Wie aus der Berichterstattung des BSZ e.V. in den vergangenen Tagen zu entnehmen war,
kann sich der Gründer des P&R-Firmenimperiums, Heinz Roth, nicht mehr frei
bewegen. Er ist festgenommen worden und befindet sich in Untersuchungshaft. Die
Staatsanwaltschaft sah Fluchtgefahr auf Grund Anlagebetruges im
Milliardenbereich und beantragte einen Haftbefehl.
Roth hatte nicht nur die P&R-Unternehmensgruppe
gegründet, sondern leitete sie verantwortlich jahrelang in verschiedenen
Funktionen.
Nach Informationen, die von der Staatsanwaltschaft München
stammen, geht man von einem Gesamtschaden von etwa 1,5 bis 2 Milliarden Euro
aus. Es wird ausweislich der Angaben des Leitenden Oberstaatsanwalt Hans
Kornprobst angenommen, dass es sich damit um den größten Anlagebetrug in
Deutschland handeln könne. Anstelle das von Anlegern eingesammelte Geld in
Container zu investieren, sei das Vermögen dazu genutzt worden, um lediglich
Finanzlöcher zu stopfen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein so
genanntes modifiziertes Schneeballsystem vorlag. Ein weiterer Vorwurf scheint
zu sein, dass man den Anlegern – entgegen der Ankündigungen – nicht das
Eigentum an Containern übergeben hatte.
Für Anleger dürfte es eine Art Genugtuung sein, dass Roth
festgesetzt worden ist. Damit ist es ihnen jedoch nicht möglich, finanziell zu
profitieren.
Um dieses Ziel zu
erreichen, müssen sie gegen Roth klagen und sinnvollerweise zuvor einen
dinglichen Arrest beantragen.
Warum ein dinglicher Arrest?
Ein dinglicher Arrest soll geldwertes Vermögen für den
Berechtigten sichern! So kann derjenige, der zur Zahlung verpflichtet ist, diesen Vermögenswert nicht mehr an andere
Personen übertragen. Der Vermögensanteil steht damit nur demjenigen zu, der
aktiv geworden ist.
Hier hat
das Landgericht München auf Grund der Darstellung einer BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei
des
Sachverhalts angenommen, dass Herr Roth Maßnahmen in die Wege geleitet hat, um
seine Vermögenswerte der Vollstreckung zu entziehen.
Was ist ein dinglicher Arrest?
Unter einem dinglichen Arrest versteht man, dass
Vermögenswerte konkret „festgefroren“ werden. Es gilt dabei das Prinzip, dass
derjenige, der zuerst die Initiative ergriffen hat, auch als erster an dem
Vermögensgegenstand – unter Ausschluss anderer – berechtigt ist. Das gibt dem
Anspruchssteller bis Ende des Zivilverfahrens eine Sicherheit. Damit ein
dinglicher Arrest erlassen wird, muss ein entsprechend ausführlich begründeter
Antrag bei Gericht gestellt werden.
Nicht nur gegenüber bereits bekanntem Vermögen kann der
Anspruch festgesetzt werden. Die Rechte gehen noch weiter: Es besteht durchaus die Möglichkeit, Kenntnis
zu erlangen, welche weiteren Vermögensbestandteile zur Sicherung für Geschädigte
herangezogen werden können.
Wie geht es nach dem dinglichen Arrest weiter?
Man darf nicht auf halben Wege stehen bleiben: Nachdem die
Sicherung ausgebracht worden ist, muss der Schadensersatzanspruch in einem
normalen gerichtlichen Verfahren für einem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Wenn dieser Verfahrensschritt auch gewonnen wird, kann der bereits gepfändete
Vermögenswert verwertet werden und so wird der Schaden wieder gutgemacht.
Das Münchener Landgericht hat einem
von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei beantragten sogenannten dinglichen
Arrest gegen den P&R-Firmengründer Heinz Roth zugestimmt.
Damit hat soweit bekannt erstmals ein Richter im
P&R-Anlageskandal anerkannt, dass es Haftungsansprüche von Anlegern gegen
P&R-Gründer Roth geben könnte.“
Das Landgericht München hat in einem so genannten Arrestbeschluss die Vollstreckung in Vermögenswerte von Heinz Roth für einen P&R-Mandanten dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ermöglicht. Der BSZ e.V. freut sich darüber, dass es dieser Kanzlei gelungen ist, Gelder bei dem Unternehmenslenker Roth für Anleger zu sichern.
Roth, der mittlerweile in Untersuchungshaft sitzt, muss sich
damit abfinden, dass das Geld jetzt für den P&R-Anleger „reserviert“ ist.
Roth hat allerdings die Möglichkeit sich „freizukaufen“, indem er den Gegenwert
von etwa € 180.000,00 bei Gericht für den Anleger dieser Kanzlei quasi in bar
hinterlegt. Außerdem muss er noch für die gerichtlich verursachten Kosten
einstehen. Vorausgegangen war eine Zahlungsaufforderung, die Roth jedoch
missachtete.
Betroffene P&R-Anleger die wissen möchten ob auch sie
davon profitieren können, fordern das Anmeldeformular zur BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „P&R“ Container
per E-Mail an: BSZ-ev@web.de
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: BSZ-ev@web.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
gödd
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