Dienstag, Juli 18, 2017

ALBIS Finance AG/NL NordLeas AG – Klage rechtskräftig abgewiesen

Weitere Klage gegen Anleger abgewiesen. Urteil durch Beschluss OLG Köln rechtskräftig. Manchmal hilft Beharrlichkeit. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass eine Klage der ALBIS Finance AG gegen einen Anleger rechtskräftig abgewiesen wurde.

Anleger der ALBIS Finance AG/NL NordLease AG kennen das: nicht nur die Gewinne der Beteiligung blieben aus, auch die Ausschüttungen werden von den Anlegern zurückgefordert. Dass das nicht ganz so einfach geht, hat das Oberlandesgericht Köln nun in letzter Instanz entschieden.

Verklagt wurde ein Anleger aus dem Auseinandersetzungsguthabens seiner atypisch stillen Beteiligung an der Gesellschaft. Da dieses negativ war, sollte der Anleger über 11.000,00 € zurückzahlen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung der Gegenseite hat das OLG Köln durch Beschluss nun ebenfalls zurückgewiesen.

Regeln zur Abrechnung nicht eingehalten
Im Ergebnis folgen damit sowohl das LG Bonn als auch das OLG Köln der Rechtsansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die mit diesem Fall befasst war, wonach die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind, da die Berechnung nicht zutreffend ist. In Folge dessen besteht der Klageanspruch auch nicht und die Klage war rechtskräftig abzuweisen.

Verschiedene weitere Einwendungen
Auf weitere, von der Kanzlei vorgebrachte Argumente gegen die Begründetheit der Klage brauchte das Gericht nicht mehr einzugehen, da es nach Auffassung des Gerichtes bereits an einer tragfähigen Grundlage – einer regelkonformen Berechnung selbst – fehlt. Damit musste sich das Gericht mit inhaltlichen Fragen nicht einmal auseinandersetzen.

Stellungnahme dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass die Berechnungen selbst im Rahmen der Auseinandersetzung nicht zutreffend sind. Damit kommt es auf den Inhalt schon nicht mehr an. Dies ist auch nicht das erste Urteil, was in einer solchen Sache von uns erstritten wurde, vorher hatten das LG Koblenz und das LG Bonn entsprechende Klageabweisungen als Berufungsinstanzen in anderen Verfahren ebenfalls bestätigt.

In diesem Verfahren irrelevant war die Frage der Verjährung der Forderung. Je nach Zeitpunkt des Ausscheidens des atypisch stillen Gesellschafters kann die Forderung aber sogar verjährt sein. In einem von uns geführten Verfahren liegt uns ein entsprechender Hinweisbeschluss des LG Münster vor. In jedem Falle sollte man hier nicht ohne weitere Prüfung zahlen.

Praxistipp der Kanzlei
Der Fall gewinnt vor dem Hintergrund an Brisanz, als dass den noch verbliebenen Anlegern der Gesellschaft zum 31.12.2016 gekündigt wurde und die Anleger, die bisher von Rückforderungen verschont wurden ebenfalls in einem aktuellen Schreiben zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert werden. Dieser Forderung sollten Anleger nicht ohne Prüfung nachkommen. Dies gilt auch für Schwesterfonds der Albis-Unternehmensgruppe, wie z.B. bei Beteiligungen an der LeaseTrend AG.

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