Dienstag, Juni 08, 2010

Gallinat-Bank muss sich die arglistige Täuschung eines Anlageberaters zurechnen lassen.

OLG Nürnberg bestätigt ein Urteil des Landgerichts, wonach sich die Gallinat-Bank die arglistige Täuschung eines Anlageberaters zurechnen lassen muss. Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil des Landgerichts Nürnberg bestätigt, wonach die Klage der Gallinat-Bank auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen wurde.

Die Gallinat-Bank hatte Klage erhoben, nachdem eine von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin des IBH-Fonds, Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, außergerichtlich den Darlehensvertrag widerrufen und die Gallinat-Bank wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte.

Das Landgericht Nürnberg ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Anlageberater im Rahmen der Vermittlung des Darlehensvertrages, und damit im Pflichtenkreis der Gallinat-Bank, falsche Angaben gemacht hat, so dass sein Verschulden der Gallinat -Bank Schadensersatz auslösend zugerechnet wird. Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das OLG Nürnberg nunmehr diese Rechtsauffassung bestätigt.

Die Anlegerin hatte sich aufgrund einer Anlageberatung bei sich zu Hause im Jahr 1998 an dem Immobilienfonds, der Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, beteiligt. Auf Empfehlung des Beraters - so der Vortrag der Anlegerin - wurde die Fondsbeteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert. Die Anlegerin hatte bis dahin keinen Kontakt zu der Gallinat-Bank gehabt. Wenige Tage nach Abschluss des Darlehensvertrags widerrief die Anlegerin ihren Darlehensvertrag, nahm den Widerruf allerdings wieder zurück, nachdem ihr der Berater nach ihrem Sachvortrag vortäuschte, dass der Widerruf mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

Die Anlegerin hatte im Jahr 2008 ihren Darlehensvertrag mit der Gallinat-Bank erneut widerrufen und Schadensersatz wegen Zurechnung der fehlerhaften Beratung geltend gemacht. Die Gallinat-Bank hatte den Widerruf und den Schadensersatzanspruch nicht akzeptiert und wollte vom Landgericht Nürnberg feststellen lassen, dass das Darlehen nicht wirksam widerrufen wurde.

Das Landgericht kam im rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Anlageberater die Anlegerin hinsichtlich der Kosten des Widerrufs getäuscht hatte und die Gallinat-Bank der Anlegerin daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Folge des Schadensersatzes ist aufgrund des Verbundcharakters von Fondsbeteiligung und Darlehen, dass die Gallinat-Bank von der Anlegerin nicht die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann. Das OLG Nürnberg bestätigte das Ergebnis durch Beschluss. Durch den Beschluss ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden.

"Anleger von Immobiliefonds, deren Beteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert wurde, können auf Grund dieser Entscheidung prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegenüber der Gallinat Bank zustehen, wenn sie im Rahmen eines damit im Zusammenhang stehenden Beratungsgespräches getäuscht wurden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M..

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gallinat Bank / IBH-Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Juni 07, 2010

Die Wiedergeburt des Schrottimmobilienvertriebs!

Seit den 80er und Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts begannen zahlreiche Immobilien- und Vertriebsfirmen verstärkt damit, Verbraucher an der Haustüre, am Arbeitsplatz oder unter Ausnutzung familiärer oder persönlicher Kontakte für das Investment in Immobilien bzw. Immobilienfonds als Kapitalanlage anzuwerben. Viele „Experten“ kamen dabei schnell zu dem Schluss, dass sich hier ansehnliche Renditen erzielen lassen würden.

Schnell wurden daher von Initiatoren, Vertrieben und Banken Konzepte entwickelt, wie Anlegern Immobilien zur Kapitalanlage im Osten und Westen Deutschlands vermittelt werden konnten. Dies geschah zumeist unter Hinweis auf die erheblichen Steuerersparnisse, die der interessierte Anleger erzielen könne. Andere Interessierte wurden mit dem Versprechen späterer Altersabsicherung durch eine angeblich hoch ertragreiche Immobilie zum Vertragsschluss überredet. Ein häufig genutztes Argument lautete etwa, dass der Anleger keinerlei eigene Zahlungen zu leisten habe, da alle Finanzierungskosten des Erwerbs durch Mieteinnahmen (bzw. Immobilienfondsausschüttungen) und Steuervorteile gedeckt würden. Regelmäßig erstellten die Vermittler für Ihre Neukunden „Berechnungsbeispiele“ oder „Prognoseberechnungen“ die eine sehr geringe bzw. gar keine monatliche Finanzierungsbelastung vorgaukelten.

Unter den Begriff „Schrottimmobilien" fallen also nicht in erster Linie Immobilien, die vielleicht sanierungsbedürftig oder baufällig sind, sondern es geht vielmehr um Immobilien (wie z.B. Eigentumswohnungen) aber auch Immobilienfonds als sogenannte „Immobilie des kleinen Mannes“ die an Anleger als Kapitalanlagemodell, fast immer gleichzeitig mit einer Finanzierung, vermittelt wurden und bei denen sich die Renditeerwartungen nicht erfüllten. Vielmehr standen die Anleger oftmals nach einer gewissen Zeit vor einem hohen Schuldenberg und wurden zum Teil in den Ruin getrieben.

Den neu angeworbenen Anlegern, denen solche Modelle angeboten wurden, wurde versprochen, dass sie - durch die zu erwartenden Mieteinnahmen und Steuervorteile - mit den Immobilien eine hohe Rendite erzielen würden. Regelmäßig wurden Mietgarantien mitverkauft; nach Ablauf der Mietgarantien waren die avisierten Mieten oft nicht im Ansatz realisierbar.

In nahezu allen Fällen wurde den neu geworbenen Kauf-Kandidaten, gleich ein entsprechender Bankkredit mitvermittelt. Den Anlegern wurde dabei suggeriert, dass hier kein Risiko für sie bestehen würde, denn den Kredit könnten sie aus den Mieteinnahmen, die sie erzielen würden, ablösen. Nach einigen Jahren, wenn der Kredit mit Zins und Tilgung zurückgezahlt worden sei, würden sie durch die Mieteinnahmen eine hohe Rendite erzielen und schuldenfrei Immobilieneigentümer sein. Häufig wurde den Neukunden bei Darlehensaufnahme auch eine Kapitallebensversicherung angedient. Diese sollte bei Fälligkeit nach 20-30 Jahren den bis dahin tilgungsfreien Kredit endfällig tilgen. Die Folge war, dass die Neukunden hierdurch erhebliche weitere finanzielle Schäden erlitten, da sie über Jahrzehnte hohe Zinsraten für ihre endfälligen Darlehen zahlten aber gleichzeitig eine wesentlich geringere Rendite aus ihrer Lebensversicherung erzielten.

Ferner wurde den Opfern eine ganze Reihe teurer und größtenteils fragwürdiger zusätzlicher Serviceverträge mit angedient, welche nur zum Ziel hatten den wahren Wert der angedienten Immobilie/ Immobilienfonds zu verschleiern.

Durch den ohnehin schon überteuerten Kaufpreis, unnütze und teure Serviceverträge sowie ungünstige und schädliche Finanzierungsformen verbunden mit provisionsträchtigen Lebensversicherungen erlitten die zahlreichen neu angeworbenen Schrottimmobilienopfer hohe finanzielle Einbußen, manche gerieten in die Privatinsolvenz. Spätestens wenn der teuer bezahlte sogenannte „Mietgarant“ nach Ablauf der Garantiezeit bzw. nach (häufig vorhersehbarer) Insolvenz keine Zahlungen mehr leistete konnten die Immobiliendarlehen nicht mehr bedient werden.

Für manche Betroffene stellte sich die Situation gar als so ausweglos dar, dass sie den Suizid wählten.

Dieses „Geschäftsmodell“ war hingegen für die Initiatoren, Vermittler und finanzierenden Banken dieser Immobilien-(Steuerspar-)Modelle hoch lukrativ.

Die Verkäufer bzw. Initiatoren konnten überteuerte Immobilien an die Anleger verkaufen und die finanzierenden Banken konnten durch die Vermittlung von hohen Krediten an die Endverbraucher gute Geschäfte machen. Auch für die Vermittler der Kapitalanlagen war dieses Modell lukrativ, weil sie hohe Provisionen für die Vermittlung der Immobilien, unnützen Serviceverträgen, Darlehen sowie Versicherungen verdienen konnten. Durch psychologisch geschicktes Ausnutzen bestehender sogenannter Türöffnerkontakte aus Kollegen, Vereinen, Freundeskreis und sogar Familie konnte ein umtriebiger Vermittler durch Provisionen in die Liga der Großverdiener aufsteigen.

Mit Ausnahme des von den Vertrieben angeworbenen Neukunden machten alle Beteiligten ein glänzendes Geschäft. Voraussetzung hierfür war u.a. die Aufnahme eines den Kaufpreis weit übersteigenden Kredites aus dem sich alle Beteiligten über offene und verdeckte Provisionen sowie sogenannter Luftverträge (unnütze Serviceverträge) bereicherten.

Seriösen Schätzungen zufolge fielen zwischen 300.000 und 1 Million Menschen in Deutschland, vor allem seit Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, Immobilien zum Opfer, deren Rendite in der Folgezeit weit hinter den Erwartungen zurück blieb - den sog. Schrottimmobilien.

Der Schaden, der beim Erwerb dieser Schrottimmobilien entstanden ist, ist dabei immens. Berechnungen zufolge haben Anleger in den vergangenen 10 Jahren vermutlich ca. 100 Milliarden Euro verloren, weil sie ihr Geld in unseriöse Finanzfirmen steckten oder überteuerte Immobilien als Kapitalanlage kauften.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung stellt seit einiger Zeit eine Wiederbelebung dieses fiesen Geschäftsmodell fest.

So weist der Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg Robert Seelig darauf hin, dass die Magazine "Finanztest" und „Capital“ erneut über diese Fälle berichtet. So soll die (DKB) Deutsche Kreditbank nach Berichten dieser Magazine in vielen Fällen dubiose Immobiliengeschäfte finanziert haben. Dabei seien Privatleuten Kredite für stark überteuerte Eigentumswohnungen gewährt worden. Unseriöse Vermittler hätten die Kunden zum Kauf der Objekte überredet, heißt es im Juni- Heft aus dem Jahr 2010 der Stiftung Warentest. Die Bank, eine Tochter der Bayerischen Landesbank mit Sitz in Berlin, soll die Vorwürfe zurückgewiesen haben.

2008 und Anfang 2009 soll die Bank im Bereich Baufinanzierung massiv Neukunden mit "Top-Konditionen" geworben und Immobilien ohne Eigenkapital finanziert haben. Die DKB dagegen besteht jedoch darauf, keine Immobilienkäufe finanziert zu haben, bei denen bei Abschluss des Darlehensvertrags Anhaltspunkte vorlagen, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht sein könnte.

Nach Darstellung von "Finanztest" hätte die Bank wissen müssen, dass die Kaufpreise für die Wohnungen viel zu hoch waren. Sie hätte auch leicht erkennen können, dass die monatlichen Belastungen für die Kreditnehmer von den Vermittlern bewusst zu niedrig angegeben wurden. Anhand von Sachverständigengutachten belegt "Finanztest" für 16 Objekte in Berlin und Leipzig die überhöhten Preise. Demnach zahlten die Käufer in vielen Fällen weit mehr als das Doppelte des vom Gutachter ermittelten Marktpreises.

Die Vermittler, kleinere Vertriebsfirmen, hätten für den Kauf der Wohnungen als Steuersparmodell oder Kapitalanlage mit einer Vollfinanzierung durch die DKB geworben, berichtete "Finanztest". Bei der DKB hätten sie ausgefüllte Darlehensverträge eingereicht, in denen den Kunden oft viel zu niedrige monatliche Kreditraten vorgerechnet worden seien. Meist hätten die Kosten für die Tilgung des Darlehens gefehlt.

Rechtliche Ansatzpunkte sind:

die in der Privatwohnung geführten Beratungsgespräche mit dem Vermittler
das von dem Vermittler erstellte persönliche Berechnungsbeispiel
der Geschäftsbesorgungs-/Treuhandvertrag mit unwiderruflicher Vollmacht
Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften

Sollte einer dieser Ansatzpunkte oder gar mehrere vorliegen, ergeben sich Möglichkeiten für ein rechtliches Vorgehen.

Nach Auskunft des Heidelberger Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Robert Seelig, hat die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest bereits in den Jahren ab 2001 über das Phänomen der seit den 90iger Jahren mit Mitteln von Strukturvertrieben an den Mann gebrachten Schrottimmobilien nebst Fremdfinanzierung berichtet. Die aktuellen Fälle aus den letzten Jahren weisen laut Herrn Seelig erstaunlich detailgetreue Parallelen zu den Schrottimmobilienfällen der letzten beiden Jahrzehnte auf.

Nach den Berichten von Finanztest sind Kreditverträge schon damals häufig auf unkorrekte Weise zustande gekommen und auf verschiedenen Wegen angreifbar.

1) Für von einem Vertreter abgeschlossene Kauf- und Darlehensverträge gilt, dass diese regelmäßig dann schwebend unwirksam sind, wenn eine nicht zur Rechtsberatung zugelassene Person bevollmächtigt wird.

2) Ansprüche wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen im Falle der Anbahnung des Geschäfts in einer sogenannten Haustürsituation oder am Arbeitsplatz.

3) Fehlerhafte Beratung durch den Vermittler oder die Bank.

4) Prospekthaftung wegen fehlender oder irreführender Angaben im Prospekt.

Gesetzliche Folge der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen ist, dass eine Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen und Freistellung von allen Zahlungsverpflichtungen verlangt werden kann. Auch im Rahmen von Schadenersatzansprüchen kann ggfls. eine vollständige Rückabwicklung durchsetzbar sein.

Diese Ansprüche gegen Verkäufer, Vertriebe und finanzierende Banken kann jeder für sich alleine durchsetzen. Das hohe Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten kann von einer einzelnen Person jedoch oftmals nicht getragen werden. Die Tatsache, dass die meisten geschädigten Immobilienerwerber nicht in der Lage sind, ihre Interessen durchzusetzen, gereicht erfahrungsgemäß den Banken zum Vorteil. Aufgrund der Kosten für die Führung eines entsprechenden Prozesses, schrecken die meisten Opfer davor zurück, gegen die Banken zu klagen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass Rechtsschutzversicherungen sich häufig auf den sog. Neubauausschluss berufen und somit die Finanzierung von Prozessen ablehnen.

Der ESK organisiert das gemeinsame, koordinierte Vorgehen für Anleger. Bereits im Vorfeld einer klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Informationen durch ESK gebündelt. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, werden Anleger - wenn möglich - für das gemeinsame klageweise Vorgehen im Rahmen von streitgenössischen Klagen gebündelt. Der ESK sorgt dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der ESK sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

Betroffene Anleger können sich online anmelden.

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Ratingagentur Standard & Poors im Zusammenhang mit Lehman-Rating verklagt

Kapitalmarktrechtsexperten wollen nicht länger auf den Gesetzgeber warten. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main reichte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte aus Hamburg in dieser Woche die bundesweit erste Klage gegen eine amerikanische Ratingagentur ein.

Hintergrund ist der Kauf eines Lehman- Zertifikates eines deutschen Anlegers im Jahr 2008 in Höhe von 30.000 Euro. Dem Zertifikatkauf lag eine Ratingbewertung der Lehman Brothers Muttergesellschaft sowie der als Emittent auftretenden Tochtergesellschaft von „A+" durch Standard & Poors zugrunde. Auf dieses Rating nahmen die Verkaufsprospekte ausdrücklich Bezug.

„Ratingagenturen sind bisher auch vom Gesetzgeber weitestgehend unkontrolliert. Dabei haben deren Bewertungen weitreichende Folgen für den globalen Finanzmarkt, wie die jüngste Euro-Krise gezeigt hat. Auch private Anleger vertrauen bei ihren Entscheidungen auf die werbewirksamen Anpreisungen, wenn Emittenten oder Produkte mit guten Ratings versehen sind", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von KWAG.

Im vorliegenden Fall vertraute der Kläger auf das „A+" Rating durch Standard & Poors und sah deshalb kein Risiko bei einer Investition in Lehman-Zertifikate. Noch drei Tage vor der Lehman-Pleite hatte S&P die Lehman-Brothers Muttergesellschaft mit „A" bewertet. „Methodik und Zustandekommen der Ratings sind völlig undurchsichtig. Die Agenturen haben bisher darauf gesetzt, dass sie für falsche Bewertungen nicht einstehen müssen, da ohnehin niemand einen objektiven Maßstab anlegen kann und der Gesetzgeber sich weigert, hier klare gesetzliche Vorgaben für die Haftung der Agenturen zu erlassen", so Gieschen.

KWAG entwickelte die Klage gemeinsam mit Prof. Dr. Kai-Oliver Knops von der Universität Hamburg und versteht diese als ein Musterverfahren, das auch für Tausende andere Anleger, die Finanzprodukte aufgrund positiver Ratings durch die führenden Agenturen erworben haben, erhebliche Konsequenzen haben könnte. Gieschen: „Wir betreten mit dieser Klage gegen eine amerikanische Ratingagentur vor einen deutschen Gericht sicher auch juristisches Neuland. Aber unser Mandant PRESSEMITTEILUNG und wir sind entschlossen, dieses Verfahren durch alle Instanzen und gegebenenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof zu treiben.

Das die Klage nicht ohne Substanz ist, zeigt schon der Umstand, dass wir hierfür Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten erhalten haben.“ Nach Auffassung von KWAG ist es längst an der Zeit, dass der Gesetzgeber den Ratingagenturen klare Regeln vorgibt. „Wenn der Gesetzgeber nicht Willens ist, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, werden wir auf juristischem Weg mit Hilfe der Gerichte die Agenturen an ihrer empfindlichsten Stelle treffen. Eine einmal festgestellte Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Ratings bedeutet ein Milliardenrisiko für die Agenturen“, bekräftigt Gieschen abschließend. Weitere Klagen gegen Moody´s und Fitch sind in Vorbereitung.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Ratingagenturen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juni 05, 2010

Vermögensverwaltung: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erwirken Rückabwicklung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Rohde & Späth erwirken Rückabwicklung wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung in Höhe von 373.616,- € vor LG Frankfurt/Oder!

In einem vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführten Verfahren ist es den BSZ e.V-Vertrauensanwälten gelungen, am 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen einen Vermögensverwalter zu erwirken, in dem dieser zur Rückzahlung des angelegten Anlage-Betrages in Höhe von 373.616,- € nebst Zinsen verurteilt wurde (Versäumnisurteil des LG Frankfurt an der Oder vom 28.05.2010, Az. 14 O 33/10, noch nicht rechtskräftig).

Der Vermögensverwalter hatte der Anlegerin eine Rendite von ca. 8 % pro Monat versprochen (und somit ca. 96 % Rendite pro Jahr!), der Anlegerin wurde jedoch weder mitgeteilt, wo (oder ob überhaupt) ihr Geld angelegt worden sein soll, noch wurden die versprochenen Zinszahlungen regelmäßig ausbezahlt. Der Vermögensverwalter verfügte auch nicht über die notwendige Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.

„Da wir hier ein ganz klares Schneeballsystem vermuten, haben wir schließlich Klage auf Rückzahlung der angelegten Anlagebeträge eingereicht. Sollte die Einspruchsfrist ergebnislos verstreichen, würden wir für unsere Mandantin Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vermögensverwalter, der noch tätig ist, einleiten,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte, der die Anlegerin betreut hat.

Fälle fehlerhafter Vermögensverwaltung nehmen insbesondere in Zeiten der Finanzkrise zu. Betroffene bzw. durch fehlerhafte Vermögensverwaltung geschädigte Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Vermögensverwaltung“ anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 04, 2010

Schiffsfonds: Sanierungsversuch oder Insolvenz?

Schiffsfonds sind geschlossene Fonds, an denen sich der Anleger in aller Regel als Kommanditist beteiligt. Das investierte Geld wird Eigenkapital der Gesellschaft. Gerät der Fonds in finanzielle Schieflage, so werden Anleger meist aufgefordert, weiteres Geld zur Verfügung zu stellen, oft mit der Begründung, dass nur so eine Insolvenz verhindert werden kann. Aus dieser Situation ergeben sich viele Fragen um deren Beantwortung der BSZ e.V. die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay gebeten hat.
Müssen Sie zahlen?
Im Falle einer Insolvenz beschränkt sich die Haftung des Anlegers auf die sog. Hafteinlage, das ist die Summe, mit der der Anleger als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen ist. Mit der Hafteinlage haftet der Anleger für Forderungen von Dritten gegenüber der Gesellschaft. Tritt die Insolvenz ein, sind die einbezahlten Gelder in aller Regel vollständig verloren.
Üblicherweise ist die Hafteinlage (deutlich) geringer als die Pflichteinlage. Als Pflichteinlage wird der Betrag bezeichnet, den der Anleger der Gesellschaft laut Zeichnungsschein insgesamt zur Verfügung stellen will.
Die Haftung gegenüber Dritten lebt jedoch dann wieder auf, wenn der Stand der Einlage unter die Hafteinlage sinkt oder diese noch nicht vollständig erbracht wurde(§171 HGB). In diesem Fall ist der Anleger im Rahmen einer Insolvenz verpflichtet, den Fehlbetrag auf die Pflichteinlage wieder aufzufüllen.
Möglicherweise ist es für den Anleger also sogar günstiger, den Fonds in die Insolvenz fallen zu lassen, als sich finanziell an einem Sanierungsversuch zu beteiligen und sich Nachforderungen auszusetzen, die nach oben unbegrenzt sein können und deren wirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht immer hinreichend geklärt ist.
Die Entscheidung, wie man sich im Krisenfall verhält, ist nicht einfach. Häufig haben sich Anleger aufgrund der in Aussicht gestellten Steuervorteile und Ausschüttungen zur Unterschrift entschieden. Darauf dass jedoch die Verlustzuweisungen eine Negativbilanz bzw. einen Verlustvortrag bei der Fondsgesellschaft generieren und dieser wiederum die Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen nach §§ 172 HGB bedingt, wurde häufig jedoch nicht genügend hingewiesen.
Insbesondere folgende Überlegungen sollten demnach bei der Entscheidung berücksichtigt werden:
Welche Kosten sind für den Anleger höher: Insolvenz oder Sanierung?
Wie hoch ist der aktuelle Schuldenstand des Fonds? Wurde das Hypothekendarlehen bereits gekündigt?
Wie viel Aussicht auf Erfolg hat die Sanierung? Hat das Schiff beispielsweise über einen langjährigen Zeitraum wieder einen Chartervertrag mit vernünftigen Raten?
Welche rechtliche Qualität haben die gegen Sie gerichteten Forderungen? Werden Ausschüttungen zurückgefordert? Handelt es sich um Nachschusszahlungen oder sollen Sie der Gesellschaft ein Darlehen geben? Soll auf zukünftige Ausschüttungen verzichtet werden?
Welche Möglichkeiten haben Sie, sich eventuell von der Beteiligung zu lösen?
Es ist also dringend notwendig, sich vor einer Entscheidung umfassend zu informieren und gegebenenfalls auch juristischen Rat einzuholen. .
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Donnerstag, Juni 03, 2010

MS Hannes C - Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Nachdem die die Fondsgesellschaft Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „MS Hannes C“ letztes Jahr in die Insolvenz ging, fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern nun gerichtlich die in den Jahren 2006 und 2007 gewährten Ausschüttungen zurück.

Die Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob diesem Rückzahlungsbegehren nicht aufrechenbare Ansprüche gegenüber stehen.

„Beim Vorliegen individueller Voraussetzungen ist es möglich, sich dem Rückzahlungsbegehren erfolgreich zu widersetzen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena. Da in einigen Fällen bereits Klagen gegen die Anleger ausgebracht wurden, ist ein schnelles Handeln erforderlich, weil die gerichtlich gesetzten Fristen oft kurz bemessen sind.

Wichtig ist ebenso die Anmeldung der bestehenden Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren. „Nach hiesiger Kenntnis hat noch eine Vielzahl der Anleger ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet. Damit drohen sie mit ihren Forderungen ganz auszufallen“, so Geißler.

Das selbe Problem dürfte auf alle Schifffondsanleger zukommen, deren Gesellschaften aufgrund der Weltwirtschaftskrise in die Schieflage gerieten und nicht saniert werden konnten.

Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob die Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abgewehrt werden können, und die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter vornehmen, so dass die ehemals eingezahlten Gelder nicht vollends verloren gehen.

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Schiffsfonds in der Krise was nun?

Bis in das Jahr 2008 galten Schiffsfonds als relativ sichere Anlage mit hohen Renditechancen. Die Fonds und damit die Anleger haben jahrelang von der Globalisierung und der starken Zunahme des Welthandels profitiert. Ab 1999 konnten Schiffsfonds zugunsten der Tonnagebesteuerung (Tonnagesteuererlass gem. § 5 a EStG) optieren. Dabei wird auf einen fiktiv bzw. pauschal ermittelten Gewinn abgestellt, der sich an der Nettoraumzahl orientiert, also an der Tonnage des jeweiligen Schiffes. Von dieser sehr geringen Pauschlasteuer profitierten auch die Anleger.

Die Nachfrage nach Frachtraum ist allerdings während der Finanzkrise erheblich gesunken, und damit auch die Charterraten, die häufig nicht mal mehr zur Deckung der Schiffsbetriebskosten ausreichen. Vielfach sind bei den neu aufgelegten Fonds die Schiffe überteuert eingekauft worden; und immer noch drängen neue Schiffe auf den Markt, die in „besseren Zeiten“ bestellt wurden und nun abgenommen werden müssen.

Auswirkungen der Finanzkrise
Bedingt durch die Finanzkrise musste ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage nach Containerraum verzeichnet werden; dies spiegelt sich deutlich wider im Rückgang des Baltic Dry Index (BDI), der von seinem Höchststand von über 11000 Punkten auf 667 Punkte im Dezember 2008 fiel. Charterer fallen in die Insolvenz; in der Folge haben viele Schiffe keine Chance auf Abschluss eines neuen lukrativen Chartervertrages. Selbst wenn neue Verträge abgeschlossen werden können, so decken die Einnahmen häufig gerade einmal die Schiffsbetriebskosten, nicht aber die Verpflichtungen zur Bedienung der Schiffshypotheken.

Besonders prekär ist die Lage für die Anleger der Fonds, die von Anfang an nur Charterverträge mit geringen Laufzeiten von lediglich drei bis fünf Jahren abgeschlossen haben. Hier lasten hohe Verbindlichkeiten auf den Schiff, die häufig nicht mehr oder nur unzureichend bedient werden können. Dennoch drängen auch dieses Jahr viele neue Schiffe auf den Markt, was ein Anstieg der Charterraten in absehbarer Zeit wohl verhindern wird.

Konsequenzen für die Anleger
Den Anlegern gerade in relativ jungen Schiffsfonds, auf denen noch hohe Verbindlichkeiten lasten, drohen meist die Rückforderung bereits gewährter Ausschüttungen oder sogar Nachschussforderungen, um einen Totalverlust des Investments zu vermeiden. Doch wie sinnvoll ist es, weiter frisches Kapital in das „sinkende Schiff“ zu investieren? Und gegen wen können sich Ansprüche der Anleger richten? Zu diesen Fragen nimmt die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay ausführlich Stellung.

Haftung der Anlageberater
Die Rechtsprechung zu den geschlossenen Immobilienfonds ist auch auf die Schiffsfonds anwendbar. Auch hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt die Haftung des Vermittlers wegen falscher und/oder unzureichender Risikoaufklärung. Häufig erfolgte die Vermittlung auch über Banken, nicht selten mit gleichzeitiger Vermittlung des entsprechenden Kredits.

Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung (z.B. BGHZ 123,126 ff.), hierzu gehört zum einen die Analyse der Vermögensverhältnisse des Anlegers und die Empfehlung eines geeigneten Produkts, über dessen Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Zu einer Risikoaufklärung gehören unbedingt die Punkte Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, lange Laufzeiten, die Höhe der Weichkosten, insbesondere der Vertriebsprovisionen, die Time-Charter-Risiken sowie etwaige Kursrisiken, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

Die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen lässt sich auch auf Schiffsfonds anwenden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 585/07). Darüber hinaus müssen Anlageberater das Konzept des jeweiligen Fonds auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen (Plausibilitätsprüfung).

Prospekthaftung und Haftung des Treuhandkommanditisten
Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haben die Anleger Anspruch gegen die Prospektherausgeber und –verantwortlichen. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der kurzen, dreijährigen Verjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspG (gilt seit 01.07.2005) ab Veröffentlichung des Prospekts und sind deshalb bereits oft schon verjährt, wenn der Anleger sich erstmals der Schieflage des Fonds bewusst wird.

Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne unterliegen allerdings der der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers gem. § 199 Abs. 1 BGB und können demnach meist noch geltend gemacht werden.
Den Treuhandkommanditisten treffen eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten. Er muss über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: III ZR 90/08.

Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft
Grundsätzlich kann der Anleger bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung seinen Fondsbeitritt auch Jahre später noch widerrufen, da die Frist zum Widerruf dann niemals begonnen hat zu laufen. Allerdings kann jedoch aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, das durchaus negativ sein, durchgesetzt werden.

Die Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft stehen allerdings derzeit gerade vor dem EuGH zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz.

Ansprüche gegen die innenfinanzierende Bank
Da Schiffsbeteiligungen überwiegend innenfinanziert sind, der Anleger also kein direktes Vertragsverhältnis mit der Bank hat, fehlt der Anknüpfungspunkt für eigene Ansprüche des Anlegers.
Nicht ausgeschlossen sind selbstverständlich Ansprüche gegen die außenfinanzierende Bank.

Handlungsoptionen
Häufig zeigen sich nach gründlicher Prüfung mehrere Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei es gegen den Initiator oder gegen den Vermittler.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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