Das Landgericht Karlsruhe entschied aktuell in einem
Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Badenia
Bausparkasse durch Urteil (Az.: 10 O 509/16).
Eine von der Badenia in einem Bausparvertrag verwendete
Kündigungsklausel ist danach unwirksam. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Die von der Badenia verwendete Klausel sah vor, dass die
Bausparkasse bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen könne.
Nach der Klausel sollte es der Badenia möglich sein, nach
vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn
- der Bausparvertrag nach 15 Jahren eine Zuteilungsreife
noch nicht erreicht hat oder
- ein Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15
Jahren noch nicht angenommen hat.
Die verwendete Klausel hielt einer rechtlichen Kontrolle
nicht stand. Das Gericht sah in der verwendeten Formulierung eine unangemessene
Benachteiligung der Bausparer. Die Klausel ist nach Rechtsauffassung des
Landgerichts Karlsruhe daher unwirksam.
„Die Entscheidung könnte wegweisend und insbesondere für
Bausparer in Baden-Württemberg von großem Interesse sein, zumal auch andere
Bausparkassen in der Region diese Klausel in den Vertragsbedingungen
verwenden“, so der berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht. „Bausparer, die eine Kündigung von ihrer
Bausparkasse erhalten, sollten diese durch einen Fachanwalt rechtlich
überprüfen lassen“, so der Fachanwalt.
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berg
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