Übergabe von Prospekt nach Beratung kein Freibrief für
Beratungsfehler!
Der Bundesgerichthof (BGH) beschäftigt sich mit der Frage,
ob die Übergabe eines inhaltlich richtigen Prospektes im Anschluss an ein
fehlerhaftes Beratungsgespräch eine Haftung für die Fehlberatung ausschließt.
Einer Anlegerin wurde durch den Anlageberater ein Investment in die V. – Sozial
– Immobilienfonds GmbH & Co. KG (VSI-KG) als sichere festverzinsliche
Anlage verkauft, ohne auf die Risiken hinzuweisen. Ihr wurde später ein
Prospekt übergeben, das die Risiken, wie Totalverlust, ausführte.
Die Anlegerin hatte den Prospekt nicht gelesen, sondern den
falschen Versprechungen des Anlageberaters vertraut. 2009 ging der Fonds in
Insolvenz und die Anlegerin verklagte nunmehr einen Gründungsgesellschafter der
VSI-KG wegen der fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz.
Haftung des Gründungsgesellschafters nicht durch
Prospektübergabe ausgeschlossen
Der BGH hob im Juli 2017 das Urteil des Oberlandesgerichts
(OLG) Rostock auf. Das OLG hatte eine Haftung wegen der Übergabe des Prospektes
noch verneint. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Verwendung
eines richtigen Prospektes nicht automatisch dazu führt, dass der Fonds oder
seine Gründungsgesellschafter für Beratungsfehler von ihnen beauftragter
Vertriebler persönlich nicht haften.
Der BGH bestätigte damit seine langjährige Rechtsprechung.
Ein Prospekt ist kein Freibrief, Risiken vom Prospekt abweichend darzustellen
oder ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung
des Anlegers entwertet oder mindert.
Praxistipp der
berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei:
Die Entscheidung zeigt, dass ein ordnungsgemäßer Prospekt
eine falsche Anlageberatung nicht grundsätzlich ausgleicht, vielmehr kann im
Einzelfall sogar von den Gründungsgesellschaftern des Fonds erfolgreich
Schadenersatz durchgesetzt werden. Opfer von fehlerhaften Anlageberatungen
sollte die Möglichkeit, Schadenersatz von den Beteiligten zu verlangen, auch
dann von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, wenn
ihnen ein Prospekt übergeben wurde.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.
Juli 2017 – II ZR 358/16
Auch Sie wollen Ihre
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Sie können Ihre
Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und
ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten
Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die
Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss.
Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der
Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der
Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft
anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
gödd
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
Anmeldung zum Newsletter
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen