Bei Kapitalanlagen wird oft Ausgeblendet, dass die schönsten
Pläne sich nicht so verwirklichen, wie man sich dies als Anleger vorgestellt
hat oder auch völlig scheitern können,
denn auch am Markt gut positionierte Unternehmen können plötzlich zusammenbrechen.
So sind zum Beispiel wegen der anhaltenden Schifffahrtskrise
zahlreiche Schiffsfonds in Insolvenz oder finanzielle Not geraten. Besonders
bei einer Insolvenz besteht für den Anleger die finanzielle Bedrohung durch
erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust. Dazu kann der Insolvenzverwalter
im Rahmen seines Aufgabenkreises die Ausschüttungen zur Insolvenzmasse ziehen.
In diesem Zusammenhang erreichen den BSZ e.V. immer mehr Anfragen von
Schiffsfondsanlegern ob Schifffondsgesellschaften bzw. Insolvenzverwalter tatsächlich von ihren
Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen dürfen.
Die Anleger sind durch
die Bank weg überrascht, wenn sie mit den Rückforderungsansprüchen erhaltener
Ausschüttungen konfrontiert werden.
Über die Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von
erhaltenen Ausschüttungen wurden sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht
informiert. Viele Anleger hätten dann einen solchen Vertrag nicht
unterschrieben.
Der Ablauf ist immer der gleiche: Die Fondsgesellschaft
gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und verlangt daher die geleisteten
Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Dies ist allerdings nicht immer
gerechtfertigt. Nur wenn die Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag
eindeutig und unmissverständlich geregelt ist, können die Ausschüttungen
zurückgefordert werden. Anleger sollten daher einer Rückzahlungsaufforderung
nicht im vorauseilenden Gehorsam nachkommen, sondern erst die Rechtmäßigkeit
der Forderung prüfen lassen“.
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem
Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose
Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im
Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.
Dem steht aber die Rechtsprechung des BGH zumindest in
einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von
Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben
ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen
wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der
Gesellschaften eine klare Absage erteilt.
Manche Gerichte sind sogar zu der Auffassung gelangt, dass
dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung
eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche
Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu
qualifizieren ist!
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in
zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten
Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne
eine Prüfung nachkommen. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte besteht
für Anleger in vielen Fällen eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der
Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet
haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen
lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft
gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung,
finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die
Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten
daher handeln.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von
Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger
verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein,
dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat,
und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft
zurückgefordert werden können.
Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen
auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden
,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich
eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen",
so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Auf Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten
Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen,
ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.
Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen
wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.
Für Anleger denen beim
Abschluss der Investition in den Schiffsfonds versichert wurde, dass es sich
bei Schiffsfonds generell um eine sichere Kapitalanlage handelt, ist die
aktuelle Entwicklung überraschend und katastrophal.
Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als
Altersversorgung gedacht. Möglicherweise geschädigte Anleger sind dem Geschehen
aber nicht rechtlos ausgeliefert!
Der Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtete mit seiner
Rechtsprechung bereits vor einiger Zeit Banken, Sparkassen, Volksbanken und
Anlageberater zu einer umfassenden Risikoaufklärung. Daraus abgeleitet müssen
Berater vor einer Anlageempfehlung, in einen Schiffsfonds zu investieren, genau
prüfen, ob die Anlage in einen Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden
überhaupt vereinbar ist. Es kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde
bereit ist einzugehen. Weiter müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich
über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es
handelt sich dabei um das Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit
anlagegerechter und anlegergerechter Beratung umschrieben wird.
Die verschiedenen Ansatzpunkte bei einer Schieflage des
Schiffsfonds sind folgend:
- Rückforderung
von erhaltenen Ausschüttungen aus dem Schiffsfonds
- Prospekt
und daraus resultierende Prospekthaftung der Verantwortlichen
- Falsche
Beratung des Anlegers, weil der Schiffsfonds nicht das angemessene Produkt
anhand der anlage- und anlegergerechten Vorgaben des Anlegers war.
- Schiffsfondsbeteiligungen
haben einen unternehmerischen Charakter, der auch mit einem hohen Risiko
einher geht.
Das zwischen den Banken die ihren Kunden die Schiffsfonds
verkauft haben und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht
kann der Anleger sowohl durch die Inanspruchnahme einer
Prozessfinanzierungsgesellschaft als auch durch eine auf die Vertretung von
Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen, welche
im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter
Kapitalanleger kooperiert.
Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten
und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und jahrelang dauern
können, wissen die Meisten. Dennoch unterschätzen mehr als 75 Prozent aller
Befragten die Höhe anfallender Kosten im Falle eines Rechtsstreits. Nur die
Wenigsten wissen über Kosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständigen- bzw.
Gutachterkosten, u.ä. Bescheid, obwohl schon fast 60 Prozent mindestens einmal
auf rechtliche Hilfe angewiesen waren.
Wer im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung hat,
versucht im Regelfall das Kostenrisiko der Versicherung zu übertragen, die u.a.
gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten
des Gegners übernimmt. Doch nicht immer übernimmt die Versicherung jeden
Streitfall. Immer häufiger kommt es aus verschiedenen Gründen zu
Deckungsablehnungen, wodurch der Geschädigte auf dem Kostenrisiko sitzen
bleibt.
Aber auch Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung stehen
vor dem Problem, im Schadensfall selbst das Kostenrisiko tragen zu müssen. Aus
gutem Grund schrecken dann die meisten Geschädigten davor zurück, das
Prozesskostenrisiko selbst zu tragen, und nehmen lieber den Schaden hin. Denn
im schlechtesten Fall droht dem Kläger der finanzielle Bankrott! Auf der
anderen Seite ist aber ein wehrhafter Anleger der beste Kapitalanlageschutz.
Motto: Wehren! - Nicht Jammern
Prozesskostenfinanzierung
als Ausweg.
Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern,
die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder von der
Rechtsschutzversicherung abgelehnt wurden, faire Prozesse zur Durchsetzung
berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.
Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das
Kostenrisiko an den Finanzierer ab und im Gegenzug beteiligen sie ihn zu einem
vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall. Sie können alle rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren
Verhandlungsposition.
Gehören Sie eventuell
zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten
resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?
Dabei können die Aussichten, mit versierter anwaltlicher
Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, grundsätzlich
als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Das gilt für die Mehrheit aller
Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-,
Immobilien- oder andere Fonds. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage
kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.
Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage
nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden
oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu
werden- sich massiv zur Wehr setzen.
Grundsätzliches zum
Schadensersatz bei Fondsanlagen
Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene
Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre
die Anlage nie gezeichnet worden. Sie
ist vollständig rückabzuwickeln.
Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der
Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn
zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine
Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der
aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten.
Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen
sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf
Prozentpunkten über Basiszins.
Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder
auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen
einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse,
Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt der BSZ®
e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beitreten. Sie
können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes
finanzielles Risiko zu realisieren ist.
Wenn Sie fallbezogen
verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage
tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:
1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft
mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er
sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.
2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung
an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die
schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor
oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.
3. Sollte der Anschaffung eine
Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung
der Beratungssituation hilfreich.
4. Wenn Sie über eine
Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten
angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die
Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.
Das Ziel der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten
aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und
effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse
zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage
angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer
Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Einleitung
außergerichtlicher Schritte
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen
und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls
erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft
reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied
der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen
Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.
Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.
Haben die außergerichtlichen
Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,
entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der
Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine
fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen
kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte,
welches er dann annehmen oder ablehnen kann.
Außerdem wird die
Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die
Prozessfinanzierungsgesellschaft das
Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie
können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko
einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie
eigenes Geld einsetzen.
Hier können Sie den
Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice beantragen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.sammelklagen.de
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
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