Etliche Beteiligungen an Schiffsfonds sind in den
vergangenen Jahren den Bach runtergegangen und die Anleger erlebten ein
finanzielles Desaster. Oft genug wurde dabei aber auch die Anlageberatung nicht
ordnungsgemäß durchgeführt.
Das kann wiederum zu Schadensersatzansprüchen der Anleger
führen. Anlageberater oder Beratungsgesellschaften können sich dann nicht mit
Nichtwissen oder bloßen Vermutungen aus der Verantwortung stehlen, wie ein
Urteil der Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 zeigt (Az.: 11 U
96/16).
Der 11. Zivilsenat des OLG Celle hatte über die
Schadensersatzansprüche eines Anlegers, der sich an einem Schiffsfonds
beteiligt hatte, zu entscheiden. Dieser machte die Forderungen geltend, da er
von seinem Berater, ein Handelsvertreter einer Anlageberatungsgesellschaft,
fehlerhaft beraten worden sei. Das OLG sprach dem Anleger Schadensersatz zu. Es
stellte sich heraus, dass die Kosten für Vertrieb und Verwaltung schon mehr als
15 Prozent des investierten Kapitals des Anlegers betragen hätten. Hohe
Vertriebsprovisionen ließen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und
Rentabilität der Kapitalanlage zu. Für den Anleger seien dies aber
entscheidende Punkte, um sich an einer Kapitalanlage zu beteiligen. Zudem hätte
der Anleger auch über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zwingend
aufgeklärt werden müssen, stellte das OLG klar.
Die Einwände der Beratungsgesellschaft, über Hergang und
Inhalt der Gespräche nicht informiert gewesen bzw. davon ausgegangen zu sein,
dass ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurde, wies das Gericht zurück.
Es reiche nicht, die Vorwürfe mit Nichtwissen oder bloßen Vermutungen zu
bestreiten. Vielmehr müsse dargelegt werden, dass die Beratung ordnungsgemäß
verlaufen sei.
„Nicht nur bei
Schiffsfonds, sondern auch bei vielen anderen Geldanlagen wurden in den
Beratungsgesprächen vielfach die Ansprüche an einer anleger- und
objektgerechten Beratung nicht erfüllt.
Dazu gehört z.B. auch die umfassende Aufklärung über die
bestehenden Risiken. Insbesondere muss bei Beteiligungen an Schiffsfonds,
Immobilienfonds, Umweltfonds und ähnlichen Kapitalanlagen auch über das
Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. Die Erfahrung zeigt, dass dies oft nicht
geschehen ist. Stattdessen wurden solche spekulativen Anlageprodukte vielfach
als sicher und für die Altersvorsorge geeignet angepriesen. Bei einer
derartigen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht
werden.
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