In Sachen Prosavus AG spitzt sich die Lage für die Anleger
inzwischen zu. Nachdem der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler bereits
vor einiger Zeit erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurückgefordert
hatte, wird nun seit kurzem den Anlegern vom Insolvenzverwalter eine
„Stellungnahme und letzte Mahnung“ versandt.
In mehreren den hier berichtenden BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälten (die bereits
zahlreiche Prosavus-Anleger / Anleger der Infinus-Gruppe vertreten)
vorliegenden Schreiben vom 24.10.2017 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass
diese geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO
der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, weiter, dass den Anlegern als Leistungsempfängern
kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da
die Insolvenzschuldnerin in den einzelnen Geschäftsjahren keine
ausschüttungsfähigen Gewinne gem. §§ 3 und 3 ihrer Genussrechtsbedingungen
erzielt haben soll.
In den, den Anwälten vorliegenden Schreiben, werden die
Anleger letztmalig aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter angeforderten
Beträge zzgl. Zinsen bis spätestens 03.11.2017 auf dessen Anderkonto zu
bezahlen.
Der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hierzu: „Damit wird es nun absolut
ernst für betroffene Prosavus-Anleger, denn der Insolvenzverwalter weist selber
in seinem Schreiben darauf hin, dass eine Verjährung nicht vor dem 31.12.2017
eintreten kann.“
Das bedeutet aber, dass Anleger, die nicht bezahlen werden,
damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen auf
Rückzahlung verklagt zu werden, da dieser eventuell sogar dazu gezwungen sein
könnte, Klage einzureichen, um die eventuell zum 31.12.2017 drohende Verjährung
zu hemmen.
Sollte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage Erfolg haben,
so müssten die Anleger nicht nur die bisher geltend gemachten Beträge zgl.
Zinsen, die sich summieren, bezahlen, sondern auch noch die Kosten für den
Gegenanwalt.
Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen
vorschnell zahlen oder nicht zahlen und Klage riskieren und dann eventuell mehr
zahlen.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte sollte die Forderung des
Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden.
Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass
die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob
diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann. Selbst
wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur
Rückzahlung verpflichtet wären.
Auch sollte nach Ansicht dieser BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den
Einwand der „Entreicherung“ berufen können. In diversen Fällen, in denen
Anleger das Geld wieder ausgegeben haben, könnte dieser Einwand eingreifen, was
immer im jeweiligen Einzelfall anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung
überprüft werden sollte.
Auch sollte überprüft werden, ob nicht eventuell bei
diversen Anlegern durch die „Ausschüttung“ eine steuerliche Mehrbelastung
eingetreten ist, worauf sich Anleger ggf. ebenfalls berufen könnten.
Anlegern ist daher zu empfehlen, umgehend fachanwaltlichen
Rat gegen die Rückforderung einzuholen, um fristgerecht reagieren zu können. Aufgrund
der kurz gesetzten Frist sollen Anleger jedoch nochmals darauf hingewiesen
werden, dass Eile geboten ist.
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