Montag, Oktober 02, 2017

Degego AG: Probleme mit dem stillen Gesellschaftsvertrag? Was können Anleger in einem solchen Fall tun?

Bei der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat sich eine Anlegerin gemeldet, die davon berichtet, dass sie die Vorabgewinnauszahlung von der Degego AG nicht erhalten hat.

Die dortige Anlegerin hatte bei der Fa. Aeon Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH im Jahr 2014 einen stillen Gesellschaftsvertrag geschlossen, in den die Degego AG anstelle der Aeon Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH eingetreten ist und alle Rechte und Pflichten übernommen hat.

Der Anlegerin war die vertraglich vereinbarte Vorabgewinnauszahlung nicht ausbezahlt worden, weshalb für sie der stille Gesellschaftsvertrag gekündigt wurde. Gem. § 9 Ziff. 4 des dortigen Gesellschaftsvertrages ist dabei ein Auseinandersetzungsguthaben in zwei gleichen Raten innerhalb von einem und von sieben Monaten nach Beendigung der stillen Gesellschaft auszubezahlen.

Die Degego AG hatte dagegen ausgeführt, dass kein fälliger Zinsanspruch der Anlegerin gegen die Degego AG bestehen würde, unter anderem, weil sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 unzweifelhaft ergeben würde, dass kein frei verfügbarer Jahresüberschuss oder die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigendes frei verfügbares Vermögen zur Befriedigung der Anlegerin zur Verfügung stehen würde.

Es stellt sich somit die Frage, was Anleger in einem solchen Fall tun können?

  • Grundsätzlich können Anleger zum Beispiel prüfen lassen, ob eine außergerichtliche und notfalls gerichtliche Geltendmachung der Gewinnauszahlungen sinnvoll ist.

  • Weiter könnten Anleger prüfen lassen, ob eine fristlose Kündigung der Beteiligung sinnvoll sein könnte. Allerdings sollte hier berücksichtigt werden, dass unter Umständen dann, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, nur das sog. Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden müsste, das unter Umständen, was immer im Einzelfall überprüft werden muss, niedriger ausfallen könnte als der angelegte Betrag.

  • Auch kann überprüft werden, ob nicht in diversen Fällen eventuell sogar eine Garantie eingreifen könnte (im oben beschriebenen Fall besteht eine solche gem. § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages).

  • Außerdem sollen Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie weiter überprüfen können, ob ihnen eventuell sogar Schadensersatzansprüche zustehen könnten, z. B. auch gegen eventuelle Vermittler oder weitere Verantwortliche.

  • In Fällen, in denen z. B. ein Vermittler die Beteiligung vermittelt hat, schuldet dieser, worauf hingewiesen werden soll, eine anleger- und objektgerechte Beratung.

  • In Fällen, in denen dies nicht der Fall war, ist der Vermittler der Beteiligung einem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet.

Anleger haben also mehrere Möglichkeiten, um ihre Rechte wahrzunehmen.
  
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