Sonntag, Oktober 29, 2017

Prosavus: „letzte Mahnung“ vom Insolvenzverwalter erhalten? Wichtig: Fristgerecht reagieren!

In Sachen Prosavus AG spitzt sich die Lage für die Anleger inzwischen zu. Nachdem der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler bereits vor einiger Zeit erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurückgefordert hatte, wird nun seit kurzem den Anlegern vom Insolvenzverwalter eine „Stellungnahme und letzte Mahnung“ versandt.

In mehreren den hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten  (die bereits zahlreiche Prosavus-Anleger / Anleger der Infinus-Gruppe vertreten) vorliegenden Schreiben vom 24.10.2017 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass diese geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, weiter, dass den Anlegern als Leistungsempfängern kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da die Insolvenzschuldnerin in den einzelnen Geschäftsjahren keine ausschüttungsfähigen Gewinne gem. §§ 3 und 3 ihrer Genussrechtsbedingungen erzielt haben soll.

In den, den Anwälten vorliegenden Schreiben, werden die Anleger letztmalig aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter angeforderten Beträge zzgl. Zinsen bis spätestens 03.11.2017 auf dessen Anderkonto zu bezahlen.

Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hierzu: „Damit wird es nun absolut ernst für betroffene Prosavus-Anleger, denn der Insolvenzverwalter weist selber in seinem Schreiben darauf hin, dass eine Verjährung nicht vor dem 31.12.2017 eintreten kann.“

Das bedeutet aber, dass Anleger, die nicht bezahlen werden, damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen auf Rückzahlung verklagt zu werden, da dieser eventuell sogar dazu gezwungen sein könnte, Klage einzureichen, um die eventuell zum 31.12.2017 drohende Verjährung zu hemmen.

Sollte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage Erfolg haben, so müssten die Anleger nicht nur die bisher geltend gemachten Beträge zgl. Zinsen, die sich summieren, bezahlen, sondern auch noch die Kosten für den Gegenanwalt.

Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen vorschnell zahlen oder nicht zahlen und Klage riskieren und dann eventuell mehr zahlen.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte sollte die Forderung des Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden.

Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann. Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären.

Auch sollte nach Ansicht dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können. In diversen Fällen, in denen Anleger das Geld wieder ausgegeben haben, könnte dieser Einwand eingreifen, was immer im jeweiligen Einzelfall anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung überprüft werden sollte.

Auch sollte überprüft werden, ob nicht eventuell bei diversen Anlegern durch die „Ausschüttung“ eine steuerliche Mehrbelastung eingetreten ist, worauf sich Anleger ggf. ebenfalls berufen könnten.

Anlegern ist daher zu empfehlen, umgehend fachanwaltlichen Rat gegen die Rückforderung einzuholen, um fristgerecht reagieren zu können. Aufgrund der kurz gesetzten Frist sollen Anleger jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass Eile geboten ist.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prosavus AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prosavus AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829

drspä

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.

Anmeldung zum Newsletter

  • Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de





Keine Kommentare: