Freitag, September 15, 2017

CAPTURA GMBH: Können Anleger Schadensersatz gegen den Anlageberater geltend machen?

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, wollen Anleger darauf hinweisen, dass bei der insolventen Captura GmbH auch die Möglichkeit besteht, eine eventuelle Haftung der beteiligten Vermittler zu überprüfen.

Die Captura GmbH musste im Jahr 2015 Insolvenz anmelden. Anlegern wurde hier teilweise die Möglichkeit geboten, in Form von Inhaberschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen zu investieren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  weisen Anleger darauf hin, dass ein Vermittler eine Anleger-und Objektgerechte Beratung schuldet und in Fällen, in denen dies nicht der Fall war, dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet ist und zwar in Form der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals.

So ist nach Ansicht der berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zu prüfen, ob die jeweiligen Berater ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der Anlage nachgekommen sind, denn teilweise wurde den Captura-Anlegern von den jeweiligen Beratern ein Zins von 7,65 % fest zugesagt bei gleichzeitig hoher Kapitalsicherheit.

Auch sollte die Verpflichtung des Beraters zur so genannten nicht-anlegergerechten Beratung überprüft werden: „Teilweise waren die Captura-Anleger ausschließlich an sicheren Anlagen interessiert. Diverse Captura-Anleger wollten keinen Totalverlust in Kauf nehmen. Sofern die hohen Risiken der Anlage verschwiegen worden sein sollten, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müsste, könnte auch das einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler wegen Falschberatung begründen,“ so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Dabei sollte aber auch eine mögliche Verjährung der Ansprüche beachtet werden. Auch wenn diese immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, wird nach Ansicht der Kanzlei  spätestens Ende 2018 für einen Großteil der Ansprüche die Verjährung drohen, aufgrund der im Jahr 2015 eingetretenen Insolvenz, wenn nicht bereits früher.

Auch sollen Anleger darauf hingewiesen werden, dass bei einer eventuellen Vollstreckung immer das Prioritätsprinzip gilt, d. h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch aus diesem Grunde ist ein zügiges Vorgehen zu empfehlen.

Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und langjährig mit allen Facetten im Bereich Anlegerschutz vertraut.

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