Der Streit um die Kündigung von Bausparverträgen durch die
Bausparkassen geht weiter. Mit Urteil vom 02. August 2018 hat das
Oberlandesgericht Stuttgart den Bausparern den Rücken gestärkt. Eine Klausel,
die den Bausparkassen ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des
Bausparvertrags einräumt, ist unzulässig, entschied das OLG Stuttgart (Az.: 2 U
188/17).
In dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ging es um
Bausparverträge der LBS Südwest. Diese hat in ihren Allgemeinen
Bausparbedingungen eine Klausel verankert, die sie berechtigt, den
Bausparvertrag vor Auszahlung des Darlehens zu kündigen, wenn der
Vertragsabschluss mindestens 15 Jahre zurückliegt und sie dem Bausparer ihre
Absicht mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung mitteilt. Gegen die
Verwendung dieser Klausel klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, da
der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werde.
Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben, das
OLG Stuttgart wies nun die Berufung der LBS Südwest zurück und gab der
Verbraucherzentrale Recht. Der Verbraucher werde durch die Klausel unangemessen
benachteiligt. Da diese Regelung nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife
anknüpfte, sondern an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, werde die
Überlegungsfrist des Bausparers bei langfristigen Bausparverträgen unangemessen
verkürzt und der Bausparer benachteiligt, so das OLG Stuttgart.
Die LBS Südwest ist
nicht die einzige Bausparkasse, die derartige Kündigungsklauseln verwendet.
Das OLG Karlsruhe hatte in einem ähnlich gelagerten
Verfahren der Bausparkasse Badenia die Verwendung einer ähnlichen Klausel
untersagt (Az.: 17 U 131/17). Gegen dieses Urteil hat die Badenia inzwischen
Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Auch das OLG Stuttgart hat wegen der
grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.
Die Kündigungswelle
bei Bausparverträgen ist nicht neu.
Die Bausparkassen versuchen, vergleichsweise gut verzinste
Altverträge loszuwerden. Der BGH hat 2017 entschieden, dass die Kündigung zehn
Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife zulässig ist. Da Bausparverträge
durchschnittlich nach sieben bis zehn Jahren die Zuteilungsreife erreichen, ist
eine Kündigung in der Regel also 17 bis 20 Jahre nach Vertragsabschluss
möglich.
„Vielen Bausparkassen geht das offenbar nicht schnell genug
und sie suchen nach weiteren Möglichkeiten, die Bausparer aus den Verträgen zu
drängen. Die Begründung für die Kündigung hat mit der BGH-Entscheidung oft
nicht das Geringste zu tun. Daher haben die Verbraucher in vielen Fällen gute
Möglichkeiten, sich gegen die Kündigung zu wehren“, sagt der hier berichtende
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 08.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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