So oder ähnlich könnte das Motto für alle diejenigen lauten,
die eine Infinius Anlage in Form von Genussrechten erworben haben. Laut einem
Bericht von „Fonds Online“ vom 11.08.2017 soll nun der Insolvenzverwalter auf
den Plan getreten sein und dieser habe hunderte von Anleger von
Fubus-Genussrechten angeschrieben. Er soll die Anleger darin auffordern,
Gewinnausschüttungen für die Jahre 2009 bis 2012 zurückzuzahlen.
Hintergrund ist der Umstand, dass sich der
Insolvenzverwalter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, wonach
es sich bei den Zinszahlungen auf die Genussrechte um sogenannte
Scheingewinnausschüttungen handelt, die dadurch entstanden seien, als die
Gesellschaft eben keine Gewinne erzielt haben soll.
Im Fall von Infinius wird angenommen, dass von einem
hochprofitablen Unternehmen wohl nicht gesprochen werden kann. So hatten laut
dem Bericht die Wirtschaftsprüfer von PWC, welche die Jahresabschlüsse der
Jahre 2009 bis 2012 im Auftrag des Insolvenzverwalters neu erstellten, ein ganz
anderes Ergebnis festgestellt. Bereits im Jahre 2009 soll unter dem Strich ein
Jahresfehlbetrag von € 82,3 Millionen vorgelegen haben, die Folgejahre seien
nicht besser gewesen.
Betroffen hiervon sind wie gesagt die Genussrechteinhaber,
sodass natürlich für diese sich die Frage stellt, ob sie neben ihrer
möglicherweise verlorenen Einlage auch noch die erhaltenen Zinsen
zurückgewähren müssen. Dies würde bedeuten, dass selbst wenn eine gewisse Quote
am Ende des Insolvenzverfahrens für die Genussrechteinhaber verbleiben sollte,
mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Zinsen dieses Ergebnis dann
aufgezehrt sein kann, mit dem möglichen Ergebnis, dass die Anlage doch ganz
verloren ist.
Nachdem wie gesagt der BGH schon mehrfach entschieden hat,
dass sofern Zinsausschüttungen im Rahmen von Scheingewinnen erfolgten, diese
zurückzuzahlen sind, stellt sich die Frage, ob es nicht doch eine Möglichkeit
gibt, dieses ganz und gar missliche Ergebnis zumindest abzumildern.
Dies kann sich einmal darauf beziehen, dass die geltend
gemachten Zinsen auf die Rückforderung des Insolvenzverwalters, sofern solche
verlangt sind, abgewehrt werden und auch darauf, welcher Einwand bezüglich der
Hauptforderung als solches möglich ist. Bezüglich letzterem hilft nur der
Versuch eine Entreicherung einzuwenden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt
sind.
Unter Entreicherung versteht das Gesetz den Umstand, dass
der Anleger das Geld bereits ausgegeben hat und es sich also nicht mehr in
seinem Vermögen befindet. Allerdings müssen bezüglich möglicher behaupteter
Ausgaben weitere Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine wirksame Entreicherung
angenommen werden kann.
Die Argumentation gegenüber dem Insolvenzverwalter muss
daher von vorneherein juristisch wasserdicht geführt werden, damit man ggf.
auch in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Forderung bestehen kann. Es
besteht also sicherlich keine Veranlassung, den Kopf völlig in den Sand zu
stecken und aufzugeben, aber auf der anderen Weise muss ein solches Vorgehen
vorher genau geprüft und sachgerecht vorbereitet werden.
Der BSZ e.V. vermittelt über spezialisierte Rechtsanwälte
auf dem Gebiet des Banken und Kapitalmarktrechts sachgerechten Rat. Dieser
besteht in Form einer kostenlosen Erstberatung durch von ihm benannte
Rechtsanwälte, um die Erfolgsaussichten vorab einschätzen zu können. Hierzu ist
ausschließlich das Anschreiben des Insolvenzverwalters notwendig, das weitere
Vorgehen kann dann besprochen werden.
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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft INFINIUS kann kostenlos und
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bei dem BSZ e.V. angefordert werden
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