Freitag, Mai 12, 2017

Onecoin/IMS: Nach Ermittlungen: Betroffene prüfen rechtliche Möglichkeiten. BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte vor kurzem diverse Maßnahmen in der Angelegenheit OneCoin/IMS ergriffen, so teilte die BaFin mit Datum vom 27.04.2017 auf ihrer Homepage folgendes mit:

„Die BaFin hat der OneCoin Ltd. (Dubai) und der OneLife Network Ltd. (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit ‚OneCoins’ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von ‚OneCoins‘ in Deutschland sofort einzustellen. Die Geschäfte mit ‚OneCoins’ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG ...) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Abs. 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht. Der One Network Services Ltd: (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig“.

Einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 09.05.2017 zufolge hat nun auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Ermittlungen gegen 7 Personen aufgenommen, wohl auch wegen des Verdachts des Betruges. Hierbei soll es sich bei den Verdächtigen größtenteils um Verantwortliche der IMS International Marketing Service GmbH handeln, über die teilweise Überweisungen für OneCoin-Kunden abgewickelt wurden.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

Beim BSZ e.V. haben sich bereits diverse Kunden von OneCoin aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeldet, die sich fragen, was sie nun tun können.

Hier seien Betroffene darauf hingewiesen, dass sie z.B. prüfen könnten, ob sie z.B. bestehende Verträge kündigen könnten, oder ob z.B. die Möglichkeit besteht, auf die sichergestellten Gelder auf bereits gesperrten Konten der IMS GmbH vorläufig zugreifen zu können. Hier sollen sich nach Angaben der BaFin noch ca. 29 Mio. € auf eingefrorenen Konten der IMS befinden.

Betroffene können sich daher gerne an die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Onecoin/IMS wenden, um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu überprüfen.


Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind dem BSZ® e.V. als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft OneCoin kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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