Sie haben ein Rechtsproblem. Sie gehen zu einem
Rechtsanwalt. Dort schildern Sie Ihren Fall und der Anwalt übernimmt ihn. Sie
unterschreiben ein Formular, das sich "Vollmacht" nennt, mit dem Sie
praktisch Ihre sämtlichen Rechte gegenüber dem Anwalt aufgeben.
Außerdem leisten Sie noch einen stattlichen Vorschuss! Wenn
Sie jetzt glauben damit seien Sie Ihr Rechtsproblem los, dann kann das so sein
- muss aber nicht! ...
„Gewinne oder Verliere
ich meinen Prozess?“ Diese Frage stellen Rechtsuchende ihrem Anwalt.
Immer wieder werben Rechtsanwälte damit, dass ihre Kanzlei
in irgendeiner Liste als eine zu den zehn besten Kanzleien für ein bestimmtes
Rechtsgebiet benannt werde. So weit so gut. Aber was hilft eine solche Aussage
dem Mandanten? Hat der Mandant hier größere Chancen einen Rechtstreit vor
Gericht zu gewinnen?
Bei jedem Rechtstreit werden die Karten neu gemischt und
vergangene – wenn auch eventuell gewonnene- Schlachten zählen nicht mehr, sagt
Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.
- Der
Mandant will in der Regel vom Anwalt wissen wie seine Chancen bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewerten sind. Da der Anwalt aus
wirtschaftlicher Sicht an der Übernahme des Mandats, zumal bei hohen
Streitwerten, größtes Interesse hat, wird seine Prognose zumindest durch
diesen Sachverhalt beeinflusst werden. Auf der gegnerischen Seite ist das
gleiche Szenario zu beobachten.
Die Prognose über den
Ausgang eines Prozesses entpuppt sich in vielen Fällen als reines Würfelspiel.
Ob die zu den in einer
Bewertungsliste10 besten Anwaltskanzleien nun unbedingt auch die
besseren Spieler sind, darf angezweifelt werden.
- Der
Anwalt wird, auch wenn seine Prognose nicht eingetroffen ist, sein Honorar
gegenüber seinem Mandanten geltend Machen. Denn ein Anwalt verliert seinen
Vergütungsanspruch nicht schon alleine dadurch, wenn er einen
Prozessausgang falsch einschätzt. So hat das Landgericht Aachen
festgestellt, dass ein Anwalt nicht Hellsehen können muss. Die juristische
Bewertung vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber
anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches
Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen
und damit subjektiven Wertung verbunden.
Wer zum Anwalt geht,
sollte wissen, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist ungefragt auf die
Höhe der Anwaltsgebühren hinzuweisen.
Die Hinweispflicht des Rechtsanwalts bezieht sich nur auf
die Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstandswert. Dies hat der
Bundesgerichtshof entschieden. (Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06).
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts führt zunächst zu einem
Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten. Der Rechtsanwalt hat
nämlich auch schon vor Entfaltung einer konkreten Tätigkeit einen Anspruch auf
die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (Kostenvorschuss). Daher
ist es Gang und Gäbe, dass Rechtsanwälte Vorschussrechnungen gegenüber Ihren
Auftraggebern erlassen.
Immer mehr Mandanten beklagen sich über die schlechte Arbeit
ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis,
Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den
Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen.
Da einige Anwälte mehr
an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, sind sie
für ihre Mandanten oft ein Risiko.
Auch das Alleinvertretungsprivileg der Anwälte wirkt sich
schädlich auf die Qualität der Rechtsfindung aus, da jeglicher Leistungsdruck
auf die Anwälte entfällt. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher
Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher
Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum
Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten
wird.
Horst Roosen, Vorstand
des BSZ® e.V. skizziert ein paar alltägliche Beispiele.
An erster Stelle der Beschwerden stehen
Kommunikationsprobleme. (Anwalt ist nicht erreichbar, Anwalt ruft nicht zurück,
Sekretärin wimmelt mich immer ab, Anwalt lässt sich verleugnen usw.
Überraschend dicht gefolgt von Kompetenzproblemen. (Anwalt
kennt sich im Fall nicht aus, kennt bereits ergangene Urteile nicht, kann oder
will die realen Chancen nicht einschätzen.
Durchgehend wird auch die Gebührenrechnung bemängelt bzw.
nicht verstanden. Warum der Anwalt als selbständiger Dienstleister, einen
besonderen Berufsschutz genießt und dadurch Einkommensprivilegien wie kein
anderer Berufsstand hat, bleibt Außenstehenden verschlossen. Zumal der Anwalt
keine hoheitlichen Aufgaben ausführt. Er ist nichts anderes als ein
Dienstleister im freien Wettbewerb des Marktes. Im System einer freien
Marktwirtschaft ist eine Berechtigung zu staatlicher Festsetzung von
Anwaltsgebühren jedenfalls so wenig begründbar, wie zugunsten des Bäckers der
Brotpreis staatlich vorgeschrieben werden darf. Wer den Dienstleister Anwalt
beansprucht, der soll mit diesem frei eine Honorarregelung treffen können,
fordert der BSZ® e.V. Die guten Anwälte werden dabei möglicherweise noch höhere
Honorare bekommen, doch Wettbewerb fördert andererseits nur die Qualität des
Rechtssystems. Das muss nicht notwendig eine stete Benachteiligung der weniger
Zahlungskräftigen sein, denn nicht immer sind - wie in jedem Beruf! - die
Teuersten zugleich die Beste
Besuchen Sie einmal als Zuhörer ein Zivilgerichtsverfahren.
Da erklären Anwälte sogar offen, eben erst vom Kollegen die Akten erhalten zu
haben und daher könnten sie zur Sache eigentlich nichts sagen. Teilweise werden
dann nur Passagen aus den Schriftsätzen nochmals vorgelesen. Damit ist eine
Partei eigentlich nicht vertreten, aber die Richter haben immer Verständnis für
die 'überlasteten' Anwälte. Der Mandant merkt es ja schließlich nicht und
bleibt trotzdem honorarpflichtig.
Der fachliche 'Murks' vieler Anwaltsschriftsätze hat seinen
Grund allerdings auch in dem Bemühen nicht weniger Anwälte, beide Parteien
später zu einem Vergleich zu 'nötigen'. Der 'clevere' Anwalt macht in dem Fall
zwar dem Mandanten die Erfolgsaussicht seiner Klage deutlich genug, um von ihm
das Mandat zur Klage zu erhalten, danach aber will er ihn durch oft schwammigen
oder unvollständigen Prozessvortrag schließlich dazu bewegen, einen Vergleich
abzuschließen.
Auch muss ein Mandant
die «hartnäckige Bummelei» eines Rechtsanwalts nicht tatenlos hinnehmen.
Nach einem Urteil des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs
Saarbrücken stellt dies eine Verletzung beruflicher Pflichten dar.
- Selbstverständlich
machen Anwälte auch Fehler. Ob sie ihre Mandanten darüber informieren
steht allerdings auf einem anderen Blatt. Das Eingeständnis einen Fehler
begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch erheblich schwer.
Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig
vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie
nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu
machen. Ist das nicht zielführend,
sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.
Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich nicht von der
Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz
genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann. Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die
anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist,
schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch
wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem
anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.
Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen
Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar
machen kann. Die Hürden für
Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant
z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem
Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen
Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es
meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Das ursprüngliche Leitbild eines Rechtsanwalts war, dass er
jeden Fall bearbeiten können sollte. Es sollte keine Rolle spielen, ob es z. B.
um eine familienrechtliche Streitigkeit oder um einen Arzthaftungsfall ging.
Dies mag früher möglich gewesen sein, obwohl auch das schon in Zweifel gezogen
werden kann.
Heutzutage ist dies jedoch illusorisch. Jeder sollte immer
zum bestmöglichen Rechtsanwalt gehen. Bei Ärzten ist dies schon seit
Jahrzehnten gang und gäbe, nur bei Rechtsanwälten ist es häufig so, dass man
mit jeder Art von Problem zu „seinem“ Anwalt geht. Ob dieser dafür
prädestiniert ist oder nicht. Es ist nur möglich auf einigen wenigen
Rechtsgebieten sich Spezialkenntnisse anzueignen und diese auf dem aktuellen
Stand zu halten. Es wäre in einem solchen Fall die Pflicht des Anwalts, zu
erkennen und es seinem potentiellen Mandanten auch zu sagen, dass er einen Fall
nicht optimal wird bearbeiten können wird und das an ihn herangetragene Mandat
daher ablehnen. Dies machen jedoch die wenigsten.
Viele Anwälte
befürchten, dass sie einen Mandanten, wenn sie diesen einmal zu einem Kollegen
wegen eines Falles geschickt haben, nie wieder sehen werden.
Wirtschaftliche Zwänge oder die Aussicht auf schnell und
einfach verdientes Geld, mögen den einen oder anderen Rechtsanwalt dazu bewogen haben, ein Mandat anzunehmen, was
er besser abgelehnt hätte. Daher sollte das Motto beherzigt werden: „Schuster
bleib bei Deinen Leisten“. Vorsicht ist auch geboten bei einem sogenannten
„Wald-und-Wiesen-Anwalt“ der jedes an ihn herangetragene Mandat annimmt.
Von einem Rechtsanwalt wird nicht nur verlangt, dass er
besondere Kenntnisse von einem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch, dass
er sich mit den allgemeinen Vorschriften bestens auskennt, die für alle
besonderen Rechtsgebiete gelten. Hierunter fallen vor allem Form- und
Fristvorschriften.
So muss z. B. eine Klage- oder eine Berufungsschrift von
einem Rechtsanwalt im Original unter- schrieben und an das zuständige Gericht
rechtzeitig übermittelt werden. Bei einer zu begründenden Berufung reicht es
jedoch nicht aus, lediglich hineinzuschreiben, dass das erstinstanzliche Urteil
falsch sei, sondern die Berufungsbegründung muss sämtliche tragenden Argumente
des angegriffenen Urteils thematisieren. Wenn also ein klageabweisendes Urteil
auf zwei Begründungen gestützt wird (z. B. die behauptete Pflichtverletzung
wurde bereits nicht ausreichend substantiiert behauptet und die behaupteten
Ansprüche sind (absolut und/oder relativ) verjährt, dann müssen in der
Berufungsschrift alle diese Punkte angegriffen werden. Wenn dies nicht erfolgt,
liegt ein Anwaltsfehler vor.
Auch kommt es vor, dass Rechtsanwälte in der mündlichen
Verhandlung vom Gericht auf einen bestimmten, für diesen Rechtsanwalt,
negativen aber von ihm noch nicht – ausreichend – thematisierten Aspekt
angesprochen werden, weshalb die Klage wohl abzuweisen sei.
In einem solchen Fall, versuchen manche Rechtsanwälte zu
argumentieren, dass sie von diesem Punkt überrascht sind, und hierzu im Rahmen
eines vom Gericht zu gewährenden Schriftsatznachlasses noch vortragen wollen.
Wenn ihnen dann kein Schriftsatznachlass gewährt wird, so liegt dies nicht an
einem kaltherzigen Richter, sondern kann darin begründet sein, dass der
gegnerische Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen, bereits „den Finger in die
Wunde gelegt“ hatte. In solchen Fällen bedarf es u. U. keines weiteren –
gerichtlichen – Hinweises.
- Aus
diesen Gründen wurden Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht geschaffen.
Der Fachanwalt muss 120 Theoriestunden und 120 Fälle aus dem Bank- und
Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer einreichen, die dann die
Kenntnisse prüft. Es sind 15 Stunden pro Jahr Fortbildungen zu
absolvieren.
Der Anwalt muss seinen
Mandanten umfassend und erschöpfend belehren und hat ihn über mögliche
wirtschaftliche Gefahren aufzuklären, erklärt Horst Roosen, Vorstand des BSZ
e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.
- Hauptpflicht
des Rechtsanwalts ist die allgemeine und umfassende Beratung und Belehrung
des Mandanten. Dieser darf darauf vertrauen, dass er über die maßgeblichen
Gesichtspunkte und Umstände, die für sein ferneres Verhalten entscheidend
werden können, eingehend beraten wird. Dem Mandanten sind die
verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten und die damit jeweils verbundenen
Risiken aufzuzeigen. Es ist dann Sache des Mandanten zu entscheiden, ob
und gegebenenfalls welche Maßnahmen (Verhandlung mit dem Gegner, Klage
usw.) ergriffen werden.
- Haben
Gerichte in einer Rechtsfrage unterschiedlich entschieden, so muss auch
hierüber aufgeklärt werden. Der Rechtsanwalt muss seinem Mandanten immer
empfehlen, den „sicheren Weg“ einzuschlagen. Wird dieser sichere Weg nicht
gewählt, ist der Rechtsanwalt zur Vermeidung von Haftungsrisiken
gezwungen, seinen Mandanten hierauf ausdrücklich (schriftlich)
hinzuweisen. Das Prinzip des sichersten Weges ist so zu verstehen, dass
der Anwalt von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen diejenigen zu
treffen hat, welche drohende Nachteile am ehesten vermeiden. Sind dabei
mehrere Möglichkeiten gegeben, so hat er diejenige zu wählen, die dieses
Ziel am sichersten und gefahrlosesten erreicht.
Jeder Anwalt haftet
für Schäden, die durch einen Fehler bei seiner Tätigkeit entstehen.
Aber Achtung, selbst wenn der Anwalt einen Fehler begeht und
die Klage verloren geht, heißt das noch nicht, dass der Anwalt die Klagesumme
bezahlen muss. Wenn der Fehler z.B. darin besteht, dass zu Unrecht die
Erfolgsaussichten bejaht wurden, dann besteht der Schaden nicht im verlorenen
Prozess sondern im geführten Prozess. Also muss der Anwalt ggf. nur die Kosten
des Verfahrens ersetzen.
Wenn der Anwalt einen Fehler begeht und allein aus diesem
Grund ein ungünstiges Urteil ergeht, kann der Prozess durch ein Rechtsmittel ggf.
immer noch gerettet werden. Der Anwalt haftet aber für einen Schaden erst dann,
wenn dieser endgültig eintritt. Vorher muss versucht werden, den Prozess noch
zu retten.
Sofern allerdings der Prozess auch aus anderen Gründen
verloren worden wäre, ohne dass den Anwalt insoweit ein Verschulden trifft,
fehlt es an jedem Schaden aus dem Anwaltsfehler und es besteht somit kein
Anspruch gegen den Anwalt.
- Die
Hinweispflicht beinhaltet, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner
Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen
Fehler begangen zu haben und diesem
deshalb ein Regressanspruch zusteht. Dabei muss der Anwalt seinen
Mandanten auch über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden
Schadensersatzanspruchs aufklären.
Wer bei dem falschen
Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen
lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.
Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig
vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie
nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu
machen. Ist das nicht zielführend,
sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.
Betroffene Mandanten können für die Prüfung von Ansprüchen aus
Anwaltsfehlern durch BSZ e.V.
Vertrauensanwälte der Interessengemeinschaft ,,Anwaltshaftung“ beitreten.
Auch Sie wollen Ihre
rechtlichen Möglichkeiten professionell
durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den
letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anschließen.
Wollen Sie einen
Rechtsanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt geltend machen, ohne selbst das
Prozesskostenrisiko zu tragen? Dann stellen Sie uns eine Finanzierungsanfrage.
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Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen
unsere unabhängigen und renommierten Partner-Anwälte fallbezogen und unter
Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die
Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs. Ist Ihr Anspruch
erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so
steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie
erhalten von der mit dem BSZ e.V. kooperierenden
Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur
Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
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