Sonntag, Juni 18, 2017

Gewährleistung der Anlegerinteressen gegenüber Investmentfonds. Kontrollaufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB

Durch den Erwerb von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer nach Bruchteilen an in einem Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen, etwa Aktien oder Anleihen. Konstruktionsbedingt kann er darüber nicht selbst verfügen und sie auch nicht indirekt über die Ausübung eines Stimmrechts verwalten.

Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist dieses Sondervermögen vielmehr ein eigenständiger Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW), der von einer Anzahl von Investoren Geld einsammelt, um es nach einer im Voraus festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Dazu wird der OGAW von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gemanaged, die das eingelegte Kapital gesondert vom eigenen Vermögen im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in den nach den jeweiligen Anlagebedingungen des Fonds und dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen anlegt.

Da das KAGB zum Schutz der Investoren eine strikte Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vorsieht, verwahrt eine Verwahrstelle die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Die Verwahrstelle überwacht zudem, ob die Verfügungen der KVG über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Daneben hat sie insbesondere Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds zu bewerkstelligen und sicherzustellen, dass die Erträge nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden.

Nach §§ 70 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ist die Verwahrstelle auch dazu berufen, Ansprüche der Fondsanleger gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat herausgestellt, dass die Kontrollaufgabe einer der Verwahrstelle entsprechenden Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt ist, sondern auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen im Sinne einer Rechtmäßigkeitskontrolle umfaßt, die die Übereinstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Gesetz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 18.9.2001 - XI ZR 337/00 -, Leitsatz a)). Ansprüche der Fondsanleger macht die Verwahrstelle in Prozessstandschaft geltend, § 78 Abs. 1 Nr. 1 KAGB. Sie haftet wiederum den Investoren für eigene Pflichtverletzungen, etwa gem. § 77 Abs. 2 KAGB.

Verwahrstellen mit ihrer Möglichkeit zum unmittelbaren und entsprechend wirksamen Eingreifen können also Garanten für einen echten Anlegerschutz sein.

Der Autor dieses Beitrags ist BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, mit jahrzehntelanger einschlägiger Erfahrung fokussiert auf die Vertretung von Kapitalanlegern, unterstützt vorausschauend bei dieser herausfordernden Aufgabe und hilft, eigene Haftungsrisiken (§ 78 Abs. 2 KAGB) frühzeitig zu minimieren.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden  und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

jg


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR DAS JAHR 2017 SICHERN.

Anmeldung zum Newsletter




Keine Kommentare: