Durch den Erwerb von Investmentfondsanteilen wird der
Anleger Miteigentümer nach Bruchteilen an in einem Sondervermögen gehaltenen
Vermögensgegenständen, etwa Aktien oder Anleihen. Konstruktionsbedingt kann er
darüber nicht selbst verfügen und sie auch nicht indirekt über die Ausübung
eines Stimmrechts verwalten.
Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist dieses
Sondervermögen vielmehr ein eigenständiger Organismus für gemeinsame Anlagen
(OGAW), der von einer Anzahl von Investoren Geld einsammelt, um es nach einer
im Voraus festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu
investieren. Dazu wird der OGAW von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
gemanaged, die das eingelegte Kapital gesondert vom eigenen Vermögen im eigenen
Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in den nach den jeweiligen
Anlagebedingungen des Fonds und dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen
anlegt.
Da das KAGB zum Schutz der Investoren eine strikte Trennung
der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vorsieht, verwahrt eine
Verwahrstelle die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Die
Verwahrstelle überwacht zudem, ob die Verfügungen der KVG über die
Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen
entsprechen. Daneben hat sie insbesondere Ausgabe und Rücknahme der Anteile des
Fonds zu bewerkstelligen und sicherzustellen, dass die Erträge nach den Vorschriften
des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden.
Nach §§ 70 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ist die
Verwahrstelle auch dazu berufen, Ansprüche der Fondsanleger gegen die
Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat
herausgestellt, dass die Kontrollaufgabe einer der Verwahrstelle entsprechenden
Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nicht auf die nachträgliche
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt ist, sondern auch die
Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen im Sinne einer Rechtmäßigkeitskontrolle
umfaßt, die die Übereinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit
dem Gesetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat (BGH,
Urteil vom 18.9.2001 - XI ZR 337/00 -, Leitsatz a)). Ansprüche der Fondsanleger
macht die Verwahrstelle in Prozessstandschaft geltend, § 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB.
Sie haftet wiederum den Investoren für eigene Pflichtverletzungen, etwa gem. §
77 Abs. 2 KAGB.
Verwahrstellen mit ihrer Möglichkeit zum unmittelbaren und
entsprechend wirksamen Eingreifen können also Garanten für einen echten
Anlegerschutz sein.
Der Autor dieses Beitrags ist BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt,
mit jahrzehntelanger einschlägiger Erfahrung fokussiert auf die Vertretung von
Kapitalanlegern, unterstützt vorausschauend bei dieser herausfordernden Aufgabe
und hilft, eigene Haftungsrisiken (§ 78 Abs. 2 KAGB) frühzeitig zu minimieren.
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jg
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