunden die Schiffsfonds verkauft haben und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht kann der Anleger sowohl durch die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierungsgesellschaft als auch durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen, welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert.

Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und jahrelang dauern können, wissen die Meisten. Dennoch unterschätzen mehr als 75 Prozent aller Befragten die Höhe anfallender Kosten im Falle eines Rechtsstreits. Nur die Wenigsten wissen über Kosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten, u.ä. Bescheid, obwohl schon fast 60 Prozent mindestens einmal auf rechtliche Hilfe angewiesen waren.

Wer im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung hat, versucht im Regelfall das Kostenrisiko der Versicherung zu übertragen, die u.a. gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegners übernimmt. Doch nicht immer übernimmt die Versicherung jeden Streitfall. Immer häufiger kommt es aus verschiedenen Gründen zu Deckungsablehnungen, wodurch der Geschädigte auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.

Aber auch Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung stehen vor dem Problem, im Schadensfall selbst das Kostenrisiko tragen zu müssen. Aus gutem Grund schrecken dann die meisten Geschädigten davor zurück, das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen, und nehmen lieber den Schaden hin. Denn im schlechtesten Fall droht dem Kläger der finanzielle Bankrott! Auf der anderen Seite ist aber ein wehrhafter Anleger der beste Kapitalanlageschutz. Motto: Wehren! - Nicht Jammern

Prozesskostenfinanzierung als Ausweg.

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt wurden, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an den Finanzierer ab und im Gegenzug beteiligen sie ihn zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Gehören Sie eventuell zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?

Dabei können die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Das gilt für die Mehrheit aller  Fondsanlagen,  seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.

Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Grundsätzliches zum Schadensersatz bei Fondsanlagen

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.  Sie ist vollständig rückabzuwickeln.

Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt der BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,
entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Hier können Sie den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice beantragen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Warum ist eine anwaltliche Ersteinschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt für geschädigte Kapitalanleger wichtig?

Für geschädigte Kapitalanleger ist es oft schwer, die Tragweite mancher Entscheidung abzusehen - dazu gehört auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Ansprüche.  Nachfolgend versuchen wir betroffenen Anlegern  die erste Orientierung etwas zu erleichtern.

Insbesondere empfiehlt es sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Diese Ersteinschätzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und dient dazu, dem Anleger eine erste Orientierung über die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten der Durchsetzung seines rechtlichen Anliegens zu geben, damit er auf fundierter Grundlage darüber entscheiden kann, ob es sich lohnt, die Sache weiter zu verfolgen. Außerdem wird geprüft ob für ihn die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Streitgenossenschaft (Sammelklage) gegeben sind.

1. Bin ich falsch beraten worden?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte machen regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind.

Viele Anlagen, insbesondere geschlossene Beteiligungen, sind hochriskant. Möglicherweise haben Sie bereits einen Schaden erlitten. 

Ein erster Anhaltspunkt für eine Falschberatung kann sein, wenn Ihnen der Vermittler beispielsweise eine Schiffsbeteiligung als "sicher" empfohlen hat.

Sind Sie von einer Bank beraten worden, sollten Sie überlegen, ob der Bankberater Sie auf die Provisionen hingewiesen hat, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat.

Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung, die aber teilweise auch von Ihnen als Anleger, als beispielsweise Ihrer Risikobereitschaft und Ihrer Erfahrung abhängen.

2. Welche Handlungsoptionen habe ich?

Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

3. Was kostet eine Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

Gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) dürfen für Verbraucher maximal 190,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also 249,90 EUR, abgerechnet werden.  Für die Mitglieder einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft übernimmt der BSZ® e.V. die Kosten dieser Ersteinschätzung!

4. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung Ihres Rechtsschutzvertrages ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte übernehme gerne für Sie die Deckungsanfrage.

5. Wann verjährt mein Anspruch?

Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht die Gefahr, dass die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.  Die Verjährung ist im Einzelfall und im Hinblick auf jeden Pflichtverstoß gesondert zu prüfen. 

6. Warum soll ich nicht auf eine Anspruchsprüfung verzichten?

Es ist dringend zu empfehlen, grundsätzlich seine möglichen Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.  Erfreulich vielen Kapitalanlegern  kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering. In den meisten Fällen ist der direkte Weg der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen mit Hilfe eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwaltes der im Idealfall mit einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ e.V. kooperiert das Mittel der Wahl!

6. Plädoyer für maximale Wiederbeschaffung Ihrer Anlageverluste

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Der BSZ vermittelt den Kontakt mit  hochspezialisierten Anwaltskanzleien, mit dem der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

7.  Anlageverluste können ausgeglichen werden

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen. Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

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Grundsätzliches zum Schadensersatz bei Fondsanlagen

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.  Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

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Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt, entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.



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Sonntag, Juni 18, 2017

Gewährleistung der Anlegerinteressen gegenüber Investmentfonds. Kontrollaufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB

Durch den Erwerb von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer nach Bruchteilen an in einem Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen, etwa Aktien oder Anleihen. Konstruktionsbedingt kann er darüber nicht selbst verfügen und sie auch nicht indirekt über die Ausübung eines Stimmrechts verwalten.

Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist dieses Sondervermögen vielmehr ein eigenständiger Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW), der von einer Anzahl von Investoren Geld einsammelt, um es nach einer im Voraus festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Dazu wird der OGAW von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gemanaged, die das eingelegte Kapital gesondert vom eigenen Vermögen im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in den nach den jeweiligen Anlagebedingungen des Fonds und dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen anlegt.

Da das KAGB zum Schutz der Investoren eine strikte Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vorsieht, verwahrt eine Verwahrstelle die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Die Verwahrstelle überwacht zudem, ob die Verfügungen der KVG über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Daneben hat sie insbesondere Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds zu bewerkstelligen und sicherzustellen, dass die Erträge nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden.

Nach §§ 70 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ist die Verwahrstelle auch dazu berufen, Ansprüche der Fondsanleger gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat herausgestellt, dass die Kontrollaufgabe einer der Verwahrstelle entsprechenden Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt ist, sondern auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen im Sinne einer Rechtmäßigkeitskontrolle umfaßt, die die Übereinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Gesetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 18.9.2001 - XI ZR 337/00 -, Leitsatz a)). Ansprüche der Fondsanleger macht die Verwahrstelle in Prozessstandschaft geltend, § 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB. Sie haftet wiederum den Investoren für eigene Pflichtverletzungen, etwa gem. § 77 Abs. 2 KAGB.

Verwahrstellen mit ihrer Möglichkeit zum unmittelbaren und entsprechend wirksamen Eingreifen können also Garanten für einen echten Anlegerschutz sein.

Der Autor dieses Beitrags ist BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, mit jahrzehntelanger einschlägiger Erfahrung fokussiert auf die Vertretung von Kapitalanlegern, unterstützt vorausschauend bei dieser herausfordernden Aufgabe und hilft, eigene Haftungsrisiken (§ 78 Abs. 2 KAGB) frühzeitig zu minimieren.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden  und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

jg


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, Juni 16, 2017

LKW-KARTELL: Kommunen und große Unternehmen können ohne Kostenrisiko klagen.

In Sachen Lkw-Kartell haben betroffene Käufer gute Chancen, um ihren Schaden von den Kartellanten wie MAN, DAF, IVECO, Mercedes und Volvo einzufordern, gegen die die EU-Kommission inzwischen eine Milliardenstrafe wegen illegaler Preisabsprachen festgelegt hatte.

Hier könnte nach Ansicht, einer mit der Führung der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft  LKW-Kartell“ betrauten BSZ e.V. Vertrauenskanzlei,  ein Schaden von ca. 15 % pro Lkw geltend gemacht werden, was bedeutet, dass bei einem durchschnittlichen Preis von ca. 85.000,- € pro Lkw der Schaden pro Lkw bei ca. 10.000,- – 12.000,- € liegen könnte.

Da viele Unternehmen jedoch mehrere Lkw oder gar mehrere Hundert oder Tausend erworben haben, könnten die Schäden sich unter Umständen auch auf mehrere Millionen Euro pro Unternehmen belaufen.

Für viele Unternehmen oder auch z. B. Kommunen ist jedoch wichtig, keine hohen Kosten bei einem Vorgehen gegen die Kartellanten zu haben, die insbesondere bei einem größeren Lkw-Bestand erheblich sein können, da alleine ein wettbewerbsökonomisches Gutachten mit ca. 100.000 – 300.000,- € zu Buche schlägt.

Der mit der Führung der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft  LKW-Kartell“ betraute BSZ e.V. Vertrauensanwalt hierzu:

„Interessant für die betroffenen größeren Unternehmen und Kommunen dabei, dass es oftmals ab 50 Lkw die Möglichkeit gibt, dass überhaupt keine Kosten entstehen, d. h., keine Kosten für Anwälte und Gerichtskosten, aber auch gar keine Kosten für ein Gutachten, insbesondere bei den hohen Kosten für ein wettbewerbsökonomisches Gutachten ein großer Vorteil. Somit besteht für viele größere Geschädigte die Möglichkeit, ihren Schaden wirklich komplett ohne Kostenrisiko geltend zu machen.“

Außerdem könnten, worauf die Anwälte hinweisen, juristisch verantwortliche Vertreter der öffentlichen Hand – wie z. B. Kämmerer – prüfen, ob nicht eine Klage gegen die Kartellanten sogar geboten ist, denn spätestens im Rahmen von z. B. Rechnungsprüfungen könnte z. B. dargelegt werden müssen, warum zu viele Steuergelder für Lkw-Einkäufe ausgegeben wurden, und man aber nichts hiergegen unternommen hat.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt hierzu: „Insbesondere, sofern überhaupt keine Kosten entstehen, sollte hier geprüft werden, warum auf ein Vorgehen verzichtet worden ist, denn dann besteht keinerlei Risiko“.

Auf eine weitere Möglichkeit möchten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte hinweisen:

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass es auch Unternehmen gibt, die Forderungen in Sachen Lkw-Kartell ab einem Lkw-Bestand von z. B. 50 Lkw aufkaufen, ein großer Vorteil z. B. für Kommunen oder Unternehmen, die nichts mehr unternehmen wollen, sondern mit dem Thema „abschließen wollen“. So können Geschädigte doch noch aus ihrem Schaden umgehend und vollkommen ohne Klage Geld erhalten.

Doch Achtung: Geschädigte sollten nach Ansicht der Anwälte umgehend tätig werden, da in diversen Fällen demnächst Verjährung einzutreten droht.

Durch das Lkw-Kartell geschädigte Unternehmen/Kommunen mit mehr als 50 Lkw, die keine Kosten mehr übernehmen wollen, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW-Kartell anschließen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW-Kartell anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LKW Kartell kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Juni 15, 2017

Hannover Leasing Life Invest Deutschland I: Gute Aussichten für Anleger erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Nach einem Urteil des Landgerichts München I ist der Emissionsprospekt des Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing Life Invest Deutschland I fehlerhaft. In dem aktuellen Fall erhält der Anleger seine Einlage abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen gegen die Abtretung seiner Anteile zurück.

Für betroffene Anleger stehen die Chancen nunmehr gut um Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

Gehören Sie eventuell zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?

Dabei können die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Das gilt für die Mehrheit aller  Fondsanlagen,  seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.

Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Grundsätzliches zum Schadensersatz bei Fondsanlagen

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.  Sie ist vollständig rückabzuwickeln.

Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt der BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,
entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Hier können Sie den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice beantragen.


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Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Juni 14, 2017

Kapitalanlage: Statt der versprochenen hohen Renditen kommt es immer öfter zu dramatischen Verlusten!

Gescheiterte Kapitalanlagen mit verheerenden Folgen für die Anleger.

Wenn Verbraucher Ihr erspartes Geld mit einer miesen Kapitalanlage in Gefahr gebracht haben oder gar der Totalverlust droht  und sie sich nicht dagegen wehren, finden sie sich schnell als Opfer wieder.

Opfer eines Anlagebetrugs oder einer Anlagepleite erleiden nicht nur einen finanziellen Schaden. Die emotionalen Schäden wiegen oft viel schwerer. Selbst schwere gesundheitliche Probleme können die Folge sein.  Das Vertrauen in das eigene Urteil, und das Vertrauen in andere, wird nachhaltig erschüttert. Sehr schlimm ist es für Betroffene die von einem unredlichen „Anlageberater“  aus dem eigenen Bekanntenkreis über den Tisch gezogen wurden. Viele dieser Opfer fühlen sich ausgenutzt, verraten und isoliert.

Bei älteren Menschen, die nicht mehr im Berufsleben stehen und damit in der Regel keine Chance haben, den erlittenen Verlust auszugleichen, wird die finanzielle Sicherheit zerstört und damit auch ihre Unabhängigkeit. Es ist gerade oft dieser Personenkreis der die Schuld an dem finanziellen Fiasko bei sich selbst sucht. Oft sind es auch noch nahe Angehörige die mit Vorwürfen und Zweifel am Urteilsvermögen des Opfers dieses Empfinden verstärken. 

Die Opfer  von Kapitalanlagebetrug und gescheiterten Kapitalanlagen kommen aus allen Bevölkerungs- und Bildungsschichten. Obwohl Anlage Opfer nicht allein sind, da es in der Regel Hunderte oft Tausende weitere Geschädigte gibt, bleiben sie oft isoliert und wehren sich nicht.  Von den geschädigten Anlegern klagt tatsächlich nur eine kleine Minderheit gegen die Initiatoren, Berater, Vermittler, Finanzvertriebe oder Banken. Warum ist das so?

Es liegt im Interesse der Finanzlobby, dass bei dem Anleger der Eindruck entsteht, die gescheiterte Kapitalanlage sei das kleinere Übel. Die Branche hält auch den Standardspruch geschädigter Anleger hoch: "Kein GUTES Geld dem schlechten Geld hinterher werfen". Da werden Anlegerschutzvereine und Anlegerschutzanwälte als gierige Abzocker, welche die gebeutelten Anleger ausnehmen wollen dargestellt. Die Saat geht auf! Da wird der Frust über den erlittenen Kapitalverlust auf die Anlegerschützer übertragen. Die Anfeindungen erreichen da mitunter jakobinische  Dimensionen. Hier wird nicht etwa die Abzockerei der Finanzmärkte thematisiert sondern das angebliche Unwesen des Anlegerschutzes. Da wird ein mieses Bild des Anlegerschutzes gezeichnet, welches dermaßen zu gesellschaftlichem Konsens geworden ist, dass sich die Frage stellt von wem sich die über den Tisch gezogenen Anleger überhaupt noch helfen lassen wollen.

Bei dem BSZ e.V. versteht man, dass Opfer von mieser Anlageberatung und Kapitalanlagebetrug in vielen Fällen vor einem finanziellen Fiasko stehen und am Boden zerstört sind und meist auch  nicht mehr wissen wem sie eigentlich noch Vertrauen entgegen bringen können. Viele Betroffene wurden von ihren eigenen Hausbanken in die Pleite hineinberaten.

Die Geldvernichter dagegen, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet! Die geschädigten Anleger interessieren dabei nicht!

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft oder der Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können: Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft S & K anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft S &K kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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