Donnerstag, September 14, 2017

PROSAVUS AG: Rückforderung von Ausschüttungen! Was tun?

In Sachen Prosavus AG fordert der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler seit kurzem erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurück.

In mehreren der berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei (die bereits zahlreiche Prosavus-Anleger/Anleger der Infinus-Gruppe vertritt) vorliegenden Schreiben vom 05.09.2017 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass diese geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind.

Es sollen nämlich nur „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden sein, die nämlich nach § 134 I InsO „unentgeltliche Leistungen“ gewesen sein sollen und somit soll der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt haben. Somit hätten die Angeschriebenen keinen Anspruch auf die Auszahlungen gehabt und die Auszahlungen seien daher zurückzuzahlen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weisen ausdrücklich auf die kurz gesetzte Frist hin; in den dieser Kanzlei vorliegenden Fällen sollen die Anleger das Geld zzgl. Zinsen bis einschließlich 25.09.2017 wieder zurückzahlen, Beträge von diversen Anlegern zwischen ca. 2.000,- und 50.000,- €.

Der berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hierzu: „Ein schwerer Schlag für betroffene Prosavus Anleger, die bereits durch die Insolvenz viel Geld verloren haben und nun nochmals „bluten“ sollen, und oftmals erhebliche Beträge, die wenigstens bereits sicher geglaubt waren, zurückzahlen sollen.“

Doch Anleger aufgepasst!

Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass die geltend gemachten Forderungen des Insolvenzverwalters nicht einfach ungeprüft und vorschnell bezahlt werden sollten.

Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist zu prüfen, ob diese Behauptung richtig ist; beweispflichtig für diese Behauptung ist nach Ansicht der Rechtsanwälte der Insolvenzverwalter.

Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären. Außerdem seien Anleger darauf hingewiesen, dass sie unbedingt prüfen sollten, ob sie nicht z. B. mit eventuellen Schadensersatzansprüchen, z. B. gegen die Vermittler oder einen eventuellen Treuhänder, aufrechnen könnten.

Auch sollte nach Ansicht der Rechtsanwälte unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

Weiterhin sollten Anleger prüfen lassen, ob nicht eventuell bereits sogar Verjährung eingetreten ist, und somit Anleger aufgrund der eventuellen Einrede der Verjährung gar keine Rückzahlungen mehr leisten müssten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher Anlegern, nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich umgehend durch einen versierten Rechtsanwalt gegen die Rückforderung vertreten zu lassen.

Außerdem weisen die berichtenden Rechtsanwälte betroffene Anleger durch ihre Erfahrung aus hunderten von Insolvenzanfechtungsfällen darauf hin, dass in vielen Fällen oftmals zumindest eine vergleichsweise Einigung mit dem Insolvenzverwalter möglich ist, wodurch die geltend gemachten Forderungen oftmals zumindest deutlich reduziert werden können und somit oftmals eine Klage des Insolvenzverwalters vermieden werden kann.

Aufgrund der kurz gesetzten Frist sollen Anleger jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass Eile geboten ist.

Betroffene Anleger, die von Insolvenzanfechtungen des Insolvenzverwalters betroffen sind, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft PROSAVUS AG anschließen und eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.
Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft PROSAVUS AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft PROSAVUS AG  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
drspä


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR DAS JAHR 2017 SICHERN.

Anmeldung zum Newsletter





Keine Kommentare: