Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hatte vor kurzem diverse Maßnahmen in der Angelegenheit OneCoin/IMS ergriffen,
so teilte die BaFin mit Datum vom 27.04.2017 auf ihrer Homepage folgendes mit:
„Die BaFin hat der OneCoin Ltd. (Dubai) und der OneLife
Network Ltd. (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches
System anzubieten, um darüber Geschäfte mit ‚OneCoins’ durchzuführen. Darüber
hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb
und Verkauf von ‚OneCoins‘ in Deutschland sofort einzustellen. Die Geschäfte
mit ‚OneCoins’ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG ...) zu qualifizieren. Die
Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Abs. 1 KWG für den
Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht. Der One Network
Services Ltd: (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten
untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 KWG.
Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht
bestandskräftig“.
Einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 09.05.2017
zufolge hat nun auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Ermittlungen gegen 7
Personen aufgenommen, wohl auch wegen des Verdachts des Betruges. Hierbei soll
es sich bei den Verdächtigen größtenteils um Verantwortliche der IMS
International Marketing Service GmbH handeln, über die teilweise Überweisungen
für OneCoin-Kunden abgewickelt wurden.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner
weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass bis zum Beweis des Gegenteils die
Unschuldsvermutung gilt.
Beim BSZ e.V. haben sich bereits diverse Kunden von OneCoin
aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeldet, die sich fragen, was sie
nun tun können.
Hier seien Betroffene darauf hingewiesen, dass sie z.B.
prüfen könnten, ob sie z.B. bestehende Verträge kündigen könnten, oder ob z.B.
die Möglichkeit besteht, auf die sichergestellten Gelder auf bereits gesperrten
Konten der IMS GmbH vorläufig zugreifen zu können. Hier sollen sich nach
Angaben der BaFin noch ca. 29 Mio. € auf eingefrorenen Konten der IMS befinden.
Betroffene können sich daher gerne an die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Onecoin/IMS wenden, um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu
überprüfen.
Es wird leider von
vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach
hinzunehmen und schnell zu vergessen.
„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel
Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die
Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und
seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.
Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und
die Situation rechtlich bewerten zu lassen.
Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht hilft die Situation zu klären und kann Licht
ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint
und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu
nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es
durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.
Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise
Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in
vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt
Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur
Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.
Der beste
Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.
Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von
selbst erledigen. Wenn klar wird, dass
man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle
Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten
Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für
geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein
positives Ergebnis.
Was ist jetzt zu tun?
Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme
hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw.
einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des
Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten
wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende
Informationen beschafft hätte.
Die BSZ® e.V.
Anlegerschutzanwälte
haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es
durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst
wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde,
so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten.
Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den
Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder
vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen
müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen
gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
- Weitere
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind dem BSZ® e.V.
als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!
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rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V.
werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft OneCoin anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
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Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
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Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
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