Zum Jahreswechsel 2018/2019 verglühen nicht nur die
Silvesterraketen am Himmel sondern es verschwinden auch Milliarden Euro durch
Verjährung. Jeder der einen berechtigten Anspruch hat, sollte also rechtzeitig
prüfen lassen ob seine Forderung zum Jahresende 2018 vielleicht verjähren
könnte. Ansprüche aus dem Jahr 2015
könnten am 31.12.2018 verjähren.
Auch Tausende VW-Geschädigte
die im Jahr 2015 von den Betrügereien erfahren haben, sollten sich jetzt
unbedingt vor einer Verjährung absichern.
Geschädigte Kapitalanleger die zum Beispiel durch
unzureichende Beratung Schadensersatz wegen Falschberatung fordern wollen, sollten
die Verjährung im Auge behalten und sich eventuell fachkundig beraten lassen.
Manche Anleger glauben, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder
Initiatoren von Fonds zu unternehmen, was aber nicht in jedem Fall richtig ist.
Darüber hinaus gibt es Fälle, bei denen der Anleger mit seinem gesamten
Vermögen haftet und Nachschüsse leisten muss.
- Nach
Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018 werden jedenfalls die
beteiligten Verkäufer, Banken, Vertriebe und Initiatoren Grund zu feiern
haben, wenn die Geschädigten, aus welchen Gründen auch immer, sich
gescheut haben ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.
Der BSZ e.V. rät im Hinblick auf diese Situation
grundsätzlich, umgehend überprüfen zu lassen, ob Ansprüche zu verjähren drohen
bzw. ob ggf. Chancen bestehen, die Durchsetzung der Ansprüche realisieren zu
können. Kurz gesagt, man sollte den Beteiligten nicht gönnen, wegen der
Verjährungsvorschriften alleine ihnen die Vorteile hieraus zukommen zu lassen.
Verjähren Ihre
Ansprüche zum 31.12.2018?
Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte
unbedingt die Verjährungsfristen im Auge behalten. In der nachfolgenden Tabelle
ist abzulesen wie wenig Zeit noch verbleibt um die Verjährung zu hemmen.
Vom 11. September
2018, 00.00 Uhr bis 31. Dezember 2018, 00.00 Uhr sind es nur noch:
Monate
|
3 + 20 Tage
|
Wochen
|
15 + 6 Tage
|
Tage
|
111
|
Stunden
|
2664
|
Minuten
|
159840
|
Sekunden
|
9590400
|
Sofern für eine sorgfältige Prüfung der Verjährung und/oder
für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der
Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die
vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten
Gütestelle an.
In allen Fällen, von
möglicherweise eintretender Verjährung, können Betroffene einen Antrag bei der
von dem BSZ e.V. empfohlenen staatlich anerkannten Gütestelle
einreichen.
Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle,
kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden,
wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle
einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den
rechtzeitigen Antragseingang
Mit einem Verfahren
vor einer staatlich anerkannten Gütestelle kann eine drohende Verjährung auch
noch „auf den letztem Drücker“ verhindert werden.
Ein solches Verfahren weist viele Vorteile auf, allerdings nur dann, wenn es richtig
angewandt wird.
Mit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des
Güteverfahrens bei einer anerkannten Gütestelle können Betroffene die
Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmen. Wer mit seinem Gegner vor einer anerkannten
Gütestelle einen Vergleich schließt, kann aus der protokollierten Einigung die
Zwangsvollstreckung betreiben genauso wie aus einem vor Gericht geschlossenen
Vergleich.
In der Vergangenheit
ist es allerdings vorgekommen, dass eingereichte Mustergüteanträge nicht dazu
geeignet waren, die Verjährung zu hemmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte diesen Mustergüteanträgen eine klare Absage. Die
erhobenen Klagen wurden nur deshalb abgewiesen, da die Verjährung nicht gehemmt
wurde. Selbst wenn den betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen
würden, steht dem Anspruch die
Verjährung entgegen. Nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten
hätte dieser „Fehler“ bezüglich der Musteranträge keinesfalls gemacht werden
müssen. Vielmehr wäre es ein Leichtes gewesen, die Ansprüche zu
individualisieren, was nur einen geringen Mehraufwand bedeutet hätte.
- Mandanten,
welche aufgrund dieses erheblichen Mangels Klageverfahren verloren haben
bzw. verlieren, stehen Regressansprüche gegenüber den Kanzleien/Anwälten
zu, welche diese Musteranträge zur Verfügung gestellt haben bzw. angeraten
haben, Musteranträge zu verwenden.
Der Bundesgerichtshof
fordert eine sogenannte „Individualisierung“ der geltend zu machenden Ansprüche:
Werden z.B. Ansprüche wegen einer vorgeblichen
Falschberatung geltend gemacht, müssen im Güteantrag die anspruchsbegründenden
Tatsachen möglichst konkret beschrieben („individualisiert“) werden:
·
die
Kapitalanlage konkret nach Art, eingesetztem Kapital und Zeichnungsdatum
·
entsprechend
genaue Angaben bezüglich begleitender Rechtsgeschäfte wie eine
Darlehensfinanzierung der Kapitalanlage (Darlehensvertrag) oder den Abschluss
begleitender Versicherung (z.B. gekoppelte Kapitallebens-versicherung)
·
Zeit
und Ort der Beratung sowie Name des Beraters und der wesentliche Inhalt der
geführten Gespräche sowie des verwendeten Informationsmaterials
·
möglichst
konkrete Bezifferung des geltend gemachten Schadens und, falls relevant, der
Zusammensetzung des Schadens (einzelne Schadenspositionen) sowie Angabe, ob
zusätzlich ein Verzugsschaden oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden
soll
·
möglichst
konkrete Benennung des Antragsziels (z.B. Rückabwicklung gegen Zahlung eines
bestimmten Geldbetrags und/oder Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)
Werden beratungsunabhängig Informationspflichtverletzungen
z.B. durch einen vorgeblich fehlerhaften Prospekt geltend gemacht, muss der
Güteantrag Folgendes enthalten:
·
Erläuterung
der erworbenen Anlage (z.B. Aktie, Gesellschaftsbeteiligung,
Lebensversicherung)
·
Erwerbszeitpunkt
·
Preis
bzw. Aufwand
·
Pflichtverletzung
des Prospektverantwortlichen
·
möglichst
konkrete Bezifferung und Darstellung des geltend gemachten Schadens
Da die Gütestelle
Betroffene nicht beraten darf empfiehlt sich, obwohl dies nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist, wegen der hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an
den Inhalt von Güteanträgen stellt, eine anwaltliche Vertretung.
Der BGH hat mit seinem Urteil für Klarheit gesorgt, welche
Anforderungen ein Güteantrag erfüllen muss. Von Mustergüteanträgen ist daher
abzuraten. Gleichzeitig bedeutet das Urteil aber nicht, dass keine Güteanträge
zur Verjährungshemmung möglich sind. Sie können die letzte Möglichkeit sein,
die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu hemmen, ehe die Forderungen
endgültig verloren sind.
Der BSZ e.V. sieht die
Vorteile eines Güteverfahrens vor allem darin:
1. Hemmung der
Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt
bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für
mindestens 6 Monate ein.
Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon
ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.
2. Geringere
Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten
Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich
geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens
ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren
durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach
Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt
jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine
andere Regelung.
3. Vertraulichkeit
Anders als ein Gerichtsverfahren ist das
Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen
Informationen an die Öffentlichkeit.
- Mehr
Info zum Güteantrag finden Sie hier.
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise
eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende
staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
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