Samstag, Mai 13, 2017

ÜBERNAHME VON 68 CONTI-SCHIFFEN DURCH CPO HOLDING: AUSWIRKUNG AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE DER ANLEGER

Im März teilte die Conti Holding den Anlegern ihrer noch bestehenden 68 Container-Bulker und Tankschifffonds mit, dass sich die Eigentümer der Conti-Gruppe dazu entschlossen hätten, die Unternehmensgeschicke bis Herbst 2017 an den Hamburger Reeder Claus-Peter Offen zu übertragen.

Tatsächlich titelte das Hamburger Abendblatt am 10.03.2017, dass Offen 68 Schiffe von Conti übernehme. In dem Bericht heißt es weiter, dass das von Claus-Peter Offen 1971 gegründete Hamburger Unternehmen, die CPO Holding, mitten in der seit 2008 andauernden Branchenkrise damit zu einer der größten deutschen Reedereien aufsteige. Für die angeschlagenen Fondsgesellschaften könnte dies ein Hoffnungsschimmer sein, da die CPO nach Angaben des Hamburger Abendblatts ebenfalls eine Charterreederei sei, deren Schiffe unter anderem für Maersk, Hapag-Lloyd und Hamburg Süd fahren würden.

Für die Anleger stellt sich allerdings auch die Frage, wie sich die Übernahme auf Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Conti-Gruppe wegen Prospektfehler auswirkt.

Conti hatte in den Jahren 2009 bis 2011 alleine 11 sogenannte Bulker-Schifffonds aufgelegt, obwohl eine bereits bestehende und weiter sich verschärfende Überkapazität auf dem Bulkerschifffahrtmarkt bekannt war. Finanziert wurden diese Schiffe durch die HSH Nordbank über deren Verluste aus über 3.200 Schiffsfinanzierungen berichtete Panorama 3 am 09.05.2017 unter dem Titel „HSH-Nordbank: Steuergeld für Pleiteschiffe“. Nach diesem Bericht soll die HSH Nordbank bis Februar 2018 abgewickelt oder verkauft werden, für den Steuerzahler bliebe demnach dennoch ein Verlust von mindestens 17 Milliarden aus den „faulen Schiffskrediten“ übrig.

Da sich mögliche Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Angabe zur Markterwartung im Prospekt gegen die Gründungsgesellschafter, also Unternehmen der Conti-Gruppe, richten, sollten sich betroffene Anleger anwaltlich beraten lassen.

Die gute Nachricht ist,

dass die zumindest teilweise Wiederbeschaffung verloren gegangenen Geldes oft nicht so aussichtslos ist, wie viele Geschädigte glauben.  Der unsägliche Spruch man solle kein „gutes Geld“ dem „schlechten Geld“ hinterher werfen, ist eine Erfindung der Finanzbranche, die sich damit vor Klagen der Anleger schützen will.

Wenn Sie als Anleger aber glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt.

Weitere Anleger können sich im Rahmen einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Conti Holding anschließen.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind dem BSZ® e.V. als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Conti Holding anschließen.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, Mai 12, 2017

FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG ist insolvent – Anleger fürchten Verluste

Ein weiterer geschlossener Schiffsfonds (FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG ) ist gekentert: Wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch berichtet, ist beim Amtsgericht in Hamburg ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG anhängig.

Der Fonds, der in ein Vollcontainerschiff der sog. Panamax-Klasse investiert hat, verdient mit dem Schiff schon zu lange nicht mehr das Geld, was prognostiziert worden war und was für die Begleichung der laufenden Kosten zwingend benötigt wird. Nicht nur Mannschaft, Wartung und Treibstoff wollen bezahlt werden, auch müssen hohe laufende Darlehensverbindlichkeiten bedient werden. Denn das Schiff wurde nicht lediglich mit den Einlagen der Anleger finanziert, sondern darüber hinaus – wie bei den meisten derartigen Fonds – über ein erhebliches Darlehen, aus dem regelmäßige Zins- und Tilgungsverpflichtungen folgen.

Das vorläufige Insolvenzverfahren ist eine Hiobsbotschaft für die zahlreichen Anleger, die sich oft auf Ratschlag des Anlageberaters ihres Vertrauens an dem Fonds beteiligt haben. In zahlreichen Fällen ohne sich völlig darüber im Klaren zu sein, welche Risiken mit der Zeichnung einer solchen Schiffsbeteiligung verbunden sind. Nun müssen sie erfahren, dass diese Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können. Dies ist umso bitterer, als dass die Anlage oftmals ein fest eingeplantes Zubrot zur Rente liefern sollte.

Für die Anleger des Fonds stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sich Ihnen bieten. Im Einzelfall kommen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Derartige Ansprüche sind gegen den Berater oder das Beratungsunternehmen bzw. die Bank gerichtet, welche die Zeichnung des Schiffsfonds angeraten haben und sind darauf gerichtet, den Erwerb der Schiffsbeteiligung rückabzuwickeln, also den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben.

Anlageberater müssen ihre Empfehlung zum einen daran ausrichten, welche Ziele und Wünsche der Anleger mit einer Geldanlage verfolgen möchte. Wenn der Anleger beispielsweise auf der Suche nach einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge war, könnte die Empfehlung zur Zeichnung eines geschlossenen Schiffsfonds juristisch zu beanstanden sein. Die Empfehlung könnte nicht anlegergerecht gewesen sein, da diese geschlossenen Fonds Risiken aufweisen, die bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen. Folge: Schadensersatzansprüche gegen den Berater kommen in Betracht.

Zum anderen müssen Anlageberater vor der Zeichnung auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hinweisen. Neben dem Totalverlustrisiko ist darüber aufzuklären, dass man u. U. vor Ende der Laufzeit der Beteiligung an das eingesetzte Kapital nicht herankommt, weil ein geregelter Markt für derartige Schiffsbeteiligungen fehlt und man daher nur schwer oder gar nicht einen Käufer für die Beteiligung findet. Auch ist auf das Risiko hinzuweisen, dass der Anleger Ausschüttungen möglicher Weise noch Jahre nach deren Erhalt zurückzuzahlen hat, falls diese nicht aus Gewinnen gezahlt wurden, sondern sie rechtlich als sog. verdeckte Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein sollten. Gerade dies kann für Anleger im Insolvenzfall zu einem großen Problem werden.

Wurde die Beteiligung von einer Bank zur Zeichnung empfohlen, so musste diese darüber hinaus ungefragt über sogenannte Kick-back-Zahlungen informieren, die sie ohne Wissen der Anleger für die Vermittlung der Fondsbeteiligung als Provision vereinnahmt hat.
Wurde über einen der vorgenannten Punkte nicht aufgeklärt, so kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. das dahinter stehende Beratungsunternehmen / die Bank in Betracht.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass Anleger, die sich falsch beraten sehen, nicht zögern sollten, das Bestehen von Ansprüchen zeitnah prüfen und durchsetzen zu lassen. Spätestens auf den Tag genau 10 Jahre nach Erwerb des Schiffsfonds tritt die absolute Verjährung der geschilderten Schadensersatzansprüche ein.

Unter Umständen übernehmen bestehende Rechtsschutzversicherungen die mit der Anspruchsprüfung und –Durchsetzung verbundenen Kosten.


Die gute Nachricht ist,

dass die zumindest teilweise Wiederbeschaffung verloren gegangenen Geldes oft nicht so aussichtslos ist, wie viele Geschädigte glauben.  Der unsägliche Spruch man solle kein „gutes Geld“ dem „schlechten Geld“ hinterher werfen, ist eine Erfindung der Finanzbranche, die sich damit vor Klagen der Anleger schützen will.

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Onecoin/IMS: Nach Ermittlungen: Betroffene prüfen rechtliche Möglichkeiten. BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte vor kurzem diverse Maßnahmen in der Angelegenheit OneCoin/IMS ergriffen, so teilte die BaFin mit Datum vom 27.04.2017 auf ihrer Homepage folgendes mit:

„Die BaFin hat der OneCoin Ltd. (Dubai) und der OneLife Network Ltd. (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit ‚OneCoins’ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von ‚OneCoins‘ in Deutschland sofort einzustellen. Die Geschäfte mit ‚OneCoins’ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG ...) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Abs. 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht. Der One Network Services Ltd: (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig“.

Einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 09.05.2017 zufolge hat nun auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Ermittlungen gegen 7 Personen aufgenommen, wohl auch wegen des Verdachts des Betruges. Hierbei soll es sich bei den Verdächtigen größtenteils um Verantwortliche der IMS International Marketing Service GmbH handeln, über die teilweise Überweisungen für OneCoin-Kunden abgewickelt wurden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

Beim BSZ e.V. haben sich bereits diverse Kunden von OneCoin aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeldet, die sich fragen, was sie nun tun können.

Hier seien Betroffene darauf hingewiesen, dass sie z.B. prüfen könnten, ob sie z.B. bestehende Verträge kündigen könnten, oder ob z.B. die Möglichkeit besteht, auf die sichergestellten Gelder auf bereits gesperrten Konten der IMS GmbH vorläufig zugreifen zu können. Hier sollen sich nach Angaben der BaFin noch ca. 29 Mio. € auf eingefrorenen Konten der IMS befinden.

Betroffene können sich daher gerne an die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Onecoin/IMS wenden, um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu überprüfen.


Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Donnerstag, Mai 11, 2017

Sie haben Geld mit einer Kapitalanlage verloren und fragen sich, wer das Geld jetzt hat und ob Sie jemals etwas davon wiedersehen?

Das muss kein ungelöstes Rätsel bleiben, denn in Luft hat es sich bestimmt nicht aufgelöst.  Sie denken, um das Rätsel zu lösen, müssten Sie gutes Geld dem schlechten Geld hinterher werfen?   

Falsch gedacht!


Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger- macht Ihre berechtigten Ansprüche auf Erfolgsbasis für Sie geltend, wenn zum Beispiel bei Ihrer Kapitalanlage die vertraglich vereinbarten Zahlungen ausbleiben, oder bei gekündigtem Vertrag die Auszahlung des Geldes verweigert wird.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Ab sofort können geschädigte Kapitalanleger den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem Einzug ihrer berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

In diesen Fällen helfen wir, schnell und erfolgreich!

  • Kapitalanlagen in Not
  • unbezahlten Rechnungen
  • Darlehen wird nicht bedient
  • Geld bezahlt aber Ware nicht erhalten
  • Geld bezahlt versprochenen Kredit nicht erhalten
  • Geld bezahlt keine vertragsgemäße Leistung erbracht
  • Gutschein wird nicht ausbezahlt
  • Miete wird nicht bezahlt
  • Trotz Rücktritt vom Vertrag wird das Geld nicht zurückbezahlt

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von nur € 98,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird die ausstehende Geldsumme vom Inkassoinstitut bei dem Schuldner per Zahlungsaufforderung geltend gemacht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als bei sonst üblichen Maßnahmen. Bei Erfolg zahlt das Inkassoinstitut 90% der beigetriebenen Summe (bereinigt um die angefallenen Kosten) an den Auftraggeber aus.

Bleiben die Einziehungsbemühungen von Express-Inkasso ohne Erfolg, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen von Express Inkasso kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann

Forderungen aus Kapitalanlagen über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Anleger wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Betroffene Anleger, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können sich per e E-Mail, Post oder auch telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
info@express-inkasso.de

Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-981682

  • Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Berater die sich bei dem  ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung engagieren möchten, sind willkommen!




Mittwoch, Mai 10, 2017

EN STORAGE GMBH: ANLEGER KÖNNEN FORDERUNGEN IM INSOLVENZVERFAHREN ANMELDEN

Den Schaden bei der insolventen EN Storage GmbH schätzte der Insolvenzverwalter auf mindestens 90 Millionen Euro. Immerhin scheint dennoch etwas Insolvenzmasse vorhanden zu sein, sodass nun am 2. Mai 2017 das reguläre Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH am Amtsgericht Stuttgart eröffnet wurde (Az.: 6 IN 190/17).

„Für die geschädigten Anleger ist das immerhin ein kleiner Silberstreif am Horizont. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet auch, dass sie nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht bis zum 12. Juli 2017 anmelden können. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, ob und wie viel Geld sie im Insolvenzverfahren wiedersehen werden. Denn die Insolvenzquote hängt entscheidend von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab“, sagt NSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Und in dieser Hinsicht hatte es schon vor einigen Wochen schlechte Nachrichten gegeben. Denn der Insolvenzverwalter hatte mitgeteilt, dass ein Großteil des ausgewiesenen Geschäfts überhaupt nicht existierte und das Geld der Anleger nicht in die IT-Infrastruktur investiert wurde. Das bedeutet, dass die Anlegergelder in dunklen Kanälen versickert sind. In dieses Bild passen auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Betrugsverdachts. „Die Anleger müssen aber die weiteren Ermittlungen nicht abwarten, sondern können jetzt schon Schadensersatzansprüche geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Denn Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche können nicht nur die Unternehmensverantwortlichen oder Wirtschaftsprüfer sein, die die Anleger möglicherweise mit falschen Zahlen „geködert“ haben, sondern auch die Anlageberater und die Anlagevermittler. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere auch über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Rechtsanwalt Bernhardt: „Erfahrungsgemäß ist eine derartige Aufklärung oft ausgeblieben, da die Anlageberater bzw. Vermittler eher ihre eigenen Provisionen als die Anlageziele ihrer Kunden im Auge hatten. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann aber auch Schadensersatzansprüche begründen.“

Forderungen gegen die Anlageberater können auch der erfolgversprechendere und schnellere Weg für die Anleger sein, ihre finanziellen Verluste wieder aufzufangen. Denn in der Regel haben Anlageberater und Vermittler eine entsprechende Haftpflichtversicherung, die dann zahlen müsste.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, den Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN Storage GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN Storage GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cp


Wir bauen auf Ihre Unterstützung!
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“ verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, Mai 08, 2017

Kapitalanlage: Vertraglich zugesicherte Leistungen werden nicht erbracht? Zinsen werden nicht ausgezahlt?

Vertrag gekündigt und Geld wird nicht ausgezahlt? Was nun?

Da oft Hunderte oder gar Tausende Anleger betroffen sind, melden sich per Werbebrief unaufgefordert viele Helfer bei den betroffenen Anlegern. Die Absender dieser Werbeschreiben kennen alle einen Weg, wie man den  Anlegern schnell helfen kann. Ob diese Versprechen gehalten werden können, darüber entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.

Wer die Texte solcher Angebote genau liest, stellt schnell fest, keine konkreten Aussagen, keine Fakten, keine verbindlichen Zusagen, keine Kostentransparenz, dafür wird aber dem Prinzip Hoffnung viel Platz eingeräumt. Den Empfängern solcher Angebote kann man nur in Erinnerung rufen, dass die Milch auch nachts weiß ist, sagt Horst Roosen,  Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Es gibt auch Angebote bei denen  man seine Geldansprüche auf Erfolgsbasis einziehen lassen kann.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Verluste bei Kapitalanlagen entstehen aus unterschiedlichsten Gründen. In vielen Fällen werden vertraglich zugesicherte Leistungen nicht eingehalten oder bereits fällig gewordene Zahlungen erfolgen nicht.

Wenn Sie Geld bei einer Investition verloren haben, können Sie es mitunter wieder zurückholen, aber es hängt entscheidend davon ab, warum dieser Verlust eingetreten ist.

Da der Anleger in der Regel nicht selbst beurteilen kann ob er seinen Anspruch außergerichtlich erfolgreich durchsetzen kann, übernimmt  diese Bewertung der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  für den Anleger.

Der ESK bewertet die Fälle der Anleger. Stellt sich dabei heraus, dass der Anleger berechtigte Ansprüche geltend machen könnte, kann er EXPRESS mit dem Einzug dieser Ansprüche auf Erfolgsbasis beauftragen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von nur € 98,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird vorab die notwendige Bewertung vorgenommen und wenn möglich die ausstehende Geldsumme vom Inkassoinstitut bei dem Schuldner per Zahlungsaufforderung geltend gemacht. Bei Erfolg zahlt das Inkassoinstitut 90% der beigetriebenen Summe (bereinigt um die angefallenen Kosten) an den Auftraggeber aus.

Bleiben die Einziehungsbemühungen von Express-Inkasso ohne Erfolg, entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen von Express Inkasso kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann

Forderungen aus Kapitalanlagen über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Anleger wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Betroffene Anleger, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können sich per e E-Mail, Post oder auch telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
info@express-inkasso.de

Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-981682



Samstag, Mai 06, 2017

SCHROTTIMMOBILIEN: HOFFNUNG FÜR GESCHÄDIGTE KÄUFER

Als Geldanlage oder Altersvorsorge stehen Immobilien hoch im Kurs. Das gilt umso mehr in Zeiten niedriger Zinsen. Doch genau das machen sich auch Betrüger zunutze und drehen den arglosen Käufern mehr oder weniger wertlose Schrottimmobilien an.

Wohnungsnot in Großstädten und Ballungszentren und gleichzeitig ein anhaltendes Niedrigzinsangebot. Da hört sich ein vermeintliches Schnäppchenangebot für eine Immobilie verlockend an. Genau dieses Szenario machen sich Betrüger immer wieder zunutze. Erst wenn der Kaufvertrag bereits unterschrieben ist, stellt sich heraus, dass die Immobilie nur einen Bruchteil ihres Preises wert ist. In einigen Fällen gehen die Verkäufer besonders dreist vor. Sie drehen den arglosen Käufern beispielsweise eine Wohnung, die nur 40.000 Euro wert ist für 100.000 Euro an. Für den Käufer wird die Schrottimmobilie dann oft zum finanziellen Fass ohne Boden. Die Wohnung ist sanierungsbedürftig, Mieteinnahmen lassen sich kaum erzielen und oft genug muss auch noch ein Kredit bedient werden.

„Hinzu kommt, dass sich die Betroffenen auch oft schämen, wenn sie sich so hinters Licht haben führen lassen. Dazu gibt es jedoch keinen Grund. Denn die Verkäufer gehen mit allen Tricks vor. Außerdem bestehen in solchen Fällen auch gute Aussichten, aus dem Kaufvertrag wieder herauszukommen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Denn: Bei einer sittenwidrigen Überteuerung ist der Kaufvertrag nichtig. Von Sittenwidrigkeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Kaufpreis fast doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.

Nicht immer liegt eine solch hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie. Aber auch dann gibt es Möglichkeiten aus der Schrottimmobilie wieder herauszukommen. „Wird eine Immobilie als Kapitalanlage angeboten treffen den Vermittler auch Informationspflichten. So muss er den Verbraucher z.B. über die bestehenden Risiken oder hohe Provisionen aufklären. Werden diese Aufklärungspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Außerdem kann auch die Bank, die den Immobilienkauf finanziert hat, in der Haftung stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Kreditvergabe von einer vorherigen Besichtigung der Immobilie abhängig gemacht hat und den Verbraucher nicht vor dem überteuerten Preis warnt.

„Es lassen sich verschiedene rechtliche Möglichkeiten finden, um den finanziellen Schaden aus dem Kauf einer Schrottimmobilie wenigstens zu minimieren“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

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Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Immobilienrückabwicklung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Immobilienrückabwicklung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cp

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                      www.anwalts-toplisten.de

Wir bauen auf Ihre Unterstützung!
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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