Donnerstag, September 07, 2017

Beratungsfehler: Prospektübergabe nach Beratungsgespräch schließt Haftung nicht aus

Übergabe von Prospekt nach Beratung kein Freibrief für Beratungsfehler! 

Der Bundesgerichthof (BGH) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Übergabe eines inhaltlich richtigen Prospektes im Anschluss an ein fehlerhaftes Beratungsgespräch eine Haftung für die Fehlberatung ausschließt. Einer Anlegerin wurde durch den Anlageberater ein Investment in die V. – Sozial – Immobilienfonds GmbH & Co. KG (VSI-KG) als sichere festverzinsliche Anlage verkauft, ohne auf die Risiken hinzuweisen. Ihr wurde später ein Prospekt übergeben, das die Risiken, wie Totalverlust, ausführte.

Die Anlegerin hatte den Prospekt nicht gelesen, sondern den falschen Versprechungen des Anlageberaters vertraut. 2009 ging der Fonds in Insolvenz und die Anlegerin verklagte nunmehr einen Gründungsgesellschafter der VSI-KG wegen der fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz.

Haftung des Gründungsgesellschafters nicht durch Prospektübergabe ausgeschlossen

Der BGH hob im Juli 2017 das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auf. Das OLG hatte eine Haftung wegen der Übergabe des Prospektes noch verneint. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Verwendung eines richtigen Prospektes nicht automatisch dazu führt, dass der Fonds oder seine Gründungsgesellschafter für Beratungsfehler von ihnen beauftragter Vertriebler persönlich nicht haften.

Der BGH bestätigte damit seine langjährige Rechtsprechung. Ein Prospekt ist kein Freibrief, Risiken vom Prospekt abweichend darzustellen oder ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert.

Praxistipp der berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei:

Die Entscheidung zeigt, dass ein ordnungsgemäßer Prospekt eine falsche Anlageberatung nicht grundsätzlich ausgleicht, vielmehr kann im Einzelfall sogar von den Gründungsgesellschaftern des Fonds erfolgreich Schadenersatz durchgesetzt werden. Opfer von fehlerhaften Anlageberatungen sollte die Möglichkeit, Schadenersatz von den Beteiligten zu verlangen, auch dann von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, wenn ihnen ein Prospekt übergeben wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04. Juli 2017 – II ZR 358/16

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