Weitere Klage gegen Anleger abgewiesen. Urteil durch
Beschluss OLG Köln rechtskräftig. Manchmal hilft Beharrlichkeit. Im
vorliegenden Fall führte dies dazu, dass eine Klage der ALBIS Finance AG gegen
einen Anleger rechtskräftig abgewiesen wurde.
Anleger der ALBIS Finance AG/NL NordLease AG kennen das:
nicht nur die Gewinne der Beteiligung blieben aus, auch die Ausschüttungen
werden von den Anlegern zurückgefordert. Dass das nicht ganz so einfach geht,
hat das Oberlandesgericht Köln nun in letzter Instanz entschieden.
Verklagt wurde ein Anleger aus dem
Auseinandersetzungsguthabens seiner atypisch stillen Beteiligung an der
Gesellschaft. Da dieses negativ war, sollte der Anleger über 11.000,00 €
zurückzahlen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung
der Gegenseite hat das OLG Köln durch Beschluss nun ebenfalls zurückgewiesen.
Regeln zur Abrechnung
nicht eingehalten
Im Ergebnis folgen damit sowohl das LG Bonn als auch das OLG
Köln der Rechtsansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die mit diesem Fall
befasst war, wonach die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht
gegeben sind, da die Berechnung nicht zutreffend ist. In Folge dessen besteht
der Klageanspruch auch nicht und die Klage war rechtskräftig abzuweisen.
Verschiedene weitere
Einwendungen
Auf weitere, von der Kanzlei vorgebrachte Argumente gegen
die Begründetheit der Klage brauchte das Gericht nicht mehr einzugehen, da es
nach Auffassung des Gerichtes bereits an einer tragfähigen Grundlage – einer
regelkonformen Berechnung selbst – fehlt. Damit musste sich das Gericht mit
inhaltlichen Fragen nicht einmal auseinandersetzen.
Stellungnahme dieser
BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass die
Berechnungen selbst im Rahmen der Auseinandersetzung nicht zutreffend sind.
Damit kommt es auf den Inhalt schon nicht mehr an. Dies ist auch nicht das
erste Urteil, was in einer solchen Sache von uns erstritten wurde, vorher
hatten das LG Koblenz und das LG Bonn entsprechende Klageabweisungen als Berufungsinstanzen
in anderen Verfahren ebenfalls bestätigt.
In diesem Verfahren irrelevant war die Frage der Verjährung
der Forderung. Je nach Zeitpunkt des Ausscheidens des atypisch stillen
Gesellschafters kann die Forderung aber sogar
verjährt sein. In einem von uns geführten Verfahren liegt uns ein
entsprechender Hinweisbeschluss des LG Münster vor. In jedem Falle sollte man
hier nicht ohne weitere Prüfung zahlen.
Praxistipp der Kanzlei
Der Fall gewinnt vor dem Hintergrund an Brisanz, als dass
den noch verbliebenen Anlegern der Gesellschaft zum 31.12.2016 gekündigt wurde
und die Anleger, die bisher von Rückforderungen verschont wurden ebenfalls in
einem aktuellen Schreiben zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert werden.
Dieser Forderung sollten Anleger nicht ohne Prüfung nachkommen. Dies gilt auch
für Schwesterfonds der Albis-Unternehmensgruppe, wie z.B. bei Beteiligungen an
der LeaseTrend AG.
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