Freitag, Juni 04, 2010

Schiffsfonds: Sanierungsversuch oder Insolvenz?

Schiffsfonds sind geschlossene Fonds, an denen sich der Anleger in aller Regel als Kommanditist beteiligt. Das investierte Geld wird Eigenkapital der Gesellschaft. Gerät der Fonds in finanzielle Schieflage, so werden Anleger meist aufgefordert, weiteres Geld zur Verfügung zu stellen, oft mit der Begründung, dass nur so eine Insolvenz verhindert werden kann. Aus dieser Situation ergeben sich viele Fragen um deren Beantwortung der BSZ e.V. die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay gebeten hat.
Müssen Sie zahlen?
Im Falle einer Insolvenz beschränkt sich die Haftung des Anlegers auf die sog. Hafteinlage, das ist die Summe, mit der der Anleger als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen ist. Mit der Hafteinlage haftet der Anleger für Forderungen von Dritten gegenüber der Gesellschaft. Tritt die Insolvenz ein, sind die einbezahlten Gelder in aller Regel vollständig verloren.
Üblicherweise ist die Hafteinlage (deutlich) geringer als die Pflichteinlage. Als Pflichteinlage wird der Betrag bezeichnet, den der Anleger der Gesellschaft laut Zeichnungsschein insgesamt zur Verfügung stellen will.
Die Haftung gegenüber Dritten lebt jedoch dann wieder auf, wenn der Stand der Einlage unter die Hafteinlage sinkt oder diese noch nicht vollständig erbracht wurde(§171 HGB). In diesem Fall ist der Anleger im Rahmen einer Insolvenz verpflichtet, den Fehlbetrag auf die Pflichteinlage wieder aufzufüllen.
Möglicherweise ist es für den Anleger also sogar günstiger, den Fonds in die Insolvenz fallen zu lassen, als sich finanziell an einem Sanierungsversuch zu beteiligen und sich Nachforderungen auszusetzen, die nach oben unbegrenzt sein können und deren wirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht immer hinreichend geklärt ist.
Die Entscheidung, wie man sich im Krisenfall verhält, ist nicht einfach. Häufig haben sich Anleger aufgrund der in Aussicht gestellten Steuervorteile und Ausschüttungen zur Unterschrift entschieden. Darauf dass jedoch die Verlustzuweisungen eine Negativbilanz bzw. einen Verlustvortrag bei der Fondsgesellschaft generieren und dieser wiederum die Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen nach §§ 172 HGB bedingt, wurde häufig jedoch nicht genügend hingewiesen.
Insbesondere folgende Überlegungen sollten demnach bei der Entscheidung berücksichtigt werden:
Welche Kosten sind für den Anleger höher: Insolvenz oder Sanierung?
Wie hoch ist der aktuelle Schuldenstand des Fonds? Wurde das Hypothekendarlehen bereits gekündigt?
Wie viel Aussicht auf Erfolg hat die Sanierung? Hat das Schiff beispielsweise über einen langjährigen Zeitraum wieder einen Chartervertrag mit vernünftigen Raten?
Welche rechtliche Qualität haben die gegen Sie gerichteten Forderungen? Werden Ausschüttungen zurückgefordert? Handelt es sich um Nachschusszahlungen oder sollen Sie der Gesellschaft ein Darlehen geben? Soll auf zukünftige Ausschüttungen verzichtet werden?
Welche Möglichkeiten haben Sie, sich eventuell von der Beteiligung zu lösen?
Es ist also dringend notwendig, sich vor einer Entscheidung umfassend zu informieren und gegebenenfalls auch juristischen Rat einzuholen. .
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Kommentare: