Diese Frage stellt sich derzeit eine größere Anzahl von
Anlegern des S&K-Fond Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2, welche unangenehme
Post seitens des Insolvenzverwalters erhalten.
Zusammen mit dem S&K Real Estate Value Added sollen in
beiden Fonds bis zu 62 Millionen € an Anlegegeldern stecken. Mehre 1.000
private Investoren haben sich wahrscheinlich daran beteiligt und von diesen
will nun der Insolvenzverwalter die in der Vergangenheit erfolgten Ausschüttungen
in Höhe von rund 15 Millionen € teilweise zurückholen.
U.a. stützt der Insolvenzverwalter seine Forderung darauf,
dass bei der Verteilung der Ausschüttungen die Investoren unterschiedlich
bedacht worden seien, was gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung
verstoße. Eine zwischen die Anleger und die Beteiligungsgesellschaft
geschaltete Treuhandgesellschaft sei nie ins Handelsregister eingetragen
worden, weshalb die Anleger streng genommen nie wirklich Gesellschafter wurden.
Schließlich handle es sich auch bei den Ausschüttungen nicht
um Gewinne, sondern um Zahlungen aus einem Schneeballsystems, welche
umgeschichtet worden seien. Die Auszahlungen solcher Scheingewinne seien im
Falle der Insolvenz nach Ansicht des Insolvenzverwalters anfechtbar.
Wenig tröstlich dann die Ansicht des Insolvenzverwalters,
dass diejenigen Anleger, welche Ausschüttungen erhalten haben, diese nicht
komplett abschreiben müssten. Gleich nach der Rücküberweisung könnten sie ja
ihrerseits eine Forderung in gleicher Höhe zur Insolvenztabelle anmelden. Dass
dies natürlich den Anleger noch mehr verärgern muss in Anbetracht nicht nur der
Dauer eines solchen Verfahrens, sondern auch der Tatsache, dass bekanntermaßen
die Quoten in einem Insolvenzverfahren erfahrungsgemäß sich als sehr bescheiden
darstellen dürften, braucht nicht weiter thematisiert werden.
Zumindest gibt es eine Hoffnung für diejenigen Anleger,
welche von dem Insolvenzverwalter eine Forderung auf Rückzahlung erhaltener
Ausschüttungen bereits zugestellt erhielten. Das Amtsgericht Northeim hat einem
der betroffenen S&K - Investoren Recht gegeben. Ein Selbstläufer wird das
Ganze für den Insolvenzverwalter also möglicherweise nicht, so dass es sich für
jeden Betroffenen empfiehlt, rechtlichen Rat einzuholen. Eine gewisse
Zurückhaltung ist allerdings soweit angebracht, als man nicht nur das Urteil
des Amtsgerichts Northeim im Auge haben darf, denn jedes Amtsgericht kann
prinzipiell erst einmal auch anders entscheiden und es ist auch hier noch nicht
bekannt, ob das Urteil bereits Rechtskraft erlangt hat.
Es bleibt nur zu hoffen, dass weitere Urteile zugunsten
betroffener Anleger ausgehen werden. Zumindest ist positiv, dass das Gericht
davon ausging, dass die Einwendungen des Insolvenzverwalters nicht verfangen
und auch die Ausschüttungen nicht von den Anlegern unentgeltlich erlangt
wurden, wie vom Insolvenzverwalter behauptet, sondern diese eine
Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin darstellten, auf welche der Anleger
aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch habe.
Dem BSZ ist es gelungen, einen in Kapitalanlagefällen
renommierten Rechtsanwalt für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen.
Der BSZ Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Axel Widmaier in
Heidelberg, vereint viele Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich
Kapitalanlagenrecht und insbesondere auch bei den damit zusammenhängenden
steuerrechtlichen Fragen. Er berät u.a. geschädigte Anleger über die
steuerlichen Konsequenzen, u.a. bei der Rückabwicklung eines
Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen sowie der Rückforderung von an Anleger erfolgten
Ausschüttungen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.06.2017 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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