Montag, Juli 24, 2017

Unternehmen fordern von Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus Firmenkrediten in Milliardenhöhe!

Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Es besteht nunmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei Darlehen aufgrund typischer Vertragsbedingungen in einem gewissen Zeitkorridor an Kreditinstitute geleistete Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können. Das dürfte auch für von der öffentlichen Hand aufgenommene Kredite gelten.

In seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2017 (http://bit.ly/2vA7FKv) schrieb der BSZ e.V.: „Nach Meinung des BSZ e.V. ergibt sich aber auch für alle Banken und Sparkassen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs, eine nicht wiederkehrende Chance ihr ramponiertes Image aufzupolieren, indem sie den Unternehmen die zu Unrecht kassierten Gebühren freiwillig zurückzahlen.“

Wie zu erwarten hat dieser Vorschlag bei den Kreditinstituten keinen Beifall gefunden. „Was will man auch von einer Branche die mit fraglichen Geschäften (Cum-Cum) Milliarden von Steuern der Gesellschaft entzogen hat, anders erwarten“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Ob sich die Banken nun die Rückzahlungen überhaupt leisten können, sollte den abkassierten Kreditnehmern nun auch egal sein. Betroffene sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass die Kreditinstitute, ihre Rechtsabteilungen trotz eindeutigem  Urteil auf Verteidigungslinie bringen.

Während Privatleute für sich selbst in der Regel frei entscheiden können, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder verzichten, dürfte das Ermessen der Geschäftsleitung von tangierten Unternehmen, etc., stark reduziert sein. Folge ist, dass in allen Fällen, denen vergleichbare Sachverhalte, wie den BGH-Entscheidungen, zugrunde liegen, alsbald die betreffenden Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen sein dürften. Andernfalls könnte sich die Geschäftsführung, wenn durch ein Zögern oder einen Verzicht auf solche Maßnahmen dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig machen.

Die Frage, wie und wann ein Bearbeitungsentgelt entrichtet wurde, lässt sich nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilen. Im Zweifel ist zu differenzieren und sollte zur Abklärung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Insbesondere Unternehmen, aber auch die öffentliche Hand, die ab dem 01.01.2014 Darlehen vereinbart und/oder Bearbeitungsentgelte erst ab diesem Datum geleistet haben und trotz der eindeutigen Rechtslage bei ihrem Kreditinstitut mit der Forderung nach Erstattung nebst Herausgabe gezogener Nutzungen auf Ablehnung stoßen, sollten also nicht zögern, alsbald kundige rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Da es sich um einen Herausgabeanspruch handelt, müssen auch wenigstens die aus dem vereinnahmten Bearbeitungsentgelt gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH spricht bei Kreditinstituten eine Vermutung dafür, dass sie mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins betragen. Sollte das Unternehmen nachweisen können, dass tatsächlich höhere Nutzungen gezogen wurden, wären diese herauszugeben. Umgekehrt wäre die in Anspruch genommene Bank oder Sparkasse berechtigt, eine geringere Nutzung nachzuweisen, auf die dann abzustellen wäre.

Für viele gewerbliche Kreditnehmer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

Das ab sofort gültige BSZ e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“  ermöglicht einen leichteren Zugang zu rechtlicher Beratung!

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Sonntag, Juli 23, 2017

Waren Sie mit Ihrem Auto in Hessen zu schnell unterwegs und sind geblitzt worden? Neues Blitzer-Urteil!

Für viele Autofahrer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

Autofahrer die dafür ein Knöllchen erhalten haben, sollten jetzt nicht vorschnell bezahlen. Ein Urteil des OLG Frankfurt räumt den Geblitzten nämlich jetzt gute Chancen für einen erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

„Die Richter haben nun endlich einmal klar gesagt, dass die Verkehrsüberwachung der Verkehrssicherheit und nicht dem wirtschaftlichen Interesse zu dienen hat“, freut sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein aus dem Hessischen Dieburg.

Hintergrund ist, dass viele Kommunen sich privater Dienstleister bedienen, die aber so das Gericht, dabei vom wirtschaftlichen Interesse geleitet sein könnten. Die Kommune ist aber zwingend gehalten Beweisermittlung und Beweisführung selbst zu erbringen. Private Dienstleister darf sie nur als Helfer für assistierende Tätigkeiten beauftragen.   

Viele Kommunen haben Blitzer aufgestellt die sie aber selbst überhaupt nicht bezahlt haben und nunmehr die Raten dafür von den kassierten Bußgeldern bezahlen. Die Bezahlung der Messgeräte durch die Bußgelder ist aber unzulässig.

Mit diesem Urteil dürfte wohl auch der Unsitte viele Kommunen, Einnahmen aus Bußgeldern von noch nicht einmal begangenen Verkehrsverstößen, mit einem festen Betrag in den kommunalen Haushalt einzuplanen, ein Riegel vorgeschoben sein.

Viele in Hessen aufgestellte Blitzer werden von privaten Unternehmen betrieben die natürlich auch die gewonnenen Daten auswerten. Geblitzte Autofahrer sollten deshalb nicht voreilig bezahlen, sondern von einem Anwalt prüfen lassen, ob dem Bußgeldbescheid erfolgreich widersprochen werden kann.

Für viele Autofahrer kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.

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Freitag, Juli 21, 2017

Generali-VKI Vergleich: Werden Kunden getäuscht?

Ende Juni wurde bekannt, dass die Generali Versicherung und die Geschädigten ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung mithilfe des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) einen Vergleich über 6,2 Millionen Euro geschlossen haben.

Jedoch profitiert von diesem Vergleich nur eine der Parteien: die Generali Versicherung. Die Kunden steigen als Verlierer aus und der Öffentlichkeit werden wichtige Informationen vorenthalten. Was wird hier verschwiegen? Und warum?

In Verkaufsbroschüren von Versicherungen ist es üblich, die positiven Eigenschaften einer Versicherung besonders hervorzuheben. Doch die Generali Versicherung AG hat dies aber übertrieben und falsche Tatsachen verbreitet: In ihren Verkaufsunterlagen und Schreiben an Kunden finden sich Versprechungen, die sie nicht einhalten konnte. Konkret geht es um die fondsgebundenen Lebensversicherungen MaxxInvest und FlexPension, in deren Unterlagen den Kunden „maximale Sicherheit“, „maximale Erträge“ und eine hundertprozentige Kapital- und Höchststandgarantie des Fonds versprochen wurden.

Falsche Versprechungen, falscher Vergleich

Kurz vor Weihnachten 2015 wurden die Kunden der Generali in persönlichen Schreiben folgendermaßen über ihre einst so erfolgsversprechend angepriesene Anlage informiert: „Jede weitere Prämie, die Sie zahlen, bedeutet – aufgrund des regelmäßigen Abzugs der Kosten – voraussichtlich einen Verlust. Sie zahlen derzeit mehr in das Produkt ein, als Sie dafür am Ende der Laufzeit – trotz Kapital- und Höchststandgarantie – zurückbekommen werden.“ Daraufhin begannen die Verhandlungen der Geschädigten, vertreten vom VKI, mit der Generali Versicherung AG, die Ende Juni in einem Vergleich um 6,2 Millionen Euro endeten. Dieser stellt die Geschädigten zwar ruhig, aber noch lange nicht zufrieden – und das zurecht.

Generali und VKI verschleiern – werden Geschädigte getäuscht?

Denn 6,2 Millionen Euro klingen nach einer beträchtlichen Summe, jedoch verheimlichen Generali und VKI der Öffentlichkeit, wie hoch der Gesamtschaden war, wie viele Geschädigte es gab und welche Quote die Geschädigten erhalten haben. Alle diese Informationen sind jedoch unabdingbar, um einschätzen zu können, ob der Entschädigungsbetrag fair ist oder, wie in diesem Fall anzunehmen, eben nicht. Generali und VKI rücken mit den Fakten und Daten nicht heraus. Das macht stutzig, denn vor allem die VKI bemüht sich ja sonst immer um Transparenz. Es stellt sich daher hier die berechtigte Frage: Was gibt es zu verbergen?

Generali verbessert ihr Image, Geschädigte bleiben weiterhin auf der Strecke

Laut Aussagen von Geschädigten erhalten sie nicht einmal die volle Differenz zwischen Einzahl- und Rückkaufswert zurück. Zudem ist anzunehmen, dass die Verträge weiterlaufen: Die Generali Versicherung AG kann sich die „Entschädigung“ so wieder durch Kosten und Gebühren zurückholen. MMag. Serkan Akman, erfahrener Anwalt der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft  betont: „Es liegen schon positive Urteile gegen die Versicherungen vor. Ich habe daher Zweifel, dass der VKI Generali Vergleich für die betroffenen Geschädigten das Maximum herausholt. Eine Prozessfinanzierung bringt den Geschädigten in der Regel mehr Geld. Selbst nach Abzug der Kosten der Finanzierungsgesellschaft und einer nur vierprozentigen Verzinsung des einbezahlten Geldes bleibt für die Geschädigten oftmals eine höhere Entschädigung.“

Doe Prozessfinanzierungsgesellschaft kämpft für Versicherungsnehmer, VKI kuschelt mit Generali

Anstatt sich auf Vergleiche zu einigen, kämpft die Prozessfinanzierungsgesellschaft für die Rechte der Geschädigten: Die Generali wird an den von ihnen versprochenen Renditen festgenagelt, weil die Generali bereits bei Abschluss der Versicherungen wusste, dass die versprochenen Renditen nach Abzug aller Kosten nie erzielt werden können!

Wenn auch Sie Geschädigter der Generali Versicherung AG sind, dann holen Sie sich bei den Anwälten der, Prozessfinanzierungsgesellschaft professionelle Unterstützung.
Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Versicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Versicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Nicht für jeden Rechtsrat muss man tief in die Tasche greifen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. als  Träger dieser neuen Dienstleistung, verspricht seinen Fördermitgliedern bei Rechtsproblemen bzw. Rechtsfragen eine kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte.

Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung und -Sicherheit zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme.  Die hohen Gebühren und Kosten bei der Rechtsdurchsetzung  sind für einen nicht geringen Teil der Bevölkerung unbezahlbar geworden, bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.

Roosen verweist auf Studien nach denen sich jedem Bundesbürger täglich mindestens drei Rechts-oder Finanzfragen stellen, die er selbst nicht beantworten kann. Da die hohen Anwaltskosten gescheut werden, wird das Problem meist intern mehr schlecht als recht gelöst oder das scheinbar billigste Angebot im Internet wahrgenommen.

Für Betroffene plötzlich und  unerwartet eintretender Ereignisse, wie zum Beispiel ein Verkehrsunfall, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Auseinandersetzungen mit dem Job-Center, Probleme mit dem Vermieter, Forderungen des Finanzamts, Probleme mit der Krankenkasse oder unverständliche Behördenpost, stellt sich häufig die Frage, wie sie sich nun verhalten sollen und was zu tun ist.  An wen sollen sie sich wenden?

Guter Rat kommt meist nicht via Werbepost oder aus dem persönlichen Umfeld sondern ausnahmslos von einem auf das entsprechende Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt!

Allerdings ist die Angst vor hohen Rechnungen bei den Rechtsuchenden sehr ausgeprägt und hält viele Menschen davon ab den Gang zum Anwalt anzutreten, obwohl das sie belastende Problem, eine anwaltliche Beratung mehr als rechtfertigen würde. Der Rat eines Anwalts ist in jedem Falle wichtig, um sich vor Nachteilen zu schützen. So können z.b. Schriftstücke vom Finanzamt  Fristen in Gang setzen, bei deren Versäumung Nachteile zu erwarten sind, denn Unwissenheit schützt nicht vor Schaden!

Der engagierte Anwalt wird stets versuchen eine außergerichtliche Lösung für den Mandanten zu finden. Allerdings ist das anwaltliche Engagement für eine außergerichtliche Streitbeilegung  mitunter nicht sehr ausgeprägt. Auf der anderen Seite wird auf die  „Entlastung der Gerichte“ gedrängt ohne sich wirklich an den Bedürfnissen der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Dadurch werden viele Betroffene vor Gericht in einen Vergleich gedrängt den sie eigentlich nicht wollten und oft auch nicht verstanden haben.

Da die Mandanten für einen Rechtsrat meist tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V.

Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Das ab sofort gültige BSZ e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte“  ermöglicht Verbrauchern leichteren Zugang zu rechtlicher Beratung!

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Donnerstag, Juli 20, 2017

Mercedes Diesel: Wie stark ist Mercedes vom Abgasskandal betroffen? Welche Rechte haben Fahrzeugeigentümer?

Die Medien berichten dieser Tage, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Abschalteinrichtungen ermittelt und nunmehr in diesem Kontext auch Geschäftsräume der Daimler AG durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt hat.

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bislang nur um einen bloßen Verdacht handelt, Daimler könnte derartige Abschaltvorrichtungen verbaut haben, bewiesen ist noch nichts. Was die Unterlagenauswertung bringt, ist noch nicht bekannt. Allerdings setzen richterliche Durchsuchungsbefehle einen gewissen Anfangsverdacht voraus.

Auch mussten letztlich alle Autohersteller die gleichen technischen Schwierigkeiten bewältigen, d. h. die Fahrzeuge hatten und haben die immer strengeren gesetzlichen Emissionsvorschriften einzuhalten. Waren die Mercedes-Techniker so viel besser als die VW-Ingenieure und haben eine „Lösung“ ohne „Schummelsoftware“ gefunden? Es ist dem traditionsreichen Stuttgarter Autobauer zu wünschen, da es für ihn sonst sehr teuer werden dürfte. Momentan allerdings werden vor dem Hintergrund der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen größere Zweifel wach.

Ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt von einer auf Verbraucherschutzrecht spezialisierten Kanzlei mit Standorten in München und Berlin möchte im Rahmen dieses Artikels versuchen, die für die Verbraucher und Fahrzeugeigentümer sich ergebenden (juristischen) Fragen zu beantworten, die sich stellen, falls der Verdacht zur Gewissheit werden sollte, Daimler habe bei Dieselfahrzeugen illegale Abschaltvorrichtungen verbaut.

1. Was sind solche Abschaltvorrichtungen?
Diese Vorrichtungen (d. h. die Motorsteuerungen, genauer die Motorsteuerungssoftware) sind in der Lage zu erkennen, ob ein Auto sich auf einem Prüfstand befindet und einen Abgastest absolviert. Wird dies vom Fahrzeug erkannt, so schaltet die Software in einen anderen Betriebsmodus, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung und damit zu einem gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verminderten Schadstoffausstoß kommt. Das jedenfalls war das Prinzip, wie die unzulässige Software in Fahrzeugen des VW-Konzerns arbeitet.

2. Warum gibt es solche Abschaltvorrichtungen?
Für VW gilt: Die Abschaltvorrichtungen sollten wohl dazu dienen, Kosten zu senken und mögliche technische Probleme zu umgehen. Teure technische Lösungen, die die Stickoxidemissionen um bis zu 90 % reduzieren können - zu nennen ist hier insbesondere die AdBlue-Technologie - wurden eingespart. Durch scheinbar umweltfreundliche Prüfstandwerte wurde ein vermeintlicher Wettbewerbsvorteil erzielt.

Zudem wird das Abgasrückführungssystem (AGR-System) weniger stark belastet, wenn es oft abgeschaltet ist. Techniker äußerten den Verdacht, dass es bei permanentem Betrieb des AGR Systems zu einem zu starken Rußbefall kommen könnte, der sich negativ auf die Dauerhaltbarkeit auswirken könnte. Es wird insoweit über vorzeitige Motorschäden spekuliert.

Bei permanentem Betrieb könnte zudem ein erhöhter Wartungsaufwand erforderlich sein, da der Dieselpartikelfilter öfter gewechselt werden müsste. Keine billige Angelegenheit, wie betroffene Automobilisten wissen, die einen Partikelfiltertausch bezahlen mussten.

Sollten in Mercedes-Benz Fahrzeugen ähnliche Vorrichtungen verbaut sein, dürfte dies aus gleichen Motiven geschehen sein.

3. Was ist an den Abschaltvorrichtungen illegal?
Das Landgericht Arnsberg hat die Problematik in einem Urteil so formuliert: Ein Käufer dürfe erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz von Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden. Anderenfalls wäre die Überprüfung und Angaben von Stickoxidwerten – wenn auch nur unter Laborbedingungen – Makulatur.

Anders ausgedrückt: Die sich in den technischen Daten zum Fahrzeug befindlichen Stickoxidwerte, die dem Fahrzeugkäufer etwas über dessen Umweltfreundlichkeit aussagen, hätten nichts mit dem zu tun, was im realen Fahrbetrieb vom Auto emittiert wird. Das stellt eine illegale Täuschung der Käufer dar.

Hinzu kommt: Nicht nur die Käufer wurden mit solchen Abschalteinrichtungen getäuscht, sondern auch die Behörden, die die Motoren für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zertifiziert haben. Die tatsächlichen Emissionswerte könnten zulässige Schadstoffgrenzen überschreiten, was dazu führen könnte, dass die Betriebszulassung erlischt. Das Fahrzeug dürfte dann nicht mehr gefahren werden.

Dies könnte auch zu einem Erlöschen des Haftpflichtversicherungsschutzes führen, wie das Landgericht Arnsberg in einem Urteil vom 24.03.2017 ausführt.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die aktuelle Diskussion über Diesel-Fahrverbote in Innenstädten. Auch von solchen Fahrverboten könnten die in Rede stehenden Fahrzeuge betroffen sein.

Insbesondere wenn betroffene Dieselfahrzeuge nicht mehr in den Innenstädten bewegt werden dürfen, müssen die Fahrzeugeigentümer mit massiven Wertverlusten ihrer Fahrzeuge rechnen.

4. Welche Mercedes Modelle sollen betroffen sein?
Derzeit stehen Diesel-Fahrzeuge unter Verdacht mit einer illegalen Motorsteuerung ausgerüstet zu sein, bei denen Motoren des Typs OM 642 und OM 651 verbaut sind.

Der OM 642 ist ein V6- Zylinder Dieselaggregat mit 2987 ccm, das in verschiedenen Leistungsstufen seit 2005 in PKW aller Serien („ab der C-Klasse aufwärts), SUV und Kleintransporter eingebaut wurde.

Der OM 651 hatte seine Premiere im Jahre 2008. Es ist der Motor, der in der Firmengeschichte in die meisten Fahrzeuge eingebaut wurde. Das Dieseltriebwerk gibt es in zwei Ausführungen mit 1796 ccm und 2143 ccm. Die Motoren wurden in nahezu alle Modelle von der A-Klasse über verschiedene SUV Modelle und Transporter bis hin zur S-Klasse eingebaut.

Es wird von mehr als einer Million möglicherweise betroffenen Fahrzeugen gesprochen, die in Europa und den USA mit den beiden Motortypen ausgestattet verkauft wurden.

5. Welche Rechte haben betroffene Fahrzeugkäufer?
In Deutschland kommen zwei verschiedene Anspruchsarten in Betracht: Zum einen können Mängelgewährleistungsansprüche bestehen, zum anderen sog. deliktische Ansprüche, insbesondere Ansprüche wegen einer vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Käufer.

Als Anspruchsgegner kommen die Fahrzeugverkäufer oder aber der Hersteller selbst in Betracht. Eine erste Klage wurde Medienberichten zufolge daneben bereits auch gegen den Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG Dieter Zetsche eingereicht. Ob letzteres nun zielführend ist in Bezug auf eine Rückgabe des Fahrzeugs oder ob es der Kanzlei, die diese Klage eingereicht hat, primär um die Medienaufmerksamkeit ging, muss jeder für sich selbst beantworten.

Kaufgewährleistungsansprüche setzen zunächst voraus, dass das Fahrzeug einen Mangel aufweist. Zahlreiche Gerichte haben in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns bereits bestätigt, dass Fahrzeuge, die mit einer hier beschriebenen illegalen Abschaltvorrichtung ausgerüstet sind, mangelhaft im Sinne des Kaufrechts sind.

Die Frage, ob Käufer dem Anspruchsgegner eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen müssen und wie lange diese ggf. ist, haben verschiedene Gerichte unterschiedlich beantwortet. Teilweise wurde eine Gelegenheit zur Mangelbeseitigung für entbehrlich gehalten, da aufgrund des massiv gestörten Vertrauens zwischen Fahrzeughersteller und Fahrzeugfahrer eine Nachbesserung durch den Hersteller unzumutbar erscheint. Andere Gerichte zweifelten in Bezug auf Fahrzeuge des VW-Konzerns an der Geeignetheit der von VW angebotenen technischen Lösung, das Auto in einen dauerhaft mangelfreien Zustand zu versetzen.

Ebenfalls unterschiedlich wurde die Frage beantwortet, ob sich VW-Käufer auf die vom Hersteller für einige Modelle angebotene, vom Kraftfahrbundesamt genehmigte Mangelbeseitigungsmaßnahmen einlassen müssen. Etliche Gerichte haben dies verneint, da die (Spät-)folgen dieser Fahrzeugmodifikation in Bezug auf Dauerhaltbarkeit, Verbrauch etc. nicht absehbar seien. Andere Gerichte haben dies wegen dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Fahrzeughersteller und –Eigentümer verneint.

Das Kaufrecht sieht verschiedene Rechtsfolgen vor: Zumeist streben die Käufer eine Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises an. Dabei müssen sie sich Abzüge für die bisherige Nutzung des Autos abziehen lassen.

Daneben kommt auch die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in Betracht. Einige Gerichte haben sogar einen Anspruch auf Lieferung eines vergleichbaren, mangelfreien Neufahrzeugs ohne Nutzungsabzug zugesprochen.

Das Problem für viele betroffene Fahrzeugeigentümer ist die relativ kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren, bei Annahme einer arglistigen Täuschung ggf. auch drei Jahre.

Für viele betroffene Mercedes-Fahrer kommen in diesem Fall dann nur deliktische Ansprüche in Betracht. Im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung, die diverse Gerichte bei VW-Fällen bejaht haben, tritt eine Verjährung drei Jahre ab Kenntnis, spätestens aber nach 10 Jahren ein. Auch mit Hilfe eines deliktischen Anspruchs kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs erreicht werden, wobei für die Nutzung des Fahrzeugs Abzüge vorzunehmen sind.

6. Gilt das auch für Käufer von Gebrauchtfahrzeugen?
Auch zu Fahrzeugen, die gebraucht erworben wurden, finden sich Urteile, nach denen die gleichen Ansprüche wie bei Neuwagenkäufen zugesprochen wurden.

7. Was ist mit Leasingfahrzeugen?
Hier sollte zunächst geschaut werden, was bezüglich der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im individuellen Leasingvertrag geregelt ist und ob das Fahrzeug direkt vom Hersteller oder einem Drittanbieter geleast wurde.

Einige Juristen vertreten die Ansicht, dass der Leasingnehmer verpflichtet sein könnte, Mängelgewährleistungsrechte durchzusetzen. Der Knackpunkt liegt darin, dass der Leasinggeber dies nach der Fahrzeugrückgabe nicht mehr tun kann, da dem dann eine Anspruchsverjährung entgegen stehen würde.

Wer sein Auto geleast hat, sollte vor diesem Hintergrund eine juristische Einzelfallklärung herbeiführen, mindestens aber mit dem Leasinggeber eine Einigung hierzu erzielen.

7. Was sollten betroffene Fahrzeughalter jetzt tun?

Da es verschiedene Anspruchsgrundlagen und verschiedene Anspruchsgegner gibt, sollten sich Fahrzeugbesitzer, die sich getäuscht fühlen und über die Geltendmachung von Ansprüchen nachdenken, zeitnah juristisch beraten lassen.

Wer von seinem Autohersteller wegen des Abgasskandals in die Werkstatt gerufen wird, sollte dem nicht ohne weiteres nachkommen, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen. Eine Nachbesserung könnte dazu führen, dass Gewährleistungsansprüche entfallen, da Gerichte die Auffassung vertreten können, dass das Fahrzeug nach einem Rückruf evtl. als mangelfrei anzusehen sein könnte.

Anwälte können den Fahrzeugkäufer informieren, welche Ansprüche in Betracht kommen und ob und wie lange es sich ein Fahrzeugkäufer evtl. leisten kann abzuwarten, ob aus dem Verdacht, Daimler habe illegale Abschaltvorrichtungen in Dieselfahrzeuge verbaut, Gewissheit wird.

Sofern der Fahrzeugbesitzer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte diese von Anfang an mit Hilfe des eigenen Anwalts in die Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche eingebunden werden. Derartige Versicherungen übernehmen oft die Kosten der Durchsetzung der oben skizzierten Ansprüche.

Die Autoren dieses Beitrags, BSZ e.V. Vertrauensanwälte, haben deutschlandweit auf diesem Gebiet rechtliche Erfahrungen durch die Vertretung zahlreicher vom Diesel-Abgasskandal betroffener Kunden des VW‑Konzerns gesammelt. Auf diese Erfahrung könnten gegebenenfalls auch Mercedes-Diesel Eigentümer zurückgreifen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mercedes Diesel anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mercedes Diesel kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Juli 18, 2017

ALBIS Finance AG/NL NordLeas AG – Klage rechtskräftig abgewiesen

Weitere Klage gegen Anleger abgewiesen. Urteil durch Beschluss OLG Köln rechtskräftig. Manchmal hilft Beharrlichkeit. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass eine Klage der ALBIS Finance AG gegen einen Anleger rechtskräftig abgewiesen wurde.

Anleger der ALBIS Finance AG/NL NordLease AG kennen das: nicht nur die Gewinne der Beteiligung blieben aus, auch die Ausschüttungen werden von den Anlegern zurückgefordert. Dass das nicht ganz so einfach geht, hat das Oberlandesgericht Köln nun in letzter Instanz entschieden.

Verklagt wurde ein Anleger aus dem Auseinandersetzungsguthabens seiner atypisch stillen Beteiligung an der Gesellschaft. Da dieses negativ war, sollte der Anleger über 11.000,00 € zurückzahlen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung der Gegenseite hat das OLG Köln durch Beschluss nun ebenfalls zurückgewiesen.

Regeln zur Abrechnung nicht eingehalten
Im Ergebnis folgen damit sowohl das LG Bonn als auch das OLG Köln der Rechtsansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die mit diesem Fall befasst war, wonach die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind, da die Berechnung nicht zutreffend ist. In Folge dessen besteht der Klageanspruch auch nicht und die Klage war rechtskräftig abzuweisen.

Verschiedene weitere Einwendungen
Auf weitere, von der Kanzlei vorgebrachte Argumente gegen die Begründetheit der Klage brauchte das Gericht nicht mehr einzugehen, da es nach Auffassung des Gerichtes bereits an einer tragfähigen Grundlage – einer regelkonformen Berechnung selbst – fehlt. Damit musste sich das Gericht mit inhaltlichen Fragen nicht einmal auseinandersetzen.

Stellungnahme dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass die Berechnungen selbst im Rahmen der Auseinandersetzung nicht zutreffend sind. Damit kommt es auf den Inhalt schon nicht mehr an. Dies ist auch nicht das erste Urteil, was in einer solchen Sache von uns erstritten wurde, vorher hatten das LG Koblenz und das LG Bonn entsprechende Klageabweisungen als Berufungsinstanzen in anderen Verfahren ebenfalls bestätigt.

In diesem Verfahren irrelevant war die Frage der Verjährung der Forderung. Je nach Zeitpunkt des Ausscheidens des atypisch stillen Gesellschafters kann die Forderung aber sogar verjährt sein. In einem von uns geführten Verfahren liegt uns ein entsprechender Hinweisbeschluss des LG Münster vor. In jedem Falle sollte man hier nicht ohne weitere Prüfung zahlen.

Praxistipp der Kanzlei
Der Fall gewinnt vor dem Hintergrund an Brisanz, als dass den noch verbliebenen Anlegern der Gesellschaft zum 31.12.2016 gekündigt wurde und die Anleger, die bisher von Rückforderungen verschont wurden ebenfalls in einem aktuellen Schreiben zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert werden. Dieser Forderung sollten Anleger nicht ohne Prüfung nachkommen. Dies gilt auch für Schwesterfonds der Albis-Unternehmensgruppe, wie z.B. bei Beteiligungen an der LeaseTrend AG.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
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Sonntag, Juli 16, 2017

MDM GROUP AG: Behörden ermitteln gegen das Unternehmen in der Schweiz, Kanada und in Deutschland.

Die Firma ist nicht mehr erreichbar. Der Börsengang ist abgesagt. Den Anlegern droht der Totalverlust.

Die Firma ist seit kurzem telefonisch nicht mehr erreichbar, die Mitarbeiter Herr "Kaiser" oder "Herr Lorenz" antworten seit Tagen diversen Anlegern nicht mehr. Ein Anleger teilt dem BSZ per Mail mit, dass auch er mit den Herrn Kaiser und Lorenz Kontakt hatte. Er schreibt weiter:“ Das komische an der Sache momentan ist noch, dass ich bei der IT- Enterprice Solutions Swiss AG, die mir heute den IPO Vertrag für den Börsengang zugeschickt habe, noch Kontakt zu einer Frau Maier und Herrn Kaufmann habe.“

Ein in der Schweizer Finanzbranche bekannter Informant teilt dem BSZ e.V. mit, dass die Staatsanwaltschaft Luzern gegen das Unternehmen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug ermittelt. Außerdem soll es Ermittlungen gegen drei Deutsche geben, die im Hintergrund die Fäden gezogen haben. Alle drei  sollen in Deutschland mit Finanzgeschäften schon ihre negativen Spuren hinterlassen haben.

„Es ist eigentlich nicht nachvollziehbar wie ein in einem Schweizer Briefkasten ansässiges Unternehmen mit abstrus hohen Renditeversprechen derart viel Geld bei so vielen Anlegern einsammeln konnte“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig. Hier zeigt sich aber wieder einmal wie die Schweiz als attraktiver Finanzstandort von Anlagebetrügern benutzt wird um bei Anlegern Seriosität vorzugaukeln.

Schon lange gab es in der Schweiz und auch in Deutschland Warnhinweise betreffend der MDM Group AG. Dagegen hat das Unternehmen mit Medienkampagnen und den in dieser Branche üblichen Abwehrmaßnahmen versucht gegenzusteuern.

Aufgrund, dass nun viele Staatsanwaltschaften ermitteln und auch davon ausgehen, dass es sich um eine betrügerische Unternehmung handelt und viele Anleger auch mittlerweile Strafanzeige erstattet haben, sollten die Anleger sich nicht auf weitere Aktionen einlassen, sondern selbst aktiv werden.

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