Sonntag, August 13, 2017

Infinius: Rückforderung erhaltener Gewinnausschüttungen. Handlungsmöglichkeit für Betroffene.

So oder ähnlich könnte das Motto für alle diejenigen lauten, die eine Infinius Anlage in Form von Genussrechten erworben haben. Laut einem Bericht von „Fonds Online“ vom 11.08.2017 soll nun der Insolvenzverwalter auf den Plan getreten sein und dieser habe hunderte von Anleger von Fubus-Genussrechten angeschrieben. Er soll die Anleger darin auffordern, Gewinnausschüttungen für die Jahre 2009 bis 2012 zurückzuzahlen.

Hintergrund ist der Umstand, dass sich der Insolvenzverwalter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, wonach es sich bei den Zinszahlungen auf die Genussrechte um sogenannte Scheingewinnausschüttungen handelt, die dadurch entstanden seien, als die Gesellschaft eben keine Gewinne erzielt haben soll.

Im Fall von Infinius wird angenommen, dass von einem hochprofitablen Unternehmen wohl nicht gesprochen werden kann. So hatten laut dem Bericht die Wirtschaftsprüfer von PWC, welche die Jahresabschlüsse der Jahre 2009 bis 2012 im Auftrag des Insolvenzverwalters neu erstellten, ein ganz anderes Ergebnis festgestellt. Bereits im Jahre 2009 soll unter dem Strich ein Jahresfehlbetrag von € 82,3 Millionen vorgelegen haben, die Folgejahre seien nicht besser gewesen.

Betroffen hiervon sind wie gesagt die Genussrechteinhaber, sodass natürlich für diese sich die Frage stellt, ob sie neben ihrer möglicherweise verlorenen Einlage auch noch die erhaltenen Zinsen zurückgewähren müssen. Dies würde bedeuten, dass selbst wenn eine gewisse Quote am Ende des Insolvenzverfahrens für die Genussrechteinhaber verbleiben sollte, mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Zinsen dieses Ergebnis dann aufgezehrt sein kann, mit dem möglichen Ergebnis, dass die Anlage doch ganz verloren ist.

Nachdem wie gesagt der BGH schon mehrfach entschieden hat, dass sofern Zinsausschüttungen im Rahmen von Scheingewinnen erfolgten, diese zurückzuzahlen sind, stellt sich die Frage, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, dieses ganz und gar missliche Ergebnis zumindest abzumildern.

Dies kann sich einmal darauf beziehen, dass die geltend gemachten Zinsen auf die Rückforderung des Insolvenzverwalters, sofern solche verlangt sind, abgewehrt werden und auch darauf, welcher Einwand bezüglich der Hauptforderung als solches möglich ist. Bezüglich letzterem hilft nur der Versuch eine Entreicherung einzuwenden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter Entreicherung versteht das Gesetz den Umstand, dass der Anleger das Geld bereits ausgegeben hat und es sich also nicht mehr in seinem Vermögen befindet. Allerdings müssen bezüglich möglicher behaupteter Ausgaben weitere Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine wirksame Entreicherung angenommen werden kann.

Die Argumentation gegenüber dem Insolvenzverwalter muss daher von vorneherein juristisch wasserdicht geführt werden, damit man ggf. auch in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Forderung bestehen kann. Es besteht also sicherlich keine Veranlassung, den Kopf völlig in den Sand zu stecken und aufzugeben, aber auf der anderen Weise muss ein solches Vorgehen vorher genau geprüft und sachgerecht vorbereitet werden.  

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