Viele Menschen hegen eine Antipathie gegen Juristen und
meinen damit vorrangig Rechtsanwälte. Tatsächlich liegt bei den deutschen
Anwälten, häufig als Gebührenschneider geschmäht, vieles im Argen. Da manche Anwälte mehr an Umsatz und Profit
interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, können sie für ihre Mandanten
tatsächlich ein Risiko sein.
Auch das Alleinvertretungsprivileg der Anwälte wirkt sich
schädlich auf die Qualität der Rechtsfindung aus, da jeglicher Leistungsdruck
auf die Anwälte entfällt. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher
Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher
Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum
Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten
wird.
Sie haben ein
Rechtsproblem. Sie gehen zu einem Rechtsanwalt.
Dort schildern Sie Ihren Fall und der Anwalt übernimmt ihn.
Sie unterschreiben ein Formular, das sich "Vollmacht" nennt, mit dem
Sie praktisch Ihre sämtlichen Rechte gegenüber dem Anwalt aufgeben. Außerdem
leisten Sie noch einen stattlichen Vorschuss! Wenn Sie jetzt glauben damit
seien Sie Ihr Rechtsproblem los, dann kann das so sein - muss aber nicht!
Immer mehr Mandanten
beklagen sich über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte.
Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis,
Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den
Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen.
Macht der Anwalt Fehler, stehen die Mandanten oft vor dem
Nichts. Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt dagegen sind sehr hoch.
So muss der Mandant beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und
seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht.
Das ursprüngliche
Leitbild eines Rechtsanwalts war, dass er jeden Fall bearbeiten können sollte.
Es sollte keine Rolle spielen, ob es z. B. um eine
familienrechtliche Streitigkeit oder um einen Arzthaftungsfall ging. Dies mag
früher möglich gewesen sein, obwohl man das auch schon bezweifeln kann. Heutzutage ist dies jedoch illusorisch. Jeder
sollte immer zum bestmöglichen Rechtsanwalt gehen. Bei Ärzten ist dies schon
seit Jahrzehnten gang und gäbe, nur bei Rechtsanwälten ist es häufig so, dass
man mit jeder Art von Problem zu „seinem“ Anwalt geht. Ob dieser dafür
prädestiniert ist oder nicht. Es ist nur möglich auf einigen wenigen
Rechtsgebieten sich Spezialkenntnisse anzueignen und diese auf dem aktuellen
Stand zu halten. Es wäre in einem solchen Fall die Pflicht des Anwalts, zu
erkennen und es seinem potentiellen Mandanten auch zu sagen, dass er einen Fall
nicht optimal wird bearbeiten können wird und das an ihn herangetragene Mandat
daher ablehnen. Dies machen jedoch die wenigsten. Viele Rechtsanwälte
befürchten, dass sie einen Mandanten, wenn sie diesen einmal zu einem anderen
Rechtsanwalt wegen eines Falles geschickt haben, nie wieder sehen werden. Wirtschaftliche
Zwänge oder die Aussicht auf schnell und einfach verdientes Geld, mögen den ein
oder anderen Anwalt dazu bewogen haben, ein Mandat anzunehmen, was er besser abgelehnt
hätte. Der BSZ e.V. warnt vor sog. „Wald-und-Wiesen-Anwalt“ die jedes an sie
herangetragene Mandat annehmen.
Von einem Rechtsanwalt wird nicht nur verlangt, dass er
besondere Kenntnisse von einem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch, dass
er sich mit den allgemeinen Vorschriften bestens auskennt, die für alle
besonderen Rechtsgebiete gelten. Hierunter fallen vor allem Form- und
Fristvorschriften.
So muss z. B. eine Klage- oder eine Berufungsschrift von
einem Rechtsanwalt im Original unter- schrieben und an das zuständige Gericht
rechtzeitig übermittelt werden. Bei einer zu begründenden Berufung reicht es
jedoch nicht aus, lediglich hineinzuschreiben, dass das erstinstanzliche Urteil
falsch sei, sondern die Berufungsbegründung muss sämtliche tragenden Argumente
des angegriffenen Urteils thematisieren. Wenn also ein klageabweisendes Urteil
auf zwei Begründungen gestützt wird (z. B. die behauptete Pflichtverletzung
wurde bereits nicht ausreichend substantiiert behauptet und die behaupteten
Ansprüche sind (absolut und/oder relativ) verjährt, dann müssen in der
Berufungsschrift alle diese Punkte angegriffen werden. Wenn dies nicht erfolgt,
liegt ein Anwaltsfehler vor.
Auch kommt es vor, dass Rechtsanwälte in der mündlichen
Verhandlung vom Gericht auf einen bestimmten, für diesen Rechtsanwalt,
negativen aber von ihm noch nicht – ausreichend – thematisierten Aspekt
angesprochen werden, weshalb die Klage wohl abzuweisen sei.
In einem solchen Fall, versuchen manche Rechtsanwälte zu
argumentieren, dass sie von diesem Punkt überrascht sind, und hierzu im Rahmen
eines vom Gericht zu gewährenden Schriftsatznachlasses noch vortragen wollen.
Wenn ihnen dann kein Schriftsatznachlass gewährt wird, so liegt dies nicht an
einem kaltherzigen Richter, sondern kann darin begründet sein, dass der
gegnerische Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen, bereits „den Finger in die
Wunde gelegt“ hatte. In solchen Fällen bedarf es u. U. keines weiteren –
gerichtlichen – Hinweises.
Fehlende
Spezialkenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht
Aus diesen Gründen wurden Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht geschaffen. Der Fachanwalt muss 120 Theoriestunden und 120
Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer
einreichen, die dann die Kenntnisse prüft. Es sind 15 Stunden pro Jahr
Fortbildungen zu absolvieren.
Horst Roosen, Vorstand
des BSZ® e.V. skizziert ein paar alltägliche Beispiele.
Besuchen Sie einmal als Zuhörer ein Zivilgerichtsverfahren.
Da erklären Anwälte sogar offen, eben erst vom Kollegen die Akten erhalten zu
haben und daher könnten sie zur Sache eigentlich nichts sagen. Teilweise werden
dann nur Passagen aus den Schriftsätzen nochmals vorgelesen. Damit ist eine
Partei eigentlich nicht vertreten, aber die Richter haben immer Verständnis für
die 'überlasteten' Anwälte. Der Mandant merkt es ja schließlich nicht und
bleibt trotzdem honorarpflichtig.
Ein Mandant muss die
«hartnäckige Bummelei» eines Rechtsanwalts nicht tatenlos hinnehmen.
Nach einem Urteil des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs
Saarbrücken stellt dies eine Verletzung beruflicher Pflichten dar. Das Gericht
sprach mit seinem Urteil gegen einen Anwalt einen Verweis aus und verhängte
zudem eine Geldbuße. Der Rechtsanwalt hatte nach den Feststellungen des
Gerichtshofs Abrechnungen nicht vorgenommen und in einer Konkurssache die
Fallbearbeitung erheblich verzögert. Das Anwaltsgericht erster Instanz verbot
ihm darauf für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig
zu sein. Der Anwaltsgerichtshof hielt diese Strafe jedoch für zu hart. Zwar
befanden auch die Saarbrücker Richter, dass Mandanten die Bummelei und
Untätigkeit eines Anwalts neben Schadensersatzansprüchen des Mandanten auch
berufsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben müssten. Ein teilweises
Berufsverbot sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sich der Anwalt frühere
berufsrechtliche Sanktionen nicht zur Warnung habe dienen lassen. (Az.: AGH
3/03).
Der fachliche 'Murks'
vieler Anwaltsschriftsätze hat seinen Grund allerdings auch in dem Bemühen
nicht weniger Anwälte, beide Parteien später zu einem Vergleich zu 'nötigen'.
Der 'clevere' Anwalt macht in dem Fall zwar dem Mandanten
die Erfolgsaussicht seiner Klage deutlich genug, um von ihm das Mandat zur
Klage zu erhalten, danach aber will er ihn durch oft schwammigen oder
unvollständigen Prozessvortrag schließlich dazu bewegen, einen Vergleich
abzuschließen.
Fazit des BSZ e.V.
Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob sie ihre
Mandanten darüber informieren steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch
das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch
erheblich schwer.
Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig
vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie
nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu
machen. Ist das nicht zielführend, sollten
Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.
Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich nicht von der
Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz
genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann. Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die
anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist,
schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch
wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem
anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.
Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen
Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar
machen kann. Die Hürden für
Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant
z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem
Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen
Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es
meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Es wird leider von
vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach
hinzunehmen und schnell zu vergessen.
„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit
und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die
Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und
seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.
Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und
die Situation rechtlich bewerten zu lassen.
Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht hilft die Situation zu klären und kann Licht
ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint
und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu
nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es
durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.
Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise
Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in
vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt
Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur
Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.
Der beste
Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.
Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von
selbst erledigen. Wenn klar wird, dass
man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle
Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten
Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für
geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein
positives Ergebnis.
Was ist jetzt zu tun?
Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme
hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw.
einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des
Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten
wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende
Informationen beschafft hätte.
Die BSZ® e.V.
Anlegerschutzanwälte
haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es
durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst
wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde,
so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten.
Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den
Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder
vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen
müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen
gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
- Weitere
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V.
Vertrauensanwälte willkommen!
Auch Sie wollen
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der
BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der Betroffenen einsetzen.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V.
werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Wir bauen auf Ihre
Unterstützung!
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. Der BSZ® e.V.
finanziert seit 18 Jahren seine
Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in
Anspruch. Eine finanzielle Zuwendung an
den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich
zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der
BSZ e.V. Anleger- und Verbraucherschutz
Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“
verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
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