Bei der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat
sich eine Anlegerin gemeldet, die davon berichtet, dass sie die
Vorabgewinnauszahlung von der Degego AG nicht erhalten hat.
Die dortige Anlegerin hatte bei der Fa. Aeon Beteiligungs-
und Verwaltungs-GmbH im Jahr 2014 einen stillen Gesellschaftsvertrag
geschlossen, in den die Degego AG anstelle der Aeon Beteiligungs- und
Verwaltungs-GmbH eingetreten ist und alle Rechte und Pflichten übernommen hat.
Der Anlegerin war die vertraglich vereinbarte
Vorabgewinnauszahlung nicht ausbezahlt worden, weshalb für sie der stille
Gesellschaftsvertrag gekündigt wurde. Gem. § 9 Ziff. 4 des dortigen
Gesellschaftsvertrages ist dabei ein Auseinandersetzungsguthaben in zwei
gleichen Raten innerhalb von einem und von sieben Monaten nach Beendigung der
stillen Gesellschaft auszubezahlen.
Die Degego AG hatte dagegen ausgeführt, dass kein fälliger
Zinsanspruch der Anlegerin gegen die Degego AG bestehen würde, unter anderem,
weil sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 unzweifelhaft ergeben würde,
dass kein frei verfügbarer Jahresüberschuss oder die sonstigen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigendes frei verfügbares Vermögen zur
Befriedigung der Anlegerin zur Verfügung stehen würde.
Es stellt sich somit
die Frage, was Anleger in einem solchen Fall tun können?
- Grundsätzlich
können Anleger zum Beispiel prüfen lassen, ob eine außergerichtliche und
notfalls gerichtliche Geltendmachung der Gewinnauszahlungen sinnvoll ist.
- Weiter
könnten Anleger prüfen lassen, ob eine fristlose Kündigung der Beteiligung
sinnvoll sein könnte. Allerdings sollte hier berücksichtigt werden, dass
unter Umständen dann, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden
muss, nur das sog. Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden müsste,
das unter Umständen, was immer im Einzelfall überprüft werden muss,
niedriger ausfallen könnte als der angelegte Betrag.
- Auch
kann überprüft werden, ob nicht in diversen Fällen eventuell sogar eine
Garantie eingreifen könnte (im oben beschriebenen Fall besteht eine solche
gem. § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages).
- Außerdem
sollen Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie weiter überprüfen
können, ob ihnen eventuell sogar Schadensersatzansprüche zustehen könnten,
z. B. auch gegen eventuelle Vermittler oder weitere Verantwortliche.
- In
Fällen, in denen z. B. ein Vermittler die Beteiligung vermittelt hat,
schuldet dieser, worauf hingewiesen werden soll, eine anleger- und
objektgerechte Beratung.
- In
Fällen, in denen dies nicht der Fall war, ist der Vermittler der
Beteiligung einem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet.
Anleger haben also mehrere Möglichkeiten, um ihre Rechte
wahrzunehmen.
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