Mittwoch, Mai 10, 2017

EN STORAGE GMBH: ANLEGER KÖNNEN FORDERUNGEN IM INSOLVENZVERFAHREN ANMELDEN

Den Schaden bei der insolventen EN Storage GmbH schätzte der Insolvenzverwalter auf mindestens 90 Millionen Euro. Immerhin scheint dennoch etwas Insolvenzmasse vorhanden zu sein, sodass nun am 2. Mai 2017 das reguläre Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH am Amtsgericht Stuttgart eröffnet wurde (Az.: 6 IN 190/17).

„Für die geschädigten Anleger ist das immerhin ein kleiner Silberstreif am Horizont. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet auch, dass sie nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht bis zum 12. Juli 2017 anmelden können. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, ob und wie viel Geld sie im Insolvenzverfahren wiedersehen werden. Denn die Insolvenzquote hängt entscheidend von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab“, sagt NSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Und in dieser Hinsicht hatte es schon vor einigen Wochen schlechte Nachrichten gegeben. Denn der Insolvenzverwalter hatte mitgeteilt, dass ein Großteil des ausgewiesenen Geschäfts überhaupt nicht existierte und das Geld der Anleger nicht in die IT-Infrastruktur investiert wurde. Das bedeutet, dass die Anlegergelder in dunklen Kanälen versickert sind. In dieses Bild passen auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Betrugsverdachts. „Die Anleger müssen aber die weiteren Ermittlungen nicht abwarten, sondern können jetzt schon Schadensersatzansprüche geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Denn Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche können nicht nur die Unternehmensverantwortlichen oder Wirtschaftsprüfer sein, die die Anleger möglicherweise mit falschen Zahlen „geködert“ haben, sondern auch die Anlageberater und die Anlagevermittler. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere auch über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Rechtsanwalt Bernhardt: „Erfahrungsgemäß ist eine derartige Aufklärung oft ausgeblieben, da die Anlageberater bzw. Vermittler eher ihre eigenen Provisionen als die Anlageziele ihrer Kunden im Auge hatten. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann aber auch Schadensersatzansprüche begründen.“

Forderungen gegen die Anlageberater können auch der erfolgversprechendere und schnellere Weg für die Anleger sein, ihre finanziellen Verluste wieder aufzufangen. Denn in der Regel haben Anlageberater und Vermittler eine entsprechende Haftpflichtversicherung, die dann zahlen müsste.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, den Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN Storage GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EN Storage GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cp


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