Dienstag, Juni 08, 2010

Gallinat-Bank muss sich die arglistige Täuschung eines Anlageberaters zurechnen lassen.

OLG Nürnberg bestätigt ein Urteil des Landgerichts, wonach sich die Gallinat-Bank die arglistige Täuschung eines Anlageberaters zurechnen lassen muss. Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil des Landgerichts Nürnberg bestätigt, wonach die Klage der Gallinat-Bank auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen wurde.

Die Gallinat-Bank hatte Klage erhoben, nachdem eine von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin des IBH-Fonds, Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, außergerichtlich den Darlehensvertrag widerrufen und die Gallinat-Bank wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte.

Das Landgericht Nürnberg ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Anlageberater im Rahmen der Vermittlung des Darlehensvertrages, und damit im Pflichtenkreis der Gallinat-Bank, falsche Angaben gemacht hat, so dass sein Verschulden der Gallinat -Bank Schadensersatz auslösend zugerechnet wird. Mit Beschluss vom 19.03.2010 hat das OLG Nürnberg nunmehr diese Rechtsauffassung bestätigt.

Die Anlegerin hatte sich aufgrund einer Anlageberatung bei sich zu Hause im Jahr 1998 an dem Immobilienfonds, der Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR, beteiligt. Auf Empfehlung des Beraters - so der Vortrag der Anlegerin - wurde die Fondsbeteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert. Die Anlegerin hatte bis dahin keinen Kontakt zu der Gallinat-Bank gehabt. Wenige Tage nach Abschluss des Darlehensvertrags widerrief die Anlegerin ihren Darlehensvertrag, nahm den Widerruf allerdings wieder zurück, nachdem ihr der Berater nach ihrem Sachvortrag vortäuschte, dass der Widerruf mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

Die Anlegerin hatte im Jahr 2008 ihren Darlehensvertrag mit der Gallinat-Bank erneut widerrufen und Schadensersatz wegen Zurechnung der fehlerhaften Beratung geltend gemacht. Die Gallinat-Bank hatte den Widerruf und den Schadensersatzanspruch nicht akzeptiert und wollte vom Landgericht Nürnberg feststellen lassen, dass das Darlehen nicht wirksam widerrufen wurde.

Das Landgericht kam im rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Anlageberater die Anlegerin hinsichtlich der Kosten des Widerrufs getäuscht hatte und die Gallinat-Bank der Anlegerin daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Folge des Schadensersatzes ist aufgrund des Verbundcharakters von Fondsbeteiligung und Darlehen, dass die Gallinat-Bank von der Anlegerin nicht die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann. Das OLG Nürnberg bestätigte das Ergebnis durch Beschluss. Durch den Beschluss ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden.

"Anleger von Immobiliefonds, deren Beteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert wurde, können auf Grund dieser Entscheidung prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegenüber der Gallinat Bank zustehen, wenn sie im Rahmen eines damit im Zusammenhang stehenden Beratungsgespräches getäuscht wurden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M..

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gallinat Bank / IBH-Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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