In Sachen Prosavus AG fordert der Insolvenzverwalter
Frank-Rüdiger Scheffler seit kurzem erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern
zurück.
In mehreren der berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei (die
bereits zahlreiche Prosavus-Anleger/Anleger der Infinus-Gruppe vertritt)
vorliegenden Schreiben vom 05.09.2017 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass
diese geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO
der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind.
Es sollen nämlich nur „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden
sein, die nämlich nach § 134 I InsO „unentgeltliche Leistungen“ gewesen sein
sollen und somit soll der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf die
Ausschüttungen gehabt haben. Somit hätten die Angeschriebenen keinen Anspruch
auf die Auszahlungen gehabt und die Auszahlungen seien daher zurückzuzahlen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weisen ausdrücklich auf
die kurz gesetzte Frist hin; in den dieser Kanzlei vorliegenden Fällen sollen
die Anleger das Geld zzgl. Zinsen bis einschließlich 25.09.2017 wieder
zurückzahlen, Beträge von diversen Anlegern zwischen ca. 2.000,- und 50.000,-
€.
Der berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hierzu: „Ein
schwerer Schlag für betroffene Prosavus Anleger, die bereits durch die
Insolvenz viel Geld verloren haben und nun nochmals „bluten“ sollen, und
oftmals erhebliche Beträge, die wenigstens bereits sicher geglaubt waren,
zurückzahlen sollen.“
Doch Anleger
aufgepasst!
Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass die geltend
gemachten Forderungen des Insolvenzverwalters nicht einfach ungeprüft und
vorschnell bezahlt werden sollten.
Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass
die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist zu prüfen, ob diese
Behauptung richtig ist; beweispflichtig für diese Behauptung ist nach Ansicht der
Rechtsanwälte der Insolvenzverwalter.
Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen,
ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären. Außerdem seien Anleger darauf
hingewiesen, dass sie unbedingt prüfen sollten, ob sie nicht z. B. mit
eventuellen Schadensersatzansprüchen, z. B. gegen die Vermittler oder einen
eventuellen Treuhänder, aufrechnen könnten.
Auch sollte nach Ansicht der Rechtsanwälte unbedingt geprüft
werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen
können.
Weiterhin sollten Anleger prüfen lassen, ob nicht eventuell
bereits sogar Verjährung eingetreten ist, und somit Anleger aufgrund der
eventuellen Einrede der Verjährung gar keine Rückzahlungen mehr leisten
müssten.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher Anlegern,
nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich umgehend durch einen
versierten Rechtsanwalt gegen die Rückforderung vertreten zu lassen.
Außerdem weisen die berichtenden Rechtsanwälte betroffene
Anleger durch ihre Erfahrung aus hunderten von Insolvenzanfechtungsfällen
darauf hin, dass in vielen Fällen oftmals zumindest eine vergleichsweise
Einigung mit dem Insolvenzverwalter möglich ist, wodurch die geltend gemachten
Forderungen oftmals zumindest deutlich reduziert werden können und somit
oftmals eine Klage des Insolvenzverwalters vermieden werden kann.
Aufgrund der kurz
gesetzten Frist sollen Anleger jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass
Eile geboten ist.
Betroffene Anleger, die von Insolvenzanfechtungen des
Insolvenzverwalters betroffen sind, können sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft PROSAVUS AG anschließen und eine kostenlose Erstberatung
in Anspruch nehmen.
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Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und
ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten
Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die
Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss.
Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der
Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der
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Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
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e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft PROSAVUS AG anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft PROSAVUS AG kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
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